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Beschluss

5 U 18/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:1025.5U18.12.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 141/10 - wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 141/10 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 29. August 2012 (Bl. 253 ff. d. A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Mit seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 (Bl. 261 ff. d. A.) wiederholt der Kläger im Wesentlichen – wenn auch mit etwas veränderter Akzentuierung – seinen bisherigen Vortrag, mit dem sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlich von dem Kläger vorgetragenen neuen Gesichtspunkte und nach nochmaliger eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts rechtfertigt die Stellungnahme eine abweichende, für den Kläger günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht und bietet lediglich Veranlassung für die folgenden Anmerkungen: Der Kläger greift das angefochtene Urteil und das diesem zugrunde liegende Sachverständigengutachten nach wie vor ohne Erfolg mit dem Vorwurf an, der Sachverständige hätte allein schon wegen des Zeitraums von drei Jahren zwischen der umstrittenen Behandlung und der Begutachtung andere Ursachen für die anteriore Diskusverlagerung als die Bisserhöhung erörtern und ausschließen müssen. Denn der Kläger hat trotz der diesbezüglichen Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 29. August 2012 nach wie vor nicht vorgetragen, welcher anderer Umstand als die Bisserhöhung als Ursache für die anteriore Diskusverlagerung hätte in Betracht gezogen werden können und müssen. Eine auf der Basis des Klägervortrages hin erfolgende Beweisaufnahme liefe auf eine in dieser Form auch in Arzthaftungsprozessen unzulässige Ausforschung hinaus. Der Kläger greift das Gutachten des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. T auch ohne Erfolg mit dem eher pauschal gehaltenen und nicht mit hinreichender Substanz vorgebrachten Vorwurf an, dass dieses Gutachten im Wesentlichen auf Vermutungen basiere und insbesondere zur Kausalitätsfrage keinen nachvollziehbare Begründung enthalte. Denn auch nach nochmaligem Durcharbeiten des gesamten Sach- und Streitstandes hält der Senat das Gutachten des Sachverständigen Dr. T aus den – auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Klägers in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 nicht ergänzungsbedürftigen – Gründen des Hinweisbeschlusses des Senates vom 29. August 2012 für hinreichend überzeugend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Berufungsstreitwert: 6.151,59 Euro