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Beschluss

2 Ws 776/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:1122.2WS776.12.00
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Leitsätze

Das Gebot der Alkoholabstinenz gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB setzt die Feststellung konkreter Anhaltspunkte für eine infolge Alkoholkonsums zu erwartende Delinquenz des unter Führungsaufsicht Gestellten voraus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Weisung zu Ziffer 3. c) des Beschlusses vom 02.10.2012 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst wird:

 

3. c)

Ihm wird untersagt, Betäubungsmittel in jeglicher Form (flüssig, in Speisen etc.) zu sich zu nehmen. Er hat zum Nachweis seiner Abstinenz in unregelmäßigen Abständen - nach Aufforderung durch die Bewährungshelferin binnen zwei Tagen - eine Urinprobe bei einem Arzt unter Dokumentation von Datum und Uhrzeit abzugeben, die auf Drogenkonsum zu untersuchen ist.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gebot der Alkoholabstinenz gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB setzt die Feststellung konkreter Anhaltspunkte für eine infolge Alkoholkonsums zu erwartende Delinquenz des unter Führungsaufsicht Gestellten voraus. Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Weisung zu Ziffer 3. c) des Beschlusses vom 02.10.2012 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst wird: 3. c) Ihm wird untersagt, Betäubungsmittel in jeglicher Form (flüssig, in Speisen etc.) zu sich zu nehmen. Er hat zum Nachweis seiner Abstinenz in unregelmäßigen Abständen - nach Aufforderung durch die Bewährungshelferin binnen zwei Tagen - eine Urinprobe bei einem Arzt unter Dokumentation von Datum und Uhrzeit abzugeben, die auf Drogenkonsum zu untersuchen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. Gründe: I. Gegen den Verurteilten ist durch Urteil des Amtsgerichts X vom 09.07.2009 wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verhängt worden. Mit Beschluss vom 10.03.2011 hat das Amtsgericht X den Antrag auf Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 BtMG zurückgewiesen, weil dem Verurteilten nach der Stellungnahme der Fachklinik F. vom 21.02.2011, nach der der Verurteilte trotz regulären Abschlusses der Therapie innerhalb des Therapieverlaufs nur geringe Erfolge aufgewiesen habe, keine günstige Prognose gestellt werden könne. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Ko. mit Beschluss vom 25.05.2011 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Strafende ist auf den 25.11.2012 notiert. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.10.2012 hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt und dass die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht zunächst nicht abgekürzt wird; ferner hat die Kammer die Führungsaufsicht nach Maßgabe der folgenden Weisungen inhaltlich ausgestaltet: „3a) Er wird unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin ... gestellt, deren Weisungen er zu befolgen hat. Er hat sich unverzüglich nach der Entlassung, jedenfalls aber binnen vier Tagen, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Dienststelle der Bewährungshilfe zu melden. Er hat für die Dauer der Aufsicht den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer stets aufrecht zu erhalten, sich dessen Einzelanordnungen zu fügen und sich insbesondere zu den Besprechungsterminen jeweils pünktlich einzufinden. Die Besprechungstermine finden vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung des Bewährungshelfers im Abstand von jeweils höchstens zwei Wochen statt. 3b) Er hat unverzüglich nach der Entlassung festen Wohnsitz zu nehmen. Er hat zudem jeden Wechsel des Wohnsitzes bei der Bewährungshilfe sowie der Kammer binnen einer Woche anzuzeigen. 3c) Ihm wird untersagt, Alkohol und Betäubungsmittel in jeglicher Form (flüssig, in Speisen etc.) zu sich zu nehmen. Er hat zum Nachweis seiner Abstinenz in unregelmäßigen Abständen - nach Aufforderung durch die Bewährungshelferin binnen zwei Tagen - eine Urinprobe bei einem Arzt unter Dokumentation von Datum und Uhrzeit abzugeben, die auf den Ethylglucoronid-Wert bzw. Drogenkonsum zu untersuchen ist, wobei die Kammer ab einem Ethylglucoronid-Wert von 0,1 mg/l im Urin von einem sicheren Nachweis des Alkoholkonsums ausgehen wird.“ Nachdem das Landgericht A. mit Beschluss vom 27.06.2011 die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 17.12.2007 gemäß § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt hat, untersteht der Verurteilte dort der Leitung und Aufsicht der Bewährungshelferin ... Der Verurteilte hat gegen diesen Beschluss fristgerecht mit Schreiben vom 10.10.2012 sofortige Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht weiter begründet. II. Das von dem Betroffenen eingelegte Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. 1. Soweit sich die ohne nähere Begründung eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, richten soll, ist sie gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft, insbesondere innerhalb der Frist des §§ 311 Abs. 2 StPO eingelegt, in der Sache jedoch unbegründet. Die Feststellung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, ist von der Strafvollstreckungskammer zu Recht getroffen worden. Der Eintritt der Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung einer mindestens zweijährigen Haftstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat ist gemäß § 68f Abs. 1 StGB der Regelfall. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne Führungsaufsicht keine weiteren Straftaten mehr begehen wird (§ 68f Abs. 2 StGB), wobei verbleibende Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen (Fischer, StGB, 58. Aufl., 2011, § 68f Rdnr. 9 m. w. N.). Eine Anordnung nach § 68 f Abs. 2 StGB (d.h. das Entfallen der Führungsaufsicht) hat demnach Ausnahmecharakter. Die Anforderungen an die positive Sozialprognose sind im Rahmen des § 68 f StGB strenger als im Falle des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Praktisch kommt eine Anordnung nach § 68 f Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn im letzten Stadium des Vollzugs Umstände eintreten, die eine positive Prognose ermöglichen, eine Aussetzung des Strafrestes aber nicht mehr beschlossen werden konnte (vgl. Senat in ständiger Rechtsprechung; zuletzt Beschlüsse v. 13.01.2010, 2 Ws 20-21/10 -; 09.07.2010, - 2 Ws 418/10 -; 01.03.2012 – 2 Ws 171/12). Die konkrete Erwartung, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird, besteht vorliegend nicht. Eine positive Legalprognose, die das Entfallen der Führungsaufsicht rechtfertigen könnte, kann mit Blick auf die Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten, die einschlägige Vorstrafe und das Bewährungsversagen nicht gestellt werden. Das Amtsgericht X hat hinsichtlich der Verurteilung vom 09.07.2009 mit Beschluss vom 10.03.2011 den Antrag auf Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtmG zurückgewiesen, weil dem Verurteilten nach der Stellungnahme der Fachklinik F. vom 21.02.2011, nach der der Verurteilte trotz regulären Abschlusses der Therapie innerhalb des Therapieverlaufs nur geringe Erfolge aufgewiesen habe, keine günstige Prognose gestellt werden könne. Die gegen diesen Beschluss gerichtet sofortige Beschwerde hat das Landgericht Ko. mit Beschluss vom 25.05.2011 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Auch wenn – davon abweichend – die 7. große Strafkammer des Landgerichts A. mit Beschluss vom 27.07.2011 die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 12.12.2007 zur Bewährung ausgesetzt und dem Verurteilten eine positive Sozialprognose gestellt hat, bestehen jedenfalls nach den strengeren Maßstäben im Rahmen des § 68 f StGB keine Umstände, die geeignet wären, eine günstige Prognose zu stellen, und die das Entfallen der Führungsaufsicht rechtfertigen könnten. Die bestehenden Zweifel gehen zu Lasten des Verurteilten. Dem Risiko erneuter Straffälligkeit muss mit den Mitteln der Führungsaufsicht entgegen gewirkt werden. 2. Soweit sich das nicht näher begründete Rechtsmittel gegen einzelne Anordnungen im Rahmen der Führungsaufsicht wendet, ist es gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 StPO als einfache Beschwerde statthaft, führt jedoch in der Sache in nur geringem Umfang zum Erfolg. Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO beschränkt sich die Überprüfung durch den Senat auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle; eine Prüfung der Zweckmäßigkeit ist ihm versagt. Eine Anordnung ist gesetzeswidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen eingeräumten Ermessens überschreitet (KK-Appl, StPO, 6. Auflage, § 453 Rdnr. 13). a. Die Festsetzung der gesetzlichen Höchstdauer der Führungsaufsicht ist nach Maßgabe der vorbezeichneten Prüfungskompetenz des Senats nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nicht mit Blick auf die Dauer der verbüßten Freiheitsstrafe unverhältnismäßig. Eine etwaige Abkürzung der Frist kann bei günstiger Legalprognose einer späteren Entscheidung nach § 68 d StGB vorbehalten bleiben. b. Ebenfalls keinen Bedenken begegnen die Weisungen zu Ziffer 3. a) und 3. b) des angefochtenen Beschlusses. Diese beruhen auf der im Beschluss genannten Vorschrift des § 68b Abs. 1 StGB und stehen in ihrer konkreten Ausgestaltung auch mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. c. Die Erteilung der Abstinenz- und Kontrollweisung gemäß Ziffer 3. c) des angefochtenen Beschlusses kann jedoch nur teilweise Bestand haben. Nach § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB kann das Gericht den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht anweisen, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschenden Mittel zu sich zu nehmen und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Abstinenz- und Kontrollweisung, die durch die Strafvollstreckungskammer im Einzelfall nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zu begründen gewesen wäre, liegen im Falle des Verurteilten hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln, nicht jedoch hinsichtlich des Konsums von Alkohol vor. aa. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts X im Urteil vom 09.07.2009 ist der Verurteilte Betäubungsmittelkonsument und Dealer. Er ist einschlägig vorbestraft durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 17.12.2007 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Eine stationäre Drogentherapie hat er in der Zeit vom 14.08.2010 bis zum 12.02.2011 in der Fachklinik F. – wenn auch mit nach Bericht der Klinik nur geringem Therapieerfolg - regulär beendet. In der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer vom 02.04.2012 hat er angegeben, seit Januar 2010 „clean“ zu sein. Die Notwendigkeit der erteilten Weisung, den Konsum von Betäubungsmitteln in jeglicher Form zu unterlassen, ist bei dem Verurteilten festzustellen. In Ansehung der genannten Umstände können Betäubungsmittel zur Gefahr weiterer Straftaten des Verurteilten zumindest beitragen. Maßgeblich ist insoweit nicht das Rückfallrisiko an sich, sondern die Wahrscheinlichkeit eines „Beitrags“ zu strafbaren Handlungen, die beispielsweise auch bei der Gefahr von Beschaffungskriminalität gegeben sein kann (vgl. Senat, Beschluss v. 10.08.2007, 2 Ws 392/07; Beschluss v. 13.09.2010, 2 Ws 568/10; Fischer, StGB, 59. Auflage, § 68 b Rdnr. 12b). Nach dem Bericht der Fachklinik F. vom 21.02.2011 erscheint unter Berücksichtigung aller während der Therapie sichtbar gewordenen Denk- und Verhaltensweisen eine günstige Prognose der zukünftigen Drogenfreiheit des Verurteilten wenig wahrscheinlich. Für die Annahme, der Verurteilte könne außerhalb des Strafvollzuges ohne professionelle Unterstützung dauerhaft abstinent leben, sind jedenfalls keine objektivierbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Die den Konsum von Betäubungsmitteln betreffende Abstinenzweisung ist auch unabhängig von dem Grad des Therapieerfolges, der nach dem o.a. Bericht der Fachklinik F. zumindest zweifelhaft erscheint, zumutbar und verhältnismäßig. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, dass auch im Falle unbehandelter oder nicht erfolgreich behandelter Suchterkrankung die Anordnung der strafbewehrten Weisung einer Suchtmittelabstinenz nicht von vornherein unverhältnismäßig ist (Beschluss v. 13.09.2010, 2 Ws 568/10, Beschluss v. 19.01.2012, 2 Ws 42/12). Nach der gesetzlichen Regelung des § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB kann das Gericht zur Überwachung der Abstinenzweisung dem Verurteilten schließlich auch entsprechende Suchtmittelkontrollen auferlegen. Es entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht pp. vom 13.04.2007 (BGBl. I, 513) den Katalog der strafbewehrten Weisungen nach § 68 b Abs. 1 StGB erweitert und die Strafdrohung gemäß § 145a StGB von einem auf drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht hat, den zuständigen Führungsaufsichtsstellen und Strafvollstreckungskammern konkrete Mittel an die Hand zu geben, die Erfüllung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht konsequenter als zuvor überwachen und sicherstellen zu können. Dementsprechend geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung einhellig von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Kontrollweisungen nach § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB aus (vgl. OLG Dresden NStZ 2009, 268; OLG Nürnberg, Beschluss v. 23.03.2009, 1 Ws 94/09, zitiert nach juis; OLG Celle NStZ-RR 2010, 91; OLG Bremen NStZ 2011, 216; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 222; OLG Hamm, Beschluss v. 21.06.2012, III-2 Ws 190/12). Auch die konkrete Ausgestaltung der Kontrollweisung, nach der der Verurteilte in unregelmäßigen Abständen - nach Aufforderung durch die Bewährungshelferin binnen zwei Tagen - eine Urinprobe bei einem Arzt abzugeben hat, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. bb. Soweit jedoch dem Verurteilten die Abstinenz- und Kontrollweisung auch hinsichtlich des Konsums von Alkohol auferlegt worden ist, kann diese Weisung nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen des § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB keinen Bestand haben. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum von Alkohol zur Begehung weiterer Straftaten des Verurteilten beitragen wird. Der angefochtene Beschluss enthält dazu keine Begründung. Auch nach Aktenlage lässt sich weder feststellen, dass der Verurteilte – über die Betäubungsmittelabhängigkeit hinaus - alkoholabhängig ist, noch dass er die Betäubungsmittelstraftaten, die der Verurteilung durch das Amtsgericht X vom 09.07.2009 und durch das Amtsgericht A. vom 17.12.2007 zugrunde liegen, unter dem Einfluss von Alkohol begangen hat. Auch den im Vollstreckungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt oder dem Bericht der Fachklinik F. lassen sich insoweit keine Anhaltspunkte entnehmen. Zwar hat er im Rahmen seiner Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. am 02.04.2012 angegeben, vor dem Vorfall vom 01.01.2012 in der Sylvesternacht Alkohol zu sich genommen zu haben. Wegen diese Vorfalls, der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung StA A. Az .... war, ist der Verurteilte jedoch durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts A. vom 05.09.2012 freigesprochen worden, weil ihm nach den getroffenen Feststellungen eine Körperverletzungshandlung nicht zugeordnet werden konnte. Auch insoweit kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Konsum von Alkohol zur Begehung einer Straftat des Verurteilten beigetragen hat bzw. die konkrete Befürchtung besteht, dass dies in Zukunft der Fall sein könnte. Auch ein genereller Verdacht, dass die enthemmende Wirkung des Alkohols die Gefahr, wieder Betäubungsmittel zu konsumieren erhöht, ist nicht begründbar und nicht geeignet, die Alkoholabstinenzweisung nach Maßgabe des § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB zu rechtfertigen. Zwar mag in Einzelfällen ein Zusammenhang bestehen, jedoch entbehrt die Annahme, der Konsum bestimmter, zumal grundsätzlich legaler Substanzen wie Alkohol befördere auch den Missbrauch anderer Rauschmittel, einer hinreichend konkreten, durch wissenschaftliche Erkenntnisse gesicherten Tatsachengrundlage. Soweit der Senatsentscheidung vom 19.01.2012 – 2 Ws 42/12 – ein weitergehender, allgemeiner Grundsatz zu entnehmen sein könnte, hält der Senat daran nicht fest. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Da die Beschwerde nicht begründet wurde und ein konkretes Rechtsmittelbegehren nicht hat erkennen lassen, sie aber nur in geringem Umfang Erfolg hat, ist eine teilweise Kostentragungspflicht der Staatskasse aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht angezeigt.