Beschluss
2 Ws 392/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
10mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Strafvollstreckungskammer darf Weisungen der Führungsaufsicht nach § 68b Abs.1 Nr.10 und Nr.11 StGB erteilen, wenn hinreichende Tatsachen die Notwendigkeit von Kontrollen und einem Alkoholverbot begründen.
• Die gerichtliche Überprüfung dieser Weisungen im Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf die Gesetzesgrundlage, Ermessensfehlerfreiheit, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit (§ 453 StPO i.V.m. § 68b StGB).
• Eine bloße Verpflichtung zur regelmäßigen Vorstellung bei einem Arzt oder Psychotherapeuten ist weniger eingriffsintensiv als eine Therapieauflage und ausreichend zur Früherkennung riskanter Entwicklungen.
• Die Anordnung eines Alkoholverbots ist gerechtfertigt, wenn Substanzmittelmissbrauch in der Vorgeschichte die Rückfallgefahr erhöht, auch wenn Straftaten nicht ausschließlich unter Einfluss begangen wurden.
Entscheidungsgründe
Weisungen der Führungsaufsicht: Kontrollvorstellung und Alkoholverbot rechtmäßig • Die Strafvollstreckungskammer darf Weisungen der Führungsaufsicht nach § 68b Abs.1 Nr.10 und Nr.11 StGB erteilen, wenn hinreichende Tatsachen die Notwendigkeit von Kontrollen und einem Alkoholverbot begründen. • Die gerichtliche Überprüfung dieser Weisungen im Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf die Gesetzesgrundlage, Ermessensfehlerfreiheit, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit (§ 453 StPO i.V.m. § 68b StGB). • Eine bloße Verpflichtung zur regelmäßigen Vorstellung bei einem Arzt oder Psychotherapeuten ist weniger eingriffsintensiv als eine Therapieauflage und ausreichend zur Früherkennung riskanter Entwicklungen. • Die Anordnung eines Alkoholverbots ist gerechtfertigt, wenn Substanzmittelmissbrauch in der Vorgeschichte die Rückfallgefahr erhöht, auch wenn Straftaten nicht ausschließlich unter Einfluss begangen wurden. Der Verurteilte wurde wegen Vergewaltigung eines damals 13-Jährigen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und saß diese Strafe bis zum 14.06.2007 voll ab. Die Strafvollstreckungskammer stellte nach Strafvollzug Fortbestehen der Führungsaufsicht fest und legte deren Dauer auf fünf Jahre fest. Sie erteilte Weisungen, insbesondere zur regelmäßigen Vorstellung bei einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten oder in einer forensischen Ambulanz sowie zum Verbot des Konsums von Alkohol und illegalen Drogen. Der Verurteilte rügte, die Therapieauflage sei unangemessen, da ihm während der Haft keine Therapie ermöglicht worden sei, die Finanzierung ungeklärt und die Verpflichtung mit Berufstätigkeit nicht vereinbar. Außerdem hielt er die Alkohol- und Drogenauflage für nicht durch das Urteil gedeckt. Gegen diese Weisungen richtete sich seine Beschwerde. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war statthaft nach §§ 463 Abs.2, 453 Abs.1, Abs.2 S.1 StPO i.V.m. § 68b StGB, blieb materiell jedoch ohne Erfolg. • Prüfungsumfang: Die Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsgrundlage, Ermessen, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit (§ 453 Abs.2 S.2 StPO). Eine Zweckmäßigkeitskontrolle findet nicht statt. • Rechtsgrundlage: Die Strafvollstreckungskammer stützte die Weisungen auf § 68b Abs.1 Nr.10 und Nr.11 StGB in der Fassung der Reform vom 13.04.2007. • Therapievorstellung (§ 68b Abs.1 Nr.11 StGB): Aufgrund der Gutachten lagen persistente Persönlichkeitsdefizite und deliktsspezifische Züge vor, die eine regelmäßige Kontrolle der Persönlichkeitsentwicklung rechtfertigen. Die Anordnung beschränkt sich auf Überprüfungstermine alle drei Monate und ist damit weniger eingriffsintensiv als eine Therapiepflicht nach § 68b Abs.2 StGB; sie ist hinreichend bestimmt und mit beruflicher Tätigkeit vereinbar. • Alkoholverbot (§ 68b Abs.1 Nr.10 StGB): Aus Urteil und Gutachten ergab sich ein substanzmittelbezogener Missbrauch vor und neben der Tat; dies begründet die Annahme, dass erneuter Konsum zur Straffälligkeit beitragen kann. Das Verbot ist ausreichend bestimmt (Abstinenz für die Dauer der Führungsaufsicht) und verhältnismäßig. • Verhältnismäßigkeit: Beide Weisungen sind geeignet, erforderlich und angemessen, da sie mildere Mittel darstellen und der Schutz vor Rückfall überwiegend ist. • Kosten: Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 S.1 StPO. Die Beschwerde des Verurteilten wurde verworfen; die Weisungen der Strafvollstreckungskammer sind rechtmäßig. Die angeordneten regelmäßigen Vorstellungen zur Kontrolle der Persönlichkeitsentwicklung sowie das Verbot von Alkohol und Drogen entsprechen den Voraussetzungen des § 68b Abs.1 Nr.11 und Nr.10 StGB, sind hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Eine weitergehende Prüfung der Zweckmäßigkeit ist nicht vorzunehmen, und eine Therapieauflage über die Kontrolltermine hinaus wäre nur nach § 68b Abs.2 StGB möglich. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.