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Beschluss

1 RBs 59/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0228.1RBS59.13.00
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Tenor

I.              Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II.              Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III.              Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Entscheidungsgründe
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG). III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene. G r ü n d e Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der u.a. wie folgt begründet worden ist: I. Mit Bußgeldbescheid vom 11.06.2012 (Bl. 7 ff. d.A.) hat die Bürgermeisterin der Stadt C gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen den Leinenzwang am 12.04.2012 auf der Rheininsel H gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Ziffer 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt C vom 05.07.2010 (im Folgenden „Straßenordnung“ genannt) ein Bußgeld in Höhe von 200,- Euro verhängt. Nach Zustellung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen am 12.06.2012 (Bl. 11 d.A.) hat dieser mit Schreiben vom 04.07.2012, eingegangen bei der Stadt C am Folgetag, Einspruch eingelegt (Bl. 12 d.A.), nachdem ihm wegen seines Urlaubs bis zum 02.07.2012 von der Bürgermeisterin der Stadt C die Einspruchsfrist bis zum 09.07.2012 verlängert worden war (Bl. 8, 14 d.A.). Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Königswinter – 21 OWi 110/12 – hat den Betroffenen am 05.12.2012 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen den Leinenzwang gemäß den §§ 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 4 der Straßenordnung zu einem Bußgeld in Höhe von 100,- Euro verurteilt (Bl. 33 ff. d.A.). Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil (Bl. 29, 31 d.A.) hat der Betroffene am 10.12.2012, eingegangen bei dem Amtsgericht Königswinter am selben Tag, Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt (Bl. 32 d.A.). Nach Zustellung des Urteils an den Betroffenen am 20.12.2012 (Bl. 45 d.A.) ist der Antrag am 10.01.2013 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Königswinter mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründet worden (Bl. 46 ff. d.A.). Insbesondere sei die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts unerlässlich, da § 5 der Straßenordnung gegen höherrangiges Recht verstoße, nämlich gegen die §§ 2 und 15 des Landeshundegesetzes NRW (im Folgenden LHundG NRW), soweit hierin eine generelle Leinenpflicht für die Insel H statuiert werde. Auch seien insbesondere die Ausführungen des Gerichts zum Übermaßverbot rechtsfehlerhaft. II. Der gemäß § 80 Abs. 2 OWiG statthafte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig. Er ist auch form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache hat der Antrag indes keinen Erfolg. In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,- Euro festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben. Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE vom 10.11.2000 - Ss 462/00 Z = VRS 100, 33; SenE vom 08.01.2001 - Ss 545/00 Z = DAR 2001, 179; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 15. Aufl., 2009, § 80 Rn. 5). Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,- Euro, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das materielle Recht die Zulassung rechtfertigt (SenE vom 17.07.1998 - Ss 351/99 - Z = NStZ-RR 1998, 345; SenE vom 04.04.2011, III – 1 RBs 181/11 – 83 Ss-OWi 69/11; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 2237). Beide Voraussetzungen, die danach eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist weder gerügt noch sonst ersichtlich. Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zuzulassen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig sind (vgl. hierzu auch OLG Hamm vom 04.10.2007 – 3 Ss OWi 663/07, zitiert über jurion). Sie besteht darin, Leitsätze aufzustellen und zu festigen, die bei der Auslegung von Rechtssätzen und dem Ausfüllen von Gesetzeslücken zur Anwendung kommen (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 3). Die materiell-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt indes nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebietet. Denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bereits hinreichend geklärt, welche Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit einer ordnungsbehördlichen Bestimmung zur Anleinpflicht von Hunden zu stellen sind (vgl. hierzu OLG Düsseldorf vom 28.02.2003 – IV-2b Ss (OWi) 201/02 – (OWi) 86/02 I [Senat: = NStZ-RR 2003, 281] ; OLG Düsseldorf vom 09.05.2006 – IV-5 Ss-OWi 73/06 – (OWi) 54/06 I; OLG Hamm vom 09.12.2002 – 2 Ss (OWi) 1043/02; OLG Hamm vom 04.10.2007 – 3 Ss OWi 663/07, jeweils zitiert über jurion; sowie … OLG Düsseldorf vom 14.12.2006 – IV-5 Ss (OWi) 205/06 – (OWi) 47/06 IV [ Senat: = NJW 2007, 1014] ; … OLG Düsseldorf vom 10.02.2010 – IV-1 RBs 188/09, jeweils zitiert über juris; sowie auch BGHSt 37, 366 ff., zitiert über jurion). Es ist insbesondere bereits geklärt, dass ein genereller Leinenzwang ohne räumliche und zeitliche Ausnahme unverhältnismäßig und damit – als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot – unzulässig ist (vgl. hierzu insbesondere OLG Hamm vom 04.10.2007 – 3 Ss OWi 663/07 m. w. N., zitiert über jurion). Ferner ist auch bereits obergerichtlich geklärt, dass ordnungsbehördliche Verordnungen nicht bereits deshalb gegen die Regelungen der §§ 2, 15 LHundG NRW verstoßen, weil sie weitergehende Beschränkungen für Hundehalter und -führer und ein höheres Schutzniveau als das LandHG NRW enthalten (vgl. hierzu OLG Düsseldorf vom 10.02.2010 – IV-1 RBs 188/09, zitiert nach juris)“ Ob das angefochtene Urteil insoweit den geltenden Rechtsgrundsätzen gerecht wird, ist im Zulassungsverfahren gerade nicht zu prüfen (SenE vom 27.07.2006 - 83 Ss-OWi 55/06 - 160 Z; SenE vom 28.07.2009 – 81 Ss-OWi 69/09 – 209 Z). Außerhalb des durch § 80 OWiG vorgegebenen Rahmens ist dem Revisionsgericht nach dem Willen des Gesetzgebers selbst in Fällen krasser Fehlentscheidungen eine Korrektur verwehrt (SenE vom 27.07.2006 - 83 Ss-OWi 55/06 - 160 Z, SenE vom 22.07.2011 - III-1 RBs 181/11 - 83 Ss-OWi 69/11).…“ Dem stimmt der Senat zu. Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Anleinpflicht verweist er ergänzend auf die Senatsentscheidung vom 24.05.2003 - Ss 268/03 (Z) -, in der ausgeführt worden ist: „In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine kommunale Verordnung, die ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse und ohne zeitliche Ausnahme für das gesamte Gemeindegebiet Leinenzwang einführt, unverhältnismäßig und deshalb wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot nichtig ist (OLG Hamm NWVBl 2001, 490). Andererseits ist aber auch geklärt, dass eine Vorschrift wirksam ist, die für den Bereich einer Stadt das Anleinen von Hunden in Grünanlagen gebietet und Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten einstuft (OLG Düsseldorf VRS 82, 59). Durch diese Entscheidungen ist für die Tatgerichte der Rahmen für die Beurteilung der Wirksamkeit von kommunalen Regelungen zum Leinenzwang für Hunde abgesteckt (vgl. im Übrigen auch BGHSt 37, 366: die Bestimmung einer kommunalen ordnungsbehördlichen Verordnung, nach der Hunde auf Straßen nur angeleint geführt werden dürfen, verstößt nicht gegen Bundesrecht, soweit der Leinenzwang dem allgemeinen Ordnungsrecht zuzurechnen ist). Es ist nicht geboten, in Bezug auf einzelne Gemeinden und Städte jeweils den Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts zu bejahen.“ Hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Anleinpflicht mit den Bestimmungen des LHundG NRW wird ergänzend auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Parallelsache III-1 RBs 60/13 (82 Ss-OWi 16/13):verwiesen: „Nach § 15 Abs. 2 LHundG NRW bleiben Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde unberührt und weiterhin möglich, soweit sie nicht im Widerspruch zum Landeshundegesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen stehen. § 15 Abs. 2 LHundG NRW bezieht sich bei verständiger Auslegung auf Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen, die weitergehende Beschränkungen für Hundehalter und -führer enthalten als das Landeshundegesetz. Eine anderweitige Auslegung würde zu keinem vernünftigen Norminhalt führen: eine gesetzliche Anordnung, deren Inhalt sich darin erschöpfen würde, die Aufrechterhaltung inhaltlich deckungsgleichen oder gar hinter den Regelungen des Gesetzes zurückbleibenden untergesetzlichen Rechts parallel zu den gesetzlichen Vorschriften anzuordnen, wäre unsinnig (so insbesondere der von der angefochtenen Entscheidung zitierte Beschluss des OLG Düsseldorf vom 10.02.2010, IV-1 RBs 188/09, zitiert nach juris). Eine Grenze besteht nach § 15 Abs. 2 LHundG nur insoweit, als die Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen nicht „in Widerspruch" zu den Vorschriften des Landeshundegesetzes stehen dürfen. Ein solcher Widerspruch kann allerdings, wie sich bei konsequenter Auslegung aus der Regelung in § 15 Abs. 2 LHundG NRW ergibt, nicht allein darin gesehen werden, dass die ordnungsbehördliche Verordnung weitergehende Beschränkungen für Hundehalter und -führer und ein höheres Schutzniveau enthält als das Landeshundegesetz (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die örtliche Ordnungsbehörde ist damit nicht gehindert, durch ordnungsbehördliche Verordnung ein über die Regelung in § 2 Abs. 2 LHundG hinausgehendes Anleingebot für Hunde zu erlassen (OLG Düsseldorf, a.a.O., mwN zur zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, nach dessen Vorstellungen das Anleingebot in § 2 Abs. 2 LHundG NRW nur eine "landesweite in allen Städten und Gemeinden geltende Mindestpflicht" sein sollte (so die Gesetzesbegründung in LT-Drucksache 13/2387, S. 35; ebenso Nr. 15.2 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz [MBl. NRW 2003, S. 580]).“ Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Er verkennt, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 2 LHundG einen Schutzzweck verfolgt, nämlich bezogen auf Gefährdungen, die von frei laufenden Hunden ausgehen können. In Widerspruch zu der dort begründeten Anleinpflicht stehen daher ordnungsbehördliche Bestimmungen, die den angestrebten Schutz schmälern, indem sie nämlich den Geltungsbereich der Anleinpflicht einschränken, nicht aber solche, die den Schutz erweitern, indem sie den Geltungsbereich der Anleinpflicht ausdehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.