Beschluss
Ss 545/00 (Z) - 1/01 Z -
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 OWiG setzt voraus, dass sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist; bei Bußgeldern bis 200 DM rechtfertigt nur die Fortbildung des sachlichen Rechts die Zulassung.
• Vorbelastungen können bei der Bußgeldbemessung nur dann zu einer Erhöhung der Regelbuße führen, wenn ein innerer (zeitlicher und sachlicher) Zusammenhang zwischen der Vorbelastung und der neuen Tat besteht.
• Ein innerer Zusammenhang liegt vor, wenn die neue Tat die Warnfunktion der früheren Tat missachtet und deshalb einen gesteigerten Vorwurf begründet; dies ist bei zeitlich nahe beieinanderliegenden Verkehrswidrigkeiten, auch unterschiedlicher Art, gegeben, wenn sie wiederholte Rücksichtslosigkeit erkennen lassen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Rechtsbeschwerde bei geringfügiger Geldbuße und Vorbelastung • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 OWiG setzt voraus, dass sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist; bei Bußgeldern bis 200 DM rechtfertigt nur die Fortbildung des sachlichen Rechts die Zulassung. • Vorbelastungen können bei der Bußgeldbemessung nur dann zu einer Erhöhung der Regelbuße führen, wenn ein innerer (zeitlicher und sachlicher) Zusammenhang zwischen der Vorbelastung und der neuen Tat besteht. • Ein innerer Zusammenhang liegt vor, wenn die neue Tat die Warnfunktion der früheren Tat missachtet und deshalb einen gesteigerten Vorwurf begründet; dies ist bei zeitlich nahe beieinanderliegenden Verkehrswidrigkeiten, auch unterschiedlicher Art, gegeben, wenn sie wiederholte Rücksichtslosigkeit erkennen lassen. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 150 DM verurteilt. Das Amtsgericht erhöhte die Regelbuße von 100 DM unter anderem mit der Begründung, der Betroffene habe weniger als sechs Monate zuvor einen Rotlichtverstoß begangen und drei Monate nach Rechtskraft der dafür verhängten Geldbuße die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge, das Amtsgericht habe die Bußgeldkatalogverordnung unrichtig angewandt; es fehle an einem inneren Zusammenhang zwischen der Voreintragung wegen Rotlicht und der jetzt zu beurteilenden Tat. Er hielt die Frage für klärungsbedürftig, ob eine einzige Voreintragung wegen Rotlicht eine Erhöhung der Regelbuße bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertige. • Zulassungsbedürftigkeit: Die Entscheidung über die Zulassung richtet sich nach § 80 OWiG; bei festgesetzter Geldbuße bis 200 DM rechtfertigt nur die Fortbildung des sachlichen Rechts die Zulassung (§ 80 Abs. 2 OWiG). • Keine Versagung des rechtlichen Gehörs: Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne der einschlägigen Vorschriften darstellen würden. • Kein klärungsbedürftiger Rechtsstoff: Die grundsätzlichen Voraussetzungen, unter denen Vorbelastungen bei der Bemessung der Geldbuße zu Lasten berücksichtigt werden können, sind in Rechtsprechung und Schrifttum ausreichend geklärt und bedürfen keiner weiteren Leitsatzbildung. • Innerer Zusammenhang als Maßstab: Maßgeblich ist, ob ein innerer (sachlicher und zeitlicher) Zusammenhang zwischen Vorvergehen und neuer Tat besteht, also ob die neue Tat die Warnfunktion früherer Verurteilungen missachtet und einen gesteigerten Schuldvorwurf begründet; dies kann auch bei artverschiedenen, zeitlich nahen Verkehrsverstößen der Fall sein. • Keine Fortbildungsnotwendigkeit: Die vorgelegte Frage, ob eine einzelne Voreintragung wegen Rotlicht eine Erhöhung der Regelbuße bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertige, wirft nach Ansicht des Gerichts keine grundsätzliche, die Fortbildung des Rechts erfordernde Problematik auf. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Betroffenen gemäß §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG aufzuerlegen. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen; die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG sind nicht erfüllt, weil keine Versagung des rechtlichen Gehörs vorliegt und die vorgelegte Rechtsfrage keine Fortbildung des Rechts erfordert. Die bestehenden Grundsätze zur Berücksichtigung von Vorbelastungen bei der Bußgeldbemessung genügen, insbesondere der Erfordernis eines inneren Zusammenhangs zwischen Vortat und neuer Tat. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.