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Urteil

7 U 107/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0502.7U107.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.06.2012 – 20 O 408/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Kläger ist am 00.00.1947 geboren und bezieht seit dem 01.08.2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach dem geltenden Satzungsrecht der Beklagten. 4 Mit der Klage begehrt er eine Rentenberechnung nach dem Gesamtversorgungssystem auf Grundlage des zum 31.12.2001 abgelösten Satzungsrechtes. 5 Er ist unter Bezugnahme auf eine Vielzahl von Argumenten der Auffassung, dass die Neufassung der Satzung rückwirkend zum 01 .01.2002 keine Geltung beanspruchen könne. Insbesondere hält der Kläger das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2007, Az. IV ZR 74/06 (= BGHZ 174, 127 ff.), für fehlerhaft. Der Kläger will nach dem alten Recht die Rente insgesamt berechnet wissen. 6 Der Kläger hat erstinstanzlich wesentlich darauf verwiesen, dass die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen (insbesondere auch nicht bei der Beklagten) zu keiner Krise der Zusatzversorgung geführt habe, vielmehr die Rücklagen der Zusatzversorgungskassen im Allgemeinen angestiegen seien; nur bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sei aufgrund besonderer Umstände (Privatisierung der M AG und vorzeitige Verrentung der C) ab 1992 bis 2000 ein Defizit entstanden. Die demographische Entwicklung sei ebenfalls keine Ursache für eine Krise des Zusatzversorgungssystems, weil seit 1999 das Renteneintrittsalter heraufgesetzt worden sei, so dass die entsprechende demographische Entwicklung überkompensiert worden sei. Ein Personalabbau sei nicht zu erkennen, sondern nur eine Privatisierung. Auch sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dessen Entscheidung vom 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96) gerade keine finanzielle Belastung der Zusatzversorgungskassen verbunden gewesen. Eine dauerhafte und solide Finanzierung sei daher mit einem Umlagesatz von 8 % mindestens ausreichend gewährleistet. Die Abhängigkeit von den externen Faktoren könne jederzeit dadurch beseitigt werden, dass zu einer abgesenkten Bruttoversorgung, wie im Beamtenrecht, zurückgekehrt werde. Eine fehlende Kalkulierbarkeit oder eine ausufernde Kostensteigerung liege nicht vor. Auch das Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerkes sei nicht gestört gewesen. Eine Einschätzungsprärogative stünde den Tarifvertragsparteien für die Vergangenheit nicht zu, weil die Beschäftigten insoweit für die Vergangenheit auf einen gültigen Tarifvertrag und die entsprechende Satzung vertrauen durften. Zudem hat der Kläger eingewandt, dass die Tarifbindung für die L fehle. Er hat im Übrigen behauptet, er habe bei Aufnahme in den kirchlich gebundenen öffentlichen Dienst auf den Grad der damals zu erwartenden Versorgung vertraut; die Beklagte kürze in Folge der Systemumstellung seinen Versorgungsanspruch in unzumutbarer und unbegründeter Weise. 7 Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 27.06.2012, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen verwiesen wird, abgewiesen. 8 Hiergegen hat der Kläger form- und firstgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Erwägungen wiederholt und vertieft. 9 Wegen aller Einzelheiten seiner Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 21.09.2012 nebst Anlagen (Bl. 188 - 274 GA) verwiesen. 10 Der Kläger beantragt, 11 unter Abänderung des am 27. Juni 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 20 O 408/11 - 12 1. 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.08.2020 über den bisher gezahlten Betrag von 689,07 € hinaus einen weiteren Betrag von 486,94 € monatlich, insgesamt 1.190,02 € (brutto) zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen rückständigen Betrag seit 01.08.2010, 14 hilfsweise zu Ziffer 1.) 15 2. 16 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zum Systemwechsel am 31.12.2001 eine Anwartschaft (Startgutschrift) zu berechnen, die ermittelt wird gemäß § 2 BetrAVG als zeitanteilige Anwartschaft gemäß der am 31.12.2001 gültigen Satzung der Beklagten, 17 3. 18 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zum 31.12.2001 festgestellte Anwartschaft (Startgutschrift) bis zum Eintritt des Versicherungsfalles anzupassen in dem Umfange, in dem das fiktive Nettoarbeitsentgelt vom 31.12.2001 im Verhältnis zu einem fiktiven Nettoarbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Verrentung angestiegen ist, 19 hilfsweise zu dynamisieren gemäß der Anpassung der Beamtenpensionen, 20 ganz hilfsweise gemäß dem generellen Lebenshaltungskostenindex des statistischen Bundesamtes, 21 und letztlich hilfsweise mit dem Alltagsfaktor von 1,2 zu dynamisieren. 22 Hilfsweise beantragt der Kläger weiter, 23 das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.06.2012 aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Köln zurückzuverweisen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Die Beklagte ist der Berufung gemäß Berufungserwiderung vom 28.12.2012 (Bl. 289 - 290 GA) sowie gemäß Schriftsatz vom 24.01.2013 (Bl. 254 - 296 GA) unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegengetreten. 27 Wegen aller weiteren Einzelheiten des beidseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen. 28 II. 29 Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist unbegründet. 30 Mit zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. 31 Ergänzend ist auszuführen: 32 Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung des BGH zu den Übergangsregelungen nach dem Systemwechsel gebilligt. Die hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden sind nicht angenommen worden (vgl. Beschluss des BVerfG vom 29.03.2010 - 1 BvR 1373/08 - und gleichfalls vom 29.03.2010 - 1 BvR 1433/08 - und Beschluss vom 17.12.2012 – 1 BvR 488/10, 1 BVR 1047/10). 33 Der grundsätzliche Einwand des Klägers, die Tarifbindung fehle bei den L und schon daher sei die Übernahme der Begründung des Urteiles des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2007, Az. IV ZR 74/06 (= BGHZ 174, 127 ff.) fehlsam, trägt nicht. Errichtungszweck der Beklagten ist die Herbeiführung der Gleichstellung mit der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes im Übrigen. Denn schon aus der Begründung zum Gesetz betreffend die Errichtung der „L des Verbandes der E“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ergibt sich, dass mit der Errichtung der Beklagten eine zusätzliche Altersversorgung für Arbeitnehmer des L2 und L3 Dienstes bezweckt war und ist, und zwar durch ein L2 eigenes Versorgungswerk. Soweit die Altersversorgung noch nicht besteht, soll sie durch Versorgungsordnungen bzw. durch Versorgungsvereinbarungen eingeführt werden. „ Sie soll der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst entsprechen.“ Weiter heißt es in der Begründung: „Das System der L4 soll so ausgestaltet werden, dass das Vergütungssystem im kirchlichen Bereich auch auf diesem Gebiet voll dem Vergütungssystem im öffentlichen Dienst entspricht.“ Entsprechend heißt es in der Bekanntmachung des Verbandes der E zur Errichtung der L des Verbandes der E vom 30.9.1976 unter § 2: „Die Zusatzversorgungskasse hat die Aufgabe, den Arbeitnehmern des L2 und des L3 Dienstes ... eine zusätzliche Alters-, Berufunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen durch Versicherung zu gewähren.“ (vgl. Urteil des Senates vom 13.12.2007 – 7 U 22/07 – nicht veröffentlicht). Die streitgegenständliche Übergangsregelung gründet sich danach im Ergebnis in gleicher Weise wie die des öffentlichen Dienstes auf die in § 33 des Tarifvertrages Altersversorgung ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) bzw. des Tarifvertrages Altersvorsorge-​TV-​Kommunal ATV-​K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) getroffenen Regelungen und beruht damit auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner und auf der insoweit auch zu beachtenden Tarifautonomie (so zutreffend auch OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2011 – 20 U 103/10, I-20 U 103/10 - zitiert nach juris Rz.40 sowie auch Rz 41). 34 Ob die dem Systemwechsel zugrundeliegenden Annahmen der Tarifpartner zutrafen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - zitiert nach juris Rdnr. 26) oder sie sich jedenfalls durch die weitere tatsächliche Entwicklung in einem anderen Lichte darstellen, wie der Kläger auch anführt, ist ohne Belang, da sich aufgrund der verfassungsrechtlich durch Art 9 Abs. 3 GG eingeräumten privatautonomen Gestaltungsfreiheit auf kollektiver Ebene, aus der besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume folgen, eine Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen ergibt. Insbesondere sind danach die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen. Denn aus der Tarifautonomie ergeben sich nicht nur Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung eröffnet. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten ( so BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - zitiert nach juris Rdnr 35 und 37 sowie BGH Urteil vom 04.11.2009 - IV ZR 118/07 - zitiert nach juris Rdnr. 12 „...die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung war Sache der Tarifvertragsparteien...“). 35 Hieraus folgt auch, dass es nicht darauf ankommt, ob sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befand. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass von einer Systemänderung hätte abgesehen werden müssen (so zu Recht OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2011 – 20 U 103/10, I-20 U 103/10 zitiert nach juris Rdnr. 45 unter zutreffendem Verweis auf BGH, Urteil vom 24.09.2008 – IV ZR 134/07 – zitiert nach juris Rdnr. 28 und Urteil vom 04.11.2009 - IV ZR 118/07 - zitiert nach juris Rdnr. 12). 36 Nach allem bestand daher mangels Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung, den diesbezüglichen weiteren Beweisanträgen des Klägers nachzukommen. 37 Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch darauf, die Beklagte sei im Hinblick auf § 242 BGB wegen besonderer Härte im Einzelfall gehalten (vgl. etwa so ausdrücklich weiterhin vertreten durch das OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 100/06 -), sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht auf die Satzungsänderung zu berufen. Dieser Einwand kann jedenfalls nur ausnahmsweise durchgreifen, und zwar nur dann, wenn die Beibehaltung der strittigen Satzungsbestimmung ansonsten nach Treu und Glauben auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im konkreten Einzelfall zu schlichtweg untragbaren Ergebnissen führen würde. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang eine Kürzung von 42 % bezogen auf die Betriebsrente nach altem Recht an, was zur Bejahung der in diesem Zusammenhang zu fordernden außergewöhnlichen Erheblichkeit schon nicht ausreicht. Er trägt weiter vor, die beamtenrechtliche Gesamtversorgung nach der ursprünglichen Satzung der Beklagten sei im Jahre 1976 für ihn der Anreiz vom Wechsel aus der Privatwirtschaft in den L3 Bereich gewesen. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Kläger weiter erklärt, er habe damals (auch in Hinblick auf die erwartete Gesamtversorgung) ein Haus auf Kredit erworben. Der Kredit ist aber – wie er erläutert hat - nicht gefährdet, so dass sich das nach seiner Darstellung maßgebliche Vertrauen auch nicht etwa nachteilig ausgewirkt hat. 38 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 39 Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. 40 Streitwert: 41 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.242,52 € festgesetzt. Dies ist auch - unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts vom 27.06.2012 - der Streitwert für das Verfahren erster Instanz. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf folgender Berechnung: 42 20.451,48 € (42-facher Monatsbeitrag) 43 + (16 x 486,94) (Rückstand bei Klageerhebung) 44 = 28.242,52 € .