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Beschluss

25 WF 82/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0507.25WF82.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Leverkusen vom 1. März 2013 (31 F 19/13) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrensverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten, aus deren Ehe das minderjährige Kind Fr, geboren am 00. April 2001 hervorgegangen ist. Mit Antrag vom 12. Januar 2013 begehrte die Antragstellerin die Übertragung des Entscheidungsrechts über die Vorstellung F in einer kinder- und jugendpsychologischen Praxis auf sich. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. 4 Im Termin vom 15. Februar 2013 haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. 5 Die Antragstellerin hat beantragt, 6 dem Antragsgegner die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen. 7 Der Antragsgegner hat beantragt, 8 die Kosten des erledigten Verfahrens gegeneinander aufzuheben. 9 Mit der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht – Familiengericht – dem Antragsgegner die Kosten des erledigten Verfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsmittel. 10 Im Beschwerdeverfahren hatten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. 11 II. 12 Die gemäß §§ 57 S. 2, 58 ff. FamFG an sich statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Leverkusen erweist sich wegen des Nichterreichens der Beschwerdesumme des § 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig. 13 Nach dem vom Familiengericht unangegriffen festgesetzten Verfahrenswert von 1.500,-- € sind dem anwaltlich vertretenen Antragsgegner, der Kostenaufhebung begehrt, eigene außergerichtliche Kosten allenfalls in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in Höhe von 136,50 € sowie einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in Höhe von 126,-- € zzgl. € 20,00 Pauschale nach Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zzgl. Mehrwertsteuer, mithin in einer Gesamthöhe von 336,18 € entstanden. Weiter ist eine 0,5 Gerichtsgebühr nach Nr. 1310 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG in Höhe von € 32,50 entstanden. Hiervon hätte der Antragsgegner 16,25 € zu tragen. Maximal ist er daher durch die angefochtene Kostenentscheidung in Höhe von insgesamt 352,43 € beschwert, so dass der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG (600,-- €) nicht erreicht ist. 14 Mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur steht auch der Senat auf dem Standpunkt, dass eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne der genannten Bestimmung auch dann vorliegt, wenn – wie hier – die isolierte Kostenentscheidung eines Verfahrens angefochten wird, das seinerseits eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betrifft. Denn bei der isolierten Kostenentscheidung streiten die Beteiligten lediglich noch um die Kostenlast. Ihr Interesse ist darauf gerichtet, nicht oder in geringerem Umfang als erkannt mit Kosten belastet zu werden. Hauptgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit das vermögensrechtliche Interesse des Beschwerdeführers und nicht mehr die – nichtvermögensrechtliche – Hauptsache (so OLG Bremen B. v. 16.01.2013 – 5 WF 3/13 – bei Juris; OLG Bamberg, B. v. 18.10.2012, - 2 UF 275/12 – bei Juris; OLG Zweibrücken, FamRZ 2012, 238; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1616; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 664; Keidel- Meyer-Holz , FamFG, 17. Auflage 2011, § 61 Rz. 4; Prütting/Helms-Abramenko, FamFG, 2. Auflage 2011, § 61 Rz. 3; Zöller- Feskorn , ZPO, 29. Auflage 2012, § 61 FamFG Rz. 7). 15 Der gegenteiligen Auffassung (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 998 – beide zitiert nach Juris) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dem OLG Düsseldorf ist zwar zuzugeben, dass eine innere Rechtfertigung dafür, dass bei einer in der Hauptsache rechtsmittelfähigen Familienstreitsache nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO bereits bei einer Kostenbeschwer von mehr als 200,-- €, in einem Umgangsverfahren aber erst bei einer Kostenbeschwer von mehr als 600,-- € die Anfechtung der Kostenentscheidung möglich ist, fehlen mag. Abgesehen davon jedoch, dass der Gesetzgeber nicht gehalten war, die Anfechtung von Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gleich auszugestalten (BGH FamRZ 2011, 1933 – zitiert nach Juris Tz. 25), führt die Auffassung des OLG Düsseldorf gleichfalls zu einer Ungereimtheit nunmehr in anderer Richtung, dass nämlich in einer Familienstreitsache bei der Anfechtung der Kostenentscheidung eben der Beschwerdewert von mindestens 200,01 € erreicht sein muss, während – etwa – in einem Umgangsverfahren die Kostenbeschwerde unabhängig von jeder Mindestbeschwer zulässig ist. Der Umstand, dass diese Ungereimtheit selten praktisch werden wird, ändert an ihrem Bestehen nichts. 16 Die Konstellation, dass ein Beteiligter, der zwar mit der Hauptsacheentscheidung, nicht aber mit der Kostenentscheidung zufrieden ist, sich gehalten sehen könnte, bei einer Kostenbeschwer bis 600,-- € auch die an sich akzeptierte Hauptsacheentscheidung zur Bekämpfung (nur) der Kostenentscheidung anzufechten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. Tz. 10) dürfte in der Praxis kaum auftreten. Dass sie theoretisch denkbar ist, vermag nichts daran zu ändern, dass in den hier in Rede stehenden Fällen eben nicht mehr um die nichtvermögensrechtliche Hauptsache, sondern nur noch um Geld gestritten wird. 17 III. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 19 IV. 20 Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 und 2 FamFG zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG gilt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und erscheint klärungsbedürftig. 21 Wert für das Beschwerdeverfahren: 352,43 € 22 Rechtsbehelfsbelehrung: 23 Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.