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Urteil

9 U 44/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0813.9U44.12.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.01.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 24 O 378/09 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.01.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 24 O 378/09 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem mit der D GmbH, E (im Folgenden: Versicherungsnehmerin), geschlossenen Kreditversicherungsvertrag. Die Klägerin, eine 1977 gegründete Bank in der Rechtsform einer L (L), macht Ansprüche auf Versicherungsentschädigung aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin geltend. Die Versicherungsnehmerin ist im Factoringgeschäft tätig. Im Rahmen der mit ihren Kunden getroffenen Factoringvereinbarungen kauft sie Forderungen der Kunden gegen deren Abnehmer an. Den Ankauf der Forderungen finanzierte die Versicherungsnehmerin über Kreditinstitute wie u. a. die Klägerin. Das Ausfallrisiko der Abnehmer wurde durch Abschluss von Kreditversicherungen abgesichert, wobei die Entschädigungsansprüche an die jeweils finanzierenden Bankhäuser abgetreten waren. Bereits mit einer Police Nr. 706030 vom 03.04.2007, wegen deren Einzelheiten und der vereinbarten AVB (AVB AKV 04 der Beklagten) auf die Anlagen B 2 bzw. B 3 Bezug genommen wird, hatte die Versicherungsnehmerin Forderungen, deren Ankauf über die Klägerin refinanziert war, bei der Beklagten versichert. Mit Bezug auf diese Forderungen vereinbarten die Versicherungsnehmerin und die Beklagte mit Wirkung vom 01.07.2007 die Geltung der in englischer Sprache verfassten B-Police Nr. 82xxxx. Versichert waren unter anderem die Versicherungsfälle „J“ (Modul 00300.00) und „Q“ (Modul 00700.00). Wegen der Einzelheiten der Vertragsbestimmungen wird auf das in englischer Sprache verfasste Vertragswerk vom 02.08.2007 (Anlage 2 zur Klageschrift) nebst Aktualisierung vom 29.04.2008 (Anlage 1 zur Klageschrift) Bezug genommen; die im folgenden angeführten Module sind solche der Police vom 29.04.2008. Unter dem 18.06.2007 schloss die Versicherungsnehmerin einen Factoringvertrag mit der Firma C Pty Ltd in X, W/Australien (im Folgenden: C). Nach dessen Bestimmungen durfte C mit seinen Kunden jeweils ein Zahlungsziel von maximal 120 Tagen vereinbaren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Factoringvertrages wird auf das „G“ (Anlage 3 zur Klageschrift, im Folgenden: G) Bezug genommen. C wiederum war als Großhändlerin von Telekommunikationseinheiten tätig und agierte als Lieferantin (Supplier) für ihren Kunden (Customer) C2 in F, W/Australien (im Folgenden: C2). Diese börsennotierte Firma vertrieb in Australien Prepaid-Telekommunikationsprodukte (PIN-Nummern) über ein Vertriebsnetz mit ca. 14.000 Terminals an Endkunden. C erwarb von Mobilfunkunternehmen sog. Telefon-PINs, verkaufte diese an C2 und stellte C2 entsprechende Rechnungen. Die Mobilfunkunternehmen wurden zur Lieferung der PINs direkt an C2 angewiesen. Die Beklagte stellte der Versicherungsnehmerin unter dem 31.07.2007 für die Abnehmerin C2 ein Kreditlimit von 18,5 Mio. € zur Verfügung. Die versicherten Forderungskäufe der Versicherungsnehmerin vollzogen sich in der Folgezeit nach dem folgenden Prinzip: Nach Vorlage der nach dem G erforderlichen Unterlagen und Erklärungen durch C informierte die Versicherungsnehmerin die Beklagte über die beabsichtigte Transaktion unter Angabe der Transaktionsnummer, des Rechnungsbetrages in EUR, des Kreditlimits und des Datums der Erteilung des Kreditlimits. Sie benannte die Klägerin als Zessionarin und bat um Bestätigung des Kreditlimits und Vormerkung der Klägerin als Forderungsinhaberin. Die Beklagte bestätigte unter Bezug auf die Police die von der Versicherungsnehmerin angegebene Transaktionsnummer, die Creditrisk-No., Kreditlimit und Datum der Erteilung des Kreditlimits sowie ferner, dass die Klägerin Zessionarin aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag betreffend die genannte Transaktion sei. Die Beklagte übersandte das an die Klägerin adressierte Bestätigungsscheiben der Versicherungsnehmerin. Diese leitete die Bestätigung unter Beifügung weiterer Unterlagen (Forderungsabtretung von C an die Versicherungsnehmerin, Rechnung der C, der Supplier Notice einschließlich Customer Confirmation, Delivery Note) an die Klägerin weiter. Danach finanzierte die Klägerin die jeweilige Transaktion und die Versicherungsnehmerin zahlte Vorfinanzierungssummen aus. Im Frühjahr 2008 plante die Versicherungsnehmerin eine Ausweitung ihres Engagements und beantragte eine Erhöhung des C2 betreffenden Kreditlimits auf 25 Mio. €. Nach einer ersten Prüfung lehnte die Beklagte unter Berufung auf Verluste und Restrukturierungen bei C2 die beantragte Erhöhung unter dem 15.04.2008 vorerst ab und beließ das Limit bei 18,5 Mio. €. Spätestens am 24.04.2008 erhielt die Beklagte Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten bei C2, kündigte das Kreditlimit und setzte es nach Modul 10400.00 auf Null. Ab dem 13.05.2008 erstattete die Versicherungsnehmerin Nichtzahlungsmeldungen wegen Nichtbegleichung von Rechnungen zum Fälligkeitsdatum. Am 8.7.2008 erfuhr sie, dass C2 in Insolvenz gefallen war und meldete mit Schreiben vom 9.7.2008 ihre – behaupteten – Außenstände von 16.884.788,00 € als Schaden an. Gegenstand des Rechtsstreits sind die nachstehenden behaupteten Forderungen aus Transaktionen zwischen C2 und C, wobei wegen der dazu eingereichten Dokumentationen auf die genannten Anlagen im Anlagenheft I Bezug genommen wird: Trans-aktions-nummer 97114/ Rech-nungs-nummer (C) Rechnungsdatum Fälligkeitsdatum (laut Angabe in von C an D versandten Unterlagen) Betrag in US-$ Betrag in € (Berechnung der Klägerin, von Bekl. bestritten) Anlagen (in AH I) 19 250 10.01.2008 08.05.2008 3.005.950 2.032.768 5-5f 20 252 21.01.2008 19.05.2008 2.560.000 1.731.742 6-6f 21 254 07.02.2008 29.05.2008 2.400.000 1.586.682 7-7f 22 256 07.02.2008 05.06.2008 2.200.000 1.454.459 8-8f 23 260 18.02.2008 07.07.2008 1.500.000 991.677 9-9f 24 261 18.02.2008 02.07.2008 2.000.000 1.322.235 10-10f 25 265 25.02.2008 24.07.2008 2.651.000 1.752.623 11-11f 26 268 04.03.2008 04.08.2008 2.420.000 1.532.616 12-12f 27 270 17.03.2008 14.07.2008 3.008.000 1.905.003 13-13f 28 273 03.04.2008 03.08.2008 2.280.000 1.460.836 14-14f 15.770.641 Nach der Versicherungsquote von 90% gemäß Modul 217000.00 i.V.m. Seite 2 der Modula-Police ergibt sich die Klageforderung i.H.v. 14.193.576,00 €. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.193.576,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar in Höhe von 5.539.416,30 EUR ab dem 6.11.2008, in Höhe von weiteren 8.654.159,70 EUR ab dem 22.1.2009 und außergerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 57.344,80 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Berechtigung der Klageforderung unter diversen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten bestritten. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der Rechnungen 260, 261, 265, 268, 273 scheitere der geltend gemachte Entschädigungsanspruch daran, dass das Zahlungsziel nach Modul 17000.00 lit e) von 120 Tagen für diese Rechnungen nicht eingehalten sei, was die Klägerin nach Modul 70084.00 lit b) gegen sich gelten lasse müsse. Dem Vorbringen, es seien zwischen C und C2 nur irrtümlich längere Fristen vereinbart worden und es habe dem Willen aller Beteiligten entsprochen, nur mit dem G in Einklang stehende Zahlungsziele zu vereinbaren, könne mangels Anhaltspunkten nicht gefolgt werden, da die Unterlagen auf eine individuelle Aushandlung der Fristen hindeuteten. Die G schlügen nicht unmittelbar auf das rechtlich selbständige Lieferverhältnis durch, zumal der Transaktionsvorgang erst durch die Liefervereinbarungen und die Lieferungen angestoßen werde und nicht umgekehrt. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Modul 16900.00 berufen, da das Modul – wie sein Abstellen auf das „ursprüngliche Fälligkeitsdatum“ in Satz 2 zeige – nur nachträgliche Verlängerungsentscheidungen meine. Solche seien hier nicht mit der Annahme des Abtretungsangebotes durch die Versicherungsnehmerin getroffen worden, denn die fakturierte Lieferforderung habe selbst nicht dem Versicherungsschutz unterlegen und das Modul habe daher keine Anwendung finden können. Aus § 305 c Abs. 2 BGB folge nichts zu Gunsten der Klägerin, weil das Modul sprachlich klar gefasst sei; die gestufte Verlängerung habe Kontrollfunktion im Hinblick auf die Risikobegrenzung. Hinsichtlich der weiteren Forderungen sei die Beklagte nach Modul 28100.00 leistungsfrei, weil die Versicherungsnehmerin die Meldeobliegenheiten aus Modul 18900.00 Satz 2 lit. g) verletzt habe, was die Klägerin nach Modul 70084.00 lit. b) gegen sich gelten lassen müsse. Die Versicherungsnehmerin habe die Information über umgeschuldete Transaktionen unterlassen. Dieser von der Klägerseite behauptete Vorgang mit einer unentgeltlichen Stundung von 3 Jahren vor Fälligkeitseintritt der Forderungen sei nur verständlich, wenn man von einer der Versicherungsnehmerin bekannten erheblichen wirtschaftliche Schieflage bei C2 ausgehe, die indessen erst am 30.06.2008 und damit nach Entstehen der streitgegenständlichen Forderungen gemeldet worden sei. Insofern differenziere das Modul nicht danach, ob die Information aus versicherten Geschäften oder sonstigen Quellen herrühre. Das Modul sei einschlägig, da die vermeintliche Umschuldung nach Inkrafttreten der Modula Policy erfolgt sein solle. Die klägerseits behauptete Umschuldung - die als bewiesen unterstellt werden könne, so dass es auf den dazu benannten Zeugen nicht ankomme - habe als einzigen Sinn haben können, C2 vor einer Inanspruchnahme entsprechend der ursprünglichen Liefer- und Zahlungsvereinbarung zu verschonen. Da die wechselseitige Geschäftsbeziehung von einem wirtschaftlich vernünftigen, zwingenden Interesse sowohl der Versicherungsnehmerin als auch der die betreffenden Forderungen finanzierenden Bank, der E2 (nachfolgend: E2), daran, dass C2 seinen Zahlungspflichten fortlaufend nachkomme, getragen sei, da sonst der Finanzierungskreislauf ins Stocken gerate, sei wirtschaftlicher Nutznießer allein die C2, die bei dieser Sachlage drei Jahre ohne jegliche Gegenleistung einen Betrag von über 14 Mio. USD zur Verfügung gestellt bekommen habe. Einzig vernünftige Erklärung sei in Anbetracht der erheblichen Nachteile für E2 und die Versicherungsnehmerin, dass C2 aus deren Sicht wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten gehabt und man versucht habe, die erkennbar drohende Insolvenz zu verhindern bzw. hinauszuschieben, da der Klägervertreter andere plausible Erklärungen auch nicht habe bieten können – zumal entgegen den Bekundungen des Klägervertreters der Geldkreislauf so nachhaltig unterbrochen worden sei. Ob die Factoringgeschäfte zwischen der Versicherungsnehmerin und die bei den hier angesprochenen Forderungen als Lieferantin aufgetretene TBS tatsächlich gegen islamisches Recht verstoßen hätten - was zweifelhaft sei - die Umschuldung wirklich initiativ auf Betreiben der Versicherungsnehmerin erfolgt und die Umschuldung im Kern auf deren Verhandlungsgeschick zurückzuführen sei, sei für die Bewertung ohne Belang, weil Nutznießer stets nur die C2 gewesen sei. In prozessualer Hinsicht liege keine Verkennung der Darlegungs- und Beweislast vor, weil die Klägerin im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu den Positionen Stellung genommen habe, aus denen man nunmehr nur Rückschlüsse ziehe. Einer Einvernahme des Zeugen C2 bedürfe es nicht, weil die Tatsache der Umschuldung zu Gunsten der Klägerin gemäß deren Vortrag unterstellt worden sei und zu deren Bewertung der Zeuge nicht zu vernehmen sei. Die Obliegenheitsverletzung sei schuldhaft erfolgt – zumal Vortrag zur Entlastung fehle -; der Kausalitätsgegenbeweis nach Modul 28100.00 Ziff. 2 sei schon mangels konkreten Vortrages nicht geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Klägerin rügt eine unrichtige, weil unvollständige Tatsachenfeststellung und eine fehlerhafte Anwendung prozessualen und materiellen Rechts. Hinsichtlich der Rechnungen Nr. 260, 261, 265, 268, 273 sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass „unstreitig“ sei, dass das in Modul 17000.00 genannte Zahlungsziel von 120 Tagen bei diesen Forderungen überschritten sei. Sie behauptet, es habe keine „Liefervereinbarung“ gegeben, aus der sich ein Zahlungsziel von mehr als 120 Tagen ergebe, zumal die in den Anlagenkonvoluten 5 ff vorgelegten Rechnungen – insoweit unstreitig – kein Zahlungsziel auswiesen. Die angeblichen „Due Dates“ seien allein den weiteren Schreiben von C an die Versicherungsnehmerin (Angebote bzw. Supplier Notice/Customer Confirmation) in den Anlagenkonvoluten 5 ff. zu entnehmen, die wegen der gleichzeitigen Bezugnahme auf die G widersprüchlich bzw. nur irrtümlich formuliert seien bzw. bei denen nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ von einem Zahlungsziel von maximal 120 Tagen auszugehen sei. Die Annahme individueller Abreden zwischen C und C2 finde im Sachverhalt keine Grundlage; es sei ausgeschlossen, dass die Beteiligten das Finanzierungsmodell durch abweichende Fälligkeitsvereinbarungen hätten zu Fall bringen wollen. Die Klägerin ist der Ansicht, entgegen dem Landgericht komme es für die Frage des Versicherungsschutzes nicht auf die Lieferbeziehung C-C2 an, da nur abgetretene Forderungen der Versicherungsnehmerin versichert seien. Insofern sei auf das G abzustellen, weil die Versicherungsnehmerin zur Annahme der Abtretungsangebote verpflichtet gewesen sei, wenn die Voraussetzungen des G im Übrigen vorlagen – so dass C und die Versicherungsnehmerin übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die Fälligkeitsdaten eingehalten seien. Selbst wenn C Fälligkeiten von mehr als 120 Tagen angeboten haben sollte, läge in der Annahme durch die Versicherungsnehmerin eine stillschweigende Verlängerung des Zahlungsziels i.S.d. Moduls 16900.00. Das Modul erfasse nach dem Wortlaut („allow or agree“) zudem auch eine anfängliche Verlängerung als vorherige Zustimmung (§ 183 BGB), zumindest aufgrund der Zweifelsregelung in § 305c Abs. 2 BGB. Die Auslegung des Landgerichts sei fehlerhaft, zumal es mangels Information des Versicherers nicht zu der angeblichen Risikobegrenzung komme. Hinsichtlich der übrigen Forderungen habe das Landgericht zu Unrecht und unter Verkennung der Darlegungs- und Beweislast eine Obliegenheitsverletzung nach Modul 18900.00 bejaht. Von den in der Klausel genannten Fällen sei allenfalls Satz 2 lit. g) anwendbar; diese Bestimmung sei indessen wegen Unklarheit, Widersprüchlichkeit und unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam. Im Übrigen habe das Landgericht verkannt, dass die Anwendung des Moduls 18900.00 objektiv voraussetze, dass (a) bei einem Kunden ein Umstand eingetreten sei, der einen Verlust/Schaden verursachen könne, (b) die Versicherungsnehmerin oder die Klägerin den Umstand gekannt hätten und (c) die Versicherungsnehmerin oder die Klägerin den Umstand nicht unverzüglich mitgeteilt hätten. Schon ersteres sei von der Beklagten nicht dargetan. Es habe im November 2007 oder vorher keine Anzeichen für eine drohende Insolvenz von C2 gegeben; die Gesellschaft habe noch im Jahr 2007 Umsätze von mehr als 1 Mrd. AUS-$ gemacht. Vielmehr sei die Umschuldung ausschließlich auf Betreiben der Versicherungsnehmerin erfolgt, die zeitgleich ca. 20 Kunden habe ansprechen müssen, bei denen Geschäfte jeweils über die E2 im Volumen von ca. 200 Mio. US-$ finanziert worden seien und wegen deren unvermittelter Aufkündigung der Finanzierung damals Handlungsbedarf bestanden habe. Die Versicherungsnehmerin habe nur im eigenen Interesse zur Meidung vollendeter Tatsachen darum gebeten, nicht an sie zu zahlen, weil die E2 sonst von den zuvor genutzten Konten sofort die Gelder hätte abziehen können und die Gelder für die Versicherungsnehmerin und den Liquiditätsfluss dann verloren gewesen wären. Negative Rückschlüsse auf die Bonität von C2 habe es nie gegeben, wie auch die Anlage K 81 belege, die Rückzahlungen von C2 in Höhe von 33 Mio. AUS-$ in der Zeit vom 01.07.-31.08.2007 aufzeige und somit ebenfalls deutlich für die Leistungsfähigkeit der C2 spreche. Es seien bis zum 21.06.2007 vier TBS-Transaktionen, die eigentlich erst am 16.-19.10.2007 fällig gewesen wären, vorzeitig an die Versicherungsnehmerin zurückgezahlt worden, um die neu aufgenommenen ersten Transaktionen unter Einschaltung von C zu finanzieren; ab dem 21.06.2007 seien Rückzahlungen über die Treuhänder F2 erfolgt. Die erfolglose Suche nach einem Ersatzfinanzierer habe allein die Versicherungsnehmerin und nicht C2 betroffen und sei daher ebenfalls nicht meldepflichtig gewesen. Es sei auch lebensfremd anzunehmen, dass alle von der Umschuldung betroffenen Kunden der Versicherungsnehmerin in wirtschaftliche Schieflage geraten sein sollen. Dass alle Kunden die Stundung als Gewährung eines Vermögensvorteils angenommen haben, sei auch bei fehlenden finanziellen Nöten verständlich. Nach Auffassung der Klägerin wäre das Landgericht gehalten gewesen, zumindest den unmittelbar zur streitigen Haupttatsache (Kenntnis der Versicherungsnehmerin von Problemen bei C2), also nicht nur zu etwaigen streitigen Indizien, gegenbeweislich benannten Zeugen C2 zu hören, der die Hintergründe der Umschuldung hätte erklären und auch zu vom Landgericht vermissten Dokumenten hätte befragt werden können. Die Schlussfolgerungen des Landgerichts aus der unentgeltlichen Stundung seien auch unlogisch, da gerade bei Kenntnis einer Schieflage kaum von Sicherheiten o.ä. abgesehen würde. Ohnehin habe die Beklagte, was der Klägerin erst während des Berufungsverfahrens bekannt geworden sei, bereits im August 2007 Kenntnis von den Problemen der Versicherungsnehmerin aufgrund des Rückzuges der E2 gehabt. Zudem habe die Beklagte seit dem 12.07.2007 positiv gewusst, dass C2 gegenüber anderen Lieferanten seit Juni 2006 regelmäßig in Verzug gewesen sei, wie sich aus einem Urteil des Supreme Court New South Wales vom 07.06.2012 ergebe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln vom 26.01.2012 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.193.576,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar in Höhe von 5.539.416,30 € ab dem 6.11.2008, in Höhe von weiteren 8.654.159,70 € ab dem 22.1.2009 und außergerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 57.344,80 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich der Rechnungen Nr. 260, 261, 265, 268, 273 sei für die für die Frage des Versicherungsschutzes maßgebende Fälligkeit allein auf die Lieferbeziehung C zu C2 abzustellen, zu der ausreichender Vortrag fehle. Modul 16900.00 sei nicht zu Gunsten der Klägerin anwendbar. Hinsichtlich der weiteren Forderungen bestreitet sie weiterhin das Zustandekommen der von der Klägerin behaupteten Stundungs- bzw. Umschuldungsvereinbarung; sie behauptet, dass eine solche Vereinbarung jedenfalls nicht vor Erreichen des jeweiligen Fälligkeitsdatums getroffen worden sei. Unabhängig hiervon sei jedoch schon nach dem Klägervorbringen eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach Modul 18900.00 zu bejahen. Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin und der von dieser eingereichten Anlage K 81 – deren inhaltliche Richtigkeit weiterhin mit Nichtwissen bestritten werde – sei die Umwandlung in ein Darlehen erfolgt, weil hinsichtlich dieser Forderungen (anders als bei den weiteren Forderungen in Höhe von ca. 50 Mio US-$, die über den Ersatzfinanzierer Assetsecure an die Versicherungsnehmerin zurückgeführt worden seien) kein Ersatzfinanzierer mehr habe gefunden werden können. Daraus ergebe sich, dass C2 nicht leistungsfähig gewesen sei, da sonst nichts näher gelegen hätte, als die Forderungen im Fälligkeitszeitpunkt zwischen dem 16.10.- 01.11.2007 zurückzuführen, statt sie, wie von der Klägerin behauptet, am 04.10.2007 umzuschulden; die Versicherungsnehmerin wäre dann nämlich aus dem Obligo bei E2 gelangt und man hätte die Finanzierung der künftigen Geschäfte auf andere Beine stellen können. Letztlich sei allein die Tatsache, dass die E2 sich aus der Finanzierungskette zurückziehen wollte, spätestens aber die vergebliche Suche nach einem Ersatzfinanzierer offenbarungspflichtig. Die Beklagte ist der Ansicht, dass Modul 18900.00 nach der Generalklausel in Satz 1, jedenfalls aber nach Satz 2 lit c), d) und g) einschlägig sei. Auch bereits eine fahrlässige Verletzung der Meldepflicht führe bei positiver Kenntnis der Umstände zur Leistungsfreiheit. Eine Vernehmung des Zeugen C2 sei nicht geboten gewesen und würde auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen; zu der Behauptung, dass die Versicherungsnehmerin von sich aus auf die C2 und die anderen Kunden zugegangen sei, sei dieser ohnehin nicht benannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.06.2013 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf das streitige Rechtsverhältnis ist in Anbetracht der Rechtswahl der Vertragsparteien (Seite 5 der Modula-Police) gemäß Art. 27 EGBGB in der bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung deutsches Recht anwendbar. Anzuwenden sind in diesem Rahmen – wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen – gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG die Vorschriften des VVG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung. 1. Die den C-Rechnungen 260, 261, 265, 268 und 273 zugrunde liegenden Forderungen sind, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits nicht vom Versicherungsschutz der Modula-Police umfasst. Versichert sind nach Modul 01700.00 in Verbindung mit den Bestimmungen im Policy Schedule („Maximum Credit Terms“) nur Forderungen, bei denen das mit dem Abnehmer vereinbarte Zahlungsziel 120 Tage nicht überschreitet. Dies ist bei den vorstehend genannten Rechnungen nicht der Fall. Ausgehend von den Dokumenten, die die Klägerin zu den einzelnen Transaktionen eingereicht hat (nämlich den Angebotsschreiben der C sowie der jeweils zugehörigen Supplier Notice/Customer Confirmation) ergeben sich längere Zahlungsziele, wie sie im angefochtenen Urteil im Einzelnen aufgeführt sind. Mit der bloßen Behauptung, es habe zwischen C und C2 keine derartigen Liefervereinbarungen gegeben, genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast für Fragen der primären Risikobeschreibung nicht. Mangels entgegenstehenden konkreten Vortrags ist davon auszugehen, dass die in den genannten Dokumenten enthaltenen Angaben zutreffend die zwischen C und C2 getroffenen Vereinbarungen wiedergeben. Hieran zu zweifeln, besteht umso weniger Anlass, als sich die Klägerin ansonsten zum Nachweis des Bestands der Forderungen auf die eingereichten Customer Confirmations als Forderungsanerkenntnisse stützt und nicht erkennbar ist, weshalb diese gerade im Punkt der Fälligkeit unzutreffend sein sollten. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aus den Regelungen des G nichts für die Annahme herleiten, dass das zwischen C2 und C vereinbarte Zahlungsziel maximal 120 Tage betragen hätte. Das G betraf lediglich das Verhältnis zwischen C und der Versicherungsnehmerin. Die Angebote zum Forderungskauf, die C auf der Grundlage des G der Versicherungsnehmerin gemacht hatte, erfolgten auf der Basis bereits geschlossener Lieferverträge mit C2 und hatten auf die mit dieser getroffenen Vereinbarungen keinen Einfluss. Soweit die Klägerin hervorhebt, dass keine der beteiligten Firmen ein Interesse daran haben konnte, Absprachen im Lieferverhältnis zu treffen, die den Versicherungsschutz und damit die Finanzierungskette gefährden konnten, ersetzt dies nicht den erforderlichen Sachvortrag, zumal sich der Umfang des Deckungsschutzes vorliegend nicht nach den wirtschaftlichen Interessen einzelner Beteiligter, sondern allein nach den im Lieferverhältnis getroffenen vertraglichen Absprachen richtet. Der Einwand fehlenden Versicherungsschutzes ist der Beklagten nicht durch Abgabe eines deklaratorischen Anerkenntnisses versagt. Die Erklärungen in den Anlagen zu f) der Anlagenkonvolute 5 – 14 beschränkten sich bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) allein auf die Bestätigung der Zessionarstellung der Klägerin und das Kreditlimit. Hierfür spricht insbesondere, dass der Beklagten mit den vorangegangenen Schreiben der Versicherungsnehmerin unstreitig keine Details zu den jeweiligen Transaktionen mitgeteilt worden sind, die eine eingehendere Prüfung ermöglicht hätten, ob die Transaktionen unter den Versicherungsschutz fielen. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Regelungen in Modul 16900.00 stützen. Soweit sie die Auffassung vertritt, im Ankauf einer Forderung mit einem über 120 Tage hinausgehenden Zahlungsziel liege eine nach Modul 16900.00 gedeckte nachträgliche Verlängerungsentscheidung, trifft dies nicht zu. Eine solche setzt vielmehr entsprechende Absprachen mit dem Abnehmer voraus; interne Abreden im Verhältnis der Factoringparteien reichen nicht aus. Das Landgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass die Regelung in Modul 16900.00 allein auf nachvertragliche Verlängerungen des Zahlungsziels anzuwenden ist, nicht aber auf von Anfang an gewährte Zahlungsziele über die im Modul 01700.00 angeführten Höchstfristen hinaus. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Modul 16900.00 auch nicht als mehrdeutig im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB anzusehen. Die Klausel setzt sprachlich und nach der Systematik der Police eine nach Maßgabe von Modul 01700.00 versicherte Forderung voraus und ist nur auf eine solche anwendbar. Eine Auslegung, nach der auch Forderungen mit ursprünglichen Zahlungszielen oberhalb der Höchstfristen des Moduls 01700.00 versichert sein sollen, könnte zudem weder die hiervon abweichende Regelung in Modul 01700.00 lit. e) noch die Existenz der Ausnahmeregelung in Modul 16900.00 erklären. Auch die klägerseits betonte Unterscheidung zwischen Genehmigung und Zustimmung zur Verlängerung („you may agree to or allow extensions of the original due date of payment“) führt zu keiner anderen Bewertung; sie besagt nur, dass eine nachträgliche Verlängerung des Zahlungsziels sowohl vor Erreichen des ursprünglichen Zahlungsziels als auch danach gebilligt werden kann. Eine Aussage über anfängliche Zahlungszielvereinbarungen, die über den Höchstfristen des Moduls 01700.00 liegen, ist hierin nicht zu sehen. Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben gehalten, sich so behandeln zu lassen, als seien die längeren Zahlungsziele nachträglich aufgrund von Modul 16900.00 vereinbart worden. Es kann dahinstehen, ob im Rahmen der Warenkreditversicherung das Einhalten der erforderlichen Formalien nicht bereits im Interesse einer klaren Nachprüfbarkeit ein so schützenswertes Gut ist, dass eine Anwendung von § 242 BGB auf Fristfragen von vornherein ausscheidet. Einerseits setzt Modul 16900.00 nach dessen Formulierung „if the need arises“ – „bei Bedarf“ – einen sachlichen Anlass für die Verlängerung des Zahlungsziels voraus, zu dem die Klägerin vorliegend nichts vorgetragen hat. Im Übrigen beruht das zweistufige Ineinandergreifen der Module 16900.00 und 01700.00 auf Gründen der Risikobegrenzung; die damit intendierte Kontrollfunktion würde bei Anwendung des § 242 BGB unterlaufen. 2. Im Übrigen ist zwar vom Eintritt des Versicherungsfalles „J“ (Modul 00300.00) auszugehen. Die Beklagte kann sich jedoch mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen (Module 18900.00 Satz 1 und Satz 2 lit. d) und g), 28100.00, 70084.00), da die Versicherungsnehmerin ihre Obliegenheit zur Mitteilung negativer Informationen, die zu einem Schaden führen konnten, verletzt hat, indem sie die Beklagte nicht unverzüglich darüber informierte, dass sie Grund zu der Annahme habe, dass die C2 nicht oder wahrscheinlich nicht in der Lage sein werde, die Rechnungen aus den Transaktionen 97114//19, 20, 21, 22 und 27 bei Fälligkeit zu begleichen, bzw. indem sie Kenntnis von negativen Informationen im Hinblick auf die finanzielle Situation, den Ruf oder die Zahlungsweise der C2 erhalten hatte und diese nicht unverzüglich der Beklagten mitteilte. Bedenken gegenüber der Wirksamkeit der Klausel in Modul 18900.00, in der unter lit. a) bis g) die in Betracht kommenden Obliegenheitsverletzungen beispielhaft aufgezählt sind, bestehen nicht, insbesondere ist diese nicht intransparent. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann ihr namentlich auch Art und Umfang der über den Abnehmer mitzuteilenden „negativen Informationen“ , lit. g) des hier in Rede stehenden Moduls, mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen. Abzustellen ist auf die Verständnismöglichkeiten kaufmännischer Versicherungsnehmer, an die sich die Bedingungen der Beklagten ausschließlich richten. Aus dem Zusammenhang der im Modul 18900.00 aufgeführten Mitteilungspflichten (insbesondere der in Satz 1 und Satz 2 lit. d) kann ein kaufmännischer Versicherungsnehmer entnehmen, dass der Bezugspunkt der negativen Informationen die Fähigkeit des Abnehmers zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten ist. Die Aufzählung der konkret umschriebenen Tatbestände und die Verwendung von „likely“ - wahrscheinlich – in Satz 1 und Satz 2 lit. d) macht deutlich, dass geringfügige Unregelmäßigkeiten nicht ins Gewicht fallen, sondern nur solche, die erhebliche Zweifel am Erfüllungsvermögen des Abnehmers wecken, wobei es nicht erforderlich ist, dass die negativen Informationen versicherte Forderungen betreffen. Nach diesen Maßstäben begründete der Umstand, dass die Forderungen aus den Transaktionen 97102/038, 39, 97114/001, 002, 003 und 004 im Gesamtbetrag von 14.930.858,41 Mio. US-$ zum ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt von C2 nicht beglichen wurden, eine nach Modul 18900.00 Satz 2 lit. d) und g) mitzuteilende negative Tatsache. Die Forderungen waren ausweislich der vom Zeugen C2 mit Email vom 30.06.2008 (Anlage K 81) übersandten Aufstellung (Section 1 der Email, Seite 2) zwischen dem 16.10.2007 und dem 01.11.2007 zur Zahlung fällig. Unstreitig hat C2 die Forderungen zu keiner Zeit beglichen; sie sind ausweislich der Anlage K 58 von der Versicherungsnehmerin in voller Höhe im Insolvenzverfahren der C2 angemeldet worden (in der Anlage bezeichnet als No. 10350, 10355, 135, 136, 147, 148). Nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung einschließlich des gesamten schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien sowie der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass C2 bei Fälligkeit der Forderungen nicht in der Lage war, diese zurückzuführen, und die Versicherungsnehmerin dies wusste. Hierfür spricht indiziell bereits der Erfahrungssatz, dass Unternehmen, die wie die Versicherungsnehmerin in erheblichem Umfang am Wirtschaftsleben beteiligt sind, im eigenen Interesse bestrebt sind, einredefreie Forderungen – um solche handelte es sich hier - zu realisieren und hiervon regelmäßig nur bei mangelndem Leistungsvermögen des Schuldners absehen. Für die wirtschaftliche Schieflage der C2 sprechen zudem von der Klägerin selbst im Zusammenhang mit dem Urteil des Supreme Court New South Wales vorgetragenen Überschreitungen der Zahlungsziele im Jahr 2007 sowie die zeitliche Nähe zu den im Jahr 2008 unstreitig eingetretenen Zahlungsausfällen. Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass die von der Klägerin behauptete langfristige Umschuldung der Forderungen auf mangelnder Zahlungsfähigkeit der C2 beruhte, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die behauptete Umschuldung vor oder nach den ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten erfolgte. Die Beklagte, die die Beweislast für die Voraussetzungen ihrer Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Obliegenheiten trägt, hat danach den Beweis, dass der Versicherungsnehmerin negative Tatsachen über C2 bekannt waren, durch unstreitige Hilfstatsachen sowie auf der Grundlage von Erfahrungssätzen geführt. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Gegenbeweis nicht erbringen können. Dass C2 im Oktober/November 2007 wirtschaftlich leistungsfähig war, hat die Klägerin bereits nicht ausreichend dargelegt. Die im Schriftsatz vom 27.05.2013 angeführten Umsatzzahlen lassen keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf das Firmenvermögen und die Liquiditätsstruktur zu. Die Beklagte ist insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast zu weiterem Vortrag gehalten. Auch bedeutet der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass C2 auf Verlangen der Versicherungsnehmerin im November 2007 – offenbar mit Hilfe des Ersatzfinanzierers Assetsecure - vorzeitig einen Betrag von 50 Mio. US-$ zurückgeführt habe, keineswegs zwingend, dass C2 in der Lage gewesen wäre, auch die hier betrachteten Forderungen zu tilgen. Dies gilt entsprechend im Hinblick auf die 28,9 Mio. US-$, die C2 nach der Aussage des Zeugen C2 im August 2007 an die Versicherungsnehmerin gezahlt haben soll. Ihre weitere Behauptung, Umschuldung bzw. Stundung der Forderungen sei nicht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit von C2 erfolgt, sondern um einen Zugriff der E2 als früherer Hausbank auf die Beträge zu vermeiden, hat die Klägerin ebenfalls nicht beweisen können. Es ist weder auf der Grundlage der klägerischen Behauptungen noch nach den Bekundungen des Zeugen C2 nachvollziehbar, weshalb die wirtschaftlich angeschlagene Versicherungsnehmerin, die sich nach den Schilderungen des Zeugen C2 nach der Aufkündigung des Kredits durch die E2 in ein Chaos gestürzt sah, realisierbare Forderungen in Höhe von mehr als 14 Mio. US-$ nicht von C2 einfordern und ohne sich Sicherheiten einräumen zu lassen, stehen lassen sollte. Soweit ein Zugriff der E2 auf die eingehenden Zahlungen nicht gewünscht gewesen sein sollte, hätte es sich aufgedrängt, die Zahlung auf einem anderen Konto entgegenzunehmen, auf das die E2 keinen Zugriff nehmen konnte. Dem Erklärungsversuch des Zeugen C2, ein solches Verhalten habe in Australien unter Strafe gestanden, kommt als nicht näher unterlegte Behauptung bereits kein hoher Beweiswert zu. Zudem hat der Zeuge bekundet, dass er an der Entscheidung, die Forderungen nicht geltend zu machen, nicht selbst beteiligt war und er die betreffenden Informationen von Dritten erhalten habe. Seine Ausführungen gerade zu dem hier betrachteten Sachkomplex waren oberflächlich, teilweise widersprüchlich und mit dem Vorbringen der Klägerin zu der angeblich vereinbarten Stundung nicht in Einklang zu bringen. So hat der Zeuge bekundet, es sei mit C2 nicht darüber gesprochen worden, dass die D die ihr gegenüber bestehenden Forderungen für die Dauer von 3 Jahren stunden wolle. D habe C2 – lediglich, so ist diese Bekundung zu verstehen - gebeten, die besagten 14 Millionen US-$ nicht zurückzuzahlen. Hierbei habe es sich um kein – vereinbartes - Darlehen gehandelt. Dies steht in klarem Gegensatz zu der in der Email des Zeugen vom 30.06.2008 (Anlage K 81, Bl. 217 GA) enthaltenen Erklärung, wonach diese umgewandelte Forderungsposition ein ungesichertes Darlehen („unsecured loan“) betreffe. Soweit der Zeuge auf entsprechenden Vorhalt bekundet hat, hierbei habe es sich tatsächlich lediglich um eine treuhänderische Verwahrung gehandelt, ist er eine Aufklärung dazu, was ihn dann seinerzeit zu den anderslautenden Angaben veranlasste, ebenso schuldig geblieben wie der Sinngehalt seiner jetzigen Angaben im Dunkeln bleibt. Vor allem aber steht seine Aussage in diesem Punkt im Widerspruch zum Sachvortrag der Klägerin, die stets eine Umschuldung in ein ungesichertes Darlehen behauptet hatte, wobei ihr Vorbringen keinen Zweifel daran aufkommen ließ, dass dies aufgrund einer Vereinbarung mit C2 erfolgte. Bedenkt man, dass der Sachvortrag der Klägerin gerade auch auf den Informationen des Zeugen C2 beruht haben wird - was nicht zuletzt auch dessen Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 08.12.2011 belegt – nimmt dies seinen ohnehin von einem ausweichenden und vagen Aussageverhalten geprägten Bekundungen vollends die Überzeugungskraft. Eine Vernehmung der von der Klägerin im Schriftsatz vom 27.05.2013 zusätzlich benannten Zeugen D und M kommt nicht in Betracht. Der Beweisantritt ist im Berufungsverfahren gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Die Erheblichkeit des hier betrachteten Beweisthemas ist der Klägerin bereits in erster Instanz deutlich vor Augen geführt worden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist gemäß Modul 28100.00 Ziff. 1 von einer schuldhaften Verletzung der Mitteilungsobliegenheit durch die Versicherungsnehmerin auszugehen. Auch den Kausalitätsgegenbeweis nach Modul 28100.00 Ziff. 2 hat die Klägerin aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht führen können. Soweit sie sich darauf beruft, dass die Beklagte ausweislich der Feststellungen des Supreme Court New South Wales bereits im Jahr 2007 Kenntnis davon gehabt habe, dass C2 wiederkehrend vereinbarte Zahlungsziele um sieben bis zehn Tage überschritten habe, greift dies nicht durch. Derartige Zahlungsverzögerungen sind mit dem Unvermögen, einen Betrag von mehr als 14 Mio. US-$ fristgerecht zu zahlen, nicht vergleichbar. Die nach der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2013 gewechselten Schriftsätze der Parteien führen nicht zu einer abweichenden Würdigung des Prozessstoffs und haben dem Senat dementsprechend auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. III. Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.193.576,00 €.