Urteil
24 U 80/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:1119.24U80.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. April 2013 (Az. 3 O 18/11) wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 155.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Februar 2011 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligungen des Klägers zu 1) an der J2 und an der J3, soweit der Beklagte verurteilt wird, einen über 95.000 € hinausgehenden Betrag an den Kläger zu 1) zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 55.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Februar 2011 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung der Klägerin zu 2) an der J4, soweit der Beklagte verurteilt wird, einen über 25.000 € hinausgehenden Betrag an den Klägerin zu 2) zu zahlen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger jeweils zu 1/20 und der Beklagte zu 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte allein. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Die Kläger begehren von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Bezug auf die Beteiligung an fünf J-Gesellschaften. Dabei handelt es sich um folgende Gesellschaften: 4 Nr. Gesellschaft Anleger eingezahlt 1. J5 Klägerin 25.000 € 2. J6 Kläger 95.000 € 3. J4 Klägerin 30.000 € 4. J2 Kläger 30.000 € 5. J3 Kläger 30.000 € 5 Die Angebote zur Gründung der deutschen Gesellschaften (Nr. 1-2) unterzeichneten die Kläger jeweils am 8. Dezember 2006 (Bl. 72-73 d.A.) und zahlten am 29. Dezember 2006 jeweils 25.000 € auf ihre Kommanditeinlagen ein (Bl. 76, 78 d.A.). Der Kläger erhöhte Anfang 2008 den auf seine Kommanditeinlage eingezahlten Betrag um weitere 70.000 € auf danach 95.000 € (Bl. 139-140 d.A.). Die Gesellschaftsverträge der drei luxemburgischen Gesellschaften (Nr. 3-5) unterzeichneten die Kläger jeweils am 29. Juni 2007 (Bl. 112-114, 115-116, 117-118 d.A.) und zahlten jeweils 30.000 € auf ihre Kommanditeinlagen ein (Bl. 119-121 d.A.). Die beiden deutschen Gesellschaften sind mittlerweile liquidiert worden (Bl. 848-849 d.A.). Die drei luxemburgischen Gesellschaften bestehen dagegen fort. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Vortrag der Kläger zur Schadenshöhe sei unschlüssig. Die Klageanträge seien erst herabgesetzt und anschließend wieder in der ursprünglichen Höhe gestellt worden, ohne dass dies nachvollziehbar erklärt worden sei. Im Hinblick auf die Liquidation der J5 fehle jeglicher Vortrag zu Liquidationserlösen. Auch sei unklar, inwieweit die Liquidation der J6 berücksichtigt worden sei. Auf den Vortrag des Beklagten, die Q GmbH habe bis zur Insolvenz die fälligen Leasingraten gezahlt, hätten die Kläger nicht erwidert. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei der Schadensberechnung die Einnahmen der Gesellschaften nicht in Abzug gebracht worden seien. Weil der ursprünglich gestellte Feststellungsantrag mit der Begründung zurückgenommen worden sei, weitere Schäden seien nicht mehr zu befürchten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die luxemburgischen Gesellschaften mittlerweile liquidiert worden seien und insoweit Liquidationserlöse angefallen seien. Selbst ein Mindestschaden sei nicht feststellbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 7 Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 18. April 2013 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 21. Mai 2013 per Fax beim Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 2. Juli 2013 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist zuvor bis zum 16. Juli 2013 verlängert worden war. 8 Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts. Zu Unrecht habe das Landgericht die Klage wegen angeblich mangelnder Schlüssigkeit ihres Vortrags zur Schadenshöhe abgewiesen. In der Klageschrift seien die einzelnen Schadenspositionen tabellarisch aufgelistet worden. Als Mindestschaden würden die ursprünglich eingezahlten Einlagen geltend gemacht. Durch die Auflösung der beiden deutschen Gesellschaften hätten die Kläger keine Liquidationserlöse erzielt. Sie hätten im Gegenteil zur Durchführung der Liquidation sogar noch zusätzliche Beträge einzahlen müssen. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Kontoauszügen. Die Angaben des Beklagten zu den mit Hilfe der J-Gesellschaften erzielbaren Steuervorteilen seien fehlerhaft gewesen. Der in Aussicht gestellten Verlustverrechnung habe die Vorschrift des § 15 b EStG entgegengestanden. Ebenso wenig hätten die Voraussetzungen für eine steuerlich privilegierte Ansparrücklage im Sinne des § 7g EStG vorgelegen. Zudem seien die Angaben zur Provisionshöhe im Konzeptpapier unrichtig. Es werde auf Seite 11 des Konzeptpapiers der Eindruck erweckt, es falle lediglich eine Provision in Höhe von 5.000 € an. Tatsächlich seien ausweislich der vorgelegten Provisionsabrechnungen für jede Gesellschaft Provisionen in Höhe von 12.000 € vereinnahmt worden. Überdies habe der Beklagte das Totalverlustrisiko verharmlost. Auf die spezifischen Risiken betreffend die konkrete Ausgestaltung der Leasinggeschäfte sei nicht hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift verwiesen. 9 Der Kläger hat seinen Klageantrag zurückgenommen, soweit dieser 155.000 € nebst Zinsen übersteigt, und die Klägerin den ihren, soweit dieser 55.000 € nebst Zinsen übersteigt. 10 Die Kläger beantragen, 11 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 155.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligungen des Klägers zu 1) an der J2 und an der J3, soweit der Beklagte verurteilt wird, einen über 95.000 € hinausgehenden Betrag an den Kläger zu 1) zu zahlen; 12 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 55.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung der Klägerin zu 2) an der J4, soweit der Beklagte verurteilt wird, einen über 25.000 € hinausgehenden Betrag an den Klägerin zu 2) zu zahlen; 13 3. hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an die Kammer des Landgerichts Köln zurückzuverweisen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Er verteidigt das angefochtene Urteil. 17 II. 18 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. 19 2. Die Berufung ist auch begründet. 20 a) Den Klägern steht gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 2 BGB jeweils ein Schadensersatzanspruch im tenorierten Umfang wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten zu. 21 aa) Weil der Beklagte zumindest die Pflichten eines Anlagevermittlers verletzt hat, kann offen bleiben, ob den Beklagten auch die weitergehenden Pflichten eines Anlageberaters trafen (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 144/10, Rn. 8). Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Interessenten und dem Vermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH, Urteil vom 13.05.1993 - III ZR 25/92, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.05.2005 - III ZR 413/04, juris Rn. 13). 22 Unstreitig hat zwischen den Parteien vor Gründung der deutschen Gesellschaften ein persönliches Informationsgespräch im Privathaus der Kläger stattgefunden (Bl. 271 d.A.). Der Beklagte hat nicht nur das Konzeptpapier (Anlage K3, Bl. 46 ff. d.A.) und eine Präsentation zur steuerrechtlichen Gestaltung (Anlage K1, Bl. 22 ff. d.A.) übergeben, sondern darüber hinaus weitere Erläuterungen erteilt. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem teilweise vorgelegten E-Mailverkehr (Anlagen B6 und B7, Bl. 328 ff. d.A.). Darüber hinaus ist ein „ Beratungsguthaben “ vereinbart worden (Bl. 272, 333 d.A.). Hinsichtlich der luxemburgischen Gesellschaften ist für das Vorliegen eines Vermittlungsvertrages ohne Belang, ob der Beklagte eine Empfehlung zur Gründung ausgesprochen hat. Unstreitig hat der Beklagte die Kläger auch in Bezug auf diese Gesellschaften mit weiterem Informationsmaterial versorgt (Bl. 281 d.A.). Darüber hinaus hat der Beklagte Nachfragen der Kläger betreffend mögliche Leasinggüter beantwortet, welche die luxemburgischen Gesellschaften verleasen könnten (Bl. 281 d.A.). Die Vertragsunterlagen zur Gründung der drei luxemburgischen Kommanditgesellschaften sind den Klägern ebenfalls vom Beklagten übergeben worden (Bl. 281 d.A.). Soweit die Kläger aufgrund der Auskünfte hinsichtlich der deutschen Gesellschaften Fehlvorstellungen unterlagen, durften sie auch im Hinblick auf die luxemburgischen Gesellschaften eine Richtigstellung erwarten. 23 bb) Durch Übergabe des Konzeptpapiers, das unrichtige Angaben zur Provisionshöhe enthält, hat der Beklagte eine Aufklärungspflichtverletzung begangen. Unrichtige oder irreführende Angaben zu Vertriebsprovisionen müssen generell unterbleiben oder rechtzeitig richtig gestellt werden (BGH, Urteil vom 19.01.2012 - III ZR 48/11, BKR 2012, 165 f., juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 f., juris Rn. 16). Laut dem Konzeptpapier sollten Provisionen in Höhe von maximal 5.000 € anfallen (1), während tatsächlich aber Provisionen in Höhe von 12.000 € von den am Vertrieb Beteiligten vereinnahmt worden sind (2). Eine Berichtigung der Angaben aus dem Konzeptpapier zur Provisionshöhe ist nicht feststellbar (3). 24 (1) Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 20.06.2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 05.03.2013 - II ZR 252/11, WM 2013, 734, juris Rn. 14). Ein sorgfältiger Leser des Konzeptpapiers muss aufgrund der „ Erläuterungen zur Investitions- und Finanzierungsplanung“ auf Seite 11 (Anlage K3, Bl. 55 d.A.) annehmen, dass für jede Kommanditgesellschaft Provisionen in Höhe von 5.000 € anfallen und aus dem Agio bezahlt werden. In Nr. 3 findet sich unter der Überschrift „ Platzierung des Kommanditkapitals “ zunächst die Angabe, die „ Leistungen und Vergütungen [basierten] auf einer Honorierung in Höhe von 5.000 € für das akquirierte Eigenkapital “. Mit dem „ Eigenkapital “, das „ akquiriert “ werden soll, ist ausweislich Nr. 4 das von den angeworbenen Anlegern zu zahlende „ Kommanditkapital “ gemeint. Die Formulierung „ Honorierung für das akquirierte Eigenkapital “ bezeichnet also die Vertriebskosten. Teil der Vertriebskosten sind wiederum die Provisionen, die Vermittler dafür erhalten, dass sie Anleger anwerben, die sich an der Gesellschaft beteiligen und Kapital einbringen. Aus Nr. 7 S. 2 ergibt sich dann, dass „ das Agio [...] für die Kosten der Kapitalbeschaffung verwendet“ wird. Damit übereinstimmend wird auf Seite 10 des Konzeptpapiers (Anlage K3, Bl. 54 d.A.) unter der Überschrift „ Beispielhafte Investitions- und Finanzierungsplanung “ den Investitionskosten für die „ Platzierung des Kommanditkapitals “ in Höhe 5.000 € im Abschnitt „ Finanzierung “ das Agio in derselben Höhe gegenübergestellt. 25 In der auf Seite 11 unter Nr. 5 aufgeführten „ Konzeptionsgebühr “ in Höhe von 15.000 € sind keine weiteren Provisionen enthalten. Zwar ergibt sich aus der Abkürzung „ z.B. “, dass die unter der Überschrift „ Konzeptionsgebühr “ aufgeführten Kosten der „ Konzeption “ und „ Leasinggutaquise “ nur beispielhaft gemeint sind und die Aufzählung nicht abschließend ist. Zwischen den Vertriebskosten und dem „ Konzept “ der J-Gesellschaften besteht jedoch kein innerer Zusammenhang, so dass sie nicht als Kosten der „ Konzeption “ begriffen werden können. Die Vertriebskosten betreffen weder die Erstellung noch die Umsetzung des Konzepts. Gegen die Annahme, dass auch in der „ Konzeptionsgebühr “ ein Teil der Provisionen enthalten ist, spricht vor allem, dass die Höhe der Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung bereits als eigenständige Position unter Nr. 3 und Nr. 7 ausdrücklich mit insgesamt 5.000 € beziffert worden ist. 26 (2) Der Vortrag der Kläger, dass für jede Kommanditgesellschaft Vertriebsprovisionen in Höhe von 12.000 € angefallen sind (Bl. 838 d.A.), ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Als Beleg dafür, dass in Wahrheit Provisionen in Höhe von 12.000 € angefallen sind und das Konzeptpapier insoweit unrichtig ist, haben die Kläger auf eine vorgelegte Tabelle (Anlage K18, Bl. 150 ff. d.A.) verwiesen. Dort finden sich zwei Einträge, welche den Kläger betreffen. Für die Gesellschaften J2 und die J3 ist dort jeweils ein Provisionsbetrag von 12.000 € vermerkt (Bl. 155 d.A.). Ausweislich der Tabelle, die Einträge über eine Vielzahl weiterer Gesellschaften enthält, war eine Provisionshöhe von 12.000 € der Regelfall (Anlage K18, Bl. 150 ff. d.A.). Unerheblich ist, ob der Beklagte oder die Knüttgen GmbH Co. KG die Provisionen vereinnahmt hat. Nach dem Konzeptpapier sollten die Kosten der Kapitalbeschaffung insgesamt 5.000 € betragen, ohne dass diese Angabe auf bestimmte Empfänger beschränkt worden ist. Trotz dieses durch einen Beleg untermauerten Vortrags der Kläger gibt der Beklagte schon nicht konkret an, welche Provision er selbst pro Gesellschaft erhalten hat. 27 (3) Ein Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten einen Verkaufsprospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Aufklärung macht, obwohl dieser Prospekt fehlerhaft ist, begeht bereits hierdurch einen Aufklärungsfehler. Dieser entfällt nur dann, wenn der Anlagevermittler den Fehler berichtigt hat. Dafür, dass er dies getan hat, ist der Anlagevermittler und nicht der Anleger darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - XI ZR 264/08, juris Rn. 5). Eine ausdrückliche Berichtigung der unrichtigen Angaben zur Provisionshöhe hat der Beklagte schon nicht behauptet. Er hat auch nicht schlüssig dargetan, dass und welche konkrete Abrede zur Provisionshöhe abweichend vom Konzeptpapier zwischen den Parteien getroffen worden ist, aufgrund derer die Kläger hätten wissen müssen, dass die Angaben im Konzeptpapier für den vorliegenden Fall nicht gelten sollten. Im Rahmen des Vortrags des Beklagten wird lediglich erwähnt, dass er den Klägern alternativ zur festen Vergütung eine erfolgsabhängige vorgeschlagen habe, was die Kläger aber abgelehnt hätten (Bl. 272, 880 d.A.). Welche Höhe die feste oder erfolgsabhängige Vergütung haben sollte, lässt sich dem Vortrag des Beklagten aber nicht entnehmen. Weiter trägt der Beklagte vor, es sei eine Vereinbarung über ein „ Beratungsguthaben “ in Höhe von 5.000 € zustande gekommen, das den Klägern zustehen sollte, wenn sie beide deutschen Gesellschaften tatsächlich gründen werden (Bl. 272, 880 d.A.). Daraus lässt sich aber ebenfalls nicht entnehmen, dass den Klägern klar sein musste, dass die Vertriebsprovisionen pro Gesellschaft insgesamt den im Konzeptpapier genannten Betrag von 5.000 € übersteigen würden. Auf den Hinweis des Senats in der Sitzung vom 1. Oktober 2013 (Bl. 884 d.A.) hat der Beklagte weder Schriftnachlass beantragt, noch hat er seinen Vortrag in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz ergänzt und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Unabhängig davon, steht dem Beklagten für den Inhalt etwaiger Abreden zur Provisionshöhe kein geeignetes Beweismittel zur Verfügung. 28 cc) Bei Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung streitet für den geschädigten Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Die Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler (BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, juris Rn. 28). Umstände, welche im vorliegenden Fall ausnahmsweise gegen die Kausalität sprechen, sind nicht vorgetragen worden. Insbesondere ist die Verteilung der sog. weichen Kosten nicht für den Anleger generell unerheblich, weil der hierauf entfallende Geldbetrag ohnehin nicht dem Anlagestock zugute kommt, so dass folgenlos unrichtige Angaben gemacht werden können, solange nur die Gesamthöhe nicht falsch beziffert wird. Durch eine nähere Aufschlüsselung der Weichkosten im Konzeptpapier soll die Gesamthöhe dem Anleger gerade verständlich gemacht und um Akzeptanz geworben werden. Leuchtet dem Anleger die Notwendigkeit und Angemessenheit der verschiedenen Einzelpositionen ein, mag er bereit sein, die Gesamthöhe zu akzeptieren. Ein wesentlich höherer Provisionsanteil trotz gleichbleibender Gesamthöhe kann dagegen den Anleger zur Ablehnung veranlassen, wenn er den Eindruck gewinnt, die am Vertrieb Beteiligten wollten sich unangemessen auf seine Kosten bereichern. 29 dd) Die Kläger können als negativen Schaden die Erstattung der von ihnen geleisteten Einlagen verlangen. Sie können gemäß § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie die streitigen Beteiligungen nicht gezeichnet (BGH, Urteil vom 15.01.2009, III ZR 28/08 - NJW-RR 2009, 603 f., juris Rn. 9). Da im Falle der unterlassenen Zeichnung der Beteiligungen durch die Kläger diese sich auch nicht in ihrem Vermögen befänden, besteht der Schadensersatzanspruch betreffend die noch nicht liquidierten luxemburgischen Gesellschaften – wie hier auch von den Klägern beantragt – nur Zug um Zug gegen Übertragung der entsprechenden Kommanditbeteiligungen, ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte selbst nicht Partner der Verträge über den Erwerb der Beteiligungen ist (vgl. BGH Urteil vom 15.01.2009, III ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603 f. zur Übertragung einer Eigentumswohnung). Der Kläger hat insgesamt Einlagen in Höhe von 155.000 € und die Klägerin in Höhe von 55.000 € geleistet, die zurückgefordert werden können. Von diesen Beträgen sind etwaige Zahlungen der Leasingnehmerin Q GmbH nicht in Abzug zu bringen (1). Liquidationserlöse (2) oder außergewöhnliche Steuervorteile (3) sind nicht feststellbar. 30 (1) Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Firma Q GmbH an einzelne Kommanditgesellschaften Leasingraten gezahlt hat, kann offen bleiben. Nur soweit die Kläger selbst Gelder erhalten haben, hat sich ihr Schaden vermindert. 31 (2) Die Vereinnahmung von Liquidationserlösen würde zwar den Schaden der Kläger verringern. Die Erzielung von Liquidationserlösen lässt sich aber nicht feststellen. Im Gegenteil: Wie sich aus den Kontoauszügen ergibt (Anlage K 32. Bl. 471 ff. d.A. und Anlage Be2, Bl. 850 ff. d.A.), mussten die Kläger sogar weitere Einzahlungen auf ihre Hafteinlagen vornehmen, um überhaupt die Durchführung der Liquidation zu ermöglichen. Die luxemburgischen Gesellschaften bestehen noch, so dass insoweit auch keine Liquidationserlöse erzielt werden konnten. Ob und in welchem Umfang diese Gesellschaften noch über Vermögen verfügen, ist ohne Belang, weil die Anteile ohnehin Zug um Zug gegen Leistung des Schadensersatzes auf den Beklagten übertragen werden sollen. 32 (3) Eine Vorteilsanrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, scheidet bei typisierender Betrachtungsweise (§ 287 ZPO) aus, wenn die Schadensersatzleistung – wie hier – ihrerseits ebenfalls der Besteuerung unterliegt und dem Geschädigten danach keine „ außergewöhnlichen Vorteile “ verbleiben (BGH, Urteil vom 18.12.2012, II ZR 259/11, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 336/08, juris Rn. 36). Dass den Klägern im vorliegenden Fall außergewöhnliche Steuervorteile verbleiben, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 33 ee) Nach der Beweislastregel des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Vertretenmüssen vermutet; der Schuldner muss sich also entlasten. Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. 34 b) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO. Da die Klageschrift dem Beklagten am 18. Februar 2011 zugestellt worden ist (Bl. 219 d.A.), können die gesetzlichen Zinsen ab dem 19. Februar 2011 beansprucht werden. 35 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 36 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 37 Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 210.000 € (§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG)