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Entscheidung

III ZR 516/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 516/13 vom 21. August 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. November 2013 - 24 U 80/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem etwaigen Verstoß ge- gen das Verbot der Überraschungsentscheidung. In dem vom Be- schwerdeführer vorgelegten E-Mail - Schreiben vom 7. Dezember 2006 wird über die Höhe der Provision, die der Beklagte neben dem im Konzeptionspapier ausgewiesenen Agio erhielt, nicht auf- geklärt. Hierzu wäre der Beklagte indes aufgrund der irreführen- den Angaben in dem Konzeptionspapier verpflichtet gewesen (vgl. zur Aufklärungspflicht über die Provisionshöhe bei irreführenden Prospektangaben Senat, Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 17, 22 und vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 9). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 3 - Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 210.000,00 € Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.04.2013 - 3 O 18/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.11.2013 - 24 U 80/13 -