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Urteil

7 U 60/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:1212.7U60.13.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.03.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 13 O 251/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.03.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 13 O 251/12 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten rückständige Honorare in Höhe von noch 266.014,03 €. Grundlage der Honorarforderung ist ein Beratungsvertrag vom 16.12.2004/07.01.2005, worin der Kläger sich verpflichtet hatte, im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der Beklagten „E“ in C Beratungsleistungen (u.a. Begutachtung von Mängeln an dem Bauvorhaben, insb. bzgl. der Gewerke Rohbau und Ausbau) zu erbringen und diese auf fester Stundenbasis abzurechnen. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die Anlage K 1, Bl. 10 d.A. verwiesen. Nach Aufnahme der Beratungstätigkeit im Dezember 2004 erteilte der Kläger der Beklagten in der Zeit vom 13.02.2005 bis zum 02.12.2005 regelmäßig Honorarrechnungen in Höhe von insgesamt 266.014,03 € über die monatlich bzw. für einzelne abgeschlossene Leistungen erbrachten Tätigkeiten einschließlich Fahrtkosten und sonstiger Kosten unter Beifügung von Anlagen, worin die von ihm und seinen Mitarbeitern aufgewendeten Stunden mit Daten und Tätigkeitsbeschreibung aufgeführt waren. Wegen des Inhalts wird auf das Anlagenkonvolut BB1 zur Berufungsbegründung verwiesen. Bis einschließlich Juli 2005 wurden die Rechnungen von der Beklagten beglichen. Aufgrund der Zahlungseinstellung der Beklagten nach Juli 2005 beantragte der Kläger im Dezember 2008 beim Amtsgericht Mayen einen Mahnbescheid über die streitgegenständlichen Honorarforderungen, gegen den der Beklagte nach dessen Erlass Anfang Januar 2009 am 15.01.2009 Widerspruch einlegte. Der Kläger betrieb anschließend das Mahnverfahren nicht weiter, setzte allerdings im Lauf des Jahres 2009 seine Beratungstätigkeit für die Beklagte fort. Die letzte für die Beklagte entfaltete Tätigkeit des Klägers betrifft das Klageverfahren „S“; die hierüber erstellte Rechnung vom 13.09.2011 wurde seitens der Beklagten bezahlt. Unter dem 20.04.2012 erteilte der Kläger der Beklagten eine mit „Zusammenstellung/Schlussrechnung“ überschriebene Auflistung über seine insgesamt 36 – zum Teil beglichenen – Einzelrechnungen, u.a. auch die streitgegenständlichen aus der Zeit vom 13.02. – 02.12.2005 -, die unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen mit einem offenen Rechnungsbetrag von 267.009,06 € endete und wegen deren Inhalts auf die Anlage K 2 Bl. 11 d.A. verwiesen wird. Da hierauf keine Zahlungen der Beklagten erfolgten, macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit seine Honoraransprüche gestützt auf die „Zusammenstellung/Schlussrechnung vom 20.04.2012 mit der am 23.08.2012 beim Landgericht eingegangenen, der Beklagten am 20.09.2012 zugestellten Klage gerichtlich geltend. Das Landgericht hat durch Urteil vom 06.03.2013 – 13 O 251/12 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 128 ff. d.A.), die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers, womit er sein erstinstanzliches Klagebegehren uneingeschränkt weiterverfolgt. Er wendet ein, seine Forderung sei nach Schlussrechnungslegung vom 20.04.2012 fällig und sein Vorbringen zu den abgerechneten Leistungen sei schlüssig. Zumindest sei aber rechtsfehlerhaft ein erforderlicher rechtlicher Hinweis der Kammer auf Schlüssigkeitsbedenken unterblieben, bei dessen rechtzeitiger Erteilung er die einzelnen Stundennachweise zu den streitgegenständlichen Rechnungen – wie mit der Berufungsbegründung nachgeholt – bereits in 1. Instanz vorgelegt hätte. Aufgrund der vereinbarten Abrechnung nach Stundenaufwand habe zur schlüssigen Begründung die Darlegung der Anzahl der für die Erbringung der Vertragsleistung angefallenen Stunden genügt; eine Zuordnung der abgerechneten Arbeitsstunden zu einzelnen Tätigkeiten sei nicht erforderlich. Die Beklagte habe seine Leistungen auch jederzeit nachvollziehen können, weil sie durch eine fortgeschriebene Mängelliste, Baustellenberichte, Fotodokumentationen und verschiedene Gutachten jeweils über den Umfang seiner Tätigkeit unterrichtet worden sei. Aufgrund der ihr zudem übersandten Abrechnungen nebst Auflistungen über die erbrachten Leistungen habe es ergänzender Ausführungen seinerseits nicht bedurft. Stattdessen habe die Beklagte ergänzend vortragen müssen. Das Landgericht habe insoweit die Darlegungs- u. Beweislast verkannt. Sein Vergütungsanspruch sei auch nicht verjährt. Da es sich bei den von ihm geschuldeten vertraglichen Leistungen um Grundleistungen der HOAI gehandelt habe, sei sein Honorar nach § 8 I HOAI erst mit Schlussrechnungsstellung fällig geworden. Das Landgericht habe mit seiner Annahme, es sei ein Rahmenvertrag zustande gekommen, wonach weitere Verträge beabsichtigt gewesen seien, gesicherte Auslegungsgrundlagen verlassen und sich über sein diesbezügliches Bestreiten grundlos hinweggesetzt. Weder sei der Beratungsvertrag als Rahmenvertrag bezeichnet worden, noch habe es in der Folgezeit gesonderte Beauftragungen gegeben. Er habe seine Leistungen z.T. monatlich bzw. z.T. auf Wunsch der Beklagten bezogen auf einzelne am Bau tätige Unternehmen abgerechnet. Alle Leistungen hätten dasselbe Bauvorhaben betroffen, welches zunächst während der Bauausführung, sodann während der Mängelbeseitigung und zum Schluss während einzelner, sich unmittelbar aus der Ausführung ergebender Prozesse begleitet worden sei. Mit der letzten Abschlagsrechnung in der Sache S vom 13.09.2011 sei seine Tätigkeit beendet gewesen. Ebenso wenig habe es eine abweichende Zahlungsvereinbarung im Beratungsvertrag gegeben, noch habe er seine Teilleistungen „teil-schluss-abgerechnet“. Die monatliche/kurzfristige Abrechnung entspreche § 8 II HOAI, zumal der Vertrag selbst von einem „Schlusshonorar“ spreche. Dementsprechend hätten ihn auch seine früheren Prozessbevollmächtigten bei Beantragung des Mahnbescheides darauf hingewiesen, dass es sich bei seinen Einzelrechnungen um Abschlagsrechnungen gehandelt habe und eine Schlussrechnung noch nicht erstellt worden sei. Schließlich behauptet der Kläger, er habe die abgerechneten Leistungen erbracht, insb. die Handwerker überwacht, die ausgeführten Leistungen mit den vertraglich geschuldeten Leistungen abgeglichen, Mängel aufgezeigt, die Mängelbeseitigung überwacht etc. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bonn vom 06.03.2013 - 13 O 251/12 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 266.014,03 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Berufung des Klägers unter Verteidigung des angefochtenen Urteils und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 12.09.2013 (Bl. 182 ff. d.A.) verwiesen. Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Vergütungsanspruch des Klägers aus der streitgegenständlichen „Zusammenstellung/Schlussrechnung“ vom 20.04.2012 i.H.v. noch 266.014.03 € als verjährt angesehen, so dass offen bleiben kann, ob das Vorbringen des Klägers zum Inhalt der von ihm sowie seinen Mitarbeitern erbrachten und abgerechneten Leistungen hinreichend schlüssig ist oder nicht. Ebenso wenig brauchte geklärt zu werden, ob der Kläger mit seinem ergänzenden Vorbringen in der Berufungsbegründung zu Inhalt und Umfang der von ihm bzw. seinen Mitarbeitern erbrachten Leistungen sowie seinen vorgelegten Unterlagen präkludiert ist oder nicht. Es trifft zwar zu, dass Abschlagsforderungen trotz selbständiger Verjährung dennoch als Rechnungsposten in eine Schlussrechnung eingestellt und damit weiterhin geltend gemacht werden können, weil der Anspruch aus einer Honorarschlussrechnung eine neue eigenständige Forderung darstellt, für die einheitlich eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt (z.B. BGH, Urt. v. 05.11.1998 – VII ZR 191/97 – BauR 1999, 267 in juris Rn. 13 m.w.N.). Der Beginn der geltenden dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 I BGB ist gem. § 199 I BGB auch abhängig von der Entstehung des Honoraranspruchs und der Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger, BGB 71. Aufl., § 199 Rn. 3; BGHZ 55, 340; BGHZ 73, 365; BGHZ 79, 178). Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, § 271 BGB (Palandt/Ellenberger a.a.O. § 199 Rn. 3 m.w.N.). Allerdings handelt es sich aus Sicht des Senats bei den noch streitgegenständlichen Einzelrechnungen aus der Zeit vom 13.02. – 02.12.2005 nicht um Abschlagsrechnungen, sondern um jeweils endgültige, in sich abgeschlossene Teilschlussrechnungen, für die mit Eintritt ihrer Fälligkeit – ebenso wie bei einer Schlussrechnung - jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat. Trotz fehlender Regelungen über Teilschlussrechnungen im BGB und der HOAI besteht nicht selten das Bedürfnis beider Parteien, unter einen abgeschlossenen Teil der Gesamtleistung einen Schlussstrich zu ziehen, um etwaige Problem- und Streitpunkte aus der Welt zu schaffen. Den Vertragsparteien steht es daher frei, eine Abrede über die Erstellung einer Teilschlussrechnung zu treffen. Wird eine solche Vereinbarung getroffen und anschließend eine Teilschlussrechnung vorgelegt, hat diese insbesondere hinsichtlich Fälligkeit und Verjährung dieselben Wirkungen wie eine Schlussrechnung (Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess 14. Aufl. Rn. 1205). Eine entsprechende Vereinbarung über die Abrechnung des Honorars in Teilschlussrechnungen haben die Parteien im Beratungsvertrag vom 16.12.2004/07.01.2005 getroffen, wonach „die Abrechnung“ bei in sich geschlossenen Leistungen jeweils kurzfristig/monatlich erfolgen sollte (Anl. K 1 Bl. 10 d.A.). Der Begriff Abrechnung impliziert bereits, dass die zu erstellenden Rechnungen endgültig sein und keinen Vorläufigkeitscharakter haben sollten. Dementsprechend hat der Kläger in der Zeit vom 13.02.2005 bis zum 02.12.2005 über die erbrachten Leistungen fortlaufend die streitgegenständlichen Rechnungen erteilt (Anl. BB 1), welche auch nicht etwa als „Abschlagsrechnungen“, sondern als „Honorarrechnung gemäß Vereinbarung vom 16.12.2004/07.01.2005“ bezeichnet worden sind. Für die Annahme endgültiger Teilschlussrechnungen spricht ferner die darin vorgenommene sehr detaillierte Abrechnung der erbrachten Leistungen unter Beifügung von Anlagen, worin die erbrachten Tätigkeiten des Klägers sowie seiner Mitarbeiter jeweils gesondert nach Daten und aufgewendeten Stunden mit dezidierter Tätigkeitsbeschreibung für den betreffenden Abrechnungszeitraum bzw. die in sich abgeschlossene Leistung aufgelistet und erläutert worden sind. Weitere, diese Beurteilung stützende Indizien sind die betragsgenaue und abschließende Abrechnung der tatsächlich angefallenen Stunden bis auf die 1. Stelle hinter dem Komma sowie die ebenfalls in den Einzelrechnungen enthaltende umfassende Abrechnung der Nebenkosten – zum einen Fahrtkosten für Flüge Taxi- und Bahnfahrten zum anderen eine Pauschale von 8 % der Netto-Honorarsumme für sonstige Kosten wie Porto, Telefon, Telefax etc. –. Beispielhaft wird auf die Rechnung vom 01.12.2005 – GA 12/04 - für den Monat September 2005 verwiesen, worin der Kläger neben seinem eigenen Stundenaufwand die jeweils von seinem Mitarbeitern L (10,5 Stunden), S2 (35 Stunden), L2 (21,5 Stunden), D (15,5 Stunden) und K (1 Stunde) geleisteten Arbeitsstunden zzgl. der 8 %-igen Pauschale für sonstige Kosten aus 12.617,- € sowie Fahrtkosten von 280,- € für 350 gefahrene Km zzgl. Flugkosten von 574,70 € und Taxikosten gem. Belegen von 155,- € abgerechnet hat (Anl. BB1). Da die Abrechnung der erbrachten Leistungen vereinbarungsgemäß auf Stundenbasis (bei in sich abgeschlossenen Leistungen kurzfristig oder ansonsten monatlich) vorgenommen werden sollte, bestand für eine zunächst nur vorläufige Abrechnung in Form von Abschlagsrechnungen und eine später nachfolgende konkrete Schlussrechnung auch kein Bedürfnis. Der Stundenaufwand für die erbrachten Leistungen in dem jeweiligen Monat bzw. für die in sich abgeschlossenen Leistungen stand ohnehin aufgrund der für eine Rechnungsstellung erforderlichen Dokumentation fest und konnte endgültig abgerechnet werden. Dementsprechend sind die streitgegenständlichen Einzelrechnungen auch nicht unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Abrechnung ergangen. Der Kläger hat vielmehr in jeder Einzelrechnung auf deren Fälligkeit gemäß Vereinbarung vom 07.01.2005 innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt hingewiesen und die Beklagte zur Begleichung der Rechnungsbeträge aufgefordert. Dem steht nicht die weitere Vereinbarung im Beratungsvertrag entgegen, dass das Schluss-Gutachten erst nach Zahlung des Schlusshonorars ausgehändigt werden sollte. Unabhängig davon, dass daraus schon dem Wortlaut nach keine Vereinbarung über die Erstellung einer „Schlussrechnung“ entnommen werden kann, ist diese Regelung dahingehend zu verstehen, dass das – im Übrigen tatsächlich gar nicht erstellte – Schlussgutachten nach vollständiger Begleichung sämtlicher, in den vorliegenden Einzelrechnungen abgerechneter Honorare des Klägers übergeben werden sollte. Bestätigt wird die vorgenommene rechtliche Beurteilung durch den Inhalt der sog. Schlussrechnung vom 20.04.2012 mit einem offenen Rechnungsbetrag von insgesamt 267.009,06 €. Diese auch als „Zusammenstellung“ überschriebene sog. Schlussrechnung beinhaltet keine neue Abrechnung, sondern erschöpft sich in der bloßen Auflistung aller zuvor im Zeitraum vom 13.02.2005 bis 13.09.2011 erstellten „Teilschlussrechnungen“ - u.a. auch der streitgegenständlichen Einzelrechnungen aus dem Jahr 2005 -, der Addition der einzelnen Rechnungsbeträge sowie der Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen. Eine spezifische Abrechnungsleistung über die bisherigen Leistungen des Klägers und seiner Mitarbeiter findet sich darin nicht, was seinen Grund eben darin hat, dass der Kläger die monatlich bzw. für die in sich geschlossenen Leistungen erbrachten Tätigkeiten mit dem dokumentierten Stundenaufwand einschließlich Fahrtkosten und sonstigen Kosten bereits in den vorangegangenen Einzelrechnungen endgültig abgerechnet hatte. Fällig geworden sind die im vorliegenden Rechtsstreit noch streitigen Einzelrechnungen aus der Zeit vom 13.02.2005 bis 02.12.2005 aufgrund der ausdrücklichen Vereinbarung im Beratungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt, spätestens Ende Dezember 2005. Im Hinblick darauf kann offen bleiben, ob es sich bei den beauftragten Leistungen um Grundleistungen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) oder 9 (Objektbetreuung u. Dokumentation) i.S.d. § 15 I HOAI a.F. gehandelt hat, ob gemäß § 8 HOAI a.F. eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt worden ist bzw. ob die für § 641 BGB erforderliche Abnahme erfolgt ist und ob die abgerechneten Leistungen teilabnahmefähig gewesen sind. Sowohl die Fälligkeitsregelung des § 8 I HOAI als auch die des § 641 I BGB sind vertraglich abdingbar, d.h. die Parteien können hiervon abweichende Vereinbarungen treffen, wobei dies im Anwendungsbereich der HOAI gem. § 8 IV HOAI a.F. in schriftlicher Form geschehen muss. Da § 8 HOAI aber keine weiteren Vorgaben über den möglichen Inhalt einer abweichenden Vereinbarung über die Fälligkeit enthält, sind den Parteien insoweit keine anderen Grenzen als die der allgemeinen Gesetze gezogen; sie können abweichend von § 8 I – III HOAI die Fälligkeit der gesamten Vergütung oder von Teilen d. Vergütung an beliebige Ereignisse knüpfen (Palandt/Sprau a.a.O. § 641 Rn. 10; Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI 6. Aufl. 2004, § 8 Rn. 9 – 13). Eine Möglichkeit ist die Vereinbarung der Fälligkeit „mit Erhalt der Rechnung“ (vgl. Palandt/Weidenkaff a.a.O. § 433 Rn. 42 u. Palandt/Sprau a.a.O. § 641 Rn. 11). Eine solche Fälligkeitsvereinbarung haben die Parteien entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil im Beratervertrag mit der Regelung getroffen, dass die Rechnungen des Klägers „innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt rein netto zur Zahlung fällig sein sollten“, wobei die Abrechnung bei in sich geschlossenen Leistungen jeweils kurzfristig/monatlich“ erfolgen sollte (Anl. K 1 Bl. 10 d.A.). Mit Eintritt der Fälligkeit der streitgegenständlichen Einzelrechnung bis Ende 2005 sind die darin abgerechneten Honorarforderungen auch entstanden i.S.d. § 195 I BGB. Die infolge dessen gem. § 199 I BGB am 01.01.2006 beginnende 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 I BGB war unter Berücksichtigung eines Hemmungszeitraums vom 31.12.2008 bis Ende Juli 2009 durch das vom Kläger im Dezember 2008 wegen der streitgegenständlichen Honorarforderungen eingeleitete, aber nach Widerspruchseinlegung des Beklagten gegen den Mahnbescheid am 15.01.2009 in der Folgezeit nicht weiterbetriebene Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Mayen (§ 204 I Nr. 3 BGB) noch in 2009 abgelaufen (§§ 204 I Nr. 3, II BGB), damit vor der am 23.08.2012 eingereichten Klage im vorliegenden Rechtsstreit. Die Kostenscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Streitwert für das Berufungsverfahren : 266.014,03 €