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Sonstige

13 U 129/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0305.13U129.13.01
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Tenor

Da es sich um einen Hauptverhandlungsprotokoll handelt, gibt es keinen Tenor.

Entscheidungsgründe
Da es sich um einen Hauptverhandlungsprotokoll handelt, gibt es keinen Tenor. In Sachen pp. erscheinen bei Aufruf: 1. für die Beklagte Frau X aus der Rechtsabteilung der Beklagten und Rechtsanwalt Dr. H2 2. für die Kläger Rechtsanwältin A Rechtsanwalt Dr. H2 nimmt Bezug auf die Anträge aus der Berufungsbegründung vom 09.10.2013, Bl. 134 d. A.. Rechtsanwältin A verliest den Antrag aus dem Schriftsatz vom 02.08.2013, Bl. 128 d. A.. Die Anwälte verhandeln mit den Anträgen streitig zur Sache. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Der Senat wies im Rahmen der Erörterung darauf hin, dass nach seiner Auffassung den Klägern ein Anspruch auf Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung weder aus § 812 Abs. 1 BGB noch einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. Das Landgericht ist aus den unter Ziffer I.1 des Urteils genannten Gründen zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Änderungsvereinbarung vom 10./22.01.2007 wirksam zustande gekommen ist. Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Landgerichts, die Änderungsvereinbarung unterliege dem gesetzlichen Widerrufsrecht nach § 495 BGB in der damals geltenden Fassung, weil die Verlängerung der Zinsbindungsfrist eine neue vertragliche Verpflichtung begründe: Nach § 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. kann nur die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen werden, wobei kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag die Einräumung eines Kapitalnutzungsrechts ist. Auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages finden die §§ 491, 495 BGB a. F. daher nur Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Vertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (ständige Rechtsprechung des BGH - Urteil vom 28.05.2013 – XI ZR 6/12 juris Tz. 21; Urteil vom 06.12.1994 – XI ZR 99/94 – juris Tz. 2; Urteil vom 07.10.1997 – XI ZR 233/96 – juris Tz. 25). Wurde dem Verbraucher dagegen bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt und lediglich die Zinsvereinbarung nicht für den gesamten Zeitraum, sondern für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen, handelt es sich um eine unechte Abschnittsfinanzierung. Die Vereinbarung neuer Konditionen nach Ablauf der anfänglichen Zinsbindungsfrist und deren Vollzug entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag stellt – anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, Novation oder selbstständigen Prolongation nach Ablauf der ursprünglichen Gesamtlaufzeit – nicht die Gewährung eines neuen kapitalen Nutzungsrechts dar (vgl. BGH a. a. O.). Kennzeichnend für die unechte Abschnittsfinanzierung ist zudem, dass das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne Weiteres fällig wird, sondern nur, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (BGH, Urteil vom 08.06.2004 – XI ZR 150/03). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Änderungsvereinbarung von Januar 2007 um eine unechte Abschnittsfinanzierung, denn ein neues Kapitalnutzungsrecht haben die Kläger durch die Änderungsvereinbarung nicht erlangt. Maßgebend dafür sind folgende Umstände: 1. Bereits im ursprünglichen Darlehensvertrag erklärte die Beklagte ihre Bereitschaft zur Weitergewährung des Darlehens und räumte den Klägern mithin ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht ein. So heißt es in Ziffer 1.3 des Vertrages (GA 48): „Die Bank ist grundsätzlich zur Weitergewährung des/der Darlehens bereit“. Der Folgesatz „Kommt eine Einigung über die Weitergewährung nicht zustande, so ist das Restkapital am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen“ steht dem entgegen der Auffassung der Kläger nicht entgegen. Auch in der oben genannten BGH-Entscheidung vom 28.05.2013 war vereinbart, dass die Konditionen nach Ablauf der Zinsfestschreibung neu zu vereinbaren seien und das Darlehen ohne vorherige Kündigung zur Rückzahlung fällig sei, sofern innerhalb von 4 Wochen nach einem entsprechenden Angebot der dortigen Darlehensgeberin keine Vereinbarung über neue Konditionen zustande kommen sollte. Im Übrigen liegt eine unechte Abschnittsfinanzierung auch dann vor, wenn die Darlehenssumme bei Ablehnung der neuen Konditionen durch den Kreditnehmer fällig ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1997 – XI ZR 233/96 – juris Tz. 27). 2. Im Darlehensvertrag vom 11./18.10.1999 heißt es unter Ziffer 1.7 „Gesamtbetrag“ weiter: „Die Position Gesamtbetrag der/des Darlehens setzt sich zusammen aus … Er erhöht sich um das Restkapital gemäß Ziffer 3, wenn eine Weitergewährung des Darlehens nicht (Unterstreichung d.d. Senat) vereinbart wird“. Die Weitergewährung war also hier von vornherein – als Regelfall – vorgesehen. 3. Die Darlehensvaluta sollte durch eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer – über die vereinbarte Festzinsperiode – hinausgehenden Laufzeit von 25 Jahren getilgt werden. Auch dies spricht deutlich für eine von den Parteien von Anfang an beabsichtigte Weitergewährung des Kapitalnutzungsrechts nach Ablauf der Zinsbindung. 4. Ausweislich Seite 4 der Änderungsvereinbarung (GA 62) selbst sollten die Konditionen des ursprünglichen Darlehensvertrages beibehalten werden. Weiter heißt es unter Kündigungsrecht: „Durch die vorgenannte Vereinbarung wird eine neue Zinsvereinbarung getroffen, so dass dem Darlehensnehmer zum 31.12.2009 kein Kündigungsrecht zusteht. Nach alledem haben die Parteien nur die Zinsvereinbarung bezüglich des bestehenden, langfristigen Kapitalnutzungsrechts geändert. Die ursprüngliche Begrenzung der Festzinsperiode auf 10 Jahre sollte den Parteien nur die Möglichkeit geben, die Zinsen den dann aktuellen Marktgegebenheiten anzupassen. Mangels Vereinbarung eines neuen Kapitalnutzungsrechts stand den Klägern kein – erneutes - Widerrufsrecht zu. Dass die Widerrufsbelehrung – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – fehlerhaft ist, spielt daher für die Entscheidung keine Rolle. Ob die Kläger die ihnen in der Änderungsvereinbarung erteilte – gesetzlich nicht gebotene – Widerrufsbelehrung als Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts verstehen durften (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 233/10 – juris Tz. 19), kann dahinstehen. Ein etwaiges vertragliches Widerrufsrecht wäre jedenfalls nicht fristgerecht ausgeübt worden; insoweit gelten die strengen Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung nicht (vgl. BGH a. a. O Tz. 17). Bei Widerruf der Änderungsvereinbarung von Januar 2007 durch das Anwaltsschreiben der Kläger vom 26.03.2012 war die – unterstellt eingeräumte – 2-wöchige Widerrufsfrist ungeachtet der Unklarheiten über ihren konkreten Beginn ersichtlich längst abgelaufen. Der Beklagten stand somit ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und damit ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen des entsprechenden Teils der verwerteten Lebensversicherung zu. Die Höhe der von der Beklagten in der Klageerwiderung unter Anwendung der Aktiv-Passiv-Methode im Einzelnen berechnete (GA 45, 46 sowie Anlage B 6, GA 69 f.) Vorfälligkeitsentschädigung haben die Kläger nicht bestritten. Sie haben lediglich in der Klageschrift den von der Beklagten vorgerichtlich geltend gemachten (Schreiben vom 15.01.2010 GA 7), voraussichtlichen Betrag der Vorfälligkeitsentschädigung als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Der Senat regte mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung an, dass die Kläger eine Rücknahme der Klage in Erwägung ziehen mögen. Rechtsanwältin A erklärte, dass eine Rücknahme nicht in Betracht komme. b. u. v. Eine Entscheidung soll am Schluss der Sitzung verkündet werden. Am Schluss der Sitzung wurde sodann das aus der Anlage zu diesem Protokoll ersichtliche Urteil verkündet.