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Beschluss

2 Ws 181/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0404.2WS181.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. vom 17.02.2014 , mit dem festgestellt worden ist, dass die nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts K. vom 24.07.2009 eintretende Führungsaufsicht nicht enthält, wird als unbegründet verworfen. Auf die (einfache) Beschwerde wird, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde im Übrigen, die Weisung unter Ziffer 3. c) des angefochtenen Beschlusses aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 In der Vorlageverfügung vom 26.03.2014 hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt: 4 „Der seit 1975 vielfach vorbestrafte Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – K. vom 24.07.2009 wegen unter Alkoholeinfluss begangener schwerer räuberischer Erpressung in minder schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. 5 Nach Verbüßung von Zwei-Drittel der Strafe hat das Landgericht B. durch Beschluss vom 02.09.2011 die Vollstreckung des Strafrestes aus dem vorgenannten Urteil zur Bewährung ausgesetzt. Durch weiteren Beschluss vom 10.10.2012 hat das Landgericht die Strafaussetzung wegen Nichterfüllung von Bewährungsauflagen, insbesondere zweimaliger erneuter alkoholbedingter Straffälligkeit – fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr – innerhalb der Bewährungszeit, widerrufen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Köln durch Beschluss vom 22.11.2012 – 2 Ws 815/12 – verworfen. Zur Begründung hat sich das Oberlandesgericht darauf berufen, mildere Maßnahmen als ein Widerruf der Strafaussetzung seien nicht ausreichend. Der vielfach vorbestrafte Beschwerdeführer habe mehrfach Haftstrafen voll verbüßt, im Anschluss daran erfolglos unter Führungsaufsicht gestanden und sei mehrfach bewährungsbrüchig gewesen. Das vielfach Ursache seiner Straffälligkeit gewesene Alkoholproblem sei nicht ausreichend bearbeitet. 6 Das Strafende war für den 10.03.2014 notiert, der Beschwerdeführer ist am 06.03.2014 vorzeitig entlassen worden. 7 In einer eingeholten Stellungnahme vom 07.01.2014 hat sich der Leiter der Justizvollzugsanstalt in R. gegen den Wegfall der Führungsaufsicht nach Vollzugsende ausgesprochen. 8 Auf die Wahrnehmung eines Anhörungstermins vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in B. hat der Beschwerdeführer verzichtet. 9 Durch Beschluss vom 05.02.2014 hat das Landgericht festgestellt, dass die nach vollständiger Verbüßung der vorerwähnten Freiheitsstrafe mit Entlassung aus der Strafhaft eintretende Maßregel der Führungsaufsicht nicht entfallen könne und die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht zunächst nicht abgekürzt werde. Darüber hinaus sind dem Beschwerdeführer Weisungen erteilt worden. Neben der Unterstellung der Aufsicht eines Bewährungshelfers (Ziffer 3 a), der Mitteilung des Wechsels des zu nehmenden festen Wohnsitzes (Ziffer 3 b) und dem Bemühen um eine feste Arbeitsstelle (Ziffer 3 d) ist ihm untersagt worden, Alkohol in jeglicher Form zu sich zu nehmen sowie den Nachweis seiner Alkoholabstinenz zu erbringen (Ziffer 3 c). Zur Begründung hat das Landgericht auf die eingeholte Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bezug genommen und ausgeführt, vor dem Hintergrund der nicht erfolgten Bearbeitung der in vielen der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten zum Ausdruck gekommenen Alkoholproblematik sei die Führungsaufsicht einschließlich der erteilten Abstinenzweisung erforderlich, um die Gefahr neuer Straftaten zumindest zu mildern. 10 Gegen diesen ihm am 10.02.2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag, beim Landgericht eingegangen am 11.02.201 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er angeführt, die Beschwerde richte sich zum einen gegen die Führungsaufsicht als solche, insbesondere aber gegen die Abstinenzweisung, zumal der Genuss von Alkohol als solcher nicht strafbar sei. Die Weisung beruhe lediglich auf der Mutmaßung des Gerichts, er werde zukünftig unter Alkoholeinfluss weitere Straftaten begehen. Bestimmte Tatsachen – wie im Gesetz vorgesehen – seien seitens des Gerichts nicht angeführt worden. 11 Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde gemäß § 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 StPO als einfache Beschwerde ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 17.02.2014 unter Berufung auf die in alkoholisiertem Zustand begangene Straftaten nicht abgeholfen. 12 II. 13 1. 14 Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, richtet, ist sie gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft, insbesondere fristgerecht eingelegt, in der Sache jedoch unbegründet. 15 Die Feststellung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, ist von der Strafvollstreckungskammer zu Recht getroffen worden. 16 Der Eintritt der Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung einer mindestens zweijährigen Haftstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat ist gemäß § 68 f Abs. 1 StGB der Regelfall. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne Führungsaufsicht keine weiteren Straftaten mehr begehen wird (§ 68 f Abs. 2 StGB), wobei verbleibende Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 68 f Rdnr. 9 m. w. N. ). Eine Anordnung nach § 68 f Abs. 2 StGB – das Entfallen der Führungsaufsicht – hat demnach Ausnahmecharakter. Die Anforderungen an die positive Sozialprognose sind im Rahmen des § 68 f StGB strenger als im Falle des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Praktisch kommt eine Anordnung nach § 68 f Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn im letzten Stadium des Vollzugs Umstände eintreten, die eine positive Prognose ermöglichen, eine Aussetzung des Strafrestes aber nicht mehr beschlossen werden konnte (zu vgl. u.a. SenE v. 13.01.2010, 2 Ws 20-21/10 -; 09.07.2010, - 2 Ws 418/10 -; 01.03.2012 - 2 Ws 171/12 -; 24.01.2013, - 2 Ws 22/13 - ). 17 Die konkrete Erwartung, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird, besteht vorliegend nicht. Nach den strengen Maßstäben der Regelung des § 68 f StGB kann dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine mehrfachen Vorstrafen und auch sein Bewährungsversagen eine positive Legalprognose, die das Entfallen der Führungsaufsicht rechtfertigen könnte, derzeit nicht gestellt werden. Insbesondere unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vergangenheit des Beschwerdeführers, der mehrfachen Vollverbüßung von Haftstrafen mit anschließender erfolgloser Führungsaufsicht und mehrfachem Bewährungsversagen muss dem Risiko erneuter Straffälligkeit erneut mit den Mitteln der Führungsaufsicht entgegen gewirkt werden.“ 18 Dem schließt sich der Senat an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bezug. 19 2. 20 a. 21 Soweit sich das Rechtsmittel gegen einzelne Anordnungen im Rahmen der Führungsaufsicht, insbesondere gegen die Abstinenzweisung, wendet, ist es gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO als einfache Beschwerde statthaft. In der Sache führt die Beschwerde lediglich zur Aufhebung der unter Ziffer 3. c) erteilten Weisung. Im Übrigen ist die Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg. 22 Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO beschränkt sich die Überprüfung auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle; eine Prüfung der Zweckmäßigkeit ist dem Gericht versagt. Eine Anordnung ist gesetzeswidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen eingeräumten Ermessens überschreitet (zu vgl. KK-Appl, StPO, 6. Auflage, § 453 Rdnr. 13 ). 23 b. 24 Die dem Verurteilten im angefochtenen Beschluss unter Ziffer 3.) erteilten Weisungen sind mit Ausnahme der unter Ziffer 3 c.) erteilten Weisung nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich den überzeugenden und nachstehend angeführten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an: 25 „Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Weisungen zu Ziffer 3 a), b) und d) des angefochtenen Beschlusses. 26 Die hier konkret erteilten Weisungen begegnen keinen inhaltlichen Bedenken. Gemäß § 68a Abs. 1 StGB war dem Verurteilten von Gesetzes wegen zwingend ein Bewährungshelfer zu bestellen, der ihm helfend und betreuend zur Seite steht. Die damit verbundene Anordnung zur Anzeige des Wohnsitzwechsels gemäß Ziffer 3 b) beruhen auf den Vorschriften des § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 StGB. Die gemäß Ziffer 3 d) getroffene Weisung, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, ergibt sich aus § 68 b Abs. 1 Nr. 9 StGB. Angesichts des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers sind diese Weisungen offensichtlich geboten, um ihm eine Lebenshilfe zu geben, ihn zu führen und zu überwachen. Unzumutbare Anforderungen an seine Lebensführung werden dadurch nicht gestellt (§ 68 b Abs. 3 StGB). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese getroffenen Anordnungen unverhältnismäßig sein könnten oder dass das Gericht bei diesen Anordnungen sein Ermessen überschritten haben könnte.“ 27 Die hiergegen eingelegte Beschwerde war insoweit als unbegründet zu verwerfen. 28 c. 29 Die Erteilung der Abstinenz- und Kontrollweisung gemäߠ Ziffer 3. c) des angefochtenen Beschlusses kann in der vorliegenden Ausgestaltung jedoch keinen Bestand haben. 30 Nach § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB kann das Gericht den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht anweisen, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschenden Mittel zu sich zu nehmen und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird. Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Abstinenz- und Kontrollweisung, die durch die Strafvollstreckungskammer im Einzelfall nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zu begründen ist, liegen im Falle des Verurteilten hinsichtlich des Konsums von Alkohol vor. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der Vorlageverfügung vom 26.03.2014 insoweit ausgeführt: 31 „Die Weisung, keinen Alkohol zu konsumieren (Ziffer 3 c)), beruht auf § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Weisung nach dieser Vorschrift sind erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Landgericht Bonn zu Recht aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme gesehen, der erneute Konsum von Alkohol werde zur Begehung weiterer Straftaten führen. Insbesondere hat das Landgericht seine Entscheidung mit der tatsächlich in vielen der Straftaten festgestellten Alkoholproblematik begründet. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB ("beiträgt") folgt, dass die bei erneutem Alkohol- oder Drogenkonsum zu besorgenden Straftaten nicht notwendig unter alkohol- oder drogenbedingter Enthemmung begangen sein müssen. Es reicht vielmehr aus, dass der Substanzmittelmissbrauch ein mittelbarer Beitrag zur erneuten Straffälligkeit sein kann (zu vgl. SenE v. 10.08.2007 - 2 Ws 392/07 = NStZ-RR 2008, 190 [L]; SenE v. 30.07.2010 - 2 Ws 472/10; SenE v. 13.09.2010 = NStZ-RR 2011, 62 f. ). Die Weisung soll Tendenzen des Abgleitens in einen erheblichen Substanzmittelmissbrauch frühzeitig erkennen und verhindern. Die Notwendigkeit zu einer solchen Weisung ist bei dem Verurteilten festzustellen. Sein strafrechtliches Vorleben zeigt, dass er auf die Abstinenz angewiesen ist, um sein Leben überhaupt in den Griff zu bekommen und in diesem Zusammenhang weitere Straftaten zu vermeiden.“ 32 Auch diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und verweist ergänzend auf die Begründung der Strafvollstreckungskammer in der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.02.2014. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind in den zahlreichen Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr, zuletzt durch die Urteile des Amtsgerichts K. vom 05.03.2012 und 12.06.2012, die in vorliegender Sache unter anderen zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben, der im Jahr 1996 erfolgten Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches und auch der zugrunde liegenden Tat konkrete und bestimmte Tatsachen zu sehen, welche die Annahme begründen, dass der Alkoholkonsum des Verurteilten die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten deutlich erhöhen wird. 33 Die angefochtene Abstinenzweisung ist in der vorliegenden Ausgestaltung jedoch nicht zumutbar und daher unverhältnismäßig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Verurteilte die Kosten für die anfallenden Kontrollen selbst zu tragen hat, was ihn im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der in der Führungsaufsichtszeit durchzuführenden Kontrollen sowie die ihm, zumindest derzeit, zu Verfügung stehenden Finanzmittel, übermäßig belastet. Gemäß der erteilten Weisung hätte der Verurteilte im Laufe der 5-jährigen Führungsaufsichtszeit mindestens eine Kontrolle in Quartal, mithin mindestens 20 Kontrollen zu absolvieren. Hinzu kämen, ohne dass deren Anzahl konkret zu bestimmen wäre, weitere kurzfristig anzuordnende Kontrollen, die nach Aufforderung durch den Bewährungshelfer binnen zwei Tagen zu erbringen wären. Vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte aktuell über keinen festen Arbeitsplatz verfügt, ihm nach den Angaben des Leiters der Justizvollzugsanstalt R. bei seiner Entlassung lediglich ein Überbrückungsgeld in Höhe von 326,38 € zur Verfügung stand und die zeitnahe Aufnahme eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses zumindest nicht sicher feststeht, entspricht die Übernahme der Kosten für die anfallenden Kontrollen aus Sicht des Senats nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ob vorliegend eine Kontrolle der Abstinenzpflicht zu im Voraus fest bestimmten Terminen oder aber, aufgrund konkreter Anlässe, lediglich im Einzelfall seitens des Gerichts angeordnet werden soll, hat der Senat im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungskompetenz nicht zu entscheiden. Als Beschwerdegericht ist es ihm verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des zur Entscheidung berufenen Gerichts zu setzen (vgl.: KK-Fischer, § 453 Rn. 12; OLG München a. a. O.). Hierüber wird die zuständige Strafvollstreckungskammer, ebenso wie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, nach Eingang der Akten zu befinden haben 34 Unabhängig von der Ausgestaltung der Kostentragungspflicht begegnet es vorliegend zudem Bedenken, dass (auch) der Bewährungshelfer selbstständig die Notwendigkeit, die Anzahl sowie das Datum einer Abstinenzkontrolle anordnen kann. Der Senat neigt der Ansicht zu, dass bei der vorliegend strafbewehrten Weisung gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB allein das Gericht über die konkrete Anordnung, die zeitlichen Vorgaben sowie die Anzahl der insgesamt für erforderlich erachteten Kontrollen zu befinden hat (vgl.: Sch/Sch-Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 68 b Rdnr. 14 b; OLG München, Beschluss vom 09.06.2010 – 3 Ws 457/19 -, zitiert nach juris).