Beschluss
19 W 29/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0819.19W29.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird gemäß § 568 S. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer - Rechtspflegerin - des Landgerichts Aachen vom 15.07.2014 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 04.08.2014 - 7 OH 12/13 - wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO eingelegt worden. 3 In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. 4 Das Landgericht hat zu Recht erkannt, dass eine Abänderung der Ratenzahlungsanordnung gemäß § 120a Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, weil eine wesentliche Verschlechterung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller nicht gegeben ist. Dies wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Sie stützen sich für ihren Abänderungsantrag vielmehr darauf, dass bereits die Ausgangsentscheidung des Senates vom 30.07.2013, mit welcher Monatsraten in Höhe von 150 EUR angeordnet worden sind, fehlerhaft gewesen sei. Diese Begründung trägt aber eine Abänderung nicht. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist im Verfahren nach § 120a Abs. 1 ZPO die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung nicht mehr auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Abänderungsverfahren hat nicht den Zweck, etwaige dort begangene Fehler bei der Bemessung der Ratenzahlungspflicht zu korrigieren. Es ist deshalb nicht ausreichend, auf Grund der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Neuberechnung vorzunehmen und deren Ergebnis mit der ursprünglich angeordneten Ratenzahlungspflicht zu vergleichen. Vielmehr hat ein Vergleich der derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Ausgangslage zu erfolgen. Fehlt es hiernach an einer wesentlichen Änderung und waren die ursprünglichen Raten auf die Prozesskosten lediglich fehlerhaft zu hoch festgesetzt, so hat dies im Verfahren nach § 120a Abs. 1 ZPO unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BeckOK/ Reichling ZPO, Stand: 15.06.2014, § 120a Rn. 31 m. w. N.). In einem solchen Fall ist die bedürftige Partei vielmehr gehalten, entweder gemäß § 127 ZPO sofortige Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung einzulegen oder - soweit sie wie hier nicht statthaft wäre - zeitnah Gegenvorstellung zu erheben. Insofern kann dahinstehen, ob schon das ursprüngliche Abänderungsgesuch der Antragsteller vom 01.04.2014 (Bl. 284 GA) als Gegenvorstellung hätte ausgelegt werden können, weil diese jedenfalls verfristet wäre. Es ist anerkannt, dass es für die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidung bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit selbst zu korrigieren, aus Gründen der Rechtssicherheit eine Grenze geben muss (vgl. BGH , NJW 2002, 1577). Sofern es um die Korrektur einer nicht rechtsmittelfähigen Prozesskostenhilfeentscheidung geht, ist hierfür entsprechend § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO die Monatsfrist maßgeblich (vgl. OLG Koblenz , BeckRS 2004, 01223). Nach anderer Auffassung soll sogar lediglich die zweiwöchige Frist des § 321 a ZPO gelten (vgl. BeckOK/ Kratz , a. a. O., § 127 Rn. 47). Beide Fristen sind hier aber deutlich überschritten.