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Beschluss

5 U 44/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0909.5U44.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gegen das am 07.02.2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 15 O 171/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). G r ü n d e: 1 I. 2 Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). 3 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 11.000,- EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges der Marke N zu. Die Beklagte befindet sich nicht mit der Annahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug und sie schuldet dem Kläger auch nicht die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. 4 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des für den Gebrauchtwagen entrichteten Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 346 Abs. 1 BGB. Teilweise liegt schon kein Sachmangel des Fahrzeuges vor. Teilweise haftet die Beklagte deswegen nicht, weil sie die Haftung wirksam ausgeschlossen hat. Dass die Beklagte Sachmängel arglistig verschwiegen hat, hat der Kläger nicht bewiesen. 5 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Fahrzeug ist nicht deshalb mit einem Sachmangel behaftet, weil es bei Vertragsschluss nicht die vereinbarte Laufleistung aufwies. Die Parteien haben keine bestimmte Laufleistung des Fahrzeuges vereinbart. Die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung „Tachostand abgelesen 102.200“ ist auch aus Sicht eines Kaufinteressenten nicht als Angabe der Laufleistung, sondern lediglich als bloße Wiedergabe des Tachometerstandes zu verstehen. Zwar darf der Käufer, dem es entscheidend auf die Laufleistung ankommt, bei der Kilometerangabe in der Regel davon ausgehen, dass sie sich nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleistung bezieht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn durch Einschränkungen oder durch einen deutlichen Hinweis für den Käufer erkennbar wird, dass sich die Kilometerangabe nicht auf die Laufleistung beziehen soll (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2006, Az. VIII ZR 92/06, Tz. 15). So war es hier. Die Beklagte hat durch den im Kaufvertragsformular zur Kilometerangabe gewählten Zusatz „Tachostand abgelesen“ deutlich gemacht, dass sie nicht die Laufleistung des Fahrzeuges angeben, sondern lediglich den vom Tachometer abgelesenen Kilometerstand vertraglich festhalten wollte. 6 2. Selbst wenn man eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne einer vereinbarten Laufleistung des Fahrzeuges annehmen wollte, würde ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises an dem im Kaufvertrag wirksam vereinbarten Haftungsausschluss scheitern. Da die Beklagte unstreitig keine Unternehmerin ist, ist die Vereinbarung eines Haftungsausschluss grundsätzlich zulässig. Mit der im Kaufvertrag enthaltenen Formulierung „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und probegefahren“ ist die Sachmängelhaftung auch umfassend ausgeschlossen worden. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auf alle – auch verborgene – Mängel technischer Art, sofern deren Abwesenheit nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung oder einer Beschaffenheitsgarantie ist (vgl. Reinking/Eggert, „Der Autokauf“, 11. Auflage, Rz. 4015). 7 Die Beklagte kann sich auch auf den Haftungsausschluss berufen, denn es steht nicht fest, dass sie einen Sachmangel arglistig verschwiegen hat, § 444 BGB. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe gewusst, dass die Laufleistung des Fahrzeuges wesentlich höher war, als durch den Tachometer angegeben, hat sie dies nicht bewiesen. Das Landgericht hat es nach Anhörung der Parteien und Vernehmung von Zeugen als nicht erwiesen erachtet, dass die Beklagte bei Vertragsschluss Kenntnis von einer höheren Laufleistung des Fahrzeuges hatte. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte werden weder vom Kläger vorgetragen, noch sind sie ersichtlich. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe das Fahrzeug kurz vor dem Vertragsschluss mit dem Kläger an eine dritte Person verkauft, der das Fahrzeug an sie mit dem Hinweis auf eine festgestellte höhere Laufleistung zurückgegeben habe, hat sie ihren Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Namen und Anschrift der dritten Person sind ihm nicht bekannt. Soweit er Beweis angetreten hat durch „Beiziehung der Strafakte der Staatsanwaltschaft Bonn, At. 220 Js 48/14“ ist dies unzulässig . Aus der vom Senat zu Informationszwecken beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Bonn ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf einen zwischenzeitlichen Verkauf des Fahrzeuges an eine dritte Person. Soweit der Zeuge O bekundet hat, der Zeuge L, der die Beklagte bei Vertragsschluss vertreten hat, habe ihm gegenüber noch vor dem Vertragsschluss geäußert, dass am Tacho manipuliert worden sei, hat das Landgericht ausführlich und überzeugend begründet, weshalb sie dem Zeugen nicht glaubt. Auch der Senat hat erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen O. Nicht glaubhaft ist insbesondere, dass der Zeuge O den Zeugen L vor Vertragsschluss darauf hingewiesen haben soll, dass es sich um ein Taxifahrzeug handelte. Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen dieser wesentliche Punkt nicht im Vertrag festgehalten wurde, hingegen der Umstand, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte, schriftlich vermerkt wurde. Nicht unberücksichtigt bleiben kann bei der Würdigung der Aussage des Zeugen O, dass er kein neutraler Zeuge ist. Der Zeuge O sieht sich nämlich selbst dem Verdacht ausgesetzt, der Beklagten einen Mangel des Fahrzeuges verschwiegen zu haben. Vor diesem Hintergrund muss seine Aussage, die Beklagte habe sowohl von der Nutzung des Fahrzeuges als Taxi als auch von der Laufleistung gewusst, besonders kritisch hinterfragt werden. 8 3. Ob das Fahrzeug in früheren Zeiten als Taxi genutzt wurde und dies einen Sachmangel darstellt (vgl. hierzu Reinking/Eggert, „Der Autokauf“, 11. Auflage, Rz. 3207), kann dahin stehen, denn jedenfalls scheitert ein Anspruch an dem vereinbarten Haftungsausschluss. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte oder der Zeuge L, dessen Kenntnis sich die Beklagte gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsste, von der Nutzung des Fahrzeuges als Taxi wusste. Die Aussage des Zeugen O ist, wie bereits ausgeführt, nicht glaubhaft. Im Übrigen steht der Aussage des Zeugen O aber auch die glaubhafte Aussage des Zeugen L entgegen, nach dem die frühere Nutzung des Fahrzeuges als Taxi nicht Gegenstand des Verkaufsgespräches war. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Anhörung behauptet hat, der Zeuge L habe ausdrücklich gefragt, ob es sich um ein Taxi handele, was der Zeuge O verneint habe, hält der Senat diese Schilderung allerdings für wenig glaubhaft. Nachvollziehbar und glaubhaft ist dagegen die Aussage des Zeugen L, er habe den Zeugen O nicht nach einer früheren Nutzung des Fahrzeuges als Taxi gefragt, weil er auch aufgrund der schwarzen Farbe des Autos überhaupt nicht auf die Idee gekommen sei, dass es sich um ein als Taxi genutztes Fahrzeug habe handeln können. 9 4. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass es keinen Sachmangel darstellt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden auf der rechten Seite hatte. Die Parteien haben im Kaufvertrag festgehalten, dass das Fahrzeug einen reparierten Seitenschaden hatte. Sie haben damit eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Soweit der Kläger meint, es sei damit auch vereinbart worden, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Auch aus Sicht des Klägers konnte die Erklärung der Beklagten, die kein Gebrauchtwagenhändlerin ist, sondern das Fahrzeug als Privatperson veräußert hat und die das Fahrzeug ausweislich der Kaufvertragsurkunde vom 10.12.2012 selbst vom Zeugen O in reparierten Zustand gekauft hatte, nicht dahingehend verstanden werden, dass das Fahrzeug fachgerecht in Stand gesetzt wurde. Im Übrigen hat der Kläger aber auch gar nicht dargelegt, dass die Reparatur nicht fachgerecht erfolgt ist, und das Fahrzeug daher eine nicht vereinbarte Beschaffenheit aufwies. Es fehlt an jeglichem Vortrag dazu, inwieweit das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß repariert wurde. Schließlich scheitert ein Anspruch aber auch – wie bereits ausgeführt - an dem vereinbarten Haftungsausschluss. 10 II. 11 Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).