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Urteil

15 O 171/13 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2014:0207.15O171.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines KFZ-Kaufvertrages. Am 10.12.2012 kaufte die Beklagte unter Mithilfe des Zeugen L ein Fahrzeug der Marke N ### $%$, Version $$$$%###, Fahrzeug-Ident.-Nr. $$%### #### ######## vom Zeugen O gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von € 13.700. Beim Kauf wurde der Beklagten ein TÜV-Bericht des TÜV Rheinland vom 29.05.2012 ausgehändigt, aus dem sich ergab, dass das Fahrzeug einen Kilometerstand von 93.485 km aufwies. Die Beklagte verkaufte das Fahrzeug am 30.03.2013 an den Kläger gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von € 11.000. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt unter dem Titel ,,§ 1 Kaufobjekt" unter anderem die Angabe „ Tachostand abgelesen 102.000" sowie unter ,,§ 4 Zusicherungen und Gewährleistung" den Hinweis "Der Wagen hatte einen Seitenschaden wurde aber repariert. Privatverkauf. Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und probegefahren." Am 04.04.2013 ließ der Kläger das Fahrzeug von einer N Vertragswerkstatt untersuchen. Beim Auslesen der Fahrzeugdaten wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Fahrzeug bereits im Jahr 2011 eine Fahrleistung von 216.000 km ausgewiesen habe. Der Vertragshändler teilte dem Kläger zudem mit, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit als Taxi genutzt worden sei. Dies sei unter anderem an einer taxispezifischen Verkabelung im Kofferraum erkennbar. Der Kläger veranlasste am gleichen Tag eine weitere Prüfung des Fahrzeugs durch den B-Prüfdienst. Diese ergab, dass das Fahrzeug einen reparierten Schaden am vorderen rechten Kotflügel, an beiden rechten Türen und am Seitenteil hinten rechts erlitten hatte. Für die Prüfung des B-Prüfdienstes entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von € 109,00. Mit Schreiben vom 05.04.2013 erklärte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Erstattung des Kaufpreises in Höhe von € 11.000 Zug-um-Zug gegen die Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 837,52 bis zum 15.04.2013. Mit Schreiben vom 11.04.2013 lehnte die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten eine Rückabwicklung ab. Er behauptet, die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs sei weitaus höher als der Tachometer anzeige und das Fahrzeug sei früher als Taxi genutzt worden. Die Beklagte habe von der vorherigen Benutzung als Taxi und von der höheren Laufleistung gewusst und ihm diese Tatsachen arglistig verschwiegen. Die Beklagte habe das Lenkrad in dem Fahrzeug, was eingerissen gewesen sei, ausgetauscht, um verräterische Spuren über die tatsächliche Gebrauchsleistung des Fahrzeugs zu vertuschen. Die Beklagte habe das Fahrzeug zunächst an einen unbekannten Dritten verkauft, der das Fahrzeug wieder zurück gebracht habe. Der Kläger ist der Ansicht, bei der Angabe der Laufleistung von 102.000 km handele es sich um eine Zusicherung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 11.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges N ### $%$, Version $$$$%###, Fahrzeug-Ident.-Nr. $$%### #### ######## zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von € 430,66 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2013 sowie außergerichtlichen Kosten in Höhe von € 109,00 für den B-Prüfbericht zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sowohl die frühere Nutzung als Taxi als auch die höhere Laufleistung bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Die Beklagte behauptet, sie habe von einer höheren Laufleistung und einer früheren Taxinutzung nichts gewusst; es habe hierfür auch keine Anhaltspunkte gegeben. Insbesondere sei ihr keine taxispezifische Verkabelung im Kofferraum bekannt gewesen. Das Gericht hat am 05.12.2013 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen O und L gemäß Beweisbeschluss vom 13.09.2013. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.12.2013 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsprotokolle vom 03.09.2013 (BI. ## ff. GA) und vom 05.12.2013 (BI. ## ff. GA), verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 30.03.2013 aus §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 346 Abs. 1 BGB besteht nicht. 1. Der Seitenschaden stellt schon keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs.1 S.1 BGB dar. Das Bestehen eines Seitenschadens entspricht der Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien. Die Parteien haben unstreitig vereinbart, dass das Fahrzeug mit einem reparierten rechten Seitenschaden verkauft wird. Entsprechend wurde dieser Schaden auf dem Kaufvertrag zwischen den Parteien vermerkt. 2. Ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Veräußerung insoweit mangelhaft war, dass es eine höhere Laufleistung hatte als der Tachostand angab und es früher als Taxi genutzt wurde, kann offen bleiben. Denn die Parteien haben mit § 4 des Kaufvertrages vom 30.03.2013 die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann sich die Beklagte auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Die Berufung auf einen Gewährleistungsausschluss ist gem. § 444 BGB nur dann ausgeschlossen, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. a) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass die Beklagte die höhere Laufleistung des Fahrzeugs und die frühere Nutzung als Taxi kannte und dem Kläger arglistig verschwiegen hat. Für die Tatsachen, aus denen sich ein arglistiges Verschweigen ergibt - nämlich Kenntnis des Mangels zur Zeit der Vereinbarung, ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (Palandt-Weidenkaff, 71. Aufl. 2012, § 444 Rn. 4). Den Beweis hat er nicht geführt. Nach § 286 ZPO muss das Gericht eine persönliche Gewissheit davon gewinnen, dass das zu beweisende Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, die vernünftige Zweifel ausschließt, so geschehen ist. Dies ist mitnichten hier der Fall. Dafür, dass die Beklagte von einer höheren Laufleistung des Fahrzeugs Kenntnis hatte, bestehen keine Anhaltspunkte. In dem Kaufvertrag zwischen ihr und dem Zeugen O wurde eine Laufleistung von 100.200 km vermerkt. Ihr wurde ein TÜV-Abnahmebericht vorgelegt, auf dem eine Laufleistung von 93.485 km notiert war. Gründe, warum die Beklagte Zweifel an diesen Angaben haben sollte, sind nicht ersichtlich. Es sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, dass der Beklagten eine frühere Nutzung als Taxi bekannt war. Insbesondere das Vorliegen einer taxispezifischen Verkabelung auf dem Ersatzrad im Kofferraum des Fahrzeugs deutet nicht darauf hin, dass die Beklagte hiervon wusste. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Verkabelung während ihrer Besitzzeit überhaupt gesehen und als solche erkannt hat. Zwar hat der Zeuge O bei seiner Vernehmung angegeben, dass er dem Zeugen L - dessen Kenntnis gem. § 166 Abs. 1 BGB der Beklagten zuzurechnen wäre -. bei dem Verkaufsgespräch gesagt habe, dass das Fahrzeug vorher als Taxi genutzt worden sei. Die Aussagen des Zeugen O sind jedoch nicht glaubhaft. Bei der Würdigung einer Zeugenaussage ist es erforderlich, Inhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt. Dabei hat das Gericht zunächst von der Unwahrheit der Aussage auszugehen (siehe hierzu BGH NStz-RR 2003, 245) und überprüft diese an Hand von spezifischen Kriterien danach, ob eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage erreicht werden kann. Vorliegend sind solche Merkmale bei der Aussage des Zeugen O nicht erkennbar. Insbesondere war die Aussage des Zeugen O in wesentlichen Punkten von Detailarmut geprägt. Zu dem wesentlichen Geschehen - dem Verkaufsgespräch - teilte er lediglich mit, dass der Zeuge L das Fahrzeug kaufen wollte und mit einem von der Beklagten bereits unterschriebenen Kaufvertrag erschienen sei. Seine Angaben zum Gesprächsinhalt, insbesondere dazu, welche Informationen er in Bezug auf die Eigenschaften des Fahrzeugs erteilt hat, erschöpfen sich in einem Satz - nämlich, dass er dem Zeugen L gesagt habe, dass das Fahrzeug vorher als Taxi genutzt worden sei. Mit seiner Aussage, dass er den Seitenschaden am Fahrzeug vor der Veräußerung nicht repariert habe, stellte er sich zudem in direktem Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im Kaufvertrag vom 10.12.2012, der seine - zwischen den Parteien unstreitig wahrheitsgemäßen Erklärung enthielt, dass der rechte Seitenschaden fachgerecht von ihm repariert worden sei. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum er einen Seitenschaden, jedoch nicht den gleichsam bedeutenden Umstand, dass das Fahrzeug einst als Taxi genutzt wurde, im Kaufvertrag vermerken ließ. Dass der Zeuge O die Beklagte gar nicht kennen gelernt und die Verkaufsgespräche nur mit dem Zeugen L geführt habe, sind vor dem Hintergrund, dass beide Parteien im vorliegenden Rechtsstreit die Anwesenheit der Beklagten beim Kauf des Fahrzeugs nie in Frage gestellt haben, ebenfalls nicht nachvollziehbar. Aus den gleichen Gründen ist auch der weiteren Aussage des Zeugen O, dass der Zeuge L zwei Wochen später zu ihm gekommen sei und sie darüber gesprochen hätten, dass der Tacho manipuliert sei, nicht glaubhaft. Hier berichtet der Zeuge wieder von keinen Einzelheiten. Vielmehr erwähnt er in diesem Zusammenhang wieder eine durch den Zeugen L angeblich durchgeführte Reparatur, die er jedoch - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - in Wahrheit selbst durchgeführt hat. Schließlich stimmten seine Angaben insgesamt nicht mit dem Vortrag des Klägers in diesem Rechtsstreit, den dieser gerade auf die durch den Zeugen O außergerichtlich mitgeteilten Informationen stützt, überein. Der Kläger behauptet, der Zeuge O habe ihm gesagt, er habe die Beklagte über eine höhere Laufleistung aufgeklärt. Der Zeuge O erklärte in seiner Vernehmung, dass er im Verkaufsgespräch mit dem Zeugen L - die Beklagte habe er angeblich nie gesehen - gar nicht über Laufleistung gesprochen habe. Der Kläger behauptet weiter, der Zeuge O habe ihm erzählt, die Beklagte habe dem Zeugen O kurz nach dem Kauf vorgehalten, dass das Fahrzeug als Taxi benutzt wurde, weil sie dies zwischenzeitlich erfahren haben soll. Der Zeuge O erklärte in seiner Vernehmung demgegenüber, dass dies schon Thema beim Verkaufsgespräch gewesen sei. Insgesamt ist die widersprüchliche und detailarme Aussage des Zeugen O nicht glaubhaft. Demgegenüber waren die Angaben des Zeugen L, das die Beklagte und er beim Kauf weder von einer höheren Laufleistung noch von einer früheren Taxinutzung wussten, detailreich und widerspruchsfrei. Insbesondere zu dem Inhalt der Verkaufsgespräche konnte der Zeuge unaufgefordert viele Einzelheiten wiedergeben. Er erklärte, dass er nach der Laufleistung und nach einem Serviceheft gefragt habe. Der Zeuge O habe ihm gesagt, dass das Fahrzeug in Ordnung sei und er selbst die TÜV-Abnahme veranlasst habe. Er erläuterte, dass es eine Probefahrt gegeben habe und dass der Zeuge O ihm von dem Seitenschaden berichtet habe. Diese vielfältigen Angaben sprechen für die Zuverlässigkeit der Aussage dieses Zeugen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage des Zeugen L glaubhaft, dass über eine Taxinutzung nicht gesprochen wurde und er keine Veranlassung hatte, nach einer solchen zu fragen. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass die Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung erstmalig erklärt hat, dass der Zeuge L in ihrer Anwesenheit den Zeugen O nach einer Taxinutzung ausdrücklich gefragt habe. Hierdurch hat sich die Beklagte zwar in Widerspruch zu dem von ihr angebotenen Zeugen gesetzt. Hieraus kann jedoch weder der Schluss gezogen werden, dass dem Zeugen L kein Glauben zu schenken ist, noch, dass die Beklagte in Wahrheit Kenntnis von der Taxinutzung hatte. Mangels Nachweises, dass die Beklagte dem Kläger die behaupteten Mängel arglistig verschwiegen hat, ist die Berufung auf den Gewährleistungsausschluss zulässig. b) Die Berufung der Beklagten auf den Gewährleistungsausschluss ist schließlich auch nicht wegen der Übernahme einer Garantie hinsichtlich der Laufleistung ausgeschlossen. Die Beklagte hat keine Garantie dafür übernommen, dass das Fahrzeug eine Laufleistung von 102.000 km hatte. Die Angabe in § 1 des Kaufvertrages vom 30.03.2013 Tachostand abgelesen 102.200" stellt zwar eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S.1 BGB, jedoch keine Garantie im Sinne des § 444 BGB dar. Die Übernahme einer Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH, Urteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06 -, BGHZ 170, 86-99). Anders als bei einem Kauf von einem Gebrauchtwagenhändler kann ein Käufer beim Privatverkauf alleine aus der Angabe der Laufleistung eines Gebrauchtfahrzeugs nicht schließen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit dieser Angabe unter allen Umständen einstehen und gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften. Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen (BGH, Urteil vom 29. November 2006- VIII ZR 92/06 -, BGHZ 170, 86-99). Hier liegen keine besonderen Umstände vor, aus denen der Kläger schließen konnte, dass die Beklagte für die angegebene Laufleistung einstehen wollte. Die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung für die Richtigkeit der Laufleistung ist in der Angabe des abgelesenen Tachostands allein nicht gegeben. II. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. III. Mangels Hauptanspruchs besteht weder ein Anspruch auf Feststellung eines Annahmeverzugs noch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. IV. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO war nicht anzuordnen, weil die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, nachdem der Kläger im Anschluss an den Beweistermin Strafanzeige gegen die Beklagte, den Zeugen L sowie auch gegen seinen eigenen Zeugen O wegen Falschaussage gestellt hatte, die hiesige Entscheidung in keinster Weise beeinflussen können. V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. VI. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO Der Streitwert wird auf 11.109,00 EUR festgesetzt