Beschluss
18 U 175/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2016:0224.18U175.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.10.2015 – 32 O 20/15 – wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.12.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.414,42 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Durch Urteil vom 20.10.2015 hat das Landgericht Köln die auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 42.414,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 42.414,42 € seit dem 03.01.2014 gerichtete Klage des Klägers abgewiesen (Bl. 116 ff. GA). 4 Ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist diesem das Urteil am 23.10.2015 zugegangen (Bl. 127 GA). 5 Mit Schriftsatz vom 04.11.2015, bei dem Oberlandesgericht Köln am 24.11.2015 eingegangen, hat der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.10.2015 Berufung eingelegt und verfolgt mit seiner am 18.12.2015 eingegangenen Berufungsbegründung seinen Klageantrag im vollem Umfang weiter (Bl. 131 f., 178 ff. GA). Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnete Schriftsatz ist an das Oberlandesgericht Köln adressiert und enthält unter der zutreffenden Adresse den Zusatz „vorab 1 x per Telefax 0xx1 / 8xx6xxx24xx“. Dabei handelt es sich um die Telefaxnummer des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Köln. Mit Schriftsatz vom 03.12.2015, bei dem Oberlandesgericht Köln am 04.12.2015 eingegangen, hat der Kläger erneut die Berufung eingelegt und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Bl. 136 ff. GA). Zur Begründung hat er den Sendebericht beigefügt (Anlage 1, Bl. 149 GA), nach dem der Schriftsatz vom 04.11.2015 am 23.11.2015, um 12:03 Uhr, an die genannte Telefaxnummer versandt wurde und ausgeführt, das Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (wohl Köln) habe seinen Prozessbevollmächtigten am 25.11.2015 telefonisch mitgeteilt, dass die Berufungsschrift dort eingegangen sei. Wie die falsche Faxnummer auf die Berufungsschrift gelangt sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger meint, er habe die Fristversäumnis nicht zu vertreten. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherungen des Bürovorstehers und der zuständigen Kanzleiangestellten der Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie einer Abschrift der an die Bürokräfte erteilten Hinweise (Anlagen 2 bis 4, Bl. 150 ff. GA) liege ein Organisationsverschulden nicht vor. Die Bürokräfte, die mit der Übermittlung und Versendung fristwahrender Schriftsätze beauftragt seien, seien dahingehend geschult und angewiesen, die Fristen zu beachten, die Faxnummer einzusetzen oder zu kontrollieren sowie das Sendeprotokoll auszudrucken und zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig gesendet und angekommen sei. Diese Tätigkeiten seien von der zuständigen Kanzleiangestellten auch stets fehlerlos ausgeführt worden. Diese hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 03.12.2015 angegeben, die Telefaxnummer am 23.11.2015 auf den Schriftsatz gesetzt und den Schriftsatz nach Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt an die Telefaxnummer versandt zu haben. 6 Der Kläger beantragt, 7 ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 8 sowie unter Abänderung des am 20.10.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (32 O 20/15) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 42.414,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen. 11 Er rügt, dem Vortrag des Klägers sei bereits nicht zu entnehmen, dass die in den Berufungsschriftsatz eingesetzte Telefaxnummer einem zuverlässigen Verzeichnis entnommen und nachträglich mit diesem abgeglichen worden sei. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2016 vorgetragen, zum Abgleich der Telefaxnummer bei Überprüfung des Sendeberichts stehe der Kanzlei das jeweils neueste „Ortsverzeichnis der Gerichte, Finanz- und Kommunalbehörden“ aus dem Deutschen Anwaltverlag zur Verfügung (Bl. 199 f. GA). 12 Mit Beschluss vom 20.01.2016 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig zu verwerfen, und ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt (Bl. 212 ff. GA). Wegen des darauf erfolgten Vortrags des Klägers wird auf den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.02.2016 (Bl. 223 ff. GA) verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 14 II. 15 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.10.2015 war nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der in § 517 ZPO vorgesehenen Monatsfrist nach der Zustellung des angefochtenen Urteils erhoben worden ist und die Voraussetzungen der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht vorliegen. 16 1. 17 Die Berufung ist nicht fristgerecht erhoben worden, da der Berufungsschriftsatz des Klägers erst nach Fristablauf bei dem zuständigen Berufungsgericht eingegangen ist. Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat ab Zustellung der anzufechtenden Entscheidung. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln vom 20.10.2015 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 23.10.2015 zugestellt worden. Die Berufungsfrist ist demzufolge am 23.11.2015 abgelaufen. Eine den formellen Erfordernissen des § 519 ZPO entsprechende Berufungsschrift vom 04.11.2015 ist bei dem nach § 519 Abs. 1 ZPO alleine zuständigen Oberlandesgericht Köln erst am 24.11.2015 eingegangen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes kommt es darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat (Heßler in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 519, Rn. 13 m.w.N.). Dies ist bei richtiger Adressierung und einer gemeinsamen Annahmestelle mehrerer Behörden zu bejahen (BGH, Beschluss v. 18.02.1997 - VI ZB 28/96, zitiert nach juris, Rn. 4 f.). Beim Faxeingang ist allerdings darauf abzustellen, ob die Nummer nach außen dem entsprechenden Gericht zugewiesen ist. Ein beim Faxgerät eines anderen Gerichts eingegangener Schriftsatz ist zum Zeitpunkt des Empfangs noch nicht bei dem zuständigen Gericht angekommen. Entscheidend ist dann, wann der Schriftsatz nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Dies gilt auch dann, wenn der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist, aber versehentlich an ein anderes Gericht per Telefax übermittelt wird (BGH, Beschluss v. 23.05.2012 - IV ZB 2/12, zitiert nach juris, Rn. 9). Der Berufungsschriftsatz vom 04.11.2015 ist nach dem Sendebericht (Bl. 166 GA) am 23.11.2015 um 12:03 Uhr per Telefax an die Faxnummer 0xx1-8xx6xxx24xx übermittelt worden, die dem Justizprüfungsamts Köln zuzuordnen ist. Zwar ist das Justizprüfungsamt Köln dem Oberlandesgericht Köln angegliedert, stellt jedoch eine selbständige Behörde dar, die einen eigenen Faxeingang eröffnet hat, der nicht dem Oberlandesgericht Köln als zuständiges Berufungsgericht zugeordnet werden kann. Der Berufungsschriftsatz ist auch nicht vor Ablauf des 23.11.2015 an das Oberlandesgericht Köln weitergeleitet worden, ein fristwahrender Eingang damit zu verneinen. 18 2. 19 Dem Kläger kann auf seinen Antrag mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2015, am 04.12.2015 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangen, hin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO gewährt werden, weil die Fristversäumnis nicht unverschuldet war. 20 Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, eine Notfrist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 234 ZPO innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis behoben ist. Schließlich hat der Antrag gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen sollen, darzustellen und diese glaubhaft zu machen. 21 Gemessen an diesen Voraussetzungen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Fall nicht gewährt werden, da der Kläger entgegen §§ 233, 236 Abs. 2 S. 1 ZPO gerade nicht glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Notfrist des § 517 Abs. 1 ZPO gehindert gewesen wäre. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Versäumung der Berufungsfrist dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbar durch seine Prozessbevollmächtigten verschuldet wurde. 22 Der Senat bleibt auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers dabei, dass sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers im konkreten Fall gerade nicht darauf verlassen durften, dass ihre Bürokraft die einzusetzende Faxnummer ordnungsgemäß ermittelt hatte. Der Kläger hat insofern nämlich nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass hierfür zureichende organisatorische Maßnahmen getroffen wurden. 23 Zur Frage, wie im Bürobetrieb der Prozessbevollmächtigten der Kläger die Bürokraft in dem Fall, dass ihr nicht die Überprüfung, sondern das Einsetzen der Telefaxnummer übertragen war, diese zu ermitteln hatte, fehlt es bereits an Vortrag nebst Glaubhaftmachung. Soweit der Kläger nachträglich vorgetragen hat, die Bürokräfte seien angewiesen, nach Übersendung den Sendebericht anhand des Ortsverzeichnisses zu überprüfen, folgt dies weder aus den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen des Büroleiters und der Bürokraft seiner Prozessbevollmächtigten, noch aus den zu den Akten gereichten schriftlichen Hinweisen an die Bürokräfte. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Büroleiters sind die Bürokräfte vielmehr lediglich angewiesen, den Sendebericht daraufhin abzugleichen, ob die Faxnummer dem Empfänger (auf dem Schriftsatz) zuzuordnen ist. Dies entspricht auch der Erklärung der Bürokraft, dass sie die Faxnummer auf den Schriftsatz gesetzt, diesen unterzeichnen lassen und sodann versandt hat. Dahin gehen auch die schriftlichen Hinweise, wenn dort von den Bürokräften gefordert wird, dass Schriftsätze vor dem Versand auf die Unterschrift und Vollständigkeit zu überprüfen sind, nach dem Versand per Telefax eine Prüfung des Sendeprotokolls dergestalt zu erfolgen hat, dass die zutreffende Telefaxnummer, der Abgleich der Anzahl der gesendeten Seiten und die Richtigkeit der Übertragung erfolgt. Eine Überprüfung der Adressatennummer mittels eines Verzeichnisses ist dort nicht vorgesehen, so dass mangels konkreter Anweisung lediglich von einem Abgleich der Nummer sowie Seitenzahl des gesendeten Schriftsatzes auszugehen ist. Dass die Prozessbevollmächtigten durch hinreichende organisatorische Maßnahmen sichergestellt haben, dass Schriftsätzen ursprünglich die zutreffende Telefaxnummer anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zugeordnet wird, folgt daraus nicht. 24 Die Ursächlichkeit eines danach anzunehmenden Verschuldens des Klägers für die Fristversäumung entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil das Justizprüfungsamt Köln die Berufungsschrift nicht am selben Tag und damit noch vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist an das Oberlandesgericht Köln weitergeleitet hat. Wird ein fristgebundener Schriftsatz bei einem unzuständigen Gericht eingereicht, wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht auf die Fristversäumung aus, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Geht der Schriftsatz gleichwohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (BVerfG, Beschluss v. 20.06.1995 - 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99, zitiert nach juris, Rn. 47 f.). Ein unzuständiges Gericht ist allerdings nur verpflichtet, bei ihm eingereichte fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BGH, Beschluss v. 23.05.2012 - IV ZB 2/12, zitiert nach juris, Rn. 13). Hier hat das Prüfungsamt als für die Einlegung der Berufung unzuständige Behörde den Kläger nach seinem Vortrag am 25.11.2015 telefonisch über den bei ihm eingegangenen Berufungsschriftsatz informiert. Es war, auch wenn es sich in demselben Gebäude wie das Oberlandesgericht befindet, nicht verpflichtet, den Schriftsatz so schnell weiterzuleiten, dass er noch am selben Tag bei diesem einging. Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs kann nicht erwartet werden, dass eingehende Faxschreiben umgehend auf die zutreffende Adressierung und die Verwendung der richtigen Telefaxnummer überprüft und gegebenenfalls sofort an das zuständige Gericht weitergeleitet werden (BGH, Beschluss v. 23.05.2012 - IV ZB 2/12, zitiert nach juris, Rn. 14). 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 26