Urteil
20 U 213/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2016:0311.20U213.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. November 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 83/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. November 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 83/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 1997 ab. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 kündigte der Kläger den Vertrag. Die Beklagte bestätigte die Kündigung zum 30. Juni 2007 und zahlte einen Betrag von 18.442,80 € an den Kläger. Mit Anwaltsschreiben vom 21. Januar 2011 erklärte er u.a. den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit der Klage beansprucht der Kläger die verzinsliche Rückerstattung der Beiträge unter Anrechnung des ausgekehrten Betrags. Der Kläger hat behauptet, ihm seien die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nicht mit der Police übersandt worden (GA 16); ihm seien aber „weitere Vertragsunterlagen“ überlassen worden (GA 14). Er hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein sei formal und inhaltlich fehlerhaft; sie sei nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben und weiche mit der Verwendung des Wortes „Police“ statt Versicherungsschein vom Gesetzestext des § 5a VVG a.F. ab. Zudem sei ihm keine den Vorgaben des § 10a VAG a.F. entsprechende gesonderte Verbraucherinformation überlassen worden; es fehlten Angaben zur Bindungsfrist an den Antrag und zur Aufsichtsbehörde. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.120,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 955,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Widerspruch sei nicht fristgerecht ausgeübt worden. Die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß. Die dem Kläger überlassenen Verbraucherinformationen seien vollständig gewesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. November 2015, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger rügt weiterhin die Unvollständigkeit der Verbraucherinformation sowie die Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswerts gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 1997 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 21. Januar 2011 erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dass dem Kläger die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG mit dem Versicherungsschein übersandt wurden, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (UA S. 4) festgestellt. Dagegen wendet sich die Berufung nicht. Der Kläger bemängelt lediglich noch die äußere Gestaltung der Verbraucherinformation und deren Vollständigkeit mit Blick auf fehlende Angaben zur Antragsbindungsfrist und zur Aufsichtsbehörde. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es keiner gesondert gestalteten und als solche gekennzeichneten Verbraucherinformation. Vielmehr ist lediglich erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer die nach Abschnitt I Anlage D zum VAG notwendigen Informationen spätestens mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilt werden. Dem steht nicht entgegen, dass § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. verlangt, die Verbraucherinformation solle eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich abgefasst sein. Das schränkt die Gestaltungsfreiheit des Versicherers nicht in der Weise ein, dass er die notwendigen Informationen nur in einer gesonderten Verbraucherinformation erteilen kann; er kann die Informationen vielmehr auch anderweitig geben (vgl. Präve in: Prölss/Martin, VAG, 12. Aufl., § 10a, Rn. 56; a.A. OLG Oldenburg, VersR 2002, 1133). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich die Angabe über die zuständige Aufsichtsbehörde, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer wenden kann (Nr. 1 Buchst. h) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG), in den Erläuterungen zum Antrag (unter „Wichtige Hinweise“ Ziffer 5; GA 108) findet. Die Verbraucherinformationen sind auch nicht wegen fehlender Angaben zur Antragsbindungsfrist unvollständig. Insoweit sieht Nr. 1 Buchst. f) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG vor, dass „Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll“, zu machen sind. Tatsächlich fehlen vorliegend solche Angaben; sie waren aber auch nicht erforderlich, denn eine Antragsbindung kann bei dem in Aussicht genommenem Vertragsschluss nach dem Policenmodell nicht vereinbart werden, weil dadurch das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. eingeschränkt und damit zum Nachteil des Versicherungsnehmers (s. § 15a VVG a.F.) von § 5a VVG a.F. abgewichen würde (vgl. Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 5a, Rn. 22). Umgekehrt zu verlangen, dass der Versicherer ausdrücklich darauf hinweist, dass der Versicherungsnehmer an den Antrag nicht gebunden ist (so aber Präve, aaO, Rn. 15 unter Hinweis auf BAV VerBAV 1995, 312, 313), erscheint verfehlt und ist schon vom reinen Wortlaut der Nr. 1 Buchst. f) nicht gedeckt, wonach (ausgehend davon, dass gemäß § 147 Abs. 2 BGB eine Bindungswirkung besteht) nur Angaben über die Dauer der Bindungsfrist verlangt werden. Zudem wird zutreffend die Auffassung vertreten, dem Versicherungsnehmer stehe jedenfalls dann bei unvollständigen Verbraucherinformationen kein Widerspruchsrecht zu, wenn die fehlende Information ihm keinen Anlass gegeben hätte, vom Abschluss des Vertrags abzusehen (so etwa Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a, Rn. 25a a.E.). Davon kann hier ausgegangen werden, zumal – wie nachfolgend darzulegen sein wird – der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und von diesem Recht innerhalb der 14-Tages-Frist keinen Gebrauch gemacht hat. Die Widerspruchsbelehrung, die sich im Anhang 3 des insgesamt (mit 3 Anhängen) 4 Seiten umfassenden Versicherungsscheins vom 30. Januar 1997 (GA 36 R) findet, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lautet: „Mit Ihrer Antragsdurchschrift, dieser Police nebst Verbraucherinformation inclusive Versicherungsbedingungen sind Sie im Besitz aller gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen. Sie können immer innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen dem Vertragsschluß schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihrer Widerspruchserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Ihnen die Unterlagen vollständig vorliegen. Unabhängig von diesen Voraussetzungen erlischt Ihr Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, gilt der Vertrag auf Grundlage der maßgeblichen Bedingungen und eventuell abweichender Vereinbarungen als abgeschlossen.“ Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Es reicht die allgemeine Angabe, dass der Versicherungsnehmer im Besitz des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen sein muss. Unschädlich ist, dass in der Belehrung anstelle des Wortes „Versicherungsschein“ die Bezeichnung „Police“ verwendet worden ist. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Begriff „Police“ um eine durchaus gebräuchliche Bezeichnung für einen Versicherungsschein handelt, erschließt sich dem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer die Bedeutung des Begriffs Police zum einen daraus, dass im Versicherungsschein und den Anhängen durchgehend die Bezeichnung „Versicherungs-Police“ verwendet wird; zum anderen ist der Begriff „Police“ in der dem Versicherungsschein beigefügten Policen-Information (GA 37) mit einem Klammerzusatz „Versicherungsschein“ erläutert worden. Was in der Belehrung mit „Police“ gemeint ist, ist mithin ausreichend klar. Die Belehrung ist auch in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerspruchsbelehrung im Anhang 3 zum Versicherungsschein ist durchgehend – und sich insoweit deutlich abhebend vom übrigen Text – in Fettdruck gehalten. Dass zwischen der ebenfalls durch Fettdruck hervorgehobenen Überschrift „Widerspruchsrecht“ zunächst über ein Widerspruchsrecht bei Abweichungen vom Antrag belehrt wird, ist unschädlich, weil diese Passage nicht in Fettdruck gehalten ist und deshalb nicht von der Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a VVG a.F. ablenkt. Inhaltlich ist die Widerspruchsbelehrung nicht zu beanstanden. Insoweit erhebt der Kläger auch keine konkreten Rügen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins überlassen hat, hätte der Kläger das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. 2. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Der Senat ist auch nicht gehalten, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das Policenmodell im Einklang steht mit den Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 sowie mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Einer Vorlage bedarf es deshalb nicht, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerfG, VersR 2015, 693). Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, VersR 2014, 1065). Dem schließt sich der Senat an. Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 43 ff.). Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rz. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn – wie vorliegend – der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 47). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versicherungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen. Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass er den Vertrag bis zur Kündigung gut 10 Jahre lang durch Zahlung der Beiträge durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet hat. Zudem hat er den Widerspruch erst 3 1/2 Jahre nach der Vertragsbeendigung infolge der Vertragskündigung erklärt. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, weil er von der Entscheidung des OLG Oldenburg (VersR 2002, 1133) abweicht. Berufungsstreitwert: 15.120,65 €