Beschluss
6 W 28/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2016:0318.6W28.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.12.2015 gegen den den Antrag auf Klauselumschreibung ablehnenden Beschluss des Landgerichts Köln vom 20.11.2015 – 84 O 84/10 – auf ihre Kosten zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Antragstellerin hatte im Jahre 2010 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Verletzung ihres Markenrechts an ihrer IR-Marke beantragt, diesen Antrag jedoch im Laufe des Verfahrens zurückgenommen, worauf ihr mit Beschluss vom 25.3.2015 die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Mit Beschluss vom 10.4.2015 ist eine Kostenerstattungspflicht der Antragstellerin festgesetzt worden. Unter dem 6.5.2015 hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10.4.2015 beantragt, eine vollstreckbare Ausfertigung gegen die F Management & Holding GmbH zu erteilen mit dem Argument, dass die IR-Marke I nach Rechtshängigkeit, nämlich am 15.8.2011, auf die F Mangement & Holding GmbH übertragen worden sei. Diesen Antrag hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. 4 Gegen den ablehnenden Beschluss hat die Antragsgegnerin eine als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung eingelegt und behauptet, dass zum einen der von der Gegenseite vorgelegte Kauf- und Abtretungsvertrag vom 23.2.2011, der eine Übernahme etwaiger „Ansprüche und Verbindlichkeiten aus Prozessrechtsverhältnissen der Zedentin mit Dritten, die aus dem Umstand resultieren, dass die Zedentin gegen die Markenrechtsverletzungen durch Dritte in der Vergangenheit gerichtlich vorgegangen ist“ von der Übernahmeverpflichtung der F Management & Holding GmbH ausnimmt, sich schon nicht auf den hier streitgegenständlichen deutschen Teil der IR-Marke beziehe. Eine solche vertragliche Regelung führe auch zu einer unzulässigen Vereinbarung zu Lasten Dritter. Eine Einschränkung der Haftung im Innenverhältnis könne nicht am Übergang der Marke als Einheit etwas ändern und habe somit keine Wirkung im Außenverhältnis, so dass durch die Übertragung der Marke, wie sie sich aus dem Register der WIPO ergebe, die F Management & Holding GmbH in Bezug auf das Markenrecht Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin geworden sei im Sinne des § 727 ZPO. 5 Im Übrigen sei die F Management & Holding GmbH auch Gesamtrechtsnachfolgerin der Antragstellerin, da sie etwa die Geschäfte der Antragstellerin durch die I Productions Vertrieb GmbH, deren Gesellschafter sie sei, unter derselben Anschrift und derselben Telefonnummer fortführe. 6 Schließlich weist sie darauf hin, dass die Antragstellerin durch eine Klauselerteilung nach § 727 ZPO nicht beschwert sei. Es sei ihr daher verwehrt, sich gegen die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen die F Management & Holding GmbH zu wehren. 7 II. 8 Nach § 568 S. 1 2. Alt. ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Rechtspfleger erlassen wurde. 9 Die nach § 567 Abs. 1 ZPO iVm § 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 10 Soweit die Antragsgegnerin auf eine Gesamtrechtsnachfolge abstellen will, ist diese nicht den Anforderungen des § 727 ZPO entsprechend nachgewiesen. Die bloße Behauptung, dass die F Management & Holding GmbH die Geschäfte der Antragstellerin fortführe, genügt nicht, um von einer Rechtskraftausdehnung iSd § 325 Abs. 1 ZPO ausgehen zu können. Es ist weder etwa eine Verschmelzung, Neugründung und Vermögensübertragung o.ä. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden belegt und es handelt sich auch nicht um eine offenkundige Tatsache. 11 Soweit die Antragstellerin aus der Markenübertragung die Rechtsnachfolge herleiten will, so mag der Registerauszug als öffentliche Urkunde iSd § 727 ZPO angesehen werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Antrag gem. § 727 ZPO in Bezug auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss handelt, also nur noch der Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Verfahrenskosten betroffen ist. Bei Nebenforderungen und Kosten ist streitig, ob sich das rechtskräftige Urteil auch insoweit auf den Rechtsnachfolger erstreckt. So wird zum einen in der Literatur vertreten, dass das rechtskräftige Urteil nur in Ansehung der Hauptsache nicht auch bzgl. der Kosten gegenüber dem Rechtsnachfolger wirke (so Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 325 Rn. 1). Nach anderer Ansicht ist zu unterscheiden. So vertritt etwa Leipold in Stein/Jonas (ZPO, 22. Aufl. § 325 Rn. 20) die Ansicht, dass soweit die Rechtskraft ausgedehnt wird, dies sowohl gegen wie für den Rechtsnachfolger geschieht und, da die Beschränkung des § 236 Abs. 3 CPO „in der Sache selbst“ gestrichen wurde, im vollen Umfang der rechtskräftigen Urteile, also auch in Bezug auf Prozessurteile, sowie in Bezug auf Nebenforderungen und Kosten – jedoch nur dann, wenn die Rechtsnachfolge sich nach bürgerlichem Recht auf die Nebenforderungen bzw. den Kostenanspruch mit erstrecke, was z.B. bei der Erbfolge zutreffe. Der Wegfall der Beschränkung auf die Entscheidung in der Sache selbst öffne den Weg dazu, habe aber nicht zur Folge, dass die Rechtskrafterstreckung generell auch bzgl. der Nebenforderungen und Kosten zu bejahen sei. Die jetzige Formulierung habe vielmehr gerade den Zweck, eine Rechtskrafterstreckung bzgl. solcher Nebenforderungen zu vermeiden, auf die sich die Rechtsnachfolge nicht mit erstrecke (vgl. Stein/Jonas-Leipold, a.a.O., Fn. 41 m.w.N.). 12 Nach beiden in der Literatur vertretenen Ansichten erfasst die Rechtskrafterstreckung des § 325 ZPO den Kostenanspruch nicht automatisch mit. Es ist zumindest erforderlich, dass sich die Rechtsnachfolge nach bürgerlichem Recht auch auf den Kostenanspruch erstreckt. Bei der vorliegend allein in Betracht kommenden Einzelrechtsnachfolge durch die Markenübertragung ist die Erstreckung der Rechtsnachfolge hinsichtlich der Kosten, anders als bei der Gesamtrechtsnachfolge, aber gerade nicht gegeben. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.