Beschluss
20 U 111/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2017:0727.20U111.17.00
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Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11.04.2017 – 10 O 241/16 – ohne mündliche Verhandlung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11.04.2017 – 10 O 241/16 – ohne mündliche Verhandlung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe: Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden. I. Das Landgericht hat den auf Feststellung des unveränderten Fortbestandes der zwischen den Parteien im Jahre 1998 geschlossenen Rentenversicherung mit der Nr. 000000 gerichteten Klageantrag des Klägers zu Recht abgewiesen. Das zwischen den Parteien begründete Versicherungsverhältnis ist, nachdem der Kläger die Versicherung mit Kaufvertrag vom 03.09.2009 an die Z-GmbH – später H-GmbH - (im Folgenden: Z) veräußert und an diese zugleich sämtliche Rechte aus der Versicherung abgetreten hatte, durch die am 18.09.2009 von der Z gegenüber der Beklagten erklärte Kündigung beendet worden. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers sind weder der Forderungskaufvertrag noch die Abtretung vom 03.09.2009 wegen Verstoßes der Z gegen § 32 KWG nach § 134 BGB nichtig, denn bei § 32 KWG handelt es sich - wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat – schon nicht um ein Verbotsgesetz i.S. von § 134 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 19.04.2011 – XI ZR 256/10, Tz. 20). 2. Ob Forderungskaufvertrag und Abtretung auf eine Inkassodienstleistung i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 RDG gerichtet sind und deshalb – mangels Erlaubnis der Z zur Vornahme derartiger Rechtsdienstleistungen – nach §§ 3 RDG, 134 BGB nichtig sind, bedarf keiner Entscheidung. Ebenso kann offen bleiben, ob die Beklagte in diesem Falle dem - auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages mit allen sich daraus zugunsten des Klägers ergebenden Ansprüchen gerichteten - Klageantrag die Vorschrift des § 808 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen halten könnte. Denn die Beklagte kann sich, eine Nichtigkeit des Kaufvertrages und der Abtretung gem. § 3 RDG, § 134 BGB unterstellt, gegenüber der Klageforderung jedenfalls auf § 409 Abs. 1 BGB berufen: a) Nach dieser Vorschrift muss der Gläubiger die dem Schuldner angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder unwirksam ist. Dabei steht es der Anzeige gem. § 409 Abs. 1 S. 2 BGB gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt. Der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB soll dagegen entfallen, wenn die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder die fehlende Legitimation des Scheinzessionars sonst offen zu Tage tritt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. § 409 Rz. 5; Staudinger/Busche, BGB, §§ 397 – 432, Bearb. 2017, § 409 Rz. 30). b) Gemessen an diesen Grundsätzen kann sich die Beklagte im Streitfall auf § 409 Abs. 1 BGB berufen. Die Z hat die streitgegenständliche Rentenversicherung mit der Nr. 000000 gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 18.09.2009 (Anlage XXX 4) unter Vorlage der vom Kläger unterzeichneten, mit „Anzeige der Abtretung einer bestehenden Versicherungspolice“ überschriebenen Abtretungsvereinbarung vom 03.09.2010 (Anlage XXX 2), durch die der Z unter anderem auch das Recht zur Kündigung der o.g. Versicherung abgetreten und das alleinige, unwiderrufliche Bezugsrecht übertragen wurde, zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt und um Auszahlung des Guthabens gebeten. Da dem Kläger eine Verfügung über die abgetretene Forderung als solche – auch im Zeitpunkt des Eingangs der Abtretungsanzeige vom 07.09.2009 (Anlage XXX 3) bei der Beklagten - nicht verboten war, die Abtretungsurkunde (Anlage XXX 2) von ihm als wahren Gläubiger herrührt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 05.02.1987 – IX ZR 161/85 -, NJW 87, 1703, 1706) und es der Beklagten bei der Auszahlung des sich nach Kündigung ergebenden Guthabens/Rückkaufswertes an die Z ersichtlich um die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ging (vgl. zu Letzterem BGH NJW 08, 2852, 2855), greift der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – grundsätzlich zugunsten der Beklagten ein. c) Die vom Kläger - wiederholt - erhobenen Einwendungen gegen die Anwendung des § 409 Abs. 1 BGB geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass und vermögen seiner Berufung nicht zum Erfolg verhelfen: aa) Der Kläger rügt insoweit, das Landgericht habe bei der Frage der Anwendbarkeit des § 409 Abs. 1 BGB nicht zwischen bloßer Unwirksamkeit der Abtretung einerseits und ihrer Nichtigkeit nach § 134 BGB andererseits differenziert. Im Falle der Nichtigkeit der Abtretung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot sei § 409 Abs. 1 BGB nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung nicht zugunsten des Schuldners anwendbar. Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheide eine Anwendung des § 409 Abs. 1 BGB nicht erst und nur dann aus, wenn der Abtretung ein gesetzliches Abtretungs- oder Verfügungsverbot entgegenstehe. Vielmehr entfalle der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB – wie der BGH unter anderem mit Urteilen vom 27.02.2007 - XI ZR 195/05 - und vom 10.02.2010 - VIII ZR 53/09 - entschieden habe – immer dann, wenn Rechtsgeschäfte absolut und gegenüber jedermann von Anfang an unwirksam seien, wie es bei einem Verstoß gegen § 134 BGB der Fall sei. Mit Urteil vom 11.01.2017 – IV ZR 340/13 - habe der BGH schließlich in einem mit der vorliegenden Sache weitgehend vergleichbaren Fall eines Forderungskaufs ausgesprochen, dass sich die Versicherungsgesellschaft als Schuldnerin im Falle eines nach §§ 3 RDG, 134 BGB nichtigen Forderungsankaufs nicht auf § 409 Abs. 1 BGB berufen könne. bb) Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Die vom Kläger in diesem Kontext angeführte Rechtsprechung hat nicht den behaupteten Inhalt; sie gibt für die Auffassung, § 409 Abs. 1 BGB sei im Falle der Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB unanwendbar, nichts her: (1) § 409 Abs. 1 BGB schützt das Vertrauen des Schuldners in eine Abtretungsanzeige des Gläubigers oder eine von diesem ausgestellte Abtretungsurkunde, die ihm vom neuen, in der Urkunde bezeichneten Gläubiger vorgelegt wird. Abtretungsanzeige und Abtretungsurkunde entfalten mithin eine gewisse Publizitätswirkung (vgl. Staudinger/Busche a.a.O. Rz. 4): Der Schuldner soll sich unabhängig von Art und Ausmaß der die Wirksamkeit der Abtretung betreffenden Rechtsmängel auf die Richtigkeit der Abtretungsanzeige oder der ihm vorgelegten Abtretungsurkunde verlassen dürfen. Damit wäre es grundsätzlich unvereinbar und liefe dem Zweck des § 409 Abs. 1 BGB zuwider, wenn der Schuldner jede ihm vom Gläubiger angezeigte Abtretung oder jede ihm vorgelegte, vom Gläubiger ausgestellte Abtretungsurkunde auf bestehende, möglicherweise verletzte Verbotsnormen i.S. des § 134 BGB zu überprüfen hätte (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 03.05.2017 – 20 U 175/16). Es ist nichts dafür ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht aufgezeigt, dass im Falle der Nichtigkeit einer Abtretung nach § 134 BGB die Bindung des Gläubigers an seine Abtretungsanzeige oder an die von ihm ausgestellte, dem Schuldner vorgelegte Abtretungsurkunde entfallen und der Schutz des Schuldners zurücktreten müsste. Im Gegenteil dient die Norm des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG, aus dessen Verletzung der Kläger letztlich die Nichtigkeit der Abtretung gem. § 134 BGB herleiten will, gerade auch dem Schutz des Schuldners (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2017 – IV ZR 340/13, Tz. 35) – hier also der Beklagten. Soweit der Kläger meint, der gesetzlich angeordneten Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts gem. § 134 BGB komme gegenüber der – bloßen – Unwirksamkeit eine § 409 Abs. 1 BGB ausschließende Bedeutung zu, erschließt sich dem Senat dieser Einwand nicht. Wenn die Schutzwirkung des § 409 Abs. 1 BGB sogar im Falle einer nicht erfolgten Abtretung gilt, fehlt jeder sachlich einleuchtende Grund, dies für den Fall einer tatsächlich vereinbarten, aber gem. § 134 BGB nichtigen Abtretung anders zu beurteilen (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Außerdem stellt die Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB nur einen von mehreren denkbaren Gründen dar, aus denen die angezeigte Abtretung i.S. des § 409 BGB unwirksam sein kann (vgl. OLG Celle, Urt. v. 13.04.2017 – 8 U 182/16 – zu einem gleichgelagerten, ebenfalls einen Forderungsverkauf an die Z betreffenden Fall). Im Übrigen verkennt der Kläger, dass auch im Falle eines Sittenverstoßes die Abtretung nach § 138 BGB absolut und gegenüber jedermann nichtig ist. Gleichwohl bleibt § 409 BGB in diesem Fall – wovon selbst der Kläger ausgeht (S. 12 der Berufungsbegründung, GA 274) – zugunsten des Schuldners anwendbar, weil sich die Nichtigkeit gem. § 138 BGB erst aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, zu der der Schuldner nicht in der Lage ist (vgl. BAG, Urt. v. 06.02.1991 – 4 AZR 348/90 -, NJW 91, 2038, 2039; Staudinger/Busche a.a.O. Rz. 30). Das aber ist bei der hier in Rede stehenden Nichtigkeit gem. §§ 3 RDG, 134 BGB wegen unerlaubter Inkassodienstleistung i.S. von § 2 Abs. 2 RDG nicht anders. Denn für die insoweit entscheidende Frage, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zugutekommen soll und der (Schein)Zessionar deshalb eine wirtschaftlich fremde Forderung geltend macht, ist nicht auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrages, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen (vgl. BGH NJW 13, 59; 14, 847; Kleine-Cosack, RDG, 3. Aufl. § 2 Rz. 97 f.). Diese Umstände vollständig zu erfassen und zu würdigen, war die Beklagte nicht im Stande – und zwar auch dann nicht, wenn ihr, was weder vorgetragen noch ersichtlich ist, vor Auszahlung des Rückkaufswertes an die Z auch der Forderungskaufvertrag vom 03.09.2009 vorgelegen hätte. Denn dass die Z – unterstellt – eine für sie wirtschaftlich fremde Forderung geltend machte und ihr Auszahlungsverlangen eine gem. § 3 RDG unzulässige Inkassotätigkeit darstellte, lag angesichts der vereinbarten Endgültigkeit des Forderungsverkaufs sowie der Übertragung auch des Kündigungs- und des unwiderruflichen Bezugsrechts auf die Z für die Beklagte als Schuldnerin keineswegs auf der Hand. Von einer näheren tatsächlichen und rechtlichen Prüfung will § 409 BGB den Schuldner gerade befreien. (2) Entsprechend diesem Schutzzweck kann dem Schuldner die Berufung auf § 409 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn dem Gläubiger eine Übertragung der Forderung gar nicht erst möglich ist, das Gesetz also bereits eine Abtretung als solche – unabhängig von Inhalt und Zweck - verbietet. Dies entspricht – soweit ersichtlich - nicht nur der Auffassung sämtlicher bisher mit Forderungsverkäufen an die Z befassten Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle a.a.O.; Hanseatisches OLG, Beschl. v. 02.03.2017 – 9 U 265/16; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.04.2017 – 7 U 188/16; OLG Hamm a.a.O.; OLG München, Urt. v. 07.04.2017 – 25 U 4024/16; OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.06.2017 – 12 U 161/16), sondern entgegen der Darstellung des Klägers auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 409 BGB: Bereits in den - vom Kläger allerdings für seinen Rechtsstandpunkt herangezogenen - Entscheidungen vom 04.11.1964 - IV ZB 369/64 -, MDR 65, 119, und vom 05.07.1971 - II ZR 176/68 -, BGHZ 56, 339, 345, hat der BGH ausgesprochen, dass eine Anwendung des § 409 BGB dann nicht in Betracht kommt, wenn die angezeigte Abtretung gesetzlich verboten war. Den jeweiligen Entscheidungsgründen ist nichts dafür zu entnehmen, dass ein gesetzliches Abtretungsverbot auch dann anzunehmen ist, wenn eine als solche rechtlich mögliche Abtretung gegen § 134 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist. Nach den Entscheidungen des BGH vom 05.02.1987 – IX ZR 161/85 – und vom 12.07.2012 – IX ZR 210/11, Tz. 12 - geht die gesetzliche Regelung des § 409 BGB davon aus, dass der Gläubiger, der die Abtretungsanzeige oder Abtretungsurkunde ausstellt, über die Forderung verfügen könne. Nur dann sei es nämlich gerechtfertigt, ihn trotz Unwirksamkeit der angezeigten Abtretung an seiner Erklärung festzuhalten. Die Erklärung eines nicht verfügungsberechtigten Gläubigers könne diese Wirkung ebenso wenig haben wie eine Erklärung, die ein Nichtgläubiger abgebe. (3) Aus den vom Kläger weiter angeführten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes: Die Entscheidung des BGH vom 11.01.2017 – IV ZR 340/13 - betrifft zwar die Nichtigkeit einer Abtretung nach § 3 RDG, § 134 BGB, verhält sich aber mit keinem Wort zu § 409 BGB. Im Urteil des BGH vom 10.02.2010 – VIII ZR 53/09 – geht es nicht um die Anwendbarkeit von § 409 BGB, sondern um § 402 BGB; § 409 BGB wird in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt. Gleiches gilt für die Entscheidung vom 27.02.2007 – XI ZR 195/05 -, in der § 409 BGB ebenfalls keine Erwähnung findet. Die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 23.06.1993 – 2 U 84/93 – befasst sich zwar mit § 409 BGB, verneint aber einen Vertrauensschutz, weil die dort abgetretene Forderung gem. § 850 b ZPO unpfändbar war und deshalb nach § 400 BGB nicht abgetreten werden konnte. Dies entspricht der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BGH und der Auffassung des erkennenden Senats. Bei den hier vom Kläger abgetretenen Rentenansprüchen handelt es sich dagegen nicht um solche im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 08.07.1959 – 4 RJ 115/08 – ausgeführt, dass der Gläubiger durch § 409 BGB nur gegen eine Unwirksamkeit der Abtretung, nicht aber dagegen geschützt sei, dass der Abtretung ein gesetzliches Verbot entgegen stehe. Dass dem die Auffassung zugrunde liegen könnte, § 409 BGB schütze allgemein bei einer Unwirksamkeit, nicht aber bei einer – nach Ansicht des Klägers davon zu unterscheidenden – Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB, ist nicht ersichtlich. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27.11.1986 – 6 AZR 598/84 – ausgesprochen, dass eine Berufung auf § 409 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann nicht möglich sei, wenn die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstoße (so auch Urt. v. 06.02.1991 – 4 AZR 348/90). cc) Im Ergebnis vermag der Senat weder der – u.a. vorstehend angeführten – Rechtsprechung noch der Literatur (vgl. statt vieler Staudinger/Busche a.a.O.; Palandt/Grüneberg a.a.O.; Kresse/B. Eckardt, in: Nomos Kommentar zum BGB, 2. Aufl., Band 2/1, § 409 Rz. 4) einen Anhaltspunkt für die These des Klägers zu entnehmen, dass § 409 BGB unanwendbar sei, wenn dem Gläubiger eine Verfügung über die Forderung als solche rechtlich zwar uneingeschränkt möglich, aber die Abtretung nach § 134 BGB nichtig ist. Auch in diesem Fall ist die Abtretung i.S. des § 409 Abs. 1 BGB unwirksam und das Vertrauen des Schuldners in die Abtretungsanzeige grundsätzlich schützenswert. dd) Für ein gesetzliches Abtretungsverbot hinsichtlich der Ansprüche aus der streitgegenständlichen Versicherung ist im Streitfall nichts ersichtlich. Dass es sich bei den abgetretenen Rentenansprüchen nicht um gem. § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbare Forderungen handelt, wurde oben bereits dargelegt. Es ist auch weder vorgetragen noch erkennbar, dass dem Kläger eine Abtretung der Rechte aus der Versicherung vertraglich untersagt war und sich deshalb aus § 399 BGB ein Abtretungsverbot ergibt. Ein solches lässt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 S. 1, § 3 RDG selbst herleiten, denn diese Vorschriften verbieten nicht die Abtretung einer Forderung also solche - d.h. einen Gläubigerwechsel -, sondern nur deren Einziehung auf fremde Rechnung ohne entsprechende Erlaubnis. Das folgt schon daraus, dass eine Abtretung zu Einziehungszwecken ohne weiteres wirksam ist, wenn der Zessionar über eine entsprechende Erlaubnis nach dem RDG verfügt. ee) Ob der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB ausscheidet, wenn der Schuldner von der Unwirksamkeit der Abtretung nach § 134 BGB und damit der fehlenden Berechtigung des (Schein)Zessionars Kenntnis hat, bedarf keiner Entscheidung, weil eine solche Kenntnis mangels Vortrags des für diesen Ausnahmetatbestand darlegungs- und beweispflichtigen Klägers nicht feststellbar ist. Wie bereits dargelegt (s.o. unter 2 c) bb) (1), hätte die Beklagte selbst dann, wenn ihr der Forderungskaufvertrag vom 03.09.2009 vor Auszahlung des Rückkaufswertes vorgelegen hätte, nicht ohne vertiefte Prüfung auf eine – unterstellte – Unwirksamkeit der Abtretung auch nur schließen, geschweige denn von ihr positive Kenntnis erlangen können. Dass ihr aus anderen Gründen die – unterstellt – fehlende Berechtigung der Z bekannt war, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt (S. 13 der Berufungsbegründung, GA 275), die Beklagte „habe jedenfalls positive Kenntnis von der Nichtberechtigung der Z gehabt“, liegt darin nur eine durch keinerlei Tatsachen unterlegte und deshalb unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein, die überdies nicht unter Beweis gestellt ist. Vortrag, warum er eine Kenntnis der Beklagten auch nur für wahrscheinlich halten darf, hat der Kläger nicht gehalten. d) Die Schutzwirkung des § 409 Abs. 1 BGB hat nicht nur zur Folge, dass die Beklagte den Rückkaufswert der gekündigten Versicherung schuldbefreiend an die Z leisten konnte. Sie bewirkt auch, dass sie auf die Kündigungsberechtigung der durch die vorgelegte Abtretungsurkunde legitimierten Z und damit auf die Wirksamkeit der von dieser erklärten Kündigung vertrauen durfte (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.06.2017 – 12 U 161/16; OLG Celle Urt. v. 06.04.2017 – 8 U 166/16 – jew. zu gleichgelagerten Fällen). Das ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger der Z ausweislich Ziff. 1 der der Beklagten vorgelegten Abtretungsurkunde ausdrücklich auch das Kündigungsrecht als unselbständiges Gestaltungsrecht übertragen und in Ziff. 4 dieser Urkunde seine unwiderrufliche Zustimmung zu einer etwaigen Kündigung der Versicherung erteilt hatte. Angesichts dessen muss der Kläger gem. § 409 Abs. 1 S. 2 BGB auch die von der Z erklärte Kündigung und die dadurch bewirkte Vertragsbeendigung gegen sich gelten lassen. II. Der mit der Klageschrift zunächst angekündigte Hilfsantrag ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, nachdem der Kläger innerhalb der vom Landgericht gem. § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmten Schriftsatzfrist (GA 159) mit Schriftsatz vom 27.02.2017 (GA 170) ausdrücklich erklärt, diesen Antrag nicht zu stellen. Dass das Landgericht den Hilfsantrag gleichwohl abgewiesen hat, beruht auf einem offensichtlichen Versehen und ist ohne Belang. III. Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Auf die kostensparende Möglichkeit der Berufungsrücknahme wird hingewiesen.