Urteil
7 U 188/16
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 409 Abs.1 S.1 BGB gewährt dem Schuldner Vertrauensschutz, wenn ihm eine Abtretungsanzeige oder die Vorlage einer Abtretungsurkunde vorgelegt wurde, auch wenn die Abtretung materiell unwirksam oder nichtig ist, sofern die Abtretung nicht durch ein ausdrückliches gesetzliches Abtretungsverbot ausgeschlossen ist.
• Ein Verstoß gegen sonstige gesetzliche Verbote (z. B. KWG, RDG), der zur Nichtigkeit der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarung führt, steht der Schutzwirkung des § 409 Abs.1 S.1 BGB grundsätzlich nicht entgegen, weil dem Schuldner die Nichtigkeit in der Regel nicht klar ersichtlich ist.
• Der Schuldner muss die Abtretungsanzeige gegen sich gelten lassen, wenn der Zedent über die abgetretene Forderung verfügen konnte; daher kommt es im Streitfall nicht auf die Frage an, ob gegenüber dem Zedenten Verstöße gegen § 32 Abs.1 KWG oder § 3 RDG vorlagen.
Entscheidungsgründe
Vertrauensschutz des Schuldners bei vorgelegter Abtretungsurkunde (§ 409 BGB) trotz Nichtigkeit der Abtretung • § 409 Abs.1 S.1 BGB gewährt dem Schuldner Vertrauensschutz, wenn ihm eine Abtretungsanzeige oder die Vorlage einer Abtretungsurkunde vorgelegt wurde, auch wenn die Abtretung materiell unwirksam oder nichtig ist, sofern die Abtretung nicht durch ein ausdrückliches gesetzliches Abtretungsverbot ausgeschlossen ist. • Ein Verstoß gegen sonstige gesetzliche Verbote (z. B. KWG, RDG), der zur Nichtigkeit der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarung führt, steht der Schutzwirkung des § 409 Abs.1 S.1 BGB grundsätzlich nicht entgegen, weil dem Schuldner die Nichtigkeit in der Regel nicht klar ersichtlich ist. • Der Schuldner muss die Abtretungsanzeige gegen sich gelten lassen, wenn der Zedent über die abgetretene Forderung verfügen konnte; daher kommt es im Streitfall nicht auf die Frage an, ob gegenüber dem Zedenten Verstöße gegen § 32 Abs.1 KWG oder § 3 RDG vorlagen. Die Klägerin hatte 1981 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz abgeschlossen und zahlte monatliche Prämien. 2010 übertrug die Klägerin ihre Rechte aus der Police an die Firma ...; diese kündigte daraufhin den Vertrag und verlangte den Rückkaufswert, den die Beklagte auszahlte. Die Klägerin machte geltend, die Übertragungsvereinbarung sei wegen Verstößen gegen KWG und RDG nichtig, weshalb der Versicherungsvertrag weiterhin zwischen Klägerin und Beklagter fortbestehe. Sie forderte die Beklagte 2016 zur Erklärung auf, das Versicherungsverhältnis bestehe fort; die Beklagte gab keine solche Erklärung ab. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Beklagte könne sich auf § 409 Abs.1 S.1 BGB berufen; die Klägerin legte Berufung ein, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. • Vorlage einer Abtretungsanzeige/Urkunde: Die vorgelegte "Anzeige der Abtretung" war vom Zedenten und Zessionar unterzeichnet und der Beklagten vorgelegt; sie erfüllt die Voraussetzungen des § 409 Abs.1 S.1 bzw. S.2 BGB. • Schutzwirkung des § 409 Abs.1 S.1 BGB: Nach herrschender Rechtsprechung darf sich der Schuldner auf die Richtigkeit der Abtretungsanzeige verlassen und ist von der Prüfung der materiellen Berechtigung des Zessionars befreit, soweit die Abtretung nicht durch ein ausdrückliches gesetzliches Abtretungsverbot unmöglich ist. • Abgrenzung zum gesetzlichen Verbot (§ 134 BGB): Ein Verstoß gegen sonstige Verbotsgesetze (z. B. fehlende Erlaubnis nach § 32 Abs.1 KWG oder Tätigkeiten nach § 3 RDG) ist nicht mit einem ausdrücklichen gesetzlichen Abtretungsverbot gleichzusetzen; diese Verstöße bedürfen einer umfassenden Einzelfallwürdigung, die dem Schuldner regelmäßig nicht zugemutet werden kann. • Erscheinungsbild der Nichtigkeit: Auch wenn die Übertragungsvereinbarung wegen eines Verbots nach § 134 BGB gemäß § 139 BGB nichtig wäre, ist die Nichtigkeit für den Schuldner nicht klar ersichtlich; deshalb entfällt die Schutzwirkung des § 409 BGB nicht. • Keine Prüfpflicht der Beklagten: Vorliegend musste die Beklagte nicht weiter prüfen, ob der Zedent aufgrund möglicher Verstöße gegen KWG oder RDG die Abtretung nichtig gemacht hatte; die Abgabe und Vorlage der Abtretungsurkunde genügte. • Rechtsfolgen: Wegen der Schutzwirkung des § 409 Abs.1 S.1 BGB sind die Kündigung durch die Firma ... und die Auszahlung des Rückkaufswertes der Klägerin gegen sich gelten zu lassen; weitergehende Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte entfallen. • Nebenfragen ohne Einfluss: Ob tatsächlich Verstöße gegen § 32 Abs.1 KWG oder § 3 RDG vorliegen, ob die Beklagte sich auf die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins (§ 808 Abs.1 BGB) stützen kann oder ob Ansprüche der Klägerin verwirkt sind, ist rechtlich ohne Bedeutung für die Entscheidung, da § 409 BGB vorrangig greift. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Feststellungsklage war unbegründet, weil die Beklagte sich auf den Vertrauensschutz des § 409 Abs.1 S.1 BGB berufen kann und daher die von der Firma ... erklärte Kündigung sowie die Auszahlung des Rückkaufswertes der Klägerin gegen sich gelten lassen muss. Ein weitergehender Zahlungs- oder Feststellungsanspruch der Klägerin steht nicht mehr zu. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Klägerin auferlegt; die Urteile sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.