Beschluss
III-1 RVs 285/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2017:1117.III1RVS285.17.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen. G r ü n d e I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. Juli 2017 wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt worden; die „asservierte Sporttasche der Marke B mit diversen Spühdosen“ wurde eingezogen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte (Sprung)Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. II. Das Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln führt. 1. Das Amtsgericht hat unter Ziffer II. der Urteilsgründe folgende Feststellungen zur Tat getroffen: „Am 18.09.2016 begab sich der Angeklagte C gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten F am Morgen des 18.09.2016 auf das Gelände der Deutschen Bahn in L im Bereich der M Straße. Dort besprühte der Angeklagte, der zum Tatzeitpunkt einen roten Loopschal/Tuch trug, die dort abgestellten Waggons der Deutschen Bahn großflächig mit Graffiti. Der dadurch entstandene Schaden wird von der Deutschen Bahn auf 585,00 Euro geschätzt. Der Waggon stand dem öffentlichen Verkehr zunächst nicht mehr zur Verfügung, da er gereinigt werden musste. Als der Angeklagte C von den Sicherheitsbeamten der Deutschen bahn, den Zeugen M2 und I angesprochen wurde, lief der Angeklagte zunächst weg, konnte jedoch später von dem Zeugen M2, der mit einem Fahrzeug die Verfolgung aufnahm, gestellt werden.“ Zur Beweiswürdigung ist Folgendes ausgeführt: „Die Feststellungen zur Tat beruhen auf den Aussagen der Zeugen M2 und I sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführten Urkunden und der verlesenen Strafanzeige. Der Angeklagte C selbst hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Er wird jedoch überführt durch die vorgenannten Beweismittel. Der Zeuge I sagte aus, dass er gesehen habe, wie eine Person mit einem roten Tuch eine Bahn besprüht habe. Das Sprühen habe er anhand der Handbewegung dieser Person ausmachen können. Als man hinzugetreten sei, seien diese Person geflüchtet. Später habe er mitbekommen, dass die beiden Sprayer durch seinen Kollegen M2 aufgefunden werden konnten und bei einer Person auch das rote Tuch in der Tasche gefunden wurde. Er habe die beiden aufgefunden Personen eindeutig als die Personen identifiziert, die er zuvor an den besprühten Waggons der Deutschen Bahn gesehen habe. Der Zeuge M2 bestätigte die Angaben des Zeugen I. Auch er habe wahrgenommen, wie zwei Personen den Waggon der Deutschen Bahn besprüht hätten. Eine Person habe eine rote Maske aufgehabt. Er habe dann später unter anderem diese Person stellen können. Bei der Person sei schließlich auch eine rote Maske/Schal gefunden worden. Dass der Angeklagte C eine solche rote Mütze/Tuch dabei hatte, ergibt sich aus seiner Bekleidung wie sie durch Fotos auf Bl. 8 der Akte im Rahmen der Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Der Schaden durch die Verunreinigung der Waggons ergibt sich aus der Strafanzeige der Deutschen Bahn wie sie durch Verlesung von Bl. 32 der Akte in der Verhandlung eingeführt worden ist. Die Beschädigungen an den Waggons durch die Graffitis ergeben sich aus den Lichtbildern auf den Seiten 5,6 und 7 die durch Inaugenscheinnahme im Rahmen der Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Unter Würdigung der Aussagen der Zeugen I und M2 sowie den in Augenschein genommenen Fotos über die Bekleidung und die besprühten Waggons steht für das Gericht fest, dass - unter anderem - der Angeklagte C diese Waggons besprüht hat.“ 2. Der Schuldspruch wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung gemäß § 304 Abs. 2 StGB wird von den Feststellungen des Tatgerichts nicht getragen. a) Zwar sind die Waggons der Deutschen Bahn AG dem öffentlichen Nutzen dienende Gegenstände, wie es in § 304 Abs. 2 StGB durch ausdrückliche Verweisung auf § 304 Abs. 1 StGB vorausgesetzt wird (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04.12.2013, 2 REV 72/13, zitiert nach juris, Rn. 17). Auch ist den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen eine Beschädigung im Sinne eines nicht nur unerheblichen und nicht nur vorübergehenden unbefugten Veränderns des Erscheinungsbildes des betroffenen Waggons zu entnehmen (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 14 ff; Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Aufl., § 304 Rn. 13a). Der Senat merkt insbesondere mit Blick auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung noch an, dass das Tatgericht durch die unter Ziffer II. I. wiedergegebenen Feststellungen nach Maßgabe der durch den Bundesgerichtshof aufgezeigten Grundsätze in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2016 (StraFo 2016, 155) auch deutlich und zweifelsfrei erklärt hat, dass es die Abbildungen über die Beschädigungen an dem Waggon durch „Graffiti“ unter den angegebenen Fundstelle „Seiten 5, 6 und 7“ zum Bestandteil der Urteilsgründe machen wollte. Eine entsprechend eindeutige Fundstellenangabe enthält durch die konkludente Aufforderung an den Adressaten, sich durch Betrachtung der angegebenen Lichtbilder einen eigenen Eindruck zu verschaffen, eine prozessordnungsgemäße Verweisung der Urteilsgründe auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder (vgl. auch SenE v. 19.08.2016 – III-1RBs 215/16). b) Der Schuldspruch hält jedoch materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat nicht insgesamt von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen werden. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Eine Beweiswürdigung ist jedoch dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH [27.04.10] NStZ 2011, 108 [109]; BGH; Urt. v. 03.06.2015 – 5 StR 55/15 - = NStZ-RR 2015, 255 ff.; SenE v. 04.09.2012 - III-1 RVs 154/12 - = DAR 2012, 649; SenE v. 04.12.2012 - III-1 RVs 213/12). Das Vorbringen der Prozessbeteiligten muss zwar nicht in allen Einzelheiten wiedergegeben werden. Die Urteilsgründe müssen aber klar, geschlossen, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein (SenE v. 08.06.2010 – III-1RVs 113/10; SenE v. 17.05.2011 – 1RVs 107/11). Aufgabe des Tatrichters ist es, im Rahmen der Beweiswürdigung eine Begründung dafür zu geben, auf welchem Wege er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind (SenE v. 21.06.2005 – 8 Ss 128/05; SenE v. 14.03.2008 – 82 Ss 197/08). Die Beweiswürdigung hält unter Anlegung dieser Maßstäbe einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Nach ganz überwiegender Auffassung ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 304 Abs. 2 StGB - ebenso wie entsprechend bei einer Beschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB - zusätzlich erforderlich, dass die Erscheinungsveränderung im Sinne des § 304 Abs. 2 StGB gerade die öffentliche Funktion des Tatobjekts beeinträchtigt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 19 ff; KG Berlin, Beschluss vom 01.03.2006, 1 Ss 479/05, zitiert nach juris Rn. 7, Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Aufl., § 304 Rn. 13a m.w.N.). Dieser Auffassung folgt offenbar im Ansatz zutreffend auch das Amtsgericht, das unter Ziffer II. der Urteilsgründe ausführt, dass der betroffene Waggon dem öffentlichen Verkehr zunächst nicht mehr zur Verfügung stand, da er gereinigt werden musste. Abgesehen davon, dass diese Feststellung jedoch mangels konkreter Zeitangaben äußerst vage ist, versäumt es das Tatgericht in diesem Zusammenhang jedenfalls mitzuteilen, auf welcher Beweisgrundlage die entsprechende Feststellung getroffen wurde. Dieser Umstand ergibt sich im Übrigen – worauf bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung zutreffend hingewiesen hat - nicht alleine aufgrund der Feststellung der Verunreinigung und der daraus resultierenden erforderlichen Reinigung, weil sich daraus nicht zwingend schließen lässt, dass die Reinigung nicht ohnehin im Rahmen der turnusmäßige Wartungen stattgefunden hat oder dadurch zusätzliche Ausfallzeiten verursacht worden sind. Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seiner o.a. Entscheidung vom 4. Dezember 2013 - insoweit weitergehend und unter einem anderen Gesichtspunkt – die Auffassung vertritt, dass bereits die „angeführten Schmierereien auf den Außenflächen der betroffenen S-Bahnwagen erbringen, dass dadurch die öffentliche Funktion der zum öffentlichen Personennahverkehr gehörenden S-Bahnwagen beeinträchtigt worden ist“ (a.a.O., Rn 20 ff), folgt daraus für den vorliegend festgestellten Sachverhalt nichts anderes. Das Hanseatische Oberlandesgericht begründet seine Ansicht dahingehend, dass der öffentliche Zweck von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs neben reiner Transportleistungserbringung auch darin liege, durch ein zeitgemäßes und ansprechendes Erscheinungsbild bestehende Kunden zu halten sowie darüber hinaus mehr Menschen zum Umsteigen auf den öffentlichen Personennahverkehr zu bewegen (a.a.O., Rn. 24). Selbst wenn dieser Auffassung im Ansatz zu folgen wäre, würde die Feststellung, dass im Hinblick darauf (allein) durch das Besprühen der äußeren Flächen des Waggons mit so genannten „Graffiti“ die öffentliche Funktion des Wagens im Sinne des Tatbestandes der gemeinschädlichen Sachbeschädigung beeinträchtigt worden ist, voraussetzen, dass dieser Waggon - in „besprühtem“ Zustand - im Nahverkehr eingesetzt worden und damit gegenüber den Fahrgästen und Kunden der Deutschen Bahn AG tatsächlich in Erscheinung getreten ist. Auch dafür geben die Feststellungen des Amtsgerichts jedoch keinen Anhaltspunkt; ihnen lässt sich insoweit nur entnehmen lässt, dass die Tathandlung auf dem Gelände der Deutschen Bahn in L stattgefunden hat. Wird demnach bereits das genannte Tatbestandsmerkmal durch die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht belegt, kommt es nicht mehr darauf an, dass auch die Feststellung, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt Träger des roten Kleidungsstückes und Täter der ihm zur Last gelegten Sachbeschädigung war, durch die Beweiswürdigung nicht lückenlos belegt wird, solange das Tatgericht nicht konkret mitteilt, wann und wo die Person mit dem roten Tuch/Schal/Maske, die der Zeuge M2 am Tatort beobachtet und verfolgt hat, gestellt worden ist. Die bloße Angabe, der Angeklagte sei „später“ von dem Zeugen gestellt worden, genügt ohne Konkretisierung eines örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu der Tat nicht. 3. Für die erneute Hauptverhandlung wird noch auf Folgendes hingewiesen: a) Maßgeblich für die Bestimmung des Inhalts einer Entscheidung ist bei einem Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen (hier: zur Tagessatzhöhe) zwar grundsätzlich der Urteilstenor. Die festgesetzte Geldstrafe kann indes nicht bestehen bleiben, wenn sie von den Erwägungen zur Strafzumessung, die - für sich betrachtet - rechtsfehlerfrei sind, nicht getragen wird, sofern nicht eine Fallgestaltung vorliegt, bei der ohne weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat (vgl. SenE v. 20.10.2017 – III-1 RVs 255/17 m.w.N.). b) Eine evtl. wiederum zu treffende Einziehungsentscheidung wird unter Beachtung der durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) bewirkten Neuregelung zu begründen sein.