Beschluss
2 REV 72/13 (2), 2 REV 72/13 (2) - 2 Ss 118/13
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2013:1204.2REV72.13.2.0A
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Leitsätze
1. Die öffentliche Funktion von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen des öffentlichen Personennahverkehrs ist im Sinne von § 304 Abs. 1 und 2 StGB bereits beeinträchtigt, wenn das Erscheinungsbild der Fahrzeuge durch Beschmieren der Außenflächen so erheblich verändert wird, dass der öffentlichen Zweck, mit komfortablen und sauberen Fahrzeugen neben dem Erhalt von Fahrgästen neue Fahrgäste zu gewinnen, um so durch Stärkung und Ausweitung des öffentlichen Personennahverkehrs ein weiteres Anwachsen des Individualverkehrs mit seinem Flächenverbrauch und seiner Umweltbelastung zu verhindern, unterlaufen wird.(Rn.24)
2. Führen die zur Beseitigung der Schmierereien erforderlichen Reinigungsarbeiten zu einem gegenüber der regelmäßigen Reinigung und Wartung zusätzlichen Ausfall der Fahrzeuge für deren Einsatz im Personennahverkehr, stellt dies eine eigenständige Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion dar.(Rn.25)
3. Werden Fenster oder Türscheiben von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen des öffentlichen Personennahverkehrs ganz oder teilweise blickdicht beschmiert, stellt dies ebenfalls eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion dar, weil dadurch die der Sicherheit und dem Sicherheitsgefühl der Fahrgäste dienende Transparenz beeinträchtigt wird.(Rn.27)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 4, vom 27. Februar 2013 im Ausspruch über die Adhäsionsanträge unter diesbezüglicher Aufhebung auch des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Abteilung 845, vom 14. Juni 2012 aufgehoben.
Es wird davon abgesehen, über die Anträge der Adhäsionsantragstellerin zu entscheiden.
2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2013 mit der Maßgabe verworfen, dass
a) der Schuldspruch dahin gehend abgeändert wird, dass der Angeklagte der gemeinschädlichen Sachbeschädigung in zwei Fällen schuldig ist,
b) 32 Farbspraydosen, 13 Sprühköpfe, 15 Handschuhe, 3 T-Shirts, 1 Coca-Cola-Flasche, 3 Stoffbeutel, 1 Rucksack und 1 Taschenlampe eingezogen sind,
c) die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt lautet: §§ 304 Abs. 2, 25 Abs. 2, 53, 56 Abs. 1, 74 Abs. 1 und 2 StGB.
3. Die Kosten seiner Revision trägt der Angeklagte mit Ausnahme der das Adhäsionsverfahren betreffenden Kosten.
Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Angeklagten wegen des Adhäsionsverfahrens entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen trägt die Adhäsionsantragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die öffentliche Funktion von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen des öffentlichen Personennahverkehrs ist im Sinne von § 304 Abs. 1 und 2 StGB bereits beeinträchtigt, wenn das Erscheinungsbild der Fahrzeuge durch Beschmieren der Außenflächen so erheblich verändert wird, dass der öffentlichen Zweck, mit komfortablen und sauberen Fahrzeugen neben dem Erhalt von Fahrgästen neue Fahrgäste zu gewinnen, um so durch Stärkung und Ausweitung des öffentlichen Personennahverkehrs ein weiteres Anwachsen des Individualverkehrs mit seinem Flächenverbrauch und seiner Umweltbelastung zu verhindern, unterlaufen wird.(Rn.24) 2. Führen die zur Beseitigung der Schmierereien erforderlichen Reinigungsarbeiten zu einem gegenüber der regelmäßigen Reinigung und Wartung zusätzlichen Ausfall der Fahrzeuge für deren Einsatz im Personennahverkehr, stellt dies eine eigenständige Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion dar.(Rn.25) 3. Werden Fenster oder Türscheiben von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen des öffentlichen Personennahverkehrs ganz oder teilweise blickdicht beschmiert, stellt dies ebenfalls eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion dar, weil dadurch die der Sicherheit und dem Sicherheitsgefühl der Fahrgäste dienende Transparenz beeinträchtigt wird.(Rn.27) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 4, vom 27. Februar 2013 im Ausspruch über die Adhäsionsanträge unter diesbezüglicher Aufhebung auch des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Abteilung 845, vom 14. Juni 2012 aufgehoben. Es wird davon abgesehen, über die Anträge der Adhäsionsantragstellerin zu entscheiden. 2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2013 mit der Maßgabe verworfen, dass a) der Schuldspruch dahin gehend abgeändert wird, dass der Angeklagte der gemeinschädlichen Sachbeschädigung in zwei Fällen schuldig ist, b) 32 Farbspraydosen, 13 Sprühköpfe, 15 Handschuhe, 3 T-Shirts, 1 Coca-Cola-Flasche, 3 Stoffbeutel, 1 Rucksack und 1 Taschenlampe eingezogen sind, c) die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt lautet: §§ 304 Abs. 2, 25 Abs. 2, 53, 56 Abs. 1, 74 Abs. 1 und 2 StGB. 3. Die Kosten seiner Revision trägt der Angeklagte mit Ausnahme der das Adhäsionsverfahren betreffenden Kosten. Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Angeklagten wegen des Adhäsionsverfahrens entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen trägt die Adhäsionsantragstellerin. I. Dem Angeklagten ist mit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassener Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 24. November 2011 zur Last gelegt worden, am 14. Juni 2011 und 11. Juli 2011 jeweils eine Sachbeschädigung begangen zu haben, indem er am 14. Juni 2011 gegen 5.15 Uhr gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten K. und dem gesondert verfolgten M. zwei im S-Bahnhof Poppenbüttel in Hamburg abgestellte S-Bahnwagen auf einer Gesamtfläche von 51 Quadratmetern unter anderem mit den Schriftzügen „GBR“, „Rude“ sowie „Canon“ in verschiedenen Farben besprüht und dadurch einen Schaden in Höhe von 1.698,- Euro verursacht sowie am 11. Juli 2011 gegen 20.00 Uhr gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten S. in der Nähe des S-Bahnhofs Neugraben in Hamburg zwei dort abgestellte S-Bahnwagen auf einer Gesamtfläche von 46,2 Quadratmetern unter anderem mit dem Schriftzug „Rude“ besprüht und dadurch einen Schaden in Höhe von 1.499,- Euro verursacht hat. Mit noch im Ermittlungsverfahren zu den Akten gelangten Schreiben vom 22. Juli 2011 und 1. September 2011 hat die S-Bahn Hamburg GmbH gegen den Angeklagten jeweils „Antrag auf ein Adhäsionsverfahren gemäß §§ 403, 404 StPO“ gestellt und beantragt, ihn zur Zahlung der Schadenssummen von 1.698,- Euro und 1.499,- Euro zu verurteilen. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat mit Urteil vom 14. Juni 2012 gegen den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen auf eine Gesamtgeldstrafe von einhundertsiebzig Tagessätzen zu jeweils 8,- Euro erkannt. Daneben hat es den Angeklagten verurteilt, zusammen mit dem Mitangeklagten K. als Gesamt-schuldner 1.698,- Euro und darüber hinaus weitere 1.499,- Euro an die Adhäsionsantragstellerin zu zahlen. Des Weiteren hat das Amtsgericht Hamburg-Barm-bek „die unter Asservat-Nr 11083-11 sichergestellten Gegenstände“ eingezogen. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte unbestimmtes Rechtsmittel und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft, der das schriftliche Urteil nicht zugestellt worden ist, hat mit Berufungsbegründungsschrift vom 13. August 2012 ihre Berufung mit dem Ziel der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe auf das Strafmaß beschränkt. Das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 4, hat mit Urteil vom 27. Februar 2013 die Berufung des Angeklagten verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 14. Juni 2012 dahin abgeändert, dass es den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt hat. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich der gemeinschaftlich begangenen Sachbeschädigung in zwei Fällen „gemäß §§ 25 Abs. 2, 303 Abs. 1 und Abs. 2, 53 StGB“ schuldig gemacht hat. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 28. Februar 2013 Revision eingelegt, die nach am 22. April 2013 erfolgter Urteilszustellung am 21. Mai 2013 durch Verteidigerschriftsatz mit dem Antrag auf Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache sowie der nicht ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, die Revision des Angeklagten unter Korrektur der Liste der angewendeten Vorschriften mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die eingezogenen Gegenstände im Tenor im Einzelnen benannt werden. II. Die Revision des Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 341, 344, 345 StPO), aber überwiegend unbegründet. Sie führt lediglich zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung an die Adhäsionsantragstellerin und zur Schuldspruchänderung sowie zur konkreten Benennung der eingezogenen Gegenstände im Tenor und einer Änderung der Liste der angewendeten Vorschriften. 1. Zum Schuldspruch und zum Rechtsfolgenausspruch ist die Revision unbegründet, weil die Prüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung keinen tragenden Rechtsfehler zum Nachteil des revidierenden Angeklagten ergeben hat (349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch bedarf indes der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung. Außerdem ist – auch im Hinblick auf die Schuldspruchänderung – die Liste der angewendeten Vorschriften neu zu fassen. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist zu berichtigen, weil die vom Landgericht zur Sache getroffenen Feststellungen erbringen, dass der Angeklagte sich abweichend von der landgerichtlichen Subsumtion in beiden abgeurteilten Fällen nicht nur der – einfachen – Sachbeschädigung nach § 303 StGB, sondern jeweils einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung im Sinne des § 304 StGB schuldig gemacht hat, wobei in beiden Fällen abweichend von der landgerichtlichen Bewertung nicht sowohl Abs. 1 als auch Abs. 2 erfüllt sind, sondern jeweils allein die Alternative der nicht nur unerheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung des Erscheinungsbildes der beschädigten Sachen im Sinne des Abs. 2 hier des § 304 StGB. Die Verurteilung wegen jeweils gemeinschaftlicher Begehung nach § 25 Abs. 2 StGB hat demgegenüber Bestand. a) Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils besprühte der Angeklagte jeweils gemeinschaftlich mit anderen Tätern in Hamburg am frühen Morgen des 14. Juni 2011 etwa zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr zwei im S-Bahnhof Poppenbüttel abgestellte S-Bahnwagen in verschiedenen Farben auf einer Gesamtfläche von 51 m² unter anderem mit den Schriftzügen „GBR“, „Rude“ sowie „CANON“ und am 11. Juli 2011 zwei in der Nähe des S-Bahnhofes Neugraben abgestellte S-Bahnwagen auf einer Gesamtfläche von 46,2 m² mit den Schriftzügen „RUDE“, „Murx“ sowie „NOMOR“. Zu weiteren Einzelheiten der Beschädigungen hat das Landgericht im Übrigen zum objektiven Tatbild lediglich festgestellt, dass die Schriftzüge mit einem speziellen Reinigungsmittel entfernt werden mussten und dafür im Fall 1 betreffend die Tat vom 14. Juni 2011 „reine Reinigungskosten“ in Höhe von 574,- Euro für die Fläche von 16,8 m² auf dem einen Wagen und in Höhe von 1.099,- Euro für die Fläche von 34,2 m² auf dem anderen Wagen entstanden sind, was nach den Urteilsgründen unter Hinzurechnung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,- Euro für die Schadensbearbeitung einen Gesamtschaden von 1.698,- Euro erbringt, und dass im Fall 2 betreffend die Tat vom 11. Juli 2011 der Gesamtschadensbetrag sich auf 1.499,- Euro beläuft, davon 405,- Euro für die Fläche von 13,1 m² auf dem einen Wagen und 1.069,- Euro für die Fläche von 33,1 m² auf dem anderen Wagen zuzüglich 25,- Euro für eine Kostenpauschale. b) Daraus ergibt sich ein die Substanz der beschädigten Sachen bzw. deren technische Funktionsfähigkeit betreffender Schaden, wie er sowohl für die Annahme einer Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB als auch für eine gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB in der Tatalternative dessen Abs. 1 erforderlich wäre, nicht. Für das Beschädigen von Eisenbahnwagen durch deren Besprühen wird ein solcher Schaden in Rechtsprechung und Literatur erst dann angenommen, wenn durch ein Eindringen der Sprühmittel oder jedenfalls durch die zu deren Beseitigung erforderlichen Reinigungsarbeiten die Oberflächen der betroffenen Fahrzeuge angegriffen werden (vgl. BayObLG in StV 1999, 543; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 303 Rdn. 6 ff., § 304 Rdn. 13, jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist hier nicht von einer Beschädigung im Sinne von § 303 Abs. 1 StGB oder § 304 Abs. 1 StGB auszugehen. Da das Landgericht Feststellungen weder zur Art der Sprühmittel und deren Eindringen in die betroffenen Flächen der besprühten S-Bahnwagen noch zu etwaigen Auswirkungen der erforderlichen Reinigung auf die besprühten Flächen der S-Bahnwagen getroffen hat, fehlt es an Tatsachen für eine Beschädigung im Sinne der jeweils ersten Tatalternative der § 303 StGB und § 304 StGB. c) Die landgerichtlichen Feststellungen erbringen indes, dass in beiden abgeurteilten Fällen nicht nur eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 2 StGB vorliegt, sondern jeweils der Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 2 StGB erfüllt ist. aa) Beschädigen im Sinne des § 304 Abs. 2 StGB – sowie entsprechend des § 303 Abs. 2 StGB – ist bereits ein nicht nur unerhebliches und nicht nur vorübergehendes unbefugtes Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache, ohne dass ein durch diese Veränderung selbst oder deren Entfernung hervorgerufener weiterer Schaden erforderlich wäre. Mit dieser Tatbestandsfassung in dem durch das 39. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. September 2005 in das Gesetz eingefügten Abs. 2 des § 304 StGB hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass das Beschmieren fremder Gegenstände durch so genannte Graffiti in der gerichtlichen Praxis häufig erst nach Einholung kostenträchtiger Gutachten zur Ermittlung einer Substanzbeschädigung im Sinne des Abs. 1 als strafbare Sachbeschädigung gewertet werden bzw. „soweit dieser Aufwand gescheut wurde“, „es zu unbefriedigenden Ergebnissen kommen“ konnte (vgl. Begründung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/Die Grünen vom 19. April 2005, BT-Drs. 15/5313, S. 1), d.h. eine Aburteilung als Sachbeschädigung sachwidrig unterblieben ist. Durch die Gesetzesänderung sollte die Einordnung des Beschmierens fremder Sachen mit so genannten Graffiti als strafbare Sachbeschädigung erleichtert werden (vgl. Begründung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/Die Grünen vom 19. April 2005, a.a.O.). Eine Beschädigung in dem genannten Sinne eines nicht nur unerheblichen und nicht nur vorübergehenden unbefugten Veränderns des Erscheinungsbildes der betroffenen S-Bahnwagen ist den landgerichtlichen Feststellungen hier zu entnehmen. bb) Die in beiden urteilsgegenständlichen Fällen betroffenen S-Bahnwagen sind dem öffentlichen Nutzen dienende Gegenstände, wie es in § 304 Abs. 2 StGB durch ausdrückliche Verweisung auf § 304 Abs. 1 StGB vorausgesetzt wird. Unter diesen Begriff fallen Sachen, die über eine bloße Gemeinwohlfunktion hinausgehend einem Publikum durch ihren Gebrauch oder auf sonstige Weise unmittelbar Nutzen bringen (vgl. Fischer, a.a.O., § 304 Rdn. 10 m.w.N.). Dies gilt nach zutreffender einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur insbesondere für die verschiedenen Fahrzeugtypen des öffentlichen Personen- sowie Personennahverkehrs (vgl. RGSt 34, 1, 2 für Straßenbahnwagen; BGH, Urteil vom 1. Juli 1995, Az.: 1 StR 191/52, bei Dallinger in MDR 1952, 532 für Eisenbahnwagen; BayObLG, a.a.O., für Eisenbahnwagen; KG in NStZ 2007, 223 für S- und U-Bahnwagen) und mithin auch für die von dem Angeklagten vorliegend beschmierten Wagen der Hamburger S-Bahn. cc) Nach ganz überwiegender Auffassung ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 304 Abs. 2 StGB – ebenso wie entsprechend bei einer Beschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB – zusätzlich erforderlich, dass die Erscheinungsveränderung im Sinne des § 304 Abs. 2 StGB gerade die öffentliche Funktion des Tatobjektes beeinträchtigt (vgl. Fischer, a.a.O., § 304 Rdn. 13a; Saliger in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 304 Rdn. 12, jeweils m.w.N.). Ob diese Auffassung zutrifft, obwohl danach der über § 304 Abs. 1 StGB hinausgehende Anwendungsbereich des § 304 Abs. 2 StGB erheblich eingeschränkt wird, kann der Senat hier dahin stehen lassen, weil vorliegend durch die festgestellten Schmierereien die öffentliche Funktion der betroffenen S-Bahnwagen beeinträchtigt worden ist. Dies ist bereits für das Besprühen der Wagenaußenflächen an sich anzunehmen und gilt erst Recht unter Berücksichtigung der den Beweiswürdigungserwägungen des Landgerichts zu entnehmenden Tatsache, dass vorliegend jedenfalls teilweise sogar zuvor transparente Fenster- und Türverglasungen der betroffenen S-Bahnwagen blickdicht zugesprüht worden sind. (1) Bereits die vom Landgericht in seinen ausdrücklichen Feststellungen angeführten Schmierereien auf den Außenflächen der betroffenen S-Bahnwagen erbringen, dass dadurch die öffentliche Funktion der zum Hamburger öffentlichen Personennahverkehr gehörenden S-Bahnwagen beeinträchtigt worden ist. Öffentlicher Personennahverkehr ist die „allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen“ (vgl. § 2 S. 1 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. Dezember 1993 [so genanntes Regionalisierungsgesetz]; § 1 Abs. 2 S. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes vom 28. Juni 1995 als Beispiel für eines der auf Grund des Regionalisierungsgesetzes in mehreren Bundesländern erlassenen Nahverkehrsgesetze). Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 1 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes; § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes). Innerhalb der Metropolregion Hamburg ist seit Jahrzehnten erklärtes Ziel, zur Vermeidung weiteren Anwachsens des Individualverkehrs mit seinem hohen Flächenverbrauch für Straßen und Parkflächen sowie seiner vergleichsweise hohen Umweltbelastung weitere Menschen als Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs zu gewinnen (vgl. Krause, Der Hamburger Verkehrsverbund von seiner Gründung 1965 bis heute, 2009, S. 53 ff., 123, 169 ff.; ausdrückliche Zielbestimmung etwa im Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz in § 2 Abs. 1: „Im Interesse verträglicher Lebens- und Umweltbedingungen und der Verkehrssicherheit soll der öffentliche Personennahverkehr zu einer Verlagerung des Aufkommens im motorisierten Individualverkehr auf öffentliche Verkehrsmittel beitragen“). Fahrgasterhalt und Gewinnung neuer Fahrgäste setzen indes – neben möglichen Mechanismen der Druckausübung auf den Individualverkehr – ein attraktives Angebot voraus. Der Hamburger Verkehrsverbund, zu dem auch die vorliegend von den Schmierereien des Angeklagten betroffene Hamburger S-Bahn gehört, bemüht sich deshalb seit mehreren Jahrzehnten darum, durch ein attraktives Angebot mit einem dichten Verkehrsnetz, hoher Fahrplantaktfrequenz, schnellen und zuverlässigen Verbindungen sowie ausreichender Fahrzeugkapazität mit zeitgemäß komfortablen Fahrzeugen neue Fahrgäste zu gewinnen (vgl. Krause, a.a.O., S. 60, ,S. 106 f.; Senatsantwort vom 15. Oktober 2013 auf eine Große Anfrage vom 17. September 2013 in Drucksache 20/9377 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, S. 3). Nach zwischenzeitlichen Einbrüchen in der Entwicklung der Fahrgastzahlen spielen dabei neben Funktionsfähigkeit, betrieblicher Sicherheit und Pünktlichkeit zunehmend Qualitätswünsche der Kunden zu Erscheinungsbild, Design, Komfort, Service, Schutz vor Belästigungen und Sauberkeit eine Rolle (vgl. Krause, a.a.O., S. 130, 143 ff.). Insbesondere die Faktoren eines zeitgemäßen Erscheinungsbildes und der Sauberkeit der Fahrzeuge sowie des auch aus letzterem abgeleiteten subjektiven Sicherheitsgefühls der Fahrgäste (vgl. Krause, a.a.O., S. 143 f.) werden durch Vandalismus wie das hier urteilsgegenständliche äußerliche Beschmieren von Fahrzeugen mit so genannten Graffiti beeinträchtigt. Da, wie dargelegt, der öffentliche Zweck von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs neben reiner Transportleistungserbringung auch darin liegt, durch ein zeitgemäßes und ansprechendes Erscheinungsbild bestehende Kunden zu halten sowie darüber hinaus mehr Menschen zum Umsteigen auf den öffentlichen Personennahverkehr zu bewegen, ist bereits durch das Besprühen der äußeren Flächen der im vorliegenden Fall betroffenen S-Bahnwagen mit so genannten Graffiti jedenfalls bis zu einer vollständigen und rückstandslosen Entfernung der Schmierereien die öffentliche Funktion der S-Bahnwagen im Sinne des Tatbestands der gemeinschädlichen Sachbeschädigung gemäß § 304 Abs. 2 StGB beeinträchtigt worden. Grundsätzlich kann die öffentliche Funktion von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs zusätzlich dadurch beeinträchtigt werden, dass die betroffenen Fahrzeuge für die Zeiten der Beseitigung der Vandalismusschäden nicht zur Personenbeförderung zur Verfügung stehen, mit der Folge einer Verknappung der etwa in Hamburg im Bereich der S-Bahn seit vielen Jahren ohnehin geringen Anzahl an für die Personenbeförderung zur Verfügung stehenden Wagen. Von einer solchen zusätzlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion der betroffenen S-Bahn-Wagen kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden, weil das tatrichterliche Urteile keine Feststellungen dazu enthält, ob die Schmierereien des Angeklagten innerhalb der ohnehin für turnusmäßige Wagenreinigungen veranschlagten Zeiten entfernt werden konnten oder dadurch zusätzliche Ausfallzeiten verursacht worden sind. (2) Erst Recht ist von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion der von dem Angeklagten beschmierten S-Bahnwagen auszugehen, wenn berücksichtigt wird, dass außer blickdichten Wagenaußenflächen hier jedenfalls teilweise zusätzlich Fenster- und Türglasflächen der betroffenen S-Bahnwagen zugeschmiert worden sind. Zu einem im dargelegten Sinne attraktiven öffentlichen Personennahverkehrsangebot gehört auch, dass die Fahrgäste während der Fahrt aus den Fahrzeugen durch deren verglaste Teile nach außen sehen können. Einen Sicherheitsaspekt gewinnt die Durchsichtigkeit der verglasten Flächen von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs da-durch, dass diese etwa im Bereich der hier betroffenen Hamburger S-Bahn auch der Kontrolle durch die Fahrgäste dient, auf welcher Seite des Fahrzeuges sich bei einem Halt jeweils der Ausstieg befindet. Außerdem betrifft die Transparenz verglaster Flächen der Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs die Sicherheit der Fahrgäste auch insoweit, als bessere Einsicht in die einzelnen Wagen der Verhinderung von Straftaten zum Nachteil von Fahrgästen, insbesondere aus den Bereichen der Raub- und Sexualdelinquenz, dient. So ist bei der neuen Generation von S- und U-Bahnwagen darauf geachtet worden, durch transparentere Abgrenzungen innerhalb der Wagen und bessere Durchsicht zwischen den Wagen die Sicherheit und das Sicherheitsgefühl der Fahrgäste zu erhöhen (vgl. Krause, a.a.O., S. 252). Nichts anderes gilt für verglaste Seitenfester und Türscheiben von S- und U-Bahnwagen. Ebenso wie Übersichtlichkeit und Transparenz im Inneren einzelner Wagen sowie zwischen verschiedenen Wagen dem Schutz potentieller Opfer vor in den Nahverkehrsmitteln ausgeübten Straftaten dienen, indem sie etwa die Wahrscheinlichkeit eines helfenden Eingreifens Dritter erhöhen, gilt dies auch für die seitlichen Wagen- und Türfenster, deren Transparenz ein Erkennen von Straftatbegehungen von außen und die Suche der Opfer nach in Frage kommenden Helfern erleichtern. Diese Funktion wird indes beeinträchtigt, wenn – wie hier – transparente Fenster- und Türflächen jedenfalls teilweise blickdicht übersprüht werden und dadurch die der Sicherheit und dem Sicherheitsgefühl der Fahrgäste dienende Helligkeit und Transparenz reduziert wird. (3) Insgesamt ist die öffentliche Funktion von Fahrzeugen bzw. Fahr-zeugteilen des öffentlichen Personennahverkehrs wie den hier betroffenen S-Bahnwagen nicht erst dann beeinträchtigt, wenn die technische Betriebsbereitschaft der Wagen nicht mehr gegeben ist, sondern, wie dargelegt, auch wenn das Erscheinungsbild der Wagen durch Beschmieren der Außenflächen erheblich verändert wird. Kommt hinzu, dass die zur Beseitigung der Schmierereien erforderlichen Reinigungsarbeiten einen gegenüber der regelmäßigen Reinigung und Wartung zusätzlichen Ausfall der Wagen für deren Einsatz im Personennahverkehr bedingen, stellt dies eine zusätzliche weitere Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion der Fahrzeuge dar. Entsprechendes gilt für den Fall, dass – wie vorliegend – zusätzlich zu intransparenten Außenflächen der Wagen auch Fenster- und Türscheiben beschmiert werden, weil dadurch zusätzlich die der Sicherheit sowie dem Sicherheitsgefühl der Fahrgäste dienende Transparenz beeinträchtigt wird. d) Der Senat berichtigt im Rahmen seiner auf Grund zulässig erhobener Sachrüge umfassenden Kognitionspflicht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch, wie er dem materiellen Recht entspricht (vgl. Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 354 Rdn. 26). Der vom Senat vorgenommenen Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Werden – wie hier – Tatwerkzeuge gemäß § 74 Abs. 1 und 2 StGB eingezogen, ist dies im Urteilstenor unter konkreter Bezeichnung der einzelnen Gegenstände auszusprechen; eine Bezugnahme auf – wie hier – ein Asservatenverzeichnis oder die Anklageschrift genügt nicht (vgl. Fischer, a.a.O., § 74 Rdn. 21 m.w.N.). Der Senat hat deshalb die unterbliebene konkrete Bezeichnung der vom Landgericht eingezogenen Gegenstände nachgeholt. 3. Der Ausspruch über eine Entschädigung der Adhäsionsantragstellerin hat keinen Bestand. Der durch die zulässig angebrachte allgemeine Sachrüge veranlassten Prüfung auf Verfahrensvoraussetzungen auch des Adhäsionsausspruches (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 404 Rdn. 1 m.w.N.), zu denen die Stellung eines zulässigen Adhäsionsantrages zählt (vgl. Engelhardt in KK-StPO, 7. Aufl., § 404 Rdn. 11 m.w.N.), hält das Berufungsurteil nicht stand. Es fehlt vorliegend an zulässigen Adhäsionsanträgen. a) Gemäß § 404 Abs. 1 S. 2 StPO muss ein Adhäsionsantrag Gegenstand und Grund des Anspruches bestimmt bezeichnen und die Beweismittel enthalten. Konkret bedeutet dies, dass der Antrag Gegenstand und Grund des geltend gemachten Anspruches im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend einer zivilprozessualen Klagschrift mit allen Tatsachen, die zur Begründung der Schlüssigkeit des Anspruches gehören, bezeichnen muss (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 3); führt der Antragsteller keine konkreten Tatsachen an, ist der Antrag unzulässig (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 404 Rdn. 1). b) An den nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Angaben fehlt es hier. aa) In dem auf den 22. Juli 2011 datierten Antragsschreiben fehlt es schon an einer Angabe des Tatdatums. Im Übrigen ist darin auch kein Sachverhalt geschildert, der eine zum Nachteil der Adhäsionsantragstellerin begangene Sachbeschädigung des Angeklagten erbringen würde. Insoweit heißt es in der Antragsschrift vom 22. Juli 2011 vielmehr lediglich: „Der Beschuldigte wurde von Beamten der Bundespolizei ermittelt die S-Bahnwagen 474001-5 und 474552-7 auf einer Gesamtfläche von ca. 51 m² (Wagen 474001-5 auf ca. 16,8 m² und Wagen 474552-7 auf ca. 34,2 m²) mit Graffiti besprüht zu haben“. Die anschließend erklärte Verweisung „auf den Inhalt der Ermittlungsakte und die diesem Schreiben als Anlage beigefügten Unterlagen“ reicht nicht aus, wie sich schon daraus ergibt, dass ein wie hier außerhalb der Hauptverhandlung gestellter Adhäsionsantrag dem Angeklagten gemäß § 404 Abs. 1 S. 3 StPO zuzustellen ist und eine Zustellung der Akten ausscheidet. Eine spätere Ergänzung des Antragsvorbringens ist nicht erfolgt. Damit fehlte und fehlt es bereits an einer hinreichend bestimmten Bezeichnung der betreffenden Straftat, aus welcher sich der geltend gemachte Anspruch ergeben soll, nach ihren grundlegenden Merkmalen wie Ort, Zeit und Art der Begehung. bb) Für das auf den 1. September 2011 datierte weitere, den Angeklagten und den anderweitig verfolgten S. betreffende Antragsschreiben der Adhäsionsantragstellerin gilt Ähnliches. Dieses Schreiben enthält zwar mittelbar die Angabe eines Tatdatums, indem es darin heißt: „Die Beschuldigten wurden von Mitarbeitern der DB Sicherheit beobachtet, wie sie am 11.07.2011 gegen 20.00 Uhr in der Kehre/Abstellanlage des S-Bahnhofs Neugraben auf Gleis 12 die dort abgestellten S-Bahnwagen 874033-4 und 474533-7 großflächig auf einer Gesamtfläche von ca. 46,2 m² (Wagen 874033-4 ca. 13,1 m² und Wagen 474533-7 auf ca. 33,1 m²) mit Graffiti besprühten“. Auch das genügt den Anforderungen im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Für die auch in diesem Antrag ausgesprochene Verweisung „auf den Inhalt der Ermittlungsakte und die diesem Schreiben als Anlage beigefügten Unterlagen“ gilt Entsprechendes wie bereits zu dem Antrag vom 22. Juli 2011 ausgeführt. c) Das Amtsgericht und nachfolgend das Landgericht hätten deshalb gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung über die unzulässigen Adhäsionsanträge absehen müssen. Der Senat holt diese in der Sache zwingend zu treffende Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. III. Ergänzend weist der Senat zu den die zur Sache getroffenen Feststellungen tragenden landgerichtlichen Beweiswürdigungserwägungen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2. November 2011, Az. 2 StR 332/11 (BGHSt 57, 53) hin. Nach darin höchstrichterlich ausgeführter zutreffender Auffassung kann zu auf einer bei den Akten befindlichen CD-ROM aufgezeichneten Videoaufnahmen nicht gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf weitere Einzelheiten verwiesen werden, weil im Gegensatz zu Ausdrucken – so genannten Videoprints – auf elektronischen Medien gespeicherte Bilddateien nicht selbst Aktenbestandteil geworden sein können, wie es § 267 Abs. 1 S. 3 StPO voraussetzt. Sofern hier die auf Seite 28 der Urteilsgründe ausgesprochene Verweisung sich außer auf die Videoprints (insoweit ist die Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zulässig) auch auf die ohne inhaltliche Trennung zuvor genannten Videoaufnahmen beziehen sollte, beruht die tatrichterliche Beweiswürdigung, auch in der vom Landgericht ausdrücklich als maßgeblich bezeichneten Gesamtschau aller Beweismittel, und damit auch das Urteil insgesamt darauf hier jedoch nicht. IV. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Anordnung zu den Kosten der Revision mit Ausnahme derjenigen zum Adhäsionsausspruch auf § 473 Abs. 1 StPO und im Übrigen in Ermessensausübung auf § 472 a Abs. 2 StPO.