Urteil
16 U 56/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2017:1227.16U56.17.00
3mal zitiert
23Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.03.2017, 5 O 488/13, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 99.248,88 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.03.2017, 5 O 488/13, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 99.248,88 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer Beschädigung von vier Kabelschutzrohren sowie zweier Lichtwellenleiterkabel aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht der M GmbH geltend. Die Klägerin betreibt ein Netz von unterirdisch verlegten Kabelschutzrohranlagen, in denen sich sog. Lichtwellenleiterkabel befinden, welche der Telekommunikation dienen. Im Frühjahr 2010 fanden im Bereich der Straßenkreuzung zwischen der C-Straße und der K-Straße in L-I Tiefbauarbeiten statt, an denen zumindest auch die Beklagte zu 2) als beauftragtes Unternehmen mitwirkte. Im Bereich dieser Kreuzung waren insgesamt sechs Kabelschutzrohre unterirdisch verlegt. In zwei dieser Kabelschutzrohre befanden sich Lichtwellenleiterkabel. Hintergrund der Bauarbeiten an unter anderem dieser Straßenkreuzung war eine Beauftragung der T GmbH mit Sitz in C durch die O Gesellschaft für Telekommunikation GmbH mit Schreiben vom 14.07.2009. Beigefügt war ein mit „Leitungsauskunft“ überschriebenes Verzeichnis des zuständigen Straßenbaulastträgers, der Stadt L, über die in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen, deren Rohre durch die Baumaßnahme betroffen werden konnten und bei denen Auskünfte über die Lage der Versorgungsleitungen einzuholen waren. Die Auskunftsstellen waren jeweils benannt, wobei unter anderem auch die Q GmbH aufgelistet war. Mit der Objektplanung wurde das Fachingenieurbüro Q2 beauftragt. Dieses erstellte Lagepläne der zu bearbeitenden Trassen und übersandte diese Pläne unter anderem an die Q GmbH, damit diese Auskunft zu den Versorgungsleitungen erteile. Die Q GmbH markierte die Verläufe der betroffenen Versorgungseinrichtungen der Klägerin graphisch zumindest auch in dem im hiesigen Rechtsstreit in Rede stehenden Lageplan (Anlage K11, Sonderheft II zur Gerichtsakte), schrieb die Leitungskenndaten hinzu und sandte diese ausgefüllten Lagepläne am 08.07.2009 an das Planungsbüro zurück, wobei zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) streitig ist, ob auch die insoweit maßgeblichen Bestandspläne mit übersandt wurden. Auf dem Lageplan merkte die Q GmbH an „Eintragung der Anlage(n) nur als grobe Übersicht geeignet!“ und trug die Bezeichnungen der insoweit maßgeblichen Bestandspläne der Klägerin ein. Die Beklagte zu 2) wurde im März 2010 von der Beklagten zu 1) unter Vorlage des betreffenden Auszuges aus dem (Haupt-)Leistungsverzeichnis gebeten, der Beklagten zu 1) ein Angebot über Horizontalbohrungen für insgesamt 18 HDPE-Rohre in Einzellängen bei 4,00 m Tiefe und einem Einzug bauseits gelieferter Rohre nebst Baustelleneinrichtung sowie –räumung und Zulage für kabelgeführte Bohrungen anzubieten. Unter dem 26.03.2010 reichte die Beklagte zu 2) das entsprechende Angebot unter Vorlage der Angebotsbedingungen der Beklagten zu 2) bei der Beklagten zu 1) ein. Auf den Vertrag sollten die Regelungen der VOB/B Anwendung finden. Nach den Angebotsbedingungen der Beklagten zu 2) war das Bereitstellen der Bestandspläne aller Leitungen und Anlagen im Baustellenbereich ausdrücklich nicht im Angebotspreis enthalten. Nach Nachverhandlungen zwischen den Beklagten und einer Abänderung des ursprünglichen Angebots beauftragte schließlich die Beklagte zu 1) am 09.04.2010 die Beklagte zu 2). Unter dem 06.04.2010 wurde ein weiterer Trassenbestandsplan von der D GmbH gefertigt, wobei Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind und auf welchem die Rohre der Klägerin nicht verzeichnet sind. Am 12.04.2010 führte die Beklagte zu 2) aufgrund ihrer Beauftragung an der in Rede stehenden Straßenkreuzungen Horizontalbohrungen im Wege des sog. Spülbohrverfahrens (JET TRAC-Verfahren) durch. Zuvor hatte entweder die Beklagte zu 1) oder die T Kommunikation- und Nachrichtentechnik GmbH für diese Arbeiten in den betroffenen Bauabschnitten jeweils Start- und Zielgruben erstellt, zwischen denen die Bohrspülungen durch die Beklagte zu 2) durchgeführt werden sollten. Später am 12.04.2010 kam es zu einem Schaden an der unterirdisch im Kreuzungsbereich verlegten Kabelschutzrohranlage, wobei vier Kabelschutzrohre sowie zwei in zwei dieser Schutzrohre verlegte Lichtwellenleiterkabel beschädigt wurden. Wegen des Bautagesberichts der Beklagten zu 2) und der dortigen Eintragungen wird auf die Anlage B2/7, Bl. 158 des SH I zur Gerichtsakte, verwiesen. Mit Schreiben vom 14.04.2010 forderte die F AG mit Sitz in F2 im Auftrag der Klägerin die Beklagte zu 2) auf, die Haftung für die Beschädigung der Rohre dem Grunde nach anzuerkennen, was die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 06.05.2010 ablehnte. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf, den entstandenen Schaden auszugleichen, was die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 07.08.2012 zurückwies. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, die Kabelschutzrohre sowie das in dem grünen Kabelschutzrohr befindliche Lichtwellenleiterkabel stünden in ihrem Eigentum. Das in dem roten Kabelschutzrohr befindliche Lichtwellenleiterkabel habe im Eigentum der M GmbH gestanden, welche ihre diesbezüglichen Ansprüche an die Klägerin abgetreten habe. Weiter hat die Klägerin behauptet, am 12.04.2010 sei die Beklagte zu 2) als Subunternehmerin im Auftrag der Beklagten zu 1) tätig gewesen. Beide Beklagten hätten ihre Pflicht, als Tiefbauunternehmen Einsicht in die Verlegepläne der jeweils in Frage kommenden Versorgungsunternehmen zu nehmen, nicht erfüllt. Die am 12.04.2010 erfolgte Beschädigung der Rohre und Kabel sei durch die Arbeiten der Beklagten zu 2) verursacht worden. Für die Schadensbeseitigung sei zunächst eine provisorische Reparatur notwendig gewesen, welche noch im Jahr 2010 erfolgt sei. Erst im Folgejahr habe die endgültige Reparatur durch Erneuerung der vollständigen Kabeltrasse durchgeführt werden können. Hierfür seien insgesamt Kosten in Höhe von 104.211,32 EUR inklusive einer sog. „Verwaltungskostenpauschale“ in Höhe von 5 % des Reparaturaufwandes angefallen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 104.211,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.08.2012 zu zahlen, sowie 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 06.05.2010 bis 06.08.2012 aus einem Betrag von 104.211,32 EUR zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben jeweils die Ansicht vertreten, keinerlei Erkundigungs- oder Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Beide Beklagten behaupten, die von der Klägerin vorgetragenen Schäden seien nicht durch eine von der Beklagten zu 2) durchgeführten Horizontalbohrung verursacht worden. Die Beklagte zu 1) hat behauptet, die Beauftragung der Beklagten zu 2) sei nur irrtümlich auf Briefpapier der Beklagten zu 1) erfolgt, tatsächlich habe die Beklagte zu 2) durch die T GmbH beauftragt werden sollen, welche auch einzig mit dem Bauvorhaben befasst gewesen sei. Die Q GmbH habe im Juli 2009 zusätzlich zum Lageplan einen Längsschnitt sowie den Bestandsplan für die Schadensstellen an das Planungsbüro Q2 übersandt. Der tätige Bauleiter der Generalübernehmerin T GmbH, Q3, habe der Beklagten zu 2) die erforderlichen Planunterlagen, darunter auch die Lage-/Bestandspläne der in dem betroffenen Bereich vorkommenden Versorgungsträger, gegeben. Unter den übergebenen Unterlagen habe sich auch der „Längenschnitt“ (Anlage B3, SH I zur Gerichtsakte, Bl. 134) sowie der im gerichtlichen Verfahren als Anlage B4 (SH I zur Gerichtsakte, Bl. 135) überreichte Plan befunden, welche auch Grundlage der Planung durch das Büro Q2 gewesen seien. Die Beklagte zu 2) hat behauptet, sie habe ausschließlich den im gerichtlichen Verfahren als Anlage B2/6 (SH I zur Gerichtsakte, Bl. 157) überreichten Trassenbestandsplan der D GmbH und keine weiteren Pläne erhalten. Der als Anlage B3 vorgelegten Längsschnitt oder der als Anlage B4 vorgelegte Bestands- bzw. Lageplan seien ihr zu keiner Zeit von irgendwem vorgelegt worden. Die alleinige Organisation der streitgegenständlichen Horizontalbohrung einschließlich der Planung des Trassenverlaufes und der insoweit erforderlichen Erkundigungen bei Versorgungsträgern habe ausschließlich der Beklagten zu 1) obliegen sollen. Diese habe bereits vor der Beauftragung der Beklagten zu 2) erklärt, sie habe alle ihr vorliegenden Planungsunterlagen sämtlicher Versorger vollständig überprüft, ohne dass auf Seiten der Beklagten zu 1) oder auf Seiten ihrer Auftraggeberin irgendwelche Anhaltspunkte für Kabelschutzrohranlagen oder Lichtwellenleiterkabel bestünden. Jedenfalls könnten die behaupteten Schäden nicht von der Beklagten zu 2) verursacht worden sein. Am 12.04.2010 sei neben ihr selbst ein weiteres Unternehmen im streitgegenständlichen Bereich mit Horizontalbohrarbeiten befasst gewesen, nämlich die N GmbH. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T2 vom 12.08.2015 (Bl. 227 ff. d.A.) sowie vom 15.07.2016 (Bl. 310 ff. d.A.) verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 28.03.2017 hat das Landgericht Köln die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 99.248,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.08.2012 zu zahlen. Des weiteren hat es die Beklagte zu 2) weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 06.05.2010 bis zum 06.08.2012 aus einem Betrag von 99.248,88 EUR zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 99.248,88 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB, weil beide Beklagte Erkundigungspflichten zur Ermittlung des Vorhandenseins bzw. Verlaufs von Gasleitungen oder sonstigen Versorgungsleitungen vor Durchführung von Tiefbaumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum schuldhaft verletzt hätten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die im Eigentum der Klägerin stehenden Kabelschutzrohre und Lichtwellenleiterkabel durch die von der Beklagten zu 2) ausgeführten Arbeiten beschädigt worden seien. Hinsichtlich der Schadenshöhe habe der Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von 99.248,88 EUR festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Mit ihren Berufungen begehren die Beklagten die Änderung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Die Beklagte zu 1) verweist zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt, das Landgericht habe sich mit diesem überwiegend nicht befasst. Ergänzend trägt sie erneut vor, die in Rede stehenden Rohre und Kabel hätten aus rechtlichen Gründen (§ 95 BGB) nicht im Eigentum der Klägerin gestanden, im übrigen sei eine Eigentümerstellung der M GmbH weiterhin streitig und könne insbesondere nicht durch die von der Klägerin vorgelegten englischsprachigen Dokumente belegt werden. Die Annahme des Landgerichts, die Beklagte zu 1) sei Generalunternehmerin gewesen, sei unzutreffend und eine im Rahmen von § 286 ZPO unzulässige Schlussfolgerung. Tatsächlich sei sie ebenfalls allenfalls Nachunternehmerin für die Erbringung der Tiefbauleistungen gewesen, was auch Auswirkungen auf die sie treffenden Pflichten habe. Generalübernehmerin sei ihre Schwestergesellschaft, die T GmbH gewesen, welche ihrerseits den Planungsauftrag bei der Fa. Q2 erteilt habe, die die Leistungsauskunft bei der Q GmbH beauftragt habe. Die Beklagte zu 2) verweist ebenfalls auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt zur Begründung der Berufung weiter vor, das Urteil des Landgerichts sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, insbesondere sei eine weitere Beweiserhebung zu Unrecht unterblieben. Das Landgericht habe das erhebliche und substantiierte Verteidigungsbringen der Beklagten zu 1) und 2) weitestgehend unbeachtet gelassen und sich mit diesem nicht befasst. Im Verhandlungstermin vom 31.01.2017 sei eine weitere Erörterung unter Verweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten durch die Kammer abgelehnt worden, was einen Verstoß gegen Art. 103 GG darstelle. Die Beklagte zu 1) beantragt, die angefochtene Entscheidung des LG abzuändern und die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage vollständig abzuweisen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage unter Änderung bzw. Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 28.03.2017, Geschäfts-Nr. 5 O 488/13, abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in beiden Instanzen wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Die Berufungen der Beklagten sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin in Höhe von 99.248,88 EUR nebst Zinsen verurteilt. A. Wie vom Landgericht festgestellt, ist die Klägerin aktivlegitimiert. An die Würdigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme durch das Landgericht dahingehend, die Klägerin sei ursprünglich Eigentümerin der in Rede stehenden Kabelschutzrohre sowie Lichtwellenleiterkabel gewesen, habe in der Folgezeit das Eigentum an dem in dem „roten“ Kabelschutzrohr verlegten Kabel an die „M GmbH“ übertragen und schließlich von dieser Ansprüche aus dem Schadensfall vom 12.04.2011 im Wege der Abtretung erhalten, ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, welche im Sinne von §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil aufzeigen würden. Dabei ist vom Berufungsgericht allein zu prüfen, ob die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 286 ZPO unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht sich nicht an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten habe, bestehen hier indes nicht. Das Landgericht hat sich vielmehr mit den von der Klägerin zum Nachweis ihrer Eigentümerstellung bzw. der Rechte der „M GmbH“ vorgelegten zahlreichen Unterlagen befasst und diese, auch in der Gesamtschau, umfassend und abschließend gewürdigt. In diesem Zusammenhang greifen auch die Angriffe der Berufungen gegen die Feststellung der Eigentümerstellung der M GmbH an einem der Lichtwellenleiterkabel nicht durch. Insbesondere begegnet die Verwertung der von der Klägerin eingereichten Verträge in englischer Sprache durch das Landgericht keinen Bedenken: Gerichtssprache ist zwar nach § 184 GVG deutsch. Unmittelbar gilt diese Vorschrift indes im wesentlichen nur für Handlungen des Gerichts sowie Eingaben und sonstige Ausführungen der Beteiligten. Beweismittel werden nicht erfasst (vgl. z.B. MüKo/ZPO-Zimmermann, 5. Auflage 2017, § 184 GVG Rdnr. 6). Dem entspricht § 142 Abs. 3 ZPO, nach dem das Gericht anordnen kann, dass von fremdsprachigen Urkunden eine Übersetzung beigebracht werden muss. Genauso kann das Gericht indes grundsätzlich auch fremdsprachige Urkunden ohne deutsche Übersetzung berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 02.03.1988, IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; OLG Koblenz, Urteil vom 02.10.2014, 6 U 1127/13, Rdnr. 21, zitiert nach juris; Zöller-Lückemann, 32. Auflage 2018, § 184 GVG Rdnr. 1). Bereits aus der Präambel des Vertrages mit dem Titel „Agreement on the Provision of Cable Duct Routes“ (Anlage K3, SH II zur Gerichtsakte) ist ferner ersichtlich, dass „H“ dort als Bezeichnung für die Vertragspartnerin „H2 GmbH“ verwendet wird. Die Klägerin sollte nach den vorgelegten Auszügen aus diesem Vertrag ein Faserkabelnetz errichten, wovon zumindest ein Kabel (Lichtwellenleiterkabel) auf die „H2 GmbH“ übertragen werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht das in dem roten Kabelschutzrohr verlaufende Kabel wäre, sind nicht ersichtlich. Die Rechtsnachfolgerschaft der M GmbH ist durch den vorgelegten Handelsregisterauszug (Anlage K17, Bl. 207 der Gerichtsakte) belegt, nach welchem die „H2 GmbH“ als übertragender Rechtsträger im Jahr 2012 mit der M GmbH verschmolzen ist. In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass unterirdisch verlegte Kabel und Rohre nicht wesentliche Bestandteile des jeweiligen Grundstücks werden, durch das sie verlegt sind, mit der Folge, dass der Grundstückseigentümer Eigentum nach § 946 BGB erwerben würde, sondern vielmehr nach § 95 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BGB im Eigentum desjenigen verbleiben, für den bzw. auf Veranlassung dessen sie verlegt wurden (vgl. z.B. BGH Urteil vom 01.02.1994, VI ZR 229/92, NJW 1994, 999; OLG Celle, Urteil vom 05.12.2012, 7 U 59/12, BeckRS 2013, 05661, zitiert nach beck-online; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2012, 5 U 180/11, IBR 2012, 712, zitiert nach ibr-online; OLG München, Urteil vom 30.01.2001, 18 U 2172/00, Rdnr. 20, zitiert nach juris; Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Auflage 2017, § 95 Rdnr. 6). Die Abtretung der Ansprüche der M GmbH an die Klägerin ist durch die Vorlage des Abtretungsvertrages vom 12./18.11.2013 (in Ablichtung als Anlage K10, SH II) belegt. B. Die Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Eigentumsbeschädigung, weil sie bei Bohrungen unter Verletzung von Sorgfaltspflichten das Eigentum Dritter beschädigt hat. 1. Als mit Bohrungen im Bereich des Tiefbaus im öffentlichen Straßenraum beauftragtes Unternehmen trafen die Beklagte zu 2) Erkundigungs- und Verkehrssicherungspflichten. Ein Tiefbauunternehmen, das im Bereich von öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen und Grabungen vornimmt, muss sich vor Beginn seiner Arbeiten zuverlässig erkundigen, ob bzw. wo dort Versorgungsleitungen verlegt sind (BGH Urteil vom 20.04.1971, VI ZR 232/69, NJW 1971, 1313, 1314 = VersR 1971, 117; OLG München, Urteil vom 30.01.2001, 18 U 2172/00, Rdnr. 21, zitiert nach juris; OLG Dresden Urteil vom 09.06.2009, 5 U 26/09, Rdnr. 24, zitiert nach juris). Die wesentliche Bedeutung von Strom-, Gas-, Wasser- und Telefonleitungen sowie weiterer Versorgungsleitungen, deren Beschädigungen erhebliche Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Wirtschaft haben und zu gefährlichen Situationen führen können, macht ein äußerst vorsichtiges Vorgehen notwendig. Der Umfang der Erkundigungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, sie erstrecken sich indes regelmäßig nicht nur auf die Nachfrage bei den im Normalfall nicht an der Verlegung von Versorgungsleitungen beteiligten kommunalen Bauämtern, sondern die Unternehmen haben sich im allgemeinen auch bei den zuständigen und in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen zu erkundigen (BGH, Urteil vom 20.04.1971, VI ZR 232/69, NJW 1971, 1313, 1314 = VersR 1971, 117; Urteil vom 20.12.2005, VI ZR 33/05, VersR 2006, 420, Rdnr. 8, zitiert nach juris). Im Einzelfall muss auch ein Tiefbauunternehmer, der lediglich als Subunternehmer einer größeren Firma tätig wird, sich zuverlässig Kenntnis vom Verlauf der Versorgungsleitungen verschaffen und darf sich nicht lediglich auf die Anweisungen Dritter oder seines Auftraggebers verlassen (OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014, 16 U 135/13, Rdnr. 31, zitiert nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2013, 2 U 40/12, BauR 2013, 1692, Rdnr. 22, zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 30.01.2001, 18 U 2172/00, Rdnr. 20, zitiert nach juris). Dies gilt, auch wenn Planunterlagen eines Dritten bereits vorliegen, insbesondere dann, wenn sich aus den Umständen Bedenken gegen die Richtigkeit und/der Vollständigkeit der vorhandenen Planunterlagen ergeben (vgl. z.B. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.02.1995, 1 U 163/93, NJW-RR 1996, 276). Insoweit wird auch auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen. Die Erkundigungspflichten der Beklagten zu 2) sind im konkreten Fall im Verhältnis zu Dritten auch nicht entfallen, wenn – wie die Beklagte zu 2) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.12.2017, bei Gericht per Fax eingegangen am 21.12.2017, vorträgt – die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) im Innenverhältnis zur Beklagten zu 1) ausschließlich auf Weisung des als Zeugen benannten Herrn Q3 als verantwortlichem Bauleiter handelten und die Beklagte zu 2) keinen eigenen Bauleiter einsetzte. Denn auch konkrete Weisungen und Freigaben eines Bauleiters des Auftraggebers entbinden ein Subunternehmen im Außenverhältnis nicht von eigenen Sorgfaltspflichten (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2013, 2 U 40/12, BauR 2013, 1692, Rdnr. 22, zitiert nach juris). 2. Diese Pflichten hat die Beklagte zu 2) bereits auf der Grundlage ihres eigenen Vortrages verletzt. Zwar enthalten ihre Angebotsbedingungen den Hinweis, dass das Bereitstellen der Bestandspläne aller Leitungen und Anlagen im Baustellenbereich ausdrücklich nicht im Angebotspreis enthalten war, und beruft sich die Beklagte zu 2) auch auf Zusicherungen der Beklagten zu 1) über die Einholung der notwendigen Erkundigungen. Auf beide Gesichtspunkte kommt es indes nicht an, weil die Beklagte zu 2) jedenfalls ihre Sorgfaltspflichten verletzte, indem sie ohne weitere Erkundigungen am 12.04.2010 mit den Bohrarbeiten begann, obwohl sie vor Beginn der Bohrarbeiten ihrem eigenen Sachvortrag zufolge im Rahmen der Einweisung des Bauleiters Herr Q3 nur das von der D GmbH erstellte Dokument Anlage B2/6 (Bl. 157 des SH I zur Gerichtsakte) erhalten hatte. Denn ein Tiefbauunternehmen ist gegenüber Dritten – ungeachtet eigener vertraglicher Vereinbarungen mit weiteren Unternehmen – verpflichtet, eigene Erkundigungen einzuholen, wenn sich aus den von weiteren Unternehmen erhaltenen Unterlagen über Versorgungsunterlagen, ggf. in der Zusammenschau mit den konkreten Örtlichkeiten, Bedenken gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vorhandenen Planunterlagen ergeben (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.02.1995, 1 U 163/93, NJW-RR 1996, 276). Selbst falls im Zusammenhang entweder mit der Einweisung oder mit den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend dem insoweit streitigen Vortrag der Beklagten zu 2) noch von etwaigen Markierungen der Klägerin die Rede gewesen sein sollte, so musste es sich am 12.04.2010 den Mitarbeitern der Beklagten zu 2) aufdrängen, dass das Dokument der D GmbH ersichtlich nur die Leitungen eines einzigen Versorgungsunternehmens betraf und danach nicht vollständig sämtliche Leitungen im Bohrgebiet an der Kreuzung C-Straße/K-Straße abbildete. Woraus abzuleiten gewesen sein könnte, dass das Dokument offensichtlich von der Klägerin in Auftrag gegeben gewesen sein könnte (S. 11 der Klageerwiderung der Beklagten zu 2) vom 05.03.2014, Bl. 72 der Gerichtsakte), trägt die Beklagte zu 2) nicht vor. Die Klägerin wird in diesem Dokument nicht erwähnt. Nicht zuletzt enthält die Anlage B2/6 unten die Hinweise, die genaue Lage der Leitungstrassen sei durch „…-schachtungen“ festzustellen und die Maße seien unverbindlich. Insbesondere entstehen auch Zweifel an der Maßgeblichkeit dieses Plans für Bohrungen im Bereich der Kreuzung C-Straße/K-Straße daraus, dass der Plan der D GmbH diesen Kreuzungsbereich nur unvollständig abbildet und dort verzeichnete Bohrungen den Kreuzungsbereich C-Straße/Wstraße betreffen. Soweit die Beklagte zu 2) in der Berufungsbegründung vorträgt, die „Organisation und Durchführung der streitgegenständlichen Horizontalbohrarbeiten“ sei „maßgeblich von der Klägerin“ gesteuert worden, welcher im Gegensatz zur Beklagten zu 2) alle relevanten Trassenbestands- und sonstigen Pläne vorgelegen hätten, ist dieser Vortrag sowohl neu und nicht nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähig als auch im Kontext des bisherigen Vortrags der Parteien nicht plausibel. Die Beklagte zu 2) trägt selbst weder vor noch bietet sie Beweis dafür an, dass die Klägerin oder Unterauftragnehmer von ihr vor dem 13.04.2010 auf der Baustelle tätig oder anderweitig mit dem Vorhaben befasst gewesen sein könnten. 3. Die Rügen der Berufungen, das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die in Rede stehenden Kabelschutzrohre und Lichtwellenleiterkabel durch die von der Beklagten zu 2) ausgeführten Arbeiten beschädigt worden seien, greifen im Ergebnis nicht durch. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht diesbezüglich getroffenen Feststellungen bestehen im Ergebnis nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass durch die von der Beklagten zu 2) durchgeführte Bohrung die in Rede stehende Kabelschutzrohranlage der Klägerin getroffen wurde und dadurch an vier Kabelschutzrohren sowie an zwei jeweils innen geführten Glasfaserkabeln eine Beschädigung entstand. Für die Beschädigung der in Rede stehenden Kabelschutzrohre und Kabel spricht hier bereits ein Anscheinsbeweis. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (BGH Urteil vom 05.10.2004, XI ZR 201/03, BGHZ 160, 308 ff., Rdnr. 22, zitiert nach juris; OLG Celle, Urteil vom 05.12.2012, 7 U 59/12, BeckRS 2013, 05661, zitiert nach beck-online). Die Beurteilung eines Ablaufs als typischer Geschehensablauf verlangt dabei nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; die Ursächlichkeit muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr hoch ist (BGH, Urteil vom 05.10.2004, XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, Rdnr. 22, zitiert nach juris). Für die Kausalität zwischen der objektiven Pflichtverletzung (hier: Bohrung trotz unvollständiger Informationen über den Verlauf von etwaig vorhandenen Leitungen) und der Rechtsgutsverletzung (hier Beschädigung der Kabelschutzrohranlage) spricht danach ein Anscheinsbeweis, wenn sich genau diejenige Gefahr verwirklicht, vor deren Eintritt die Sorgfaltspflichten (hier: vollständige Information über Versorgungsleitungen) schützen soll (z.B. OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2009, 5 U 26/09, Rdnr. 32, zitiert nach juris; vgl. OLG Celle, Urteil vom 05.12.2012, 7 U 59/12, BeckRS 2013, 05661). Hier befanden sich im Bohrungsbereich Versorgungsleitungen, zu deren Schutz allgemein Erkundigungs- und Verkehrssicherungspflichten bestehen, welche von der Beklagten zu 2) als ausführendem Bohrunternehmen – wie oben ausgeführt – nicht hinreichend beachtet wurden. Deren Beschädigung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang des Bereichs der Kreuzung der Bohrung mit der Versorgungsleitung stellt einen typischen Zusammenhang dar. Entsprechend den Ausführungen des Landgerichts sind weder der von der Beklagten zu 2) angeführte Umstand, dass auch Mitarbeiter der Fa. N GmbH am 12.04.2010 Bohrarbeiten im Bereich der in Rede stehenden Kreuzung vorgenommen hätten, noch der von den Beklagten angeführte Höhenunterschied von 46 cm zwischen der Bohrung der Beklagten zu 2) und der Kabelschutzrohranlage zur Entkräftung des Anscheinsbeweises geeignet. Hinsichtlich der Tätigkeit der Fa. N GmbH fehlt substantiierter Sachvortrag dazu, dass diese tatsächlich im fraglichen Bereich an diesem Tag noch gebohrt haben. Die Beklagte zu 2) trägt selbst vielmehr vor, dass dieses Unternehmen am Schadenstag morgens damit befasst war, die Baustelle zu räumen (S. 4 des Schriftsatzes vom 15.08.2014, Bl. 169 der Gerichtsakte), während die Schadensmeldung hinsichtlich der in Rede stehenden Leitungen erst nachmittags – nach Beginn der Bohrungen durch die Beklagte zu 2) - eintraf. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Fa. N GmbH am Schadenstag im Schadensbereich noch Bohrungen durchführte, trägt auch die Beklagte zu 1) nicht vor. Hinsichtlich des Höhenunterschiedes hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass dieser nicht gegen eine Ursächlichkeit spreche (vgl. Sachverständigengutachten vom 12.08.2015, Bl. 227 ff., hier Bl. 230 ff. der Gerichtsakte). Weiter hat der Sachverständige anschaulich erläutert, dass das Schadensbild auf der als Anlage B5 eingereichten Fotographie (Bl. 136 des SH I) mit der Beschädigung durch eine Bohrung in Einklang zu bringen ist. Anhaltspunkte für durchgreifende Zweifel daran, dass dieses Bild nicht die Schadstelle zeigt, bestehen nicht. Soweit die Beklagte zu 1) hieran mit Blick auf die Lichtbilder in der Anlage K16 (Bl. 177 des SH I) Bedenken äußert (insbesondere im Schriftsatz vom 25.09.2014, Bl. 189 ff. der Gerichtsakte), lassen sich die Örtlichkeiten dieser Aufnahmen anhand des Planes K15 zuordnen und zeigen danach nicht die dort so bezeichnete „Fehlerstelle“. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T2 hat sich sowohl in seinem Erstgutachten vom 12.08.2015 (Bl. 227 ff. der Gerichtsakte) als auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 15.07.2016 (Bl. 310 ff. der Gerichtsakte) mit den ihm unterbreiteten Unterlagen als Befundtatsachen gründlich und erschöpfend befasst und lässt keine Anhaltspunkte für Zweifel an einer Beschädigung der Kabelschutzrohre und Kabel durch die von der Beklagten zu 2) durchgeführte Bohrung erkennen. Insoweit wird ergänzend auf die Würdigung im landgerichtlichen Urteil (dort S. 11) verwiesen, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Anhaltspunkte für Zweifel bestehen. Unabhängig von der Anwendung eines Anscheinsbeweises sprechen hier weitere Umstände für eine Verursachung des von der Klägerin angeführten Schadens durch die von der Beklagten zu 2) durchgeführte Bohrung: Auf dem Plan, auf welchem von der Q GmbH die Trassen der Klägerin verzeichnet worden waren und welcher der Beklagten zu 2) vor der in Rede stehenden Bohrung nach ihrem eigenen Vortrag nicht vorlag (Anlage K11), ist ohne weiteres im fraglichen Kreuzungsbereich eine Trasse der Klägerin erkennbar. Es erscheint fernliegend, dass die Bohrung in der tatsächlich erfolgten Weise durchgeführt worden wäre, wenn die Beklagte zu 2) Kenntnis von diesem Plan genommen hätte. Dies gilt erst Recht für etwaige Kenntnisnahme des Längenschnitts/Plans gemäß Anlagen B3 und B4 (Bl. 134 f. SH I). C. Auch die Beklagte zu 1) haftet dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB, weil sie eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, indem sie die Beklagte zu 2) zu Bohrarbeiten veranlasste, ohne dass festgestellt werden kann, dass diese vollständig und detailliert über das Vorhandensein und den Verlauf von Versorgungsleitungen im Bohrbereich informiert war. Die Beklagte zu 1) trug hier dieselben Pflichten wie ein Tiefbauunternehmen, welches im öffentlichen Straßenraum unterirdische Arbeiten durchführt oder derartige Aufträge an Subunternehmer vergibt. Bedenken begegnet zwar die Würdigung des Landgerichts, die Beklagte zu 1) sei hier selbst als Generalübernehmerin aufgetreten und habe als solche Sorgfalts- und Erkundigungspflichten gehabt. Denn aus dem Auftragsschreiben der O Gesellschaft für Telekommunikation mbH vom 14.07.2009 (Anlage B1, Bl. 130 SH I) geht eine Beauftragung der T GmbH als Generalübernehmerin hervor. Indem die Beklagte zu 1) indes zumindest faktisch – wenn auch ggf. versehentlich – die Beklagte zu 2) mit Bohrarbeiten beauftragt und damit die Arbeiten der Beklagten zu 2) veranlasst hat, gerierte sie sich faktisch als Unternehmen, welches im Tiefbau tätig ist und in diesem Bereich Subunternehmen beauftragt. Daher trug sie Dritten gegenüber dieselben deliktischen Pflichten wie ein anderer Generalunternehmer bei der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmen. Neben allgemeinen Organisationspflichten wie die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Unterauftragnehmer trug die Beklagte zu 1) danach auch die oben ausgeführten allgemeinen Erkundigungspflichten von Tiefbauunternehmen im Vorfeld der Arbeiten sowie die Verkehrssicherungspflichten derartiger Unternehmen hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten. Gegenüber Dritten entsprach ihr Pflichtenkreis demjenigen der T GmbH und von dieser eingeholte Erkundigungen und erfolgte Weiterleitungen von Informationen waren ihr anzurechnen. In Erfüllung dieser Pflichten hat die Beklagte zu 1) über ihre Schwestergesellschaft T GmbH als Generalübernehmerin Erkundigungen bei verschiedenen Versorgungsträgern eingeholt. Ob der Umfang der Erkundigungen den Anforderungen in vollem Umfang genügten, insbesondere die von der Fa. Q GmbH eingeholten Unterlagen vollständig übersandt wurden und hinreichend aussagekräftig waren, kann allerdings dahinstehen. Denn die Beklagte zu 1) hat die Beachtung und Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten in Ausführung der Arbeiten bzw. die vollständige und wirksame Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf die Beklagte zu 2) als die Arbeiten ausführendes Unternehmen nicht hinreichend dargelegt. Zwar kann ein Tiefbauunternehmen seine Sorgfaltspflichten auf andere Unternehmen (z.B. Subunternehmer) übertragen (vgl. z.B. Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB, 20. Auflage 2017, § 10 Abs. 2 VOB/B, Rdnr. 66). Für die wirksame Übertragung von Verkehrssicherungspflichten und insbesondere von Verkehrssicherungspflichten im Tiefbau gelten strenge Anforderungen, es sind klare Absprachen notwendig (BGH Urteil vom 20.04.1971, VI ZR 232/69, NJW 1971, 1313, 1314 f. = VersR 1971, 117; Urteil vom 09.11.1982, VI ZR 129/81, VersR 1983, 152, Rdnr. 6, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 26.10.1995, 1 U 152/94, OLGR 1996, 39, Rdnr. 5, zitiert nach juris; vgl. auch OLG Braunschweig, Urteil vom 28.08.2014, 8 U 179/12, Rdnr. 50, BauR 2016, 1192, zitiert nach juris). Angesichts der Bedeutung der Verkehrssicherung im Bereich des Tiefbaus ist es dort erforderlich, die zu übertragenden Pflichten und die schadensvermeidende Ausführung der Arbeiten im Rahmen einer Einweisung auf den Bauleiter oder die Mitarbeiter des ausführenden Unternehmens eindeutig und konkret zu beschreiben und die eingeholten Informationen bezogen auf die konkreten Örtlichkeiten vollständig weiterzugeben. Dabei sind die eingeholten Informationen mit dem ausführenden Unternehmen zu besprechen und es ist zur Schadensvermeidung auf konkrete Kollisionsgefahren hinzuweisen, wenn solche sich aus den eingeholten Unterlagen ergeben. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Vortrag der Beklagten zu 1) zum Umfang der von ihr vorgetragenen Einweisung auch nach Erörterung dieses Gesichtspunktes in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend substantiiert worden. Denn die Beklagte zu 1) hat nicht konkret dargelegt, dass und wie der Bauleiter Q3 die Informationen, welche sie bzw. die T GmbH im Rahmen der Erkundigungen erlangt haben, bezogen auf die konkrete Straßenkreuzung und die dort auszuführend Arbeiten an den Bauleiter oder die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) weitergegeben hat und auf besondere Gefahren hingewiesen hätte. Der Sachvortrag der Beklagten zu 1) – auch in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 11.12. und 12.12.2017 – lässt nicht eindeutig und widerspruchsfrei erkennen, welche Dokumente sie bzw. die T GmbH über den Bauleiter der Generalübernehmerin, den als Zeugen benannten Herrn Q3, bezogen auf welchen Bohrabschnitt geordnet an Mitarbeiter der Beklagten zu 2) übergeben haben soll. Ein Verweis auf die Übergabe „sämtlicher relevanter Pläne“, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung angeführt, reicht als substantiierter Vortrag nicht aus. Selbst wenn es sich dabei bezogen auf das Bauvorhaben „Ausbaugebiet L-I“ um einen oder mehrere Ordner mit Unterlagen gehandelt haben sollte, wäre darzulegen, dass bzw. welche Pläne eindeutig auf das konkrete, hier in Rede stehende Bohrgebiet bezogen waren und dass diese vor Beginn der Bohrung jeweils zugeordnet waren. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem beauftragten Unternehmen um ein sachkundiges, erfahrenes und zuverlässiges Unternehmen handelt, genügt die bloße Übergabe eines Unterlagenkonvoluts im Regelfall nicht. Der Vortrag der Beklagten zu 1) zu den übergebenen Unterlagen blieb erst- und zweitinstanzlich insoweit allgemein und pauschal: Auf S. 5 der Klageerwiderung vom 25.02.2014 (Bl. 42 der Gerichtsakte) wurde noch pauschal auf „die erforderlichen Planunterlagen, also auch die Lage-/Bestandspläne der in dem betroffenen Bereich vorkommenden Versorgungsträger“ verwiesen, ohne dass diese konkret benannt wurden. Insbesondere blieb offen, ob es sich dabei bezogen auf die konkrete Kreuzung einzig um die als Anlagen B3 und B4 zur Klageerwiderung vorgelegten Pläne (Bl. 134, 135 des SH I) handelte. Mit Schriftsatz vom 04.06.2014 (Bl. 142 der Gerichtsakte) wurden weiter als Anlagenkonvolut B7 diejenigen Unterlagen vorgelegt, welche die Q GmbH mit Schreiben vom 08.07.2009 nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) an das Planungsbüro übersandt haben soll. Unter diesen Unterlagen befinden sich auch die Anlagen B3 und B4. Ob und wie die Unterlagen aus dem Konvolut B7, welche zusätzlich zu der hier in Rede stehenden Straßenkreuzung noch mehrere weitere Kreuzungen im Ausbaugebiet betreffen, im Rahmen einer Einweisung durch den Bauleiter an die Beklagte zu 2) geordnet übergeben und mit dieser gerichtet auf eine schadensvermeidende Ausführung der Arbeit besprochen wurden, lässt sich weder dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu 1) noch deren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat oder dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.12.2017 (Bl. 582, 585 der Gerichtsakte) entnehmen. Eine bloße Übergabe dieser (mehrere Bereiche betreffenden) Unterlagen reicht für eine Einweisung, welche eine Delegation der Verkehrssicherungspflichten bewirken könnte, nicht aus. Einen substantiierten und eindeutigen Vortrag konnte auch die beantragte Vernehmung des Herrn Q3 als Zeugen nicht ersetzen, weil es sich dabei angesichts der unklaren Tatsachengrundlage um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. Der Verweis auf den Bautagesbericht der Beklagten zu 2) vom 12.04.2010 (Anlage B2/7, Bl. 158 des SH I) lässt entgegen der unter anderem auf S. 15 ff. des Schriftsatzes vom 08.11.2017 (Bl. 526 ff. der Gerichtsakte) geäußerten Ansicht der Beklagten zu 1) ebenfalls nicht erkennen, dass eine ausführliche Einweisung stattgefunden hätte und mehr als ein Plan übergeben worden ist. Dort ist zwar unter der Rubrik „a) Nach Leistungsverzeichnis“ unter anderem vermerkt „Einweisung d. Bauleiter T Herrn Q3“ mit Planübergabe, im folgenden heißt es jedoch unter „b) Außervertragliche Leistungen“ unter anderem „wahrscheinlich Glasfaserkabel in vorhandener Bohrung zerstört. Pläne über deren Verlauf u. Tiefe nicht vor Ort, wurde auch nicht bei Einweisung angesagt!“ und weiter unter der Rubrik 6 unter anderem: „Das zerstörte Kabel (Spülbohrung 6xDN50) war im vorhand. Plan nicht eingezeichnet! Prüfung d. BL T Herr Q3 und F!“. Sämtliche dieser Eintragungen legen die Übergabe nur eines einzigen Planes nahe und belegen gerade nicht, dass mehrere Pläne übergeben und situationsbezogen im Rahmen einer Einweisung besprochen worden wären. Sie können vielmehr in Einklang mit dem Vortrag der Beklagten zu 2) gebracht werden, sie habe nur den Plan der D GmbH (Anlage B2/6, Bl. 157 SH I zur Gerichtsakte) erhalten. Zuletzt bestehen auch Zweifel am hinreichenden Umfang und Inhalt der stattgehabten Einweisung, weil über diese kein Einweisungsprotokoll gefertigt wurde. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus § 840 Abs. 1 BGB. D. Der Höhe nach beläuft sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf 99.248,88 EUR. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens 12.08.2015 (Bl. 227, 234 ff. der Gerichtsakte) sowie des Ergänzungsgutachtens vom 15.07.2016 (Bl. 310 ff. der Gerichtsakte) erweist sich die von der Klägerin durchgeführte Reparatur für die Beseitigung des Schadens – zunächst in provisorischer Form und im Folgejahr in vollständiger Weise – als erforderlich und die Kosten als notwendig und angemessen. Der Sachverständige hat in den genannten Gutachten ausführlich und überzeugend die Reparaturweise erläutert und die von der Klägerin überreichten Belege, insbesondere K1, K2 und K15, sorgfältig ausgewertet. Auch mit Blick auf das auch im Rahmen von § 249 BGB geltende Wirtschaftlichkeitsgebot bestehen keine Bedenken an der Erforderlichkeit der einzelnen Reparaturschritte und der angefallenen Kosten. Ein Geschädigter darf danach zwar nur Erstattung dessen verlangen, was ein wirtschaftlich vernünftig Denkender in der Rolle des Geschädigten ebenfalls zur Behebung des Schadens aufgewendet hätte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, Rdnr. 8 f., zitiert nach juris). Andererseits betrifft die Schadensbeseitigungspflicht bei einer Beschädigung von Rohren und Kabeln regelmäßig nicht nur die Beseitigung der Substanzzerstörung, sondern sie muss sich auf die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems beziehen (vgl. BGH Urteil vom 01.02.1994, VI ZR 229/92, NJW 1994, 999, 1000). Hinsichtlich der beschädigten Lichtwellenleiterkabel führt die von der Klägerin vorgetragene provisorische Reparatur durch Einbringung sog. Spleiße oder von Muffen dazu, dass sich die Übertragungsqualität verschlechtert („Dämpfung“, vgl. Bl. 132 ff. der Gerichtsakte). Dieselbe Kabelqualität wie vor der Beschädigung kann danach im Einzelfall nicht durch Reparatur des Kabels, sondern nur durch den Austausch einer größeren Kabellänge zwischen zwei ohnehin vorhandenen Anschlussstellen erreicht werden (vgl. die Würdigung des OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2012, 5 U 180/11, IBR 2012, 712, zitiert nach ibr-online, bezogen auf den dortigen Einzelfall und das dortige Ergebnis der Beweisaufnahme). Der Sachverständige hat im vorliegenden Fall die von der Klägerin dargelegte und durchgeführte Reparatur für notwendig und angemessen erachtet. Soweit in ähnlich gelagerten Fällen der Beschädigung von Kabeln in der Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Austauschs der sog. Regellänge (zwischen zwei Bestandsmuffen) eines beschädigten Kabels verneint wurde (z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2012, 5 U 180/11, IBR 2012, 712, zitiert nach ibr-online; OLG Rostock, Urteil vom 21.01.2011, 5 U 240/09, zitiert nach juris; LG Tübingen Urteil vom 23.12.2008, 4 O 101/08, Rdnr. 21 ff., zitiert nach juris), beruhte dies jeweils auf einer Einzelfallwürdigung und steht den Feststellungen des Sachverständigen im vorliegenden Fall nicht entgegen. Hinsichtlich der Reparatur der Kabelschutzrohre bzw. der Verlegung neuer Kabelschutzrohre bestehen ebenfalls keine Bedenken an der Erforderlichkeit. Weder aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Blickwinkel einer Schadensminderungspflicht war die Klägerin gehalten, auf vorgehaltene, nicht belegte Kabelschutzrohre zurückzugreifen. Das Vorhalten derartiger Leerrohre ist eine wirtschaftliche Entscheidung, welche von Reparaturmaßnahme unangetastet bleiben kann. Soweit die von der Klägerin eingereichten Belege auf Verrechnungen der Kosten mit der F AG hindeuten, bestehen keine Anhaltspunkte für durchgreifende Bedenken daran, dass die Kosten bei der Klägerin angefallen sind. E. Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 ZPO. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Landgerichts verwiesen. F. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.