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Urteil

9 K 15283/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0329.9K15283.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin, eine Gemeinde in der Region U. , begehrt von der Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen, Schadensersatz im Zusammenhang mit Kanalbaumaßnahmen. Im Jahr 2014 vergab die Klägerin Aufträge für Bauvorhaben in ihrem Gemeindegebiet, unter anderem für den Neubau eines Regenüberlaufbeckens. Beauftragt wurden das Ingenieurbüro (...) (im folgenden: Ingenieurbüro) sowie die Firma (...) (im folgenden: Firma O. ). Im Juni 2014 erbat das Ingenieurbüro schriftlich bei der Beklagten, Rechtsnachfolgerin des Unternehmens (...), eine sogenannte Planauskunft über etwaige von ihr verlegte Kabel im Bereich des neu zu bauenden Regenüberlaufbeckens. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 teilte die Beklagte mit, sie habe gegen das geplante Vorhaben keine Einwände. Neu- oder Mitverlegungen ihrer Kabel seien nicht geplant. Im Planbereich befänden sich aber eigene Versorgungsanlagen. In diesem Zusammenhang sei die Kabelschutzanweisung zu beachten und sollten vor Baubeginn aktuelle Planunterlagen angefordert werden. Unter Angabe einer entsprechenden Website teilte die Beklagte abschließend mit, dass eine kostenlose Planauskunft über das Internet erreichbar sei. Auf der genannten Website befand und befindet sich immer noch ein Portal, über das nach entsprechender Registrierung des Nutzers Lagepläne über verlegte Kabel heruntergeladen werden können. Ebenfalls wird dort auf die der Planauskunft zugeordnete Kabelschutzanweisung sowie auf Nutzungsbedingungen zur Planauskunft hingewiesen. Beide Dokumente können (ohne Registrierung) als pdf-Datei heruntergeladen werden. In den Nutzungsbedingungen wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Planauskunft kein Leitungskataster sei und keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität erhebe. Der Verlauf unterirdisch verlegter Kabel könne aus verschiedenen Gründen von den Planangaben abweichen. Im Januar 2015 lud das Ingenieurbüro im Auftrag der Klägerin zu einer sog. Bauanlaufbesprechung ein. Die Einladung richtete sich auch an einen Mitarbeiter der Beklagten und führte als zu besprechende Themen unter anderem den Bauablauf und die Baukoordination auf. An der tatsächlich im Februar 2015 durchgeführten Besprechung nahm allerdings kein Vertreter der Beklagten teil. Vor Beginn der Baumaßnahmen bezüglich des Regenüberlaufbeckens wurden oberflächennahe, in ca. 1m Tiefe gelegene, Kabel der Telekom sowie Stromkabel für die Straßenbeleuchtung frei- und um den geplanten Baustellenbereich herumgelegt. Nachdem die von der Klägerin beauftragten Unternehmen im März 2015 mit den eigentlichen Bauarbeiten begonnen hatten, stellten sie am 1. April 2015 fest, dass zusätzlich in 3,5 m Tiefe eine im Rohr verlegte Kabeltrasse (Breitbandtrasse) verlief. Die Klägerin bzw. die Bauunternehmen kontaktierten daraufhin die Beklagte, welche bestätigte, dass es sich um ihre Trasse handele. Die Trasse musste zur Fortführung der Baumaßnahmen ebenfalls freigelegt, gesichert bzw. zeitweilig abgeschaltet und vorübergehend um die Baustelle gelegt werden. Welche weiteren Konsequenzen für das geplante Bauvorhaben folgten, ist im einzelnen streitig. Ein dem Gericht seitens der Klägerin vorgelegter Lageplan aus der oben beschriebenen Planauskunft der Beklagten betreffend den streitgegenständlichen Bereich, datierend ebenfalls auf den 1. April 2015, weist dort eine durchgezogene grüne Linie auf. Hierbei handelt es sich gemäß dem beigefügten Symbolverzeichnis um eine „Rohrtrasse“. Nicht im Plan vermerkt sind hingegen etwaige gestrichelte grüne Linien, die laut Verzeichnis sogenannte Erdkabeltrassen, oberirdische Kabeltrassen oder HDD- bzw. Spülbohrungen darstellen würden. Am 7. April 2015 führten Vertreter der Beteiligten sowie des Ingenieurbüros und der Firma O. einen Ortstermin durch. Der leitende Ingenieur gab hierzu in einem Gesprächsprotokoll unter dem Stichwort „Problematik Breitbandtrasse Kabel BW“ unter anderem an, die Firma O. habe mit dem Vertreter der Beklagten den neuen Trassenverlauf sowie Bauleistungen abgestimmt. Hinsichtlich der Bauleistungen der Tiefbaufirma würden Mehrmengen bei den Erdarbeiten erwartet. Aus Sicht des Ingenieurbüros habe bislang weitestgehend unterbrechungsfrei weitergearbeitet werden können und der Bauzeitenplan habe nach wie vor Gültigkeit. Drohende Stillstandzeiten bzw. Behinderungen seien nicht erkennbar. Mit E-Mail vom 9. April 2015 nahm der leitende Ingenieur gegenüber dem Bürgermeister der Klägerin Stellung zur „Problematik Kabeltrasse Kabel BW“ und vertrat dabei die Ansicht, die Planauskunft der Beklagten sei mangelhaft gewesen und habe zu unvorhersehbaren Mehrkosten geführt, die einen von der Beklagten zu verantwortenden Schaden darstellten. Ebenfalls am 9. April 2015 faxte die Klägerin der Beklagten eine von ihr unterschriebene „Kostenübernahmevereinbarung“. Hierin wird die Beklagte mit der Ausführung von Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Umverlegung ihrer Kabeltrasse im Bereich F.-------weg beauftragt, während sich die Klägerin als Auftraggeberin verpflichtet, die entstandenen und nachgewiesenen Kosten zu erstatten. Laut einer beigefügten Anlage veranschlagte die Beklagte als voraussichtliche Aufwendungen 7.201,88 Euro (brutto). Im Anschluss bis zum 16. April 2015 führte die Beklagte Verlegungsarbeiten durch, wobei sie weitere Drittunternehmen einsetzte. Mit Schreiben vom 13. April 2015 informierte die Firma O. die Klägerin darüber, dass der Baustellenbetrieb eingestellt werden müsse, da die Glasfasertrasse der Beklagten noch in Betrieb sei. Es entstünden ungefähre Stillstandskosten in Höhe von 2.200 Euro netto. Mit weiterem Schreiben vom 24. Juni 2016 (gemeint war wohl 2015) gab sie an, dass bereits vor Beginn der Hauptbaumaßnahme ersichtlich geworden sei, dass sich die im Plan vermerkte Kabeltrasse der Telekom, der Beklagten und auch der Straßenbeleuchtung im Bereich der Baugrube befinde. Diese Kabel seien vorab auf einer weiten Strecke freigelegt und umverlegt worden. In diesem Zusammenhang sei auch eine wie im Plan gekennzeichnete „Rohrtrasse“ der Beklagten umverlegt worden. Daher habe die Firma keinen Anlass gehabt, nach einer weiteren Rohrtrasse zu suchen oder gar eine Spülbohrung zu vermuten. Erst bei den Aushubarbeiten der Baugrube sei dann die Spülbohrtrasse in einer Tiefe von ca. 3m zufällig freigelegt worden. Hier liege ein Versäumnis bei der Beklagten, da sie über Spülbohrpläne und Bohrprotokolle verfügt habe, die sie bei der Leitungsauskunft nicht herausgegeben habe. Bei der in den Plänen eingezeichneten Trasse könne mangels entsprechender Kennzeichnung nicht auf eine Spülbohrung geschlossen werden. Schließlich stellte die Firma O. der Klägerin unter dem 19. November 2015 einen Betrag von 14.100,76 Euro (brutto) für „vermeidbare Kosten aus falscher Planauskunft KBW-Trasse“ in Rechnung. Die Summe würde sich laut beiliegendem – dem Gericht erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten – EDV-Ausdruck berechnen. Unter dem 23. November 2015 erstellte das Ingenieurbüro ebenfalls eine inhaltsgleiche Auflistung („Aufmaßprüfung“) einzelner Kostenpunkte unter der Überschrift „Mehrkosten wg. falscher Planauskunft KabelBW“. Die Klägerin teilte wiederum der Beklagten bereits unter dem 17. April 2015 mit, aufgrund der unerwartet angetroffenen Glasfaserleitung der Beklagten sei die Baustelle vom 14.4.-16.4.2015 zum Stillstand gekommen. Die Firma O. habe daraus resultierende zusätzliche Kosten angemeldet, wobei die genaue Höhe zwar noch nicht fest stehe, aber auf 36.000 Euro geschätzt worden sei. Die Beklagte ihrerseits lehnte die geforderten Zahlungen ab, sodass die Klägerin zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Januar 2017 Schadensersatz in Höhe von 14.100,76 Euro (brutto) wegen der ihr „aufgrund des Baustillstandes“ entstandenen Kosten forderte und eine Zahlungsfrist bis zum 2. Februar 2017 setzte. Die Klägerin hat am 31. Mai 2017 beim Landgericht U. Klage erhoben. Mit Beschluss vom 19. September 2017 hat das LG U. den Rechtsstreit an das VG U. verwiesen. Mit weiterem Beschluss vom 22. November 2017 hat das VG U. weiter an das hiesige Gericht verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, ihr sei aufgrund der schuldhaft falschen bzw. unvollständigen Planauskunft durch die Beklagte betreffend deren Versorgungsleitung ein Schaden im Sinne von § 823 BGB entstanden. Schon einige Zeit vor Beginn der Baumaßnahmen habe das für die Klägerin tätige Ingenieurbüro die Beklagte um Planauskunft gebeten. Außerdem seien sämtliche Beteiligte rechtzeitig zu einer sogenannten Bauanlaufbesprechung eingeladen worden. Erst nach erneuter Anfrage sei im Juni 2014 Auskunft gegeben worden, wobei ein Lageplan einschließlich Kabelschutzanweisung übermittelt worden sei. Im Plan sei lediglich eine einfache Rohrtrasse verzeichnet und gerade nicht erkennbar gewesen, dass es sich um eine Trasse in anderer Tiefenlage handele. Eine bodennahe Rohrtrasse treffe im Übrigen auch nicht mit einer Spülbohrtrasse in ca. 3-3,5m Tiefe zusammen. Eine – wie im Plan verzeichnete – Rohrtrasse befinde sich regelmäßig oberflächennah in einer Tiefe von 0,6-1m, wohingegen Spühlrohrtrassen (gemeint sind wohl Spülbohrtrassen) in einer Tiefe zwischen 3-4m lägen. Die Kostenkalkulation der Klägerin habe deswegen Kabelumlegungsarbeiten nur für übliche Kabeletagen in ca. 0,6m bis 1m Tiefe umfasst, wie es für Telekomleitungen zutreffe. Als man im April 2015 entgegen der Auskunft der Beklagten eine in ca. 3,5m Tiefe liegende Breitbandtrasse festgestellt habe, habe diese teilweise freigelegt und gesichert sowie umgelegt werden müssen. Deshalb hätten die Baumaßnahmen gestoppt werden müssen. Dadurch seien Mehrkosten in Höhe von 14.100,76 Euro (brutto) entstanden, die kausal auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen seien. Dabei würden sich zusätzliche Tiefbauarbeiten auf 5.232,37 Euro und Mehrkosten wegen Baubehinderung auf 2.164,75 Euro je Ausfalltag, also insgesamt 6.494,25 Euro belaufen (gemeint sind wohl netto-Beträge). Insoweit ergebe sich aus dem Aufmaßprotokoll vom 15. Juni 2015, dass vom 14.4.-16.4.2015 nicht habe gearbeitet werden können. Für die Verbesserung des Gartenaushubmaterials seien 122,76 Euro erforderlich geworden. Ein Ersatzanspruch ergebe sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 74 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG als Schutzgesetz. Die Beklagte habe schuldhaft eine falsche bzw. unvollständige Auskunft gegeben. Demgegenüber sei die Klägerin bzw. seien die von ihr beauftragten Firmen ihrer Erkundigungspflicht in vollem Umfang nachgekommen. Ein Verzugsschaden in Höhe der entstandenen Anwaltskosten über 1.029,35 Euro ergebe sich zudem aus § 286 Abs. 3 BGB. Soweit die Beklagte zu einer angeblichen Kostenübernahmevereinbarung vortrage, sei dies unschlüssig, da zum einen die Beklagte verpflichtet gewesen sei, auf ihre Kosten die Kabel zu verlegen und zum anderen die Vereinbarung nicht gegengezeichnet auf Klägerseite eingegangen sei. Eine beiderseits unterschriebene Vereinbarung gebe es nicht. Erstmals in der mündlichen Verhandlung trägt die Klägerin ausdrücklich noch vor, bereits vor Baubeginn sei eine (erste) oberflächennahe Kabeltrasse der Beklagten zusammen mit anderen Kabeln umverlegt worden und verweist hierzu auf verschiedene Stellungnahmen der beauftragten Bauunternehmen, insbesondere ein erst kurz vor dem Termin eingebrachtes, weiteres Schreiben des Ingenieurbüros vom 13. März 2019. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.100,76 Euro (brutto) zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.029,35 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie in der Sache vor, es habe schon keinen Baustillstand gegeben. Die Angaben klägerseits hierzu seien widersprüchlich. Ein Anspruch aus den §§ 71 ff. TKG im Sinne einer sog. Folgenkostenpflicht scheitere zudem jedenfalls daran, dass die Beklagte eine unterstellte Rechtsgutsverletzung nicht zu verschulden habe. Insbesondere habe sie keine falsche oder unvollständige Planauskunft erteilt. Vielmehr habe die Beklagte als Nutzungsberechtigte im Sinne von § 69 Abs. 1 TKG von ihrem Recht Gebrauch gemacht, eine sog. Kabelschutzanweisung zu verwenden. Diese sei nach ständiger Rechtsprechung Ausdruck dessen, was einem Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten zur Erfüllung seiner Verkehrssicherheitspflichten nach § 823 BGB obliege. Zu der Kabelschutzanweisung gehörten auch die Nutzungsbedingungen. Hierin weise die Beklagte unter anderem ausdrücklich darauf hin, dass die Planauskunft kein Leitungskataster sei und keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität erhebe. Der Verlauf unterirdisch verlegter Kabel könne aus verschiedenen Gründen von den Planangaben abweichen. Ein Mitverschulden der Beklagten könne bei abweichendem Verlauf oder Verlegetiefe nicht geltend gemacht werden. Im Interesse der Versorgungssicherheit und der Sorgfaltspflicht des Bauunternehmers seien daher Leitungen durch Suchschlitze zu orten und durch Handausschachtung freizulegen. Aufgrund dieser Hinweise scheide ein schuldhaftes Handeln der Beklagten aus. Demgegenüber habe die Klägerin bzw. hätten die von ihr beauftragten Firmen es schuldhaft unterlassen, weitere Erkundigungen über den genauen Trassenverlauf anzustellen. Dass diese erforderlich gewesen wären, habe sich insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Anforderungen an Tiefbauunternehmen aufdrängen müssen. Die Annahme, aufgrund der eingeholten Planauskunft alles getan zu haben und sich darauf zu verlassen, dass ab einer Tiefe von mehr als 2 Meter keine Kabel verlegt seien, sei mindestens als fahrlässig einzustufen. Unabhängig davon scheitere ein hier allein in Betracht kommender Anspruch aus § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG an der vorliegend noch anzuwendenden Ausschlussklausel nach § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F., da es sich bei den streitgegenständlichen Versorgungsanlagen der Beklagten um Kabel für den Datenfernverkehr handele. Auch die Kostenübernahmevereinbarung zeige, dass eine Kostentragungspflicht der Beklagten ausscheide. Schließlich sei in tatsächlicher Hinsicht klarzustellen, dass sich im streitgegenständlichen Baustellenbereich lediglich eine - tiefgelegte – Kabeltrasse der Beklagten befinde. Hilfsweise werde in Höhe von 13.318,87 Euro die Aufrechnung erklärt. Ein entsprechender Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin ergebe sich aus der Kostenübernahmevereinbarung vom 9. April 2015. Die genannte Summe entspreche den tatsächlich angefallenen Kosten aufgrund von Eigen- bzw. in Auftrag gegebenen Fremdleistungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.100,76 Euro. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich zunächst weder aus § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG in der vor dem 4. November 2016 geltenden Fassung (a.F.) noch aus § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG in der seitdem geltenden Fassung (n.F.). § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG a.F. bestimmte, dass dem Verlangen auf Verlegung oder Veränderung einer Telekommunikationslinie auf Kosten des Nutzungsberechtigten stattgegeben werden muss, wenn sonst die Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert werden würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung ausgeführt werden soll. Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG n.F. kann der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn 1. ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde, 2. die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und 3. die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind. Dabei sind besondere Anlagen insbesondere solche Anlagen, die der allgemeinen Versorgung mit Strom, Gas und Wasser oder aber dem allgemeinen Verkehr dienen, vgl. § 74 Abs. 1 TKG. Insoweit ist in der hier vorliegenden Konstellation allein § 75 Abs. 2 TKG einschlägig, da die streitgegenständlichen Baumaßnahmen die Verlegung von Telekommunikationslinien der Beklagten zugunsten der Neuerrichtung eines Regenüberlaufbeckens als besondere Anlage im öffentlichen Interesse im Sinne des § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TKG betrafen. Demgegenüber regelt der von der Klägerin geltend gemachte § 74 TKG den – hier nicht vorliegenden – umgekehrten Fall, dass Telekommunikationslinien (neu) an einer Stelle verlegt werden sollen, an der schon besondere Anlagen bestehen. Unabhängig davon, welche Fassung des § 75 Abs. 2 TKG für die hier zu beurteilende Leistungsklage maßgeblich ist, kann die Klägerin hierauf aber ihr Klagebegehren jedenfalls deswegen nicht stützen, weil die Norm keine entsprechende Anspruchsgrundlage enthält. Die §§ 74, 75 TKG regeln das Verhältnis zwischen dem nutzungsberechtigten Eigentümer des Telekommunikationsnetzes und Betreibern besonderer Anlagen im Sinne von § 74 Abs. 1 TKG, die den Verkehrsweg ebenfalls für ihre Zwecke nutzen (sog. telekommunikationsrechtliches Kollisionsrecht). Soll wie hier eine besondere Anlage zur Telekommunikationslinie hinzu treten, ist diese grundsätzlich so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflusst (§ 75 Abs. 1 TKG). Von diesem sogenannten Prioritätsprinzip wird nur zugunsten von bevorrechtigten Anlagen im öffentlichen Interesse abgewichen (§ 75 Abs. 2 bis 4 TKG). Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – 7 C 9.12 –, juris Rn. 17. Unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG kann der Träger einer solchen hinzukommenden bevorrechtigten Anlage grundsätzlich die Veränderung bzw. die Verlegung einer bereits vorhandenen Telekommunikationslinie verlangen. Über diesen Veränderungs- bzw. Verlegungsanspruch hinaus enthält § 75 Abs. 2 TKG (alter wie neuer Fassung) jedoch keine Anspruchsgrundlage. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits ausdrücklich klargestellt, dass eine Kostenerstattungspflicht des Nutzungsberechtigten für den Fall, dass der Anlagenbetreiber gegenüber diesem mit der Finanzierung von Verlegungsmaßnahmen in Vorleistung getreten ist, nicht geregelt ist, zur entsprechenden Vorgängerregelung des § 56 Abs. 2 TKG a.F.: OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2014 – 20 A 525/12 –, juris Rn. 46; so wohl auch zu § 75 Abs. 2 TKG n.F. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2018 – 6 A 10009/18 –, juris Rn. 43; aA: Stelkens , TKG-Wegerecht, 1. Auflage 2010, § 75 Rn. 43. Erst Recht enthält die Norm keine Anspruchsgrundlage für weiteren Schadensersatz. Dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut, der ausdrücklich nur auf die Verlegung und zwar durch den Nutzungsberechtigten abstellt. Eine erweiternde Auslegung der Norm dahingehend, dass zusätzlich eine, gegebenenfalls sogar verschuldensunabhängige, Schadensersatzpflicht begründet werden sollte, ist mit dem klar eingegrenzten Sinn und Zweck der Norm, ein Sonderkollisionsrecht für bevorrechtigte Anlagen zu schaffen, vgl. zur Zwecksetzung Schütz in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Auflage 2015, § 75 Rn. 1 f. und Stelkens , TKG-Wegerecht, 1. Auflage 2010, § 75 Rn. 19 ff. und 49. nicht in Einklang zu bringen. Im Übrigen kann dahinstehen, ob – worauf die Beklagte ergänzend verweist und wofür einiges spricht – hier jedenfalls die Ausschlussklausel des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. für Kabel des Fernverkehrs greifen würde. Die Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Danach kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (Satz 2). Dabei ist § 280 BGB hier grundsätzlich anwendbar, da zwischen den Beteiligten ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht. Dieses folgt aus den §§ 68 ff. TKG, die wechselseitige Rechten und Pflichten von nutzungsberechtigtem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes und dem Wegeunterhaltspflichtigen regeln, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – 7 C 9/12 –, juris Rn. 16 ff. Offen bleiben kann im Folgenden, ob die Beklagte in vorwerfbarer Weise Pflichten aus dem zuvor beschriebenen gesetzlichen Schuldverhältnis verletzt hat, indem sie, worauf sich die Klägerin beruft, einen unvollständigen bzw. fehlerhaften Plan online zur Verfügung gestellt hat. Insoweit kommt lediglich die Verletzung einer Schutzpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB bzw. einer aus § 75 Abs. 2 TKG (alter wie neuer Fassung) herzuleitenden Rücksichtnahmepflicht in Betracht, die maßgeblich darauf abzielt, dass störende Beeinflussungen der jeweiligen Anlage oder Telekommunikationslinie vermieden werden, vgl. hierzu allgemein Schütz in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Auflage 2015, § 75 Rn. 2 ff. Dies dürfte zumindest eine grundsätzliche Kooperationspflicht bzw. -obliegenheit des Nutzungsberechtigten (hier der Beklagten) beinhalten. Vgl. hierzu Stelkens , TKG-Wegerecht , 1. Auflage 2010, § 75 Rn. 33 und 47. Dass die Beklagte ausgehend hiervon aber verpflichtet gewesen sein soll, in ihrer Online-Auskunft einen insbesondere hinsichtlich der Angabe der Verlegungstiefe ihrer Kabel auf den Meter genau zutreffenden Plan zur Verfügung zu stellen, ist zumindest in erheblichem Maße zweifelhaft. Die Frage der Pflichtverletzung und auch die Frage, ob die Beklagte eine solche zu vertreten hätte (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 276 BGB) können hier letztlich dahinstehen, da ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB jedenfalls aus weiteren Gründen scheitert. Zum einen fehlt es an einem ersatzfähigen kausalen Schaden im Sinne der §§ 280, 249 BGB, zum anderen ist ein – hier sogar anspruchsausschließendes – Mitverschulden der Klägerin an dem geltend gemachten „Schaden“ zu berücksichtigen (vgl. § 254 BGB). Die Klägerin macht geltend, dass ihr die Firma O. ungeplante Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Verlegung der Kabel der Beklagten in Rechnung gestellt hat und sie, die Klägerin, diesen Betrag von insgesamt 14.100,76 Euro auch bezahlt hat. Ein Schaden im Sinne von § 249 BGB ist insoweit allerdings nicht hinreichend dargelegt worden. Ausweislich der von der Klägerin in Bezug genommenen Unterlagen sind in der vorgenannten Summe Kosten enthalten, die durch die Ortung und Freilegung der Kabeltrasse der Beklagten entstanden sind, etwa Kosten eines zusätzlichen Erdaushubs oder die Verbesserung des Bodenmaterials. Diese Beträge können jedoch keinen kausalen Schaden im Sinne von §§ 280, 249 BGB darstellen, der aufgrund einer unterstellten Pflichtverletzung der Beklagten entstanden ist. Denn solche Kosten wären auch angefallen, wenn die Klägerin bzw. die beauftragten Unternehmen von Anfang an gewusst hätte, in welcher Tiefe sich die streitgegenständlichen Kabel der Beklagten befunden hätten. Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Rechnung der Firma O. weitere Kosten für „3 Tage Baustillstand“ in Höhe von 6.494,25 Euro netto geltend macht, hat sie nicht ausreichend dargelegt, wie dieser Betrag zustande gekommen sein soll bzw. wie er sich konkret zusammensetzt. Auch auf wiederholte Nachfrage des Gerichts erfolgte keine nähere Erklärung, insbesondere enthalten die vorgelegten Schreiben der Firma O. und des Ingenieurbüros keine diesbezügliche Konkretisierung. Vielmehr wird stets nur pauschal auf „Mehrkosten aufgrund Baubehinderung“ oder „ (ungefähre) Stillstandskosten“ verwiesen. Mangels hinreichender Darlegung war an dieser Stelle auch eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 VwGO nicht veranlasst. Denn der Amtsermittlungsgrundsatz wird – wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO ergibt – durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten in der Weise begrenzt, dass die Tatsachengerichte nicht in Ermittlungen einzutreten brauchen, die durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 6 A 1151/15 –, juris Rn. 15 f. mit Verweis auf weitere Rechtsprechung des BVerwG. Unabhängig davon scheitert ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz eines – unterstellten – kausalen Schadens vorliegend auch an einem Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB. Dabei ist der Klägerin das Verhalten der von ihr beauftragten Unternehmen nach § 254 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 278 BGB zuzurechnen, weil sie sich dieser zur Erfüllung der sie aus § 254 Abs. 1 und § 241 Abs. 2 BGB (auch im eigenen Interesse) treffenden Pflichten und Obliegenheiten als Erfüllungsgehilfen bedient hat. Die Zurechnungsnorm des § 278 BGB ist vorliegend anwendbar, da zwischen der Klägerin und den Bauunternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Schadensentstehung ein vertragliches Schuldverhältnis bestand. Die von der Klägerin beauftragten Unternehmen wurden mit Willen der Klägerin in ihrem Pflichtenkreis tätig, wobei hiervon auch Schutzpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB sowie Obliegenheiten umfasst sind, vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 2012 – X ZR 59/11 –, juris Rn. 9 ff. und vom 27. November 2008 – VII ZR 206/06 –, juris Rn. 30 m.w.N. Die Klägerin setzte sowohl das Ingenieurbüro als auch die Firma O. für Tiefbaumaßnahmen im Bereich öffentlicher Straßen und Wege ein, im Rahmen derer auf etwaige dort verlegte Telekommunikationslinien Rücksicht zu nehmen war. Insbesondere bestand zwischen den Beteiligten auf der Grundlage von § 75 TKG ein besonderes Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Beklagten. Bei der Erfüllung dieser Pflichten muss sich die Klägerin ein im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB sorgfaltswidriges Verhalten der Bauunternehmen entgegenhalten lassen, das den geltend gemachten „Schaden“ (mit-)verschuldet hat. Dabei ist eine Differenzierung der einzelnen Sorgfaltsplichten und Verschuldensbeiträge des Ingenieurbüros einerseits und der Firma O. andererseits im Folgenden entbehrlich. Denn hierauf kommt es jedenfalls im maßgeblichen Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter nicht an. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt bei Tiefbauarbeiten wegen der großen Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können, hohe Anforderungen an die Pflicht zur Erkundigung und Sicherung von verlegten Versorgungsleitungen. Ein Tiefbauunternehmen, das im Bereich von öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen und Grabungen vornimmt, muss sich vor Beginn seiner Arbeiten zuverlässig erkundigen, ob bzw. wo dort Versorgungsleitungen verlegt sind. Muss mit dem Vorhandensein von unterirdisch verlegten Leitungen gerechnet werden – was im öffentlichen Verkehrsbereich stets der Fall ist –, hat sich der Verantwortliche über die genaue Lage der Leitungen Gewissheit zu verschaffen. Hierfür sind grundsätzlich die Bestands- und Lagepläne einzusehen. Lässt sich eine Klärung nicht durch Einsichtnahme in die Unterlagen (auch der Versorgungsunternehmen) herbeiführen, muss die Lage der Leitungen vor Einsatz eines Baggers auf andere Weise erkundet werden. Insoweit hat sich der Bauträger dabei durch Probebohrungen oder gar durch Ausschachtungen von Suchgräben, die unter Verzicht auf den Einsatz schwerer Geräte gegebenenfalls durch Handschachtung vorzunehmen sind, zu vergewissern, dass keine Rohrleitungen oder sonstige Hindernisse im Baugrund bestehen. Vgl. insbesondere BGH, Urteile vom 20. April 1971 – VI ZR 232/69 –, juris Rn. 15 ff. und weiterführend vom 20. Dezember 2005 – VI ZR 33/05 –, juris Rn. 8; vgl. allgemein: Staudinger/ Johannes Hager (2009) BGB § 823 E 243 m.w.N. aus der Rspr. Insbesondere sind eigene Erkundigungen einzuholen, wenn sich aus den erhaltenen Unterlagen, gegebenenfalls in der Zusammenschau mit den konkreten Örtlichkeiten Bedenken gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vorhandenen Planunterlagen ergeben, vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Dezember 2017 – 16 U 56/17 –, VersR 2019, 373, 375, m.w.N. Gemessen daran haben die von der Klägerin beauftragten Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie es unterließen, weitere Erkundigungen über die genaue Lage der Kabel der Beklagten anzustellen. Dabei geht das Gericht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass sich im Bereich der streitgegenständlichen Baumaßnahmen lediglich eine in ca. 3m Tiefe verlegte Kabel-trasse der Beklagten befindet bzw. befand. Demgegenüber ist nicht anzunehmen, dass oberflächennah noch ein weiteres ihr gehörendes Kabel gemeinsam mit Telekommunikationsleitungen der Telekom sowie Kabeln der Straßenbeleuchtung verlegt war. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin zuletzt noch in der mündlichen Verhandlung kann nicht gefolgt werden. Die Stellungnahmen der beauftragten Bauunternehmen, auf die die Klägerin vollumfänglich verweist, sind hierzu nicht eindeutig und lassen daher keinen Rückschluss auf ein solches oberflächennahes Kabel der Beklagten zu. Während in den Schreiben 24. Juni 2016 (Firma O. ) bzw. vom 27. Juni 2016 (Ingenieurbüro) noch angegeben wird, vor Baubeginn seien neben oberflächennahen Kabeln der Telekom und Straßenbeleuchtung auch Kabel der Beklagten freigelegt worden, bezieht sich das Ingenieurbüro im Schreiben vom 13. März 2019 nur auf solche vorbereitenden Verlegungsarbeiten bezüglich Leitungen der Telekom. Unabhängig davon ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erklärlich, dass bzw. wie ein solches oberflächennahes Kabel der Beklagten ohne deren Mitwirkung vor Baubeginn verlegt werden konnte. Dabei stimmen die Beteiligten offensichtlich darin überein, dass ein Mitwirken des betroffenen Kabeleigentümers grundsätzlich üblich und (in technischer sowie rechtlicher Hinsicht) auch erforderlich ist. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Beklagte nach Auffinden der hier streitgegenständlichen Kabeltrasse unverzüglich kontaktiert wurde, die weiteren Verlegungsmaßnahmen mit ihr abgestimmt wurden und die Beklagte anschließend sogar selbst die Verlegung durchgeführt hat. Vor diesem Hintergrund steht das Vorbringen der Klägerin mit dem – insoweit unstreitigen – Umstand, dass die Beklagte nicht an der „ersten“ Kabelumverlegung beteiligt war, in offensichtlichem Widerspruch. Dass letztlich nur das Vorhandensein einer einzigen (tiefgelegten) Kabeltrasse der Beklagten sinnvollerweise in Betracht kommen kann, spiegelt sich auch im Ergebnis der mündlichen Verhandlung wieder. Hier gab der anwesende Mitarbeiter der Beklagten (nicht protokolliert) an, es sei ausgeschlossen, dass die Telekom gemeinsam mit ihren eigenen Kabeln auch solche der Beklagten, also einer Konkurrentin, umverlegen würde. Der Bürgermeister der Klägerin gab insoweit (ebenfalls außerhalb des Protokolls) an, es habe deswegen kein Anlass bestanden, in der Tiefe nach Kabeln der Beklagten zu suchen, weil Lagepläne bekanntermaßen nie ganz genau seien. Daher habe man davon ausgehen können, dass die Kabel der Beklagten entgegen der Angaben in ihrem Plan außerhalb des Baustellenbereichs (oberflächennah) lägen. Diese Aussage ergibt wiederum nur einen Sinn, wenn zuvor gerade keine oberflächennahen Kabel der Beklagten gefunden bzw. verlegt worden sind. Weitere Sachaufklärung in diesem Zusammenhang von Amts wegen, etwa durch Vernehmung der Bauunternehmen als Zeugen, war aufgrund der offensichtlichen Ungereimtheiten des klägerischen Vortrags auch unter Berücksichtigung von § 86 VwGO nicht veranlasst. Ausgehend von den zuvor dargestellten tatsächlichen Verhältnissen drängten sich aus der maßgeblichen Sicht der Bauunternehmen weitere Nachforschungen nach der genauen Lage der Kabel der Beklagten auf, nachdem vor Baubeginn keine solchen gefunden wurden. Denn aufgrund des Lageplans der Beklagten war – unabhängig von einer möglicherweise fehlerhaften (impliziten) Tiefenangabe – zumindest klar, dass im Baustellenbereich Kabel von ihr verlegt waren. Darüber hinaus gaben auch die erkennbar pauschal und allgemein gehaltene Aussage der Beklagten zu verlegten Kabeln im Schreiben vom 13. Juni 2014 sowie ihre Hinweise in den Nutzungsbedingungen zur Online-Planauskunft zusätzlichen Anlass, weitere Erkundigungen einzuholen und sich, etwa durch weitere individuelle Nachfragen bei der Beklagten oder auch durch Suchschlitze oder Probebohrungen, Gewissheit über die Lage der Telekommunikationslinien im betreffenden Bereich zu verschaffen. Vgl. in einem ähnlichen Fall bei ausdrücklich als unvollständig bezeichneten Planunterlagen: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Dezember 1992 – 1 U 126/90 –, VersR 1994, 445. Indem die Bauunternehmen derartige Maßnahmen jedoch unterließen, haben sie die an sie gestellten Sorgfaltsanforderungen verletzt und so an der Entstehung der geltend gemachten Schäden fahrlässig mitgewirkt im Sinne von § 254 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2, §§ 276, 278 BGB. Bei der anschließend im Rahmen von §§ 254, 249 BGB erforderlichen Abwägung und Gewichtung der einzelnen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge fällt derjenige der Bauunternehmen derart ins Gewicht, dass eine Verantwortung des geltend gemachten „Schadens“ nicht mehr bei der Beklagten gesehen werden kann. Sie haben ihre Sorgfaltspflichten in der zuvor beschriebenen Weise in derart erheblichem Maße verletzt, dass dies in einer Konstellation wie der vorliegenden nur zu einem gänzlichen Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs des Bauträgers, hier der Klägerin, führen kann. Dabei ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrerseits nach der einschlägigen (höchstrichterlichen) Rechtsprechung einen vollumfänglichen Schadensersatzanspruch gegen Tiefbaufirmen hätte, wenn diese wie hier ihren Erkundigungspflichten nicht ausreichend nachgekommen wären. Da sich die Klägerin nach dem vorstehenden bereits ein anspruchsausschließendes zuzurechnendes Mitverschulden des Ingenieurbüros bzw. der Firma O. entgegenhalten lassen muss, kann im Übrigen dahinstehen, ob darüber hinaus noch ein weiteres Mitverschulden der Klägerin selbst in Ansatz gebracht werden müsste. Lediglich der Vollständigkeit halber sei hierzu noch angemerkt, dass – unterstellt die Klägerin hätte die Erfüllung ihrer Schutz- und Rücksichtnahmepflichten bzw. Obliegenheiten gegenüber der Beklagten vertraglich an die beauftragten Unternehmen delegiert (und hätte dies auch gedurft), in ihrem Verantwortungsbereich zumindest noch Kontroll- und Überwachungspflichten verblieben wären. Auch an diese Pflichten stellt die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Tiefbauarbeiten im Verlegungsbereich von Telekommunikationslinien besonders hohe Anforderungen, vgl. hierzu im Rahmen von § 823 BGB: BGH, Urteil vom 9. November 1982 – VI ZR 129/81 –, juris Rn. 6; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Dezember 1992 – 1 U 126/90 –, VersR 1994, 445. Ein weiterer Verursachungsbeitrag der Klägerin im Sinne von § 254 BGB käme darüber hinaus noch insoweit in Betracht, als sie die ihr gestellten Rechnungen ungeprüft bezahlt hat. Die Klägerin kann den geltend gemachten Ersatzanspruch des Weiteren nicht auf § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag stützen. Die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Fall der Verlegung einer Telekommunikationslinie schon nicht (analog) anwendbar, da angesichts des abschließenden Charakters von §§ 74, 75 TKG eine planwidrige Regelungslücke fehlt, vgl. zu § 53 TKG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 – 6 B 22.03 –; Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 6 B 21.12 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2018 – 6 A 10009/18 –,Rn. 26 ff.; jeweils zitiert nach juris Ein Anspruch auf Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB besteht schließlich ebenfalls nicht. Ein solcher Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB scheitert hier zunächst daran, dass der allein in Betracht kommende § 75 TKG in der vorliegenden Konstellation kein Schutzgesetz im Sinne der Norm darstellt. Eine Rechtsnorm ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes und damit darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt hat. Dafür genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Kreis der Schutzgesetze nicht zu sehr erweitert werden. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz als Reflex einer Befolgung der Norm objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Für die Beurteilung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, ist in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs der Norm auch zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB zu knüpfen. Ständige Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18. November 2003 – VI ZR 385/02 –, juris Rn. 12 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind in der vorliegenden Konstellation nicht erfüllt. Denn bei § 75 TKG handelt es sich nicht um eine Norm, die dem Schutz der – hier allein geltend gemachten – individuellen Vermögensinteressen der Klägerin zu dienen bestimmt ist. Vielmehr verfolgt § 75 TKG als Teil des telekommunikationsrechtlichen Kollisionsrechts, allein den Zweck, störende Beeinflussungen des Betriebs von Telekommunikationslinien bzw. (besonderen) späteren Anlagen zu vermeiden, vgl. zu dieser Zwecksetzung Schütz in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Auflage 2015, § 75 Rn. 1 f. und Stelkens , TKG-Wegerecht, 1. Auflage 2010, § 75 Rn. 19 ff. und 49. Unabhängig davon scheitert ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB zudem daran, dass ein kausaler Schaden im Sinne von § 249 BGB nicht hinreichend dargelegt worden ist. Die obigen Ausführungen zu § 280 BGB sind entsprechend übertragbar. Danach kann im Folgenden offen bleiben, ob sich die Klägerin im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB ebenfalls ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB, gegebenenfalls im Zusammenhang mit einem über § 831 BGB zuzurechnenden, sorgfaltswidrigen Verhalten der Bauunternehmen entgegen halten lassen müsste. Nach alledem steht der Klägerin der mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Schadensersatz nicht zu. Anknüpfend daran ist auch der Klageantrag zu 2. unbegründet. Der dort geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Verzugsschaden und der entsprechenden Zinsen auf Grundlage von § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB sowie §§ 291, 288 BGB teilt grundsätzlich das Schicksal des primär geltend gemachten Schadensersatzes sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe, da nur der gerechtfertigte Schadensersatzanspruch als Gegenstandswert für die Anwaltskosten herangezogen werden kann. Vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. November 2007 – VIII ZR 341/06 –, juris Rn. 13 m.w.N. und vom 28. Januar 2014 – XI ZR 42/13 –, juris Rn. 26. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf § 286 Abs. 3 BGB stützt, scheitert ein Anspruch schon daran, dass der primär geltend gemachte Schadensersatzanspruch keine Entgeltforderung im Sinne der Norm darstellt, vgl. nur Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 286 BGB, Rn. 34 m.w.N. aus der Rspr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ZPO. Da hier nur außergerichtliche Kosten der Beklagten zur Vollstreckung anstehen, bedarf es auch keiner weiteren Ausführung zu der Frage, ob § 167 Abs. 2 VwGO auf die Leistungsklagte Anwendung findet. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.130,11 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.