Beschluss
24 U 94/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0111.24U94.17.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 27. Juni 2017 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 742/16 – wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 33 % und der Kläger 67 %.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 27. Juni 2017 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 742/16 – wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 33 % und der Kläger 67 %. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Wegen der Darstellung des Sachverhaltes wird auf Ziffer I. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 6. November 2017 verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 6. November 2017 Bezug, an denen er auch nach nochmaliger Beratung in geänderter Besetzung festhält. 1. Die Stellungnahme der Kläger im Schriftsatz vom 5. Januar 2018 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. a. Die Kläger können sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte sie entgegen § 492 Abs. 6 BGB a.F. nicht zutreffend darüber belehrt habe, dass die Widerrufsfrist bei Nachholung von Pflichtangaben einen Monat beträgt und diese Frist erst mit Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt. Unabhängig davon, ob die Beklagte bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Belehrung über die Widerrufsfrist bei Nachholung von Pflichtangaben schuldete, hat sie die Kläger bei Abschluss des Darlehens über 175.000,00 € über die Möglichkeit des Widerrufs bei Nachholung von Pflichtangaben und die Länge der Widerrufsfrist unterrichtet. Dass sie dabei keine ausdrücklichen Angaben zum Fristbeginn gemacht hat, ist unschädlich. Denn die erteilte Belehrung entspricht nicht nur dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1. EGBGB. Vielmehr bestimmt § 492 Abs. 6 S. 5 BGB a.F. auch, dass der Darlehensgeber verpflichtet ist, den Darlehensnehmer (erst) mit dem Nachholen der Pflichtangaben in Textform darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Pflichtangaben beginnt, um ihm die mit der Nachholung der Pflichtangaben verbundene rechtliche Folge des Beginns der Widerrufsfrist zu verdeutlichen (BT-Drs. 17/1394 S. 18). Dabei handelt es sich nicht um eine Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist. b. Der Senat hält weiter daran fest, dass es sich bei dem Darlehen über 95.000 € nicht um ein Verbraucherdarlehen handelte, weil die Voraussetzungen der Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. vorliegen. aa. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 6. November 2017 ausgeführt, steht dem nicht entgegen, dass das Förderprogramm jedermann offen steht, sofern nur sachliche Förderkriterien erfüllt sein müssen (MüKoBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 491 Rn. 72). Der abweichenden Auffassung von Servais in BKR 2016, 152 folgt der Senat nicht. Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte bereits erstinstanzlich dargetan, dass auch vorliegend sachliche Förderkriterien erfüllt sein mussten. Sie hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 06.06.2017 als Anlage HLW 13 das Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das A-Wohnungseigentumsprogramm der Förderung des Baus oder Erwerbs von selbst genutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen oder dem Erwerb von Genossenschaftsanteilen für eine selbstgenutzte Genossenschaftswohnung dient (Bl. 152 d.A.). Daraus ergibt sich zwanglos, dass nur solche Personen ein Förderdarlehen erhalten können, die die Mittel zum Bau oder Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum einsetzen wollen. Die Kläger haben weder mit der Berufungsbegründung noch im Schriftsatz vom 5. Januar 2018 geltend gemacht, dass der Inhalt des Merkblatts unrichtig ist; dessen Inhalt gilt deshalb als unstreitig. bb. Dass der Effektivzinssatz des den Klägern gewährten Darlehens den marktüblichen unterschritt, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 6. November 2017 dargelegt. Soweit § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB vorsieht, dass das Darlehen für den Darlehensnehmer günstiger ist als marktübliche Verträge, kann sich dies insbesondere in einem günstigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz ausdrücken, das Merkmal ist nach der Gesetzesbegründung aber auch dann erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen im Vergleich zu den marktüblichen, privatwirtschaftlichen Bedingungen andere Entlastungen für den Darlehensnehmer vorsehen (vgl. BT-Drs. 16/11643 S. 77). Dass kumulativ ein günstigerer als der marktübliche Sollzinssatz und weitere Entlastungen für den Darlehensnehmer vorliegen, wird danach nicht vorausgesetzt. Im Übrigen hat der Senat aber auch bereits darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 1. das Darlehen bereits im Jahr 2011 abrufen konnte, die erste Rate zur Rückzahlung aber erst am 31.03.2012 fällig war. Eine tilgungsfreie Zeit gehört nach der Gesetzesbegründung gerade zu den von dem Gesetzgeber in den Blick genommenen anderen Entlastungen für den Darlehensnehmer (vgl. BT-Drs. 16/11643 S. 77). 2. Die Zulassung der Revision ist nicht erforderlich, wie der Senat ebenfalls bereits im Beschluss vom 6. November 2017 ausgeführt hat. Entgegen der Auffassung der Kläger erfordert die Fortbildung des Rechts die Zulassung der Revision nicht. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (MüKoZPO/Krüger ZPO § 543 Rn. 11). Dies ist in Bezug auf die Frage, wann der Darlehensnehmer in Textform darauf hinzuweisen ist, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Pflichtangaben beginnt, nicht der Fall. Denn insoweit bestimmte schon § 492 Abs. 6 S. 5 BGB a.F., dass den Darlehensgeber diese Verpflichtung mit dem Nachholen der Pflichtangaben in Textform trifft. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Revision ebenfalls nicht zuzulassen. Divergenzen zu Entscheidungen anderer Gerichte zeigen die Kläger nicht auf. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 65.000 € (Summe der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf)