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Beschluss

4 W 15/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0424.4W15.18.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird in teilweiser Abänderung des in das Urteil vom 27. März 2018 integrierten Beschlusses des Landgerichts Köln - 21 O 21/17 - in der Fassung des landgerichtlichen Beschlusses vom 12. April 2018 der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 16. Februar 2018 auf bis zu 200.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird in teilweiser Abänderung des in das Urteil vom 27. März 2018 integrierten Beschlusses des Landgerichts Köln - 21 O 21/17 - in der Fassung des landgerichtlichen Beschlusses vom 12. April 2018 der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 16. Februar 2018 auf bis zu 200.000 € festgesetzt. I. Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 32 RVG statthafte und zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, mit der diese für den Zeitraum ab dem 16. Februar 2018 eine Heraufsetzung des für den Klageantrag zu 1) zunächst auf 25.733,75 € festgesetzten und mit Beschluss vom 12. April 2018 auf 61.761 € erhöhten Streitwertes begehren, ist begründet. 1. Der vom Landgericht für den Klageantrag zu 1) festgesetzte Streitwert war - wie aus dem Tenor ersichtlich - heraufzusetzen. a) Indem die Kläger die Feststellung begehren, dass der Beklagten ab Zugang des Widerrufs aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag kein Anspruch mehr auf Vertragszins und auf vertragsgemäße Tilgung zustehe, haben sie ihr in die Zukunft gerichtetes wirtschaftliches Interesse zum Streitgegenstand erhoben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2018 - 4 U 29/17 -, BeckRS 2018, 2340 Rn. 62; vom 30. November 2017 - 4 W 15/17 -; vom 18. Dezember 2017 - 4 W 16/17 -; vom 21. Dezember 2017 - 4 W 20/17 -; vom 25. Januar 2018 - 4 W 1/18 -; vom 5. März 2018 - 4 W 8/18 - und vom 22. März 2018 - 4 W 11/18 -). In diesem Rahmen geht es nicht um Feststellung der gegen den Darlehensgeber gerichteten Ansprüche des Darlehensnehmers, sondern vielmehr um die Negation vertraglicher Ansprüche, derer der Darlehensgeber sich trotz eines Widerrufs des Darlehensnehmers berühmt. Dementsprechend entspricht der Wert der negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers dem Wert einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums, weshalb es auf die vom Darlehensnehmer bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht ankommt (Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2017 - 4 W 16/17 -; vom 21. Dezember 2017 - 4 W 20/17 -; vom 25. Januar 2018 - 4 W 1/18 -; vom 5. März 2018 - 4 W 8/18 - und vom 22. März 2018 - 4 W 11/18 -). b) Für den Wert des Antrags, der auf die negative Feststellung gerichtet ist, dass der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen ab Zugang der Widerrufserklärung keine Ansprüche mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff.), ist - da die Kläger ihr in die Zukunft gerichtetes Interesse zum Streitgegenstand erhoben haben - maßgeblich, in welcher Höhe sich die Beklagte eines Anspruchs auf Erbringung vertragsgemäßer Zins- und Tilgungsleistungen auch nach dem von den Klägern erklärten - von der Beklagten aber für unwirksam gehaltenen - Widerruf berühmt. aa) Dieser Betrag wird grundsätzlich definiert durch die Differenz zwischen dem Gesamtdarlehensbetrag und der Summe der vom Darlehensnehmer bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2017 - 4 U 56/17 -, juris Rn. 3; vom 12. Dezember 2017 - 4 U 33/17 -; vom 14. Dezember 2017 - 4 U 83/17 -; vom 18. Dezember 2017 - 4 W 16/17 -; vom 21. Dezember 2017 - 4 W 20/17 -; vom 9. Januar 2018 - 4 U 29/17 -, BeckRS 2018, 2340 Rn. 62; vom 25. Januar 2018 - 4 W 1/18 -; vom 5. März 2018 - 4 W 8/18 - und vom 22. März 2018 - 4 W 11/18 -). Die von den Klägern als Restforderung der Beklagten akzeptierten Beträge sind nicht in Abzug zu bringen, weil diese anders als die (von der Beklagten reklamierten und von den Klägern negierten) Forderungen nicht auf dem jeweiligen Darlehensvertrag, sondern auf dem vermeintlichen Rückgewährschuldverhältnis beruhen und damit einen anderen Streitgegenstand betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, WM 2017, 766 Rn. 15). Diese Differenz beläuft sich hier auf (427.337,50 € abzgl. 61.761 € =) 365.557,65 €. bb) Die solchermaßen ermittelte Differenz erfährt jedoch dann, wenn - wie hier - nach dem Darlehensvertrag im Anschluss an die Wirksamkeit des Widerrufs noch wiederkehrend Zins- und Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren geschuldet werden, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nach § 9 ZPO eine Beschränkung dergestalt, dass nur der dreieinhalbfache Jahresbetrag dieser vom Darlehensnehmer zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2017 - 4 U 56/17 -, juris Rn. 5; vom 12. Dezember 2017 - 4 U 33/17 -; vom 14. Dezember 2017 - 4 U 83/17 -; vom 18. Dezember 2017 - 4 W 16/17 -; vom 21. Dezember 2017 - 4 W 19/17 und 4 W 20/17 -; vom 9. Januar 2018 - 4 U 29/17 -, BeckRS 2018, 2340 Rn. 62; vom 15. Januar 2018 - 4 W 18/17 -; vom 25. Januar 2018 - 4 W 1/18 -; vom 5. März 2018 - 4 W 8/18 - und vom 22. März 2018 - 4 W 11/18 -). Dementsprechend beläuft sich hier der gemäß § 9 ZPO zu berücksichtigende Betrag auf (42 Monate x 735,25 € =) 30.880,50 €, wobei der Senat im Einklang mit der Beschwerde der bereits am 30. März 2019 - mithin vor Ablauf der (ab Wirksamkeit des Widerrufs im Mai 2016 beginnenden) dreieinhalbfachen Jahresfrist - endenden Zinsbindungsfrist und der ohne neuerliche Vereinbarung zu veränderlichen Konditionen vorgesehenen Fortgeltung des Darlehensvertrages Rechnung trägt und hierfür einen leicht reduzierten Betrag von bis zu 30.000 € in Ansatz bringt. cc) Zu dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag hinzuzurechnen ist gegebenenfalls die nach Ablauf der Zinsbindungsfrist verbleibende Darlehensrestschuld, die als solche nicht von § 9 ZPO erfasst wird. Dies ist vorliegend die endfällig zu tilgende Darlehenssumme in Höhe von 170.000 €, so dass für dieses Darlehen insgesamt ein Wert von bis zu 200.000 € anzusetzen ist. 2. Hiernach war der Streitwert wie aus dem Tenor ersichtlich herabzusetzen. Dem auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageantrag zu 2) hat das Landgericht zutreffend keine streitwertrelevante Bedeutung beigemessen, denn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht zu lassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - XI ZR 108/17 -, juris Rn. 6). II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).