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Urteil

15 U 120/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0426.15U120.17.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 05.07.2017 – 28 O 177/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 05.07.2017 – 28 O 177/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1). Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger – ein bekannter deutscher Sänger und Schauspieler – nimmt die Beklagte zu 1) als Verantwortliche der Zeitschrift „D“ wegen eines dort am 02.01.2015 unter dem Titel „Prügel-Attacke“ veröffentlichten Artikels – mit bild- und textlicher Ankündigung auf der Titelseite - auf Unterlassung in Anspruch. In dem Artikel war im Rahmen einer Bild- und Wortberichterstattung ein Vorfall vom 21.12.2014 im Flughafen L/C thematisiert worden; der Kläger hatte sich gegen Foto- bzw. Filmaufnahmen zweier Paparazzi – hier der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3), beide am Berufungsverfahren nicht beteiligt - zur Wehr gesetzt. Das Landgericht hat durch Urteil vom 05.07.2017, auf das wegen der Gründe im Übrigen verwiesen wird, dem Klagebegehren wesentlich stattgegeben, d. h. bezogen auf das im Berufungsrechtzug noch allein maßgebliche Streitverhältnis den Klageanträgen zu 1. a) – c), 1. d) und 1. e). Im Einzelnen hat es in Bezug auf die Berufungsklägerin dieser unter Strafandrohung verboten, a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: wie auf der Titelseite von „D“ Nr. 2 vom 2.1.2015 geschehen, b) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: wie in „D“ Nr. 2 vom 2.1.2015 auf der Seite 16 geschehen, c) die nachfolgend wiedergegebenen Bildaufnahmen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: wie in „D“ Nr. 2 vom 2.1.2015 auf den Seiten 16/17 geschehen, d) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „‚Er bog ihm den Finger um und schlug auf seine Kamera ein‘… H schlug mit seiner Laptop-Tasche zu, in der sich noch der Computer befand. Er erwischte meinen Fotografen direkt im Gesicht.‘“ wie in „D“ Nr. 2 vom 2.1.2015 auf den Seiten 16/17 geschehen, e) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Die beiden Fotografen wurden an der Hand … und im Gesicht verletzt…“ und in diesem Zusammenhang die nachfolgend wiedergegebenen Fotos der angeblichen Verletzungen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: wie in „D“ Nr. 2 vom 2.1.2015 auf der Seite 16 geschehen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1) mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage im vollen Umfange anstrebt. Zur Begründung der Berufung führt sie wesentlich an, dass sich der betroffene Ausgangsartikel mit einem Vorgang von hohem zeitgeschichtlichen Interesse befasse, nämlich mit der vom Kläger gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) im Dezember 2014 am Flughafen L/C körperlich und verbal geführten Auseinandersetzung. Die streitgegenständlichen Fotos seien Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, deren Veröffentlichung keine Interessen des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegenstehen würden. Soweit das Landgericht zur Begründung des Verbots der Veröffentlichung der Bildnisse auf das Urteil des Senates vom 9.03.2017 – 15 U 46/16 – verweise, so verkenne es den strukturellen Unterschied zwischen einem „manipulierten Video“ und den hier streitgegenständlichen, aus einem Video entnommenen Belegfotos. Es sei schon nicht möglich, mit Fotos den vollständigen Geschehensablauf wiederzugeben, jedenfalls habe der Kläger hierauf keinen Anspruch. Im Übrigen seien die im Urteil des Senates vom 09.03.2017 als maßgeblich angesehenen Maßstäbe für den vorliegenden Fall auch nicht einschlägig, weil die das dortige Verbot tragenden Aspekte in der hiesigen Konstellation von vornherein nicht vergleichbar seien. Zudem sei durch die Beklagte zu 1) im Artikel die der eigentlichen Auseinandersetzung vorangegangene Szene beschrieben worden. Schließlich sei auch der Gegenposition des Klägers im streitgegenständlichen Artikel hinreichend Raum gewährt worden. Die beiden konträren Darstellungen des Vorfalles seien also im Artikel gegenübergestellt worden; anschließend sei „natürlich“ – anhand des damals zur Verfügung stehenden Materials – eine Bewertung der unterschiedlichen Positionen vorgenommen worden. Unstreitig sei aber, dass der Kläger verbal und körperlich gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) ausfällig geworden sei; schon deshalb seien die Belegfotos aus dem Video für den körperlichen und verbalen Übergriff an sich von zeitgeschichtlicher Relevanz. Soweit es bei der begleitenden Textberichterstattung in einzelnen Details, die allein zwischen den Parteien strittig seien, nach Ansicht des Klägers bzw. des Landgerichtes einige Ungenauigkeiten gegeben habe, so würde dies kein entgegenstehendes Interesse des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG begründen, da der Kernvorgang so stattgefunden habe, wie er mit den streitgegenständlichen Fotos belegt werde. Der Kläger habe insbesondere aber auch deswegen kein schutzwürdiges Interesse an einem Verbot der streitgegenständlichen Fotos, weil er selbst bei der Anhörung in erster Instanz beteuert habe, dass er den Beklagten zu 2) mit seiner Laptop-Tasche habe treffen wollen. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes sei auch die Textberichterstattung als rechtmäßig zu bewerten. Zunächst habe das Landgericht zu Unrecht der Beklagten zu 1) die Beweislast auferlegt. Diese treffe nämlich den Kläger; eine Beweislastumkehr nach § 186 StGB sei nicht anzunehmen. Soweit das Landgericht von einer üblen Nachrede ausgehe, verkenne es, dass es tätliche Übergriffe des Klägers gegeben habe und er eingeräumt habe, solche auch gegenüber dem Beklagten zu 2) gewollt zu haben. Die streitigen Details im Übrigen seien ohne Relevanz, jedenfalls in der beeinträchtigenden Wirkung denkbar gering. Jedenfalls sei der Artikel nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung als zulässig anzusehen, bzw. es sei von der Wahrnehmung berechtigter Interessen auszugehen: Es sei von einer herausragenden Stellung des Klägers in der öffentlichen Meinungsbildung auszugehen; auch sei von Seiten der Beklagten zu 1) hinreichend recherchiert worden, da auf dem Video zweifelsfrei zu sehen sei, wie der Kläger die Beklagten zu 2) und 3) verbal und auch körperlich attackiert habe. Der von ihr, der Beklagten zu 1), interviewte Q sei als „Pressesprecher“ für die Beklagten zu 2) und 3) aufgetreten. Schließlich greift der Beklagte zu 1) die Beweiswürdigung des Landgerichtes als fehlerhaft an. Die Beklagte zu 1) beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Köln vom 05.07.2017 – 28 O 177/15 – die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung der Berufung entgegengetreten. Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die prozessual bedenkenfreie Berufung hat keinen Erfolg, da das Unterlassungsbegehren des Klägers in Hinblick auf §§ 1004 Abs. 1 S. 2, § 823 Abs. 2, §§ 22, 23 KUG bzw. § 823 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art 1, Art 2 Abs. 1 GG begründet ist. Im Einzelnen: 1. Die klägerseits gemäß Antrag 1.a.) bis c.) gerügte Bildberichterstattung hat die Beklagte gemäß §§1004 Abs. 1 S. 2, § 823 Abs. 2, §§ 22, 23 KUG zu unterlassen. a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.) nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR v. 07.02.2012 − 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 - von Hannover/Deutschland Nr. 2). Bildnisse einer Person dürfen danach grundsätzlich nur mit deren – hier fehlender - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG v. 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08, 6/09, 2538/08, GRUR 2011, 255 Tz. 52; BGH v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, GRUR 2011, 261 Tz 8 ff. - Party-Prinzessin). Die – wie hier - nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der „Zeitgeschichte“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. erneut nur BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.). b) Bei den streitgegenständlichen Lichtbildern handelt es sich im konkreten Kontext der begleitenden Wortberichterstattung jeweils um Bildnisse „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Da diese bei ein und demselben kurzen Vorgang und am selben Ort – in der Halle des Flughafens L/C - entstanden sind, sieht sich der Senat in der Lage, diese Frage für alle unter Antrag zu 1 a) bis 1 c) aufgeführten Bildnisse einheitlich zu prüfen. aa) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt etwa BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 12 ff. sowie BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 7 f. jeweils m.w.N.) nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Es gehört dabei zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben können so der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich auch frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung im konkreten Fall veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 12 ff. m.w.N.). Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 15 m.w.N.). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt bereits dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH a.a.O.). Es bedarf dazu stets einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH, a.a.O., Tz. 16 m.w.N.). Im Rahmen dieser Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, a.a.O., Tz. 17 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, im konkreten Fall hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (BGH, a.a.O.); erst recht gilt dies, wenn die Berichterstattung sogar lediglich als äußerer Anlass für die Berichterstattung über den Betroffenen und die Veröffentlichung der ihn zeigenden Fotos zu bewerten wäre. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist zudem jeweils im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere auch unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, a.a.O., Tz. 18 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr beizumessen ist, ist zudem von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet insofern zwischen Politikern („politicians/ personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (st. Rspr. vgl. EGMR v. 10.07.2014 – 48311/10, NJW 2015, 1501 Tz. 54 - Axel Springer AG/Deutschland Nr. 2). Der EGMR erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (st. Rspr., vgl. EGMR v. 07.02.2012 − 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 Tz. 110 - von Hannover/Deutschland Nr. 2). Auch der BGH hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit deutlich eher gerechtfertigt sein kann (BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 19 m.w.N.) Stets abwägungsrelevant ist zudem auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BGH, a.a.O., Tz. 20 m.w.N.). Soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung mit prominenten Personen befassen, ist nach der Rechtsprechung auch jedenfalls die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und tatsächlicher (privater) Lebensführung regelmäßig von allgemeinem Interesse, zumal prominente Personen - wie oben bereits gesagt - Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten und Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen; dies gilt dann sogar über skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen hinaus (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180 Tz. 60). Nichts anderes kann bei Aufdeckung sonstiger Widersprüchlichkeiten zur öffentlichen Selbstdarstellung zu tatsächlichen Handlungen gelten. Dabei ist insbesondere dann auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143 Tz. 37 – „Wilde Kerle“; BGH v. 11.06.2013 – VI ZR 209/12, AfP 2013, 401 Tz. 13 jeweils m.w.N.) niemand einen Anspruch darauf hat, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Gerade dann, wenn jemand durch eigenes Verhalten auch selbst den Berichterstattungsanlass schafft bzw. mitverursacht, welcher für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess von Bedeutung ist, muss er sich daher u.U. auch eine kritische Auseinandersetzung im Zweifel gefallen lassen. Soweit strafbares Verhalten im Raum steht, hat die Schwere der infrage stehenden Straftat nicht nur für das öffentliche Informationsinteresse, sondern auch bei der Gewichtung der entgegenstehenden Persönlichkeitsbelange Bedeutung. So wird bei einer sehr schwerwiegenden Tat zwar einerseits ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehen, andererseits aber die Gefahr einer Stigmatisierung des noch nicht rechtskräftig verurteilten Betroffenen erhöht sein. Ein entsprechendes Verhältnis wird regelmäßig aber dann auch bei leichteren Taten anzunehmen sein, sofern sie ein Berichterstattungsinteresse begründen; was erst recht gilt, wenn – wie hier – ein staatlicher Strafvorwurf als solches auch gar nicht eigentlicher Gegenstand der Berichterstattung ist (BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143 Tz. 41 – „Wilde Kerle“). bb) Unter Berücksichtigung dieser anerkannten Prämissen musste im vorliegenden Fall bei gebotener Gesamtabwägung das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten zu 1) hinter dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zurücktreten, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. (1) Alle Fotos zeigen Vorgänge, die sich als Teil eines Geschehens in der Halle des L/Cer Flughafens darstellen, bei dem der Kläger gegenüber ihm mit Kameras nachstellenden Fotografen („Paparazzi“) aggressiv vorgegangen ist, mit dem Ziel, die Anfertigung von Lichtbildern von ihm und seinen Begleitern zu verhindern. Das erste (Zf. 1 a), Titelbild) zeigt den Kläger, der eine sich duckende Person in den Nacken greift, das zweite (Zf. 1 b)) gibt wieder, wie der Kläger sich schreiend auf den Betrachter zubewegt und die folgende Bildsequenz (Zf. 1 c)) zeigt zunächst in zwei Fotos das Schleudern mit der Tasche in Richtung auf den Fotografen, das dritte den bereits auf dem Titelbild wiedergegebenen Griff in den Nacken des Fotografen und das vierte den zu Boden gegangenen Fotografen und den vor ihm stehenden Kläger. Hinsichtlich des Schlages mit der Tasche hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht mehrfach eine Verletzungsabsicht eingestanden und zugleich seinen Ärger über seine fehlende Treffsicherheit zum Ausdruck gebracht. Diese Einlassung des Klägers kann nicht nur als scherzhafte Randbemerkung gewürdigt werden, zumal er die Äußerung vor dem Landgericht mehrfach in ähnlicher Form getätigt und auf Nachfragen bestätigt hat. Unabhängig von dem Gesamtgeschehen und der sonstigen Tätlichkeit gegenüber dem Fotografen („Greifen in den Nacken“) hat der Kläger jedenfalls mit dem bewussten Schlag mit der Tasche nach Auffassung des Senats die Grenzen eines ihm damals ansonsten möglicherweise zustehenden Notwehr- bzw. Nothilferechts überschritten. Es bedarf vorliegend keiner Klärung, in welchem Umfang einem Betroffenen ein Notwehr-/Nothilferecht aus § 32 StGB bzw. § 227 BGB bereits gegen das bloße Anfertigen von nicht konsentierten Lichtbildern zustehen kann. Da ein reines Anfertigen von Lichtbildern (noch) nicht unter §§ 22 f. KUG fällt (statt aller Soehring , in Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 3a; von Strobl-Albeg , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap 7 Rn. 22, Mann , AfP 2013, 16 ff. m.w.N.) ist selbst dann, wenn man bei freiberuflichen Fotografen oder Paparazzi von der Vermutung des Veröffentlichungswillens für erstellte Fotografien ausgehen und so ggf. eine Erstbegehungsgefahr i.S.d. §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 f. KUG bejahen wollte (so etwa Helle , Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 70. f.; dem folgend Endress Wanckel , Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 54 Fn. 157; enger BVerwG v. 14.07.1999 – 6 C 7/98, BVerwGE 109, 203 ff. und etwa von Strobl-Albeg , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap 7 Rn. 23 m.w.N.), insofern regelmäßig (noch) kein „gegenwärtiger“ Angriff i.S.d. § 32 StGB/§ 227 BGB begründbar. Daher kann in solchen Fällen u.a. wegen der schon durch die bloße Fertigung von Fotos erfolgenden datenmäßigen Fixierung (vgl. BVerfG v. 15.12.1999 – 1 BvR 653/96, juris Rn. 70) und der damit verbundenen erheblichen Unsicherheiten für den Betroffenen, der zumindest bei Paparazzi auch mit einer jederzeitigen Veröffentlichung der Fotografien rechnen muss, allein an das allgemeine Persönlichkeitsrecht angeknüpft werden. Dieses ist zwar grundsätzlich als notwehrfähiges Rechtsgut zum Schutz des Rechts am eigenen Bild anerkannt (mit Nuancen im Detail BGH v. 23.01.2003 - 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599 Tz. 5; OLG Hamburg v. 04.04.2012 – 3 -14/12, AfP 2012, 392; OLG Düsseldorf v. 15.10.1993 - 2 Ss 175/93 - 65/93 II - 2 Ws 214/93, NJW 1994, 1971; OLG Karlsruhe v. 01.10.1981 - 1 Ss 200/81, NStZ 1982, 123; LG Frankfurt/Oder v. 25.06.2013 – 16 S 251/12, NJW-RR 2014, 159; von Strobl-Albeg , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap 7 Rn. 37 ff.; Soehring , in Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn 12 f.; MüKo-BGB/ Grothe , 5. Aufl. 2016, § 227 Rn. 7/9; Palandt/ Ellenberger , BGB, 77. Aufl. 2018, § 227 Rn. 3; Perron , in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 32 Rn. 5a; für Lösung über § 229 – 231 BGB aber Helle , a.a.O., S. 87 f.). Ob und wie bei der Frage nach der Rechtswidrigkeit des vermeintlichen „gegenwärtigen Angriffs“ wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dann inzident die Frage zu stellen wäre, ob eine spätere Veröffentlichung der Fotos im Hinblick auf §§ 22 f. KUG hypothetisch zulässig wäre (vertiefend zu dieser Problematik Helle , a.a.O., S. 71 – 78 m.w.N.), kann und soll ebenso dahinstehen. Diese Frage ist bei Anfertigung der Fotografien oft ohnehin noch gar nicht abschließend zu beantworten (vgl. nur OLG Hamburg v. 13.07.1989 - 3 U 30/89, GRUR 1990, 35), zumal im Bereich der Bildberichterstattung auch ansonsten grundsätzlich gerade nicht mit einer „vorbeugenden” Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus jedwede ähnliche oder „kerngleiche” Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden kann, weil die gebotene Interessenabwägung eben kraft Natur der Sache noch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden kann, die noch gar nicht bekannt sind und/oder bei denen zumindest offen ist, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden (st. Rspr., vgl. BGH v. 13.11.2007 – VI ZR 269/06, NJW 2008, 1593 Tz. 11 ff.; v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 Tz. 8 f.). Anderes kann nur dort gelten, wo die Verbreitung der Fotos schon an sich unzulässig wäre, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird (BGH v. 23.06.2009 - VI ZR 232/08, GRUR 2009, 1091 Tz. 7; v. 06.10.2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454 Tz. 7). Ebenso dahinstehen kann hier die mit dem Vorgenannten eng zusammenhängende Frage, ob nicht mit Blick auf die Pressefreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) zumindest zu verlangen ist, dass, abgesehen von diesen seltenen Fällen der Verletzung der Intimsphäre bzw. der Bildniserschleichung, jedenfalls die spätere Veröffentlichung der fraglichen Fotografien auch wirklich in jedem denkbaren Kontext unzulässig sein muss, um ein Notwehrrecht schon gegen das Anfertigen von Fotografien begründen zu können (vgl. etwa auch KG v. 02.03.2007 – 9 U 212/06, juris Tz. 63; Soehring , in Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 5; noch weitergehend Mann , AfP 2013, 16, 18 f.). Denn selbst wenn man so damals dem Grunde nach ein Notwehrrecht des Klägers bzw. ein Nothilferecht des Klägers zu Gunsten seiner Lebensgefährtin hätte annehmen wollen, hätte der Kläger die durch § 32 StGB bzw. § 227 BGB gesteckten Grenzen mit einem bewussten Ausholen mit der Tasche in Richtung des Kopfes des Fotografen (ungeachtet des genauen Tascheninhalts) jedenfalls hinter sich gelassen, was der Senat im Urteil vom 09.03.2017 – 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 noch offen lassen konnte. Denn bei dem Schleudern der Tasche handelte es sich ersichtlich nicht mehr um körperliche Einwirkungen nur gegen eine Kamera und/oder eine einfache „Rangelei“ zum unmittelbaren Unterbinden von Filmaufnahmen als im Zweifel noch zulässige Notwehrhandlungen (zu den Grenzen eines Notwehrrechts im Einzelnen Endress Wanckel , Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 311 ff. m.w.N.). Es ging vielmehr um eine vom Kläger beabsichtigte direkte körperliche Einwirkung auf den Fotografen mit Verletzungsabsicht, bei der es an der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel und damit an der „erforderlichen Verteidigung“ (vgl. § 32 Abs. 2 StGB) gefehlt hätte. (2) Dass das auf den Lichtbildern gezeigte Verhalten des Klägers schon als solches ein erhebliches öffentliches Interesse zumindest an diesem Geschehen auf dem L/Cer Flughafen begründet, ist anzunehmen (s. bereits Senat v. 09.03.2017 – 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 Tz. 28). Die Leitbild- und Kontrastfunktionen des prominenten Klägers wird durch den bebilderten Kontrollverlust deutlich kontrastiert und bietet so schon für sich genommen einen Berichterstattungsanlass – gerade auch vor dem Hintergrund früherer Vorfälle mit freiberuflichen Fotografen und bekannt gewordener Äußerungen des Klägers in der Presse dazu. Auch die Art und Weise, wie Fotos bzw. Filmmaterial von Prominenten aus deren Privatleben gefertigt werden bzw. ob und wie sich Prominente gegen Paparazzi zur Wehr setzen, interessiert die Rezipienten (so auch bereits Senat, a.a.O.). Hinzutritt, dass damals das Album „E“ des Klägers erschienen und massiv beworben wurde, was das öffentliche Interesse am Kläger zusätzlich befeuert haben dürfte. Auch wenn dem Kläger an sich durch den hier anzunehmenden privaten Charakter der Reise ein Recht auf ungestörtes Privatleben zuzubilligen ist, kommt den hier strittigen Abbildungen insgesamt zeitgeschichtliche Relevanz zu, da sie der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte dienen und damit selbst Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sind. c) Jedoch steht die Bejahung eines Notwehrexzesses im Rahmen des Gesamtgeschehens dem vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Klägers nicht entgegen, da durch die Veröffentlichung der hier streitgegenständlichen Lichtbilder zu 1 a) bis 1 c) jedenfalls seine berechtigten Interessen verletzt werden und die Bildberichterstattung damit nach § 23 Abs. 2 KUG unzulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Darstellung durch die Beklagte zu 1) im Kontext der Berichterstattung um eine in wesentlichen Teilen unrichtige und unvollständige Darstellung handelt, die insgesamt ein unzutreffendes Bild von den Geschehnissen zeichnet und den Kläger dadurch in der öffentlichen Wahrnehmung in erheblichem Maße herabwürdigt. aa) Bei den veröffentlichten Bildern handelt es sich im Kontext der Berichterstattung zunächst um eine verkürzte und damit bewusst unvollständige Darstellung des Geschehens am Flughafen. Der Rezipient erfährt weder durch die Bild- noch durch die begleitende Wortberichterstattung, welche Vorfälle den gezeigten aggressiven Verhaltensweisen des Klägers vorangingen. Zunächst war der Aufenthalt des Klägers auf dem Flughafengelände ersichtlich privat veranlasst, als er in Begleitung seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes kurz vor Weihnachten auf dem Flughafen L/C landete. Zudem war es so, dass dem eigentlichen Geschehen erhebliche Provokationen des Beklagten zu 2) bzw. des Beklagten zu 3) vorangingen. Denn der Kläger wurde schon zuvor von den Beklagten zu 2) und 3) auf der Rolltreppe bzw. der Herrentoilette wahrnehmbar verfolgt. Trotz der erkennbaren Privatheit der Situation und auch nach eindeutigem Protest - schon der Sohn des Klägers hatte anfangs seinen Laptop vor die Linse der Kamera gehalten - fotografierten bzw. filmten die Beklagten zu 2) und zu 3) den Kläger und seine Begleiter ohne jede Rücksicht und unter starker persönlicher Belästigung. Dies alles wird jedoch nicht berichtet, vielmehr wird im textlichen Kontext allein der Eindruck erweckt, der Kläger sei ein rücksichtloser und aggressiver Schläger, der Fotografen heftig und gewalttätig angreift, nur weil er sich von deren Tätigkeit gestört fühlt. Nach dem Gesamtkontext des gesamten Artikels verstärken die abgedruckten Bilder insbesondere mit den „einseitigen“ Bildunterschriften nur diesen Eindruck, worauf das Landgericht zutreffend abstellt. Denn, auch wenn es in dem Artikel heißt „Zwei Fotografen wollen im öffentlichen Flughafen – Bereich Fotos von ihm machen – sehr zum Ärger des Sängers. Angeblich reiste er mit seiner neuen Freundin, die er aus der Öffentlichkeit heraushalten will“ , so ist eben die Vorgeschichte, die das Verhalten des Klägers für den Rezipienten in einem anderen Lichte stellen würde, nicht erwähnt, und zwar auch nicht durch die im Bericht allerdings wiedergegebene Mitteilung der anwaltlichen Gegenposition des Klägers im streitgegenständlichen Artikel, worauf der Beklagte zu 1) seine Berufungserwägungen wesentlich stützen will, da sich diese auf die Vorgeschichte gerade nicht bezieht. Ganz im Gegenteil wird der Eindruck, der Kläger sei allein und sofort deswegen in heftiger und brutaler Weise, wie auch durch die in den Artikel eingestellten Bilder der angeblichen Verletzungen des Beklagten zu 2) bzw. zu 3) vermittelt werden soll, „ausgerastet“ ( „Schlimmer Ausraster – Die Prügel-Fotos!“ , „Prügel-Attacke […] Diese Beweis-Bilder zeigen, wie der Weltstar völlig ausrastet…“, „H rastet aus“ und „ Diese Fotos beweisen ,...“), weil er bzw. seine Begleiter nicht fotografiert werden wollten bzw., wie auch als Erklärung des Anwalts der Beklagten im Artikel wiedergegeben ist, weil dem Kläger „die Anwesenheit“ der Beklagten zu 2) und 3) in einem öffentlichen Raum nicht „gepasst“ habe, durch diese unvollständige Darstellung unabweislich erzeugt. Dem Einsatz der Bilder (zumal eine Viererbildsequenz abgedruckt wurde) wird von Seiten des Rezipienten aber allgemein ein erhöhter Wahrheitswert beigemessen. Es erfolgt also eine Verstärkung der (unvollständigen) Botschaft des Textes. Insgesamt wird damit nur eine bebilderte Teilwahrheit vermittelt, die beim Adressaten zu einer Fehleinschätzung der Person des Betroffenen, hier des Klägers, führen soll und muss. bb ) Auch die weiteren im Rahmen der Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG zu berücksichtigenden Umstände sprechen nicht dagegen, dass die streitgegenständliche Berichterstattung das berechtigte Interesse des Klägers verletzt. (1) Zu seinen Gunsten ist zunächst zu berücksichtigen, dass schon der von der Beklagten zu 1) zugestandene Verlauf des Geschehens den Schluss rechtfertigt, dass das Handeln der Beklagten zu 2) und 3) die Unbefangenheit des Klägers erheblich beeinträchtigt sowie dessen Bewegungsfreiheit in einem nicht hinnehmbaren Umfang eingeschränkt hat. Jedenfalls einer der Beklagten hat den Kläger auf der Rolltreppe überholt und dabei gemustert, der andere ist ihm bis auf die Toilette gefolgt und hat ihn dort ebenfalls in eindeutiger Weise beobachtet. Subjektiv durfte der Kläger dies zumindest als Belästigung empfinden und als offenkundigen Beginn eines unzulässigen – wie auch immer gearteten – Eingriffs in seine Privatsphäre. Schon unter Berücksichtigung des unstreitigen Geschehensverlaufs, wonach die Beklagten nach den beschriebenen Manövern und trotz der Abwehrversuche (Hinweise auf die Privatheit des Besuches sowie Hochhalten des Laptops) immer weiter fotografiert bzw. gefilmt haben, liegt eine nicht hinnehmbare Belästigung des Klägers und seiner Begleiter vor. Dabei waren die von den Beklagten zu 2) und 3) angefertigten Aufnahmen darauf angelegt, den Kläger in seinem privaten Bereich in Begleitung seiner Lebensgefährtin und seines Sohns zu fotografieren, die beide bis zu diesem Zeitpunkt weder in der Öffentlichkeit aufgetreten noch fotografisch dargestellt worden waren. (2) Auch die Verletzungen der Beklagten zu 2) und 3) stehen der Annahme eines berechtigten Interesses des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG nicht entgegen. Denn selbst wenn man – trotz der zwischenzeitlichen Anklageerhebung gegen sie wegen falscher Verdächtigung - zu ihren Gunsten unterstellen würde, dass die Verletzungen tatsächlich durch den Kläger herbeigeführt worden wären, so handelte es sich zum einen letztlich um Bagatellverletzungen und zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass beide Fotografen die Möglichkeit gehabt hätten, durch Einstellung der Fotoaufnahmen diesen Verletzungen zu entgehen. Indem sie sich aber „sehenden Auges“ auf eine Auseinandersetzung mit dem Kläger einließen bzw. eine solche durch ihr fortgesetztes Fotografieren erst provozierten, wiegt der Umstand ihrer Verletzung gegenüber den berechtigten Interessen des Kläger nicht allzu schwer. 2. Zu Recht hat das Landgericht auch im Übrigen einen Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Wortberichterstattung gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, BGB analog i.V.m. Art 1, Art 2 Abs. 1 GG bezogen auf die im Wortteil des Artikels wiedergegebenen und gemäß Klageantrag 1. d.) bis e.) gerügten Äußerungen „Er bog ihm den Finger um und schlug auf seine Kamera ein‘…H schlug mit seiner Laptop-Tasche zu, in der sich noch der Computer befand. Er erwischte meinen Fotografen direkt im Gesicht.“ (1 d)) sowie „Die beiden Fotografen wurden an der Hand ...und im Gesicht verletzt“ einschließlich der dies veranschaulichenden Fotos der Fotografen (1 e), wie das Landgericht zutreffend ausführt, bejaht. Die Ausführungen der Beklagten zu 1) im Berufungsrechtszug sind nicht geeignet, die zutreffenden Gründe des Landgerichtes zu entkräften. a) Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Aufl. 2016, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2015 - VI ZR 386/13 - "Promi-Friseur", NJW 2015, 776, juris Tz. 15 m.w.Nachw.). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Ist eine Äußerung danach insgesamt als Werturteil anzusehen, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen allerdings ebenfalls der Wahrheitsgehalt ihrer tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (vgl. BGH, Urt. vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 - jameda.de II, NJW 2016, 2106, juris Tz. 33, 36). Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist damit die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, Urt. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - "IM Stolpe", NJW 2006, 207, juris Tz. 31) aa) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die gerügten Äußerungen als dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen gewertet hat, wobei vom Landgericht der Sinngehalt der Äußerungen „Die beiden Fotografen wurden an der Hand ...und im Gesicht verletzt“ in Hinblick auf den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Gesamtkontext zutreffend darin gesehen wurde, dass der Kläger nach jenen Äußerungen die Beklagten zu 2) und 3) an der Hand bzw. im Gesicht verletzt haben soll. bb) Wenn das Landgericht davon ausgeht, dass durch diese Äußerungen auch das Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen wird und bloß wertneutrale Falschbehauptungen nicht vorliegen, so begegnet auch dies keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist es zutreffend, dass nicht jede unwahre Tatsachenbehauptung einen Unterlassungsanspruch begründet; eine solche Annahme ist dann berechtigt, wenn die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen nicht in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt. Auch wenn grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet werden dürfen, kommt es für die Frage eines Unterlassungsanspruchs darauf an, ob in einer solchen Berichterstattung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen liegt (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2005, VI ZR 274/04, NJW 2006, 609). Mit den gerügten Äußerungen werden indes gegenüber dem Kläger – so zu Recht das Landgericht im einzelnen - nach Motivation, Ausmaß und Erfolg konkret definierte, gerade damit aber ehrenrührige Vorwürfe erhoben, deren Relevanz eine andere ist, als die von Klägerseite eingeräumte Auseinandersetzung. Dass der Kläger im Verfahren LG Köln 28 O 225/15 ausgeführt hat, er habe jedenfalls versucht, den Beklagten zu 2) mit der Laptop-Tasche am Kopf zu treffen, und er habe sich darüber geärgert, ihn dort nicht getroffen zu haben bzw. er habe gehofft, ihn mit der der Tasche zu treffen, ändert in diesem Zusammenhang nichts. Der Kläger hat zwar nach dem Wortlaut dieser Erklärung einen Verletzungsvorsatz eingeräumt, was die Darstellung seines Anwaltes in der Presseerklärung, es sei nur um ein Abdrängen der Fotografen gegangen, in ein anderes „Licht“ stellt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass den von Beklagtenseite konkret erhobenen Vorwürfen (insbesondere die Frage des Verletzungserfolges) eine weitergehende Qualität innewohnt. cc) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat auch das Landgericht im Hinblick auf die die damit maßgebliche Beweislastverteilung entsprechend § 186 StGB (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12, Rdnr. 139) die Beweislast für die Wahrheit auf Beklagtenseite gesehen. Das in diesem Zusammenhang beklagtenseits in der Berufungsbegründung vorgebrachte Argument, es seien nur die Details der unstreitigen, per se schon ehrenrührigen tätlichen Übergriffe streitig, die ohne Relevanz seien und in den Hintergrund treten, weshalb für eine Beweislastumkehr analog § 186 StGB daher kein Anlass, greift ersichtlich zu kurz, da die mit den gerügten Äußerungen erhobenen Vorwürfe eine gänzlich andere Qualität als die klägerseits eingeräumte Auseinandersetzung zeigen (s.o.). dd) Anlass für eine abermalige Beweislastumkehr gemäß § 193 StGB analog wegen „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ (vgl. Burghardt, aaO Rdnr. 139) besteht entgegen den zweitinstanzlichen Erwägungen der Beklagten zu 1) nicht. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte zu 1) in diesem Zusammenhang auf die Grundsätze der sogenannten Verdachtsberichterstattung. Voraussetzung für die Annahme einer Verdachtsberichterstattung ist, dass der Äußernde nicht von der Wahrheit bzw. Richtigkeit seiner Äußerung ausgeht, sondern von vornherein zu erkennen gibt, dass er lediglich einen Verdacht hegt (vgl. Senat im Urteil vom 28.04.2015 – 15 U 07/15 – n.v.; sowie Senat im Urteil vom 16.03.2017 – 15 U 134/16 – BeckRS 2017, 133470 Tz. 11). Nach dem Sinnzusammenhang des gesamten Artikels kann hiervon jedoch keine Rede sein. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Sachverhaltsdarstellung des Klägers gemäß der Presseerklärung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten im Text des Artikels thematisiert wird, wonach sinngemäß der Kläger nur versucht habe, die Fotografen abzudrängen, so wird dem Rezipienten doch durch den Artikel insgesamt die Annahme nahe gelegt (vgl. schon oben: „Schlimmer Ausraster – Die Prügel-Fotos!“ , „Prügel-Attacke […] Diese Beweis-Bilder zeigen, wie der Weltstar völlig ausrastet…“, „H rastet aus“ und „ Diese Fotos beweisen ,...“), dass diese Sachverhaltsdarstellung nicht zutrifft, sondern, wozu die veröffentlichten Lichtbilder nach dem Kontext als Belege herangezogen werden, dass als feststehend davon auszugehen sei, der Kläger habe den Fotografen die beschriebenen Verletzungen bei diesem Vorfall auch beigebracht. Soweit die Beklagte zu 1) darauf verweist, es liege jedenfalls deswegen ein Fall der Wahrnehmung berechtigter Interessen vor, da sie hinreichend recherchiert habe, so ist auch dies nicht weiter behilflich. Im Grundsatz gilt, dass das Verbreiten von Tatsachenbehauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit stets unzulässig ist. Stellt hingegen ein Journalist eine unwahre Tatsachenbehauptung in der irrtümlichen Annahme auf, sie sei wahr, kann dieser Äußerung infolge der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB analog als rechtmäßig bzw. gerechtfertigt angesehen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch neben einem überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse die Wahrung der journalistischen Sorgfalt (vergleiche Korte „Praxis des Presserecht“ § 2 Rn. 204 ff.). Die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt sind von Seiten der Beklagten zu 1) nicht gewahrt worden. Die Beklagte zu 1) legt dar (Bl. 159 GA), der Agenturchef Q, Auftraggeber der Beklagten zu 2) und 3), habe sich zu dem Vorfall wie folgt geäußert: „Als H meinen Mann mit der Kamera sah, stürmte er auf ihn zu. Er rief: `Ich bin privat hier, du Affe´ und schlug direkt zu.“ „Er bog meinem Fotografen, der filmte, den Finger um und schlug auf seine Kamera ein.“ „Dann attackierte er den zweiten Fotografen, der zu diesem Zeitpunkt das Fotografieren längst eingestellt hatte. Dass H ihn angriff, bekam er gar nicht mehr mit, da der Sänger ihn von hinten attackierte.“ „Er schlug mit seiner Laptop-Tasche zu, in der sich noch der Computer befand. Er erwischte meinen Fotografen direkt im Gesicht. Doch der Sänger hörte nicht auf. Auch als er am Boden lag und schrie, `warum schlagen sie mich? Hören wir auf.´“ „Anschließend begaben sich beide Angegriffenen direkt in die LerUniklinik und wurden dort behandelt.“ „Der eine Fotograf klagt über große Schmerzen im Gesicht und hat am Auge Probleme mit der Netzhaut.“ Der Redakteur der Beklagten zu 1), der Zeuge N, habe – so die Darlegung der Beklagten zu 1) weiter (Bl. 429 ff. Gerichtsakte) - in einem weiteren Telefonat die Äußerungen sogar noch einmal dem Agentur-Chef Q vorgelesen, um sich diese „freigeben“ zu lassen. Die Freigabe sei von Q erteilt worden, zuvor habe der Redakteur sich bereits an die Beklagten zu 2) und 3) gewandt, um diese nach dem streitgegenständlichen Vorfall zu befragen. Man habe auf Q verwiesen, der sich für die Beklagte zu 2) und 3) äußern werde. Soweit die Beklagte zu 1) mit der Berufung die Meinung vertritt, dadurch sei Q „als Pressesprecher“ für die Beklagten zu 2) und 3) aufgetreten, so ist dies zu ihren Gunsten nicht weiter behilflich. Insbesondere bedeutet dies nicht, dass er deshalb als zuverlässige Informationsquelle angesehen werden konnte, auf die sich die Beklagte zu 1) per se erst einmal hätte verlassen können. Q war Agenturchef und Auftraggeber der Beklagten zu 2) und 3) und angesichts dessen schon nicht ohne weiteres und vorbehaltslos als vertrauenswürdige Quelle anzusehen, etwa wie es bei einem Pressesprecher einer Behörde zu bejahen ist. Zudem hatte sich für die Beklagten zu 2) und 3) schon zuvor deren Anwalt im Rahmen einer von Seiten der Beklagten zu 1) auch im Artikel auszugweise zitierten Presseerklärung (Bl. 401 g GA) an die Presse gewandt; dessen dortige Sachverhaltsdarstellung deckte sich jedoch gerade nicht mit der Sachverhaltsdarstellung des Agenturchefs Q. Schon dies musste die Beklagte zu 1) zu weiteren Recherchen veranlassen b) In Hinblick auf die zuvor dargestellten allgemeinen Parameter sind die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und hieraus gezogenen rechtlichen Folgen nicht zu beanstanden. aa) Bei der Äußerung „ H schlug mit seiner Laptop-Tasche zu, in der sich noch der Computer befand.“ geht das Landgericht von feststehender Unwahrheit aus, also nimmt folgerichtig schon deshalb die Unzulässigkeit der Verbreitung an. Bezüglich der Äußerungen „ Er bog ihm den Finger um und schlug auf seine Kamera ein“ „Er erwischte meinen Fotografen direkt im Gesicht.‘“ sowie „Die beiden Fotografen wurden an der Hand ...und im Gesicht verletzt“ geht das Landgericht von einem „non liquet“ aus; dies gilt – wie die weitere Begründung des Urteiles zeigt – auch für die Äußerung „Die beiden Fotografen wurden an der Hand ...und im Gesicht verletzt“, obgleich der Eingangssatz in den Gründen heißt: „Die Äußerung ist unwahr“. Da die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht zu bejahen sei, ergebe sich daraus – so judiziert das Landgericht in Hinblick auf die aus der Analogie zu § 186 StGB folgenden Beweislastumkehr - die Unzulässigkeit der Verbreitung der ehrenrührigen Äußerungen. bb) All dem folgt der Senat mit folgender Maßgabe. Was die Äußerung „„ Er bog ihm den Finger um und schlug auf seine Kamera ein“ angeht, ist allerdings von der Unwahrheit dieser Äußerung schon deswegen auszugehen, weil der Beklagte zu 3) im Rechtstreit eine gänzlich andere Sachverhaltsdarstellung abgegeben hat. Bei seiner Anhörung hat der Beklagte zu 3) nämlich gesagt: „ Der Kläger hat mir mit seiner Hand den Mittelfinger der rechten Hand nach hinten umgebogen, als er in Richtung meiner Kamera geschlagen hat. Der Schlag erfolgte mit der linken Hand des Klägers, die sich mir von meiner rechten Seite aus näherte. Der Kläger hat in dem Sinne auf die Kamera eingeschlagen, dass er sie mit seiner Hand berührt und dabei nach unten bewegt hat. …. Sie ist entstanden, als der Kläger, wie ich bereits geschrieben habe, mit der linken Hand versucht hat, auf meine Kamera einzuwirken .“ In dem Artikel heißt es: „„ Er bog ihm den Finger um und schlug auf seine Kamera ein“. Das ist etwas anderes. Denn danach hat der Kläger zunächst den Finger umgebogen und sodann sogar noch zusätzlich auf die Kamera eingeschlagen. cc) Unabhängig davon ist der Senat als Berufungsgericht aber auch an die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 529 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind den Angriffen der Berufung nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Grundsätzlich gilt, dass solche Anhaltspunkte sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben können, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht mehr genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (BGH, Urteil vom 12.03.2004 – V ZR 257/03 - Rn. 9). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (BGH, Beschluss vom 11.10.2016 – VIII ZR 300/15 – MDR 2017, 21-22). Insoweit beschränkt sich die grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts auf solche Tatsachen, welche die erste Instanz bereits „vollständig und überzeugend“ getroffen hat. Die Darstellung der bloßen Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse durch den Berufungsführer reicht nicht aus, um die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Es genügt also nicht, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der landgerichtlichen zu setzen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2016 – 7 U 68/15 – Rn. 23 u. 24). Gemessen an den dargestellten Maßstäben ist die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Zu den einzelnen Sachverhaltskomplexen und den konkreten Berufungseinwänden der Beklagten zu 1) gegen die Beweiswürdigung: Umbiegen des Fingers bzw. Schlagen auf Kamera bzw. Verletzung an der Hand, und zwar beim Beklagten zu 3. Dass – wie die Beklagte zu 1) anführt - auf der Tonspur des Videos vor dem Vorfall ein deutliches Geräusch zu hören ist, ist kein zwingendes Indiz dafür, dass der Kläger auf die Kamera auch tatsächlich geschlagen hat. Denn dieses Geräusch kann auch dadurch entstanden sein, dass der Beklagte zu 3) die Kamera ohne einen Schlag auf diese gesenkt hat und etwa dadurch mit dem Kläger in Kontakt gekommen ist. Dieses Senken haben dann auch der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) im Schriftsatz vom 5.8.2015 unter bildlicher Darstellung gerade vorgetragen, um zu begründen, dass der Kläger den Beklagten zu 3) am Kopf getroffen habe. Auf Seite 9 dieses Schriftsatzes (Bl. 244 Gerichtsakte) ist insbesondere unter Bezugnahme auf das Bildschirmfoto 2015–10–30 vorgetragen, dass erkennbar sei, dass der Kläger seine linke Hand über der Kamera bereits in Höhe des Kopfes des Klägers bewegt habe, die Kamera habe der Beklagte zu 3) in diesem Moment der Bedrängnis etwas abgesenkt, so dass sie auf dem Bereich etwa rechts vom Bauchnabel des Klägers gerichtet gewesen sei. Damit sollte aber gerade die ursprüngliche Behauptung des Beklagten zu 3), er sei am Kopf getroffen worden, belegt werden. In seiner Anhörung hat der Beklagte zu 3) jedoch das Geschehen anders dargestellt. Dass, wie die Beklagte zu 1) mit der Berufung weiter anführt, auf dem Video eine deutliche Aushol– und Schlagbewegung des Klägers zu sehen ist, ist richtig (s.o. Seite 9 dieses Schriftsatzes der Beklagten zu 2. und 3. vom 5.8.2015; Bl. 244 Gerichtsakte), nur erfolgte sie nicht, wie die Beklagte zu 1) weiter meint, in Richtung der Kamera (siehe oben). Entgegen den anderslautenden Ausführungen der Beklagten zu 1) im Berufungsrechtszug hat das Landgericht auch die Erklärung des Beklagten zu. 2), wonach dieser gesehen haben will, wie der Kläger auf die Kamera eingeschlagen hat, gewürdigt. Denn in Anbetracht des von diesem gefertigten Fotomaterials (etwa Bl. 243, 245-248 GA) ist es zweifelhaft, ob er überhaupt einen etwaigen Schlag auf die Kamera hat sehen können, so schon zu Recht das Landgericht. Damit steht die Erklärung des Beklagten zu 3) (siehe oben) sowie die Erklärung des Beklagten zu 2), er habe nach der Auseinandersetzung gesehen habe, dass an der Hand des Beklagten zu 3) kleinere Schürfwunden gewesen seien, der Erklärung des Klägers gegenüber, er habe den Beklagten zu 3. (bzw. dessen Kamera) nicht berührt. Das Landgericht hat der Erklärung des Beklagten zu 3) („ Der Kläger hat mir mit seiner Hand den Mittelfinger der rechten Hand nach hinten umgebogen, als er in Richtung meiner Kamera geschlagen hat...“) nicht den Vorzug gegenüber der Erklärung des Klägers geben wollen. Hierzu hat es darauf verwiesen, dass die Bekundung des Beklagten zu 3) im Widerspruch zu allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen stehe, da der behauptete Schlag des Klägers mit links - aus der Sicht des Beklagten – von rechts nach links erfolgt sein soll, so dass nicht nachzuvollziehen sei, dass der Finger von links nach rechts gebogen worden sei. Ob man dem in dieser Allgemeinheit zustimmen kann, mag bezweifelt werden. Aber unabhängig davon ist der Umstand, dass der Beklagte zu 3) seinen Sachvortrag von einer Kopfverletzung zu einer Handverletzung gewechselt hat, auffällig und begründet schon deswegen Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Denn attestiert sind vom I-Krankenhaus sowohl Kopfverletzungen als auch Verletzungen an der Hand. Nur beides kann nach dem gewechselten, augenscheinlich angepassten Sachvortrag des Beklagten zu 3. in Hinblick auf den streitgegenständlichen Vorfall nicht zutreffen. Was im Übrigen die Schürfwunden an der Hand angeht, von der auch der Beklagte zu 2) zu berichten wusste, so sind diese nach dem Gesamtkontext des Artikels gar nicht Gegenstand der Wortberichterstattung gewesen, also schon deswegen hier irrelevant. Denn mit der Äußerung „ wurden an der Hand verletzt “, kann nur allein das konkrete berichtete „Umbiegen des Fingers“ gemeint gewesen sein. Erwischen im Gesicht bzw. Verletzen im Gesicht, und zwar beim Beklagten zu 2) Auch hier begründet das Landgericht zutreffend ein „non liquet“. Es führt im einzelnen beanstandungsfrei aus, dass die Aussage des Beklagten zu 3) nicht überzeugend im Sinne von § 286 ZPO sei, da er den angeblichen Treffer mit Tasche gar nicht habe sehen können; die Aussage des Klägers stehe die Aussage des Beklagten zu 2) gegenüber. Das Landgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, der Aussage des Beklagten zu 2) den Vorzug vor der Aussage des Klägers zu geben. Auch hier sind Anhaltspunkte für eine unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellung im Sinne von § 529 ZPO nicht ersichtlich. Zunächst hat das Landgericht bei seiner Würdigung als wahr unterstellt, dass die Verletzungen, wie sie von ärztlicher Seite bescheinigt worden sind, bei der Untersuchung noch am selben Tag nach dem Vorfall auch zu diagnostizieren waren. Es ist dann zu sehen, dass dies die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zu 2) stützt, da die Verletzungen nachher jedenfalls dokumentiert worden sind. Entsprechendes gilt für die weitere Wahrunterstellung des Landgerichtes, dass es grundsätzlich möglich war, diese Verletzungen durch den Schlag mit der Tasche hervorzurufen. Ob sie aber durch den Vorfall verursacht sind, steht damit aber nicht fest, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Wenn die Beklagte zu 1) zudem auf einer angeblich höhere Detailtiefe der Erklärung des Beklagten zu 2) verweist, so ist dies seinen protokolierten Angaben nicht zu entnehmen und im Übrigen jedoch auch nicht für die Überzeugungsbildung zwingend. Denn der Beklagte zu 2) hat das Geschehen beim Beklagten zu 3) jedenfalls teilweise bestätigt, obgleich er dies nach den Umständen nicht hat sehen können (s.o.). Er hat also Belastungstendenzen gezeigt, die wiederum seine Glaubwürdigkeit in jenem Punkt, aber damit aber auch hier in einem zweifelhaften Licht erscheinen lassen. Dass der Kläger in Parallelverfahren eingeräumt hat, eine Verletzung des Beklagten zu 2) beabsichtigt zu haben, belastet zwar einerseits stärker den Kläger, als wenn er bekundet hätte, Ziel sei nur ein bloßes Abdrängen gewesen, was ja nach der Pressemitteilung seines Rechtsanwaltes im Raume stand. Andererseits unterstützt dies die Behauptung des Klägers, den Beklagten zu 2) gerade nicht getroffen zu haben, da dies die klägerseits bekundete Wahrnehmung vom Ausbleiben des beabsichtigten Erfolges plausibler erscheinen lässt. Da nach den Feststellungen des Landgerichtes das vorgelegte Video für die Frage, ob die Tasche den Beklagten zu 2) am Kopf traf, unergiebig ist, da ein solcher Treffer nicht eindeutig zu erkennen ist, ist das Landgericht damit zutreffend von der Beweisfälligkeit der Beklagten zu 1) ausgegangen. Laptop Bei der Äußerung „ H schlug mit seiner Laptop-Tasche zu, in der sich noch der Computer befand.“ geht das Landgericht von feststehender Unwahrheit aus und kommt schon deshalb zur Unzulässigkeit der Verbreitung. Dies ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen im Berufungsrechtszug erhobene Erwägung der Beklagten zu 1), bei der Frage, ob ein Laptop in der Tasche gewesen sei, handele es sich um eine wertneutrale Falschdarstellung, so dass es an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Erheblichkeitsschwelle fehle, ist nicht weiter behilflich. Die Beklagte zu 1) verweist hierzu im Kern auf das klägerseits in Auftrag gegebene Gutachten der Uniklinik L (Anl. 2 zum Schriftsatz vom 12.10.2015, dort Seite 11), wonach die Tasche 2370 g wiege und damals mit der Wochenzeitung `E2`, einer Packung Papiertaschentücher, Brillenetui, Stifte und Kleinteile gefüllt gewesen sei. Sie legt weiter dar, ohne diese Gegenstände wiege die Ledertasche max. 1000 g, ein handelsüblicher Laptop wiege ungefähr 1 kg, so dass es für das Gewicht der Tasche keinen relevanten Unterschied mache, ob sich darin nun ein Laptop oder andere Gegenstände befunden haben. All dies liegt neben der Sache. Denn es macht bezogen auf den belastenden Aussagegehalt der hier streitgegenständlichen Äußerungen („... befand... “) einen Unterschied, ob die Tasche mit einem Laptop als kantigen und kompakten Gegenstand oder mit mehreren kleineren und leichteren, teilweise flexiblen Teilen wie Zeitung, Taschentücher, Brillenetui, Stifte usw. befüllt war. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 709 ZPO. 4. Anlass zur Revisionszulassung besteht nicht, da die Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. § 542 ZPO). Insbesondere sind die presserechtlichen Grundsätze der Illustrierung von Textberichten durch Bilder höchstrichterlich geklärt (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 06.02.2018 – VI ZR 76/17 -). Diese waren hier nur auf den Einzelfall anzuwenden. Streitwert : 60.000,00 €