OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 196/23

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:1106.7K196.23.00
28Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Land Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Land Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Gewährung der Direktzahlungen für das Jahr 2022. Er unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb in T. und betreibt eine Aufzucht von Rindern der Rasse R. und M. in extensiver ganzjähriger Weidehaltung. Die Tiere werden einmal jährlich zusammengetrieben und von einem Tierarzt untersucht (einschließlich Blutproben). Im Jahre 2020 war eine umfassende Vor-Ort-Kontrolle im Bereich Tierschutz am 09. Juli 2020 daran gescheitert, dass der Sohn des Klägers, Herr X. U., gegenüber den Veterinären verbal ausfällig und handgreiflich wurde, so dass eine Überprüfung der Rinder nur unter Hinzuziehung der Polizei möglich erschien. Die dem Kläger zuvor aufgegebenen vorbereitenden Maßnahmen (Aufstellen von Fanggattern, Zusammentrieb der Tiere) waren nicht umgesetzt; die Tiere hielten sich freilaufend auf den großflächigen Weiden auf. Es wurden ausweislich des Kontrollberichts sieben Tiere ohne und elf Tiere mit nur einer Ohrmarke festgestellt. Zudem konnte der Kläger kein Bestandsregister vorlegen. Mit Ordnungsverfügung vom 22. Juli 2020 hatte der Landrat des Kreises N. den Kläger aufgefordert, sämtliche Rinder zur Adspektion (optische Überprüfung) mittels Fanggatter zusammenzutreiben. Eine vollumfängliche Überprüfung des Tierbestandes am 30. Juli 2020 war gleichwohl nur teilweise möglich, da erneut entsprechende Vorkehrungen nicht - wie angeordnet - getroffen worden waren und eine Kontrolle sich lediglich aus Sicherheitsgründen auf vereinzelte, vom Weidezaun aus zu beobachtende Tiere beschränken musste. Es wurden ausweislich des Kontrollberichts drei Tiere ohne Ohrmarken festgestellt. Außerdem legte der Kläger kein Bestandsregister vor. Die Verstöße gegen die Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten wurden von der Zahlstelle als vorsätzlich begangen gewertet und mit einer Kürzung der für das Antragsjahr 2020 zu gewährenden Beihilfen in Höhe von 30 % sanktioniert. Die Klage gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2020 über die entsprechend gekürzten Direktzahlungen für das Wirtschaftsjahr 2020 wies die erkennende Kammer mit Urteil vom 17. Mai 2021 zurück (Aktenzeichen 7 K 105/21 – noch nicht rechtskräftig). Mit Sammelantrag vom 16. Mai 2022 beantragte der Kläger die Gewährung der Direktzahlungen für das Wirtschaftsjahr 2022. Das Veterinäramt des Kreises N. versuchte am 08. August 2022 und am 19. September 2023, den Betrieb des Klägers einer amtstierärztlichen Kontrolle über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) im Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen zu unterziehen. Überprüft werden sollten die vom Kläger als Betriebsinhaber und Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren einzuhaltenden Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten. Der Versuch einer unangekündigten Kontrolle am 02. August 2022 war zuvor verworfen worden, nachdem auf der vom Kläger bewirtschafteten Weide am Standort G01 der Sohn des Klägers X. U. bei der Fütterung der Rinder beobachtet werden konnte. Um eine weitere Konfrontation mit dem Sohn zu vermeiden, entschlossen sich die Veterinäre, dem Kläger die beabsichtigte Kontrolle anzukündigen. Mit Telefonat vom selben Tage informierten die Amtsveterinäre G. und Dr. I. den Kläger über den Kontrolltermin vom 08. August 2022 unter Angabe des Prüfzwecks und wiesen ihn auf seine Mitwirkungspflichten hin – insbesondere auf die Notwendigkeit, sämtliche Tiere zusammenzutreiben. Den Geschehensablauf am 08. August 2022 schilderte die Zeugin Dr. D. in einem Vermerk (Bl. 244 des Verwaltungsvorgangs) vom selben Tag wie folgt: „Am 08.08.2022 gegen 09.30 Uhr erfolgte nach telefonischer Ankündigung ein erneuter Versuch der Kontrolle der Rinderhaltung U. durch Frau Dr. I., Herrn G. und die Unterzeichnerin am Standort G01. Herr U. wurde vor Ort angetroffen. Er verweigerte die Kontrolle seiner Rinder mit der Begründung, es sei zu heiß, und eine Kontrolle bedeute Stress für die Tiere. Dies sei den Tieren bei der Hitze nicht zuzumuten (Tageshöchsttemperatur am 08.08.2022 26° Celsius). Man solle im November wiederkommen, wenn die BHV 1-Blutproben gezogen würden, dann könne man die Tiere ansehen. Er weigerte sich, Ohrmarken in die Ohren seiner Tiere einzuziehen und behauptete, einen Antrag auf spätere Kennzeichnung per Fax gestellt zu haben. Er beschimpfte Frau Dr. I. wiederholt als die Person, die ihn viel Geld gekostet habe, weswegen er jetzt nicht mehr ökologisch wirtschaften könne. Eine Frage nach seinem Öko-Verband konnte er nicht beantworten. Eine erneute Terminvereinbarung scheiterte neben seiner grundsätzlichen Uneinsichtigkeit der Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Kontrolle seines Tierbestandes u.a. daran, dass er keinen Termin in der Hitze des Tages haben wollte (Begründung Stress für die Rinder), aber auch keinen Termin frühmorgens, wenn es noch kühl wäre. Zusammentreiben zur Kontrolle könne er die Tiere auch nicht. Herr U. wurde von der Unterzeichnerin mindestens dreimal darüber belehrt, dass eine Verweigerung der Kontrolle des Rinderbestandes erhebliche Konsequenzen für die Betriebsprämie haben könne, bis zur kompletten Streichung seiner Prämie. Herr U. negierte dies. Die Mutterkuhherde lag zunächst in der Mitte der Weide, kam jedoch nach einer Weile an den Zaun heran (…) Die herangekommene Herde war soweit erkennbar nach wie vor nur teilweise gekennzeichnet, die Nachzucht ungekennzeichnet. Der Kontrollversuch musste letztendlich erfolglos abgebrochen werden. Ein weiterer Kontrolltermin wird Herrn U. nach dem noch anstehenden Gerichtstermin schriftlich mitgeteilt.“ Mit Schreiben vom 12. September 2022 wurde dem Kläger die Kontrolle des gesamten Rinderbestandes einschließlich der genutzten Weiden für den 19. September 2022 um 10.30 Uhr angekündigt. Der Kläger wurde aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten die Kontrolle so vorzubereiten, dass sämtliche Rinder in einem Fanggitter oder einer ähnlichen Vorrichtung zusammenzutreiben seien, um amtstierärztlich inspiziert werden zu können. lnsbesondere sollte das Ablesen der vorhandenen Ohrmarken ermöglicht werden. Der Kläger bestreitet den Zugang dieses Schreibens. Den Ablauf der für den 19. September 2022 vorgesehenen Kontrolle schilderte der Amtsveterinär Herr G. in einem Aktenvermerk (Bl. 241 f. des Verwaltungsvorgangs) wie folgt: „[A]m 19.09.2022, 10.30 Uhr, erfolgte (…) ein erneuter Kontrollversuch der Nutztierhaltung von Herrn Q. U., F.-straße XXX, T.-W.. Aus diesem Grund fuhren Herr Dr. V., Frau Dr. I. und der Unterzeichner die Weide am G01 an (T.-W., Verlängerung L.-straße), wo sich die Herde aufhielt. Ebenfalls vor Ort war Herr X. U., Sohn von Q. U., der gerade damit beschäftigt war, die Tiere zu füttern. Von Anfang an war wenig Kooperationsbereitschaft zu erkennen: Als Herr Dr. V. Herrn X. U. über die gesetzlichen Grundlagen unterrichtete und über den Stacheldraht kletterte, um mit dem auf der Weide stehenden G. U. das einvernehmliche Gespräch zu suchen, ging dieser unvermittelt mit angespannter Körperhaltung und laut schimpfend auf Dr. V. zu und schob diesen aktiv nach hinten. Frau Dr. I. nahm – auf dem öffentlichen Feldweg stehend – ihr Handy und machte Fotos bzw. ein Video von der Rinderherde, um zu dokumentieren, dass ca. acht Kälber < 2 Monate in der Herde liefen und nicht entsprechend durch eine Ohrmarke gekennzeichnet waren, und auch der Großteil der restlichen Herde war nicht gekennzeichnet! Es waren (geschätzt) maximal sechs Tiere, die durch entsprechende Ohrmarken gekennzeichnet waren. Mit diesem Vorgehen war – obwohl Frau Dr. I. ausschließlich die Tiere fotografierte – [Herr X. U.] nicht einverstanden und äußerte wiederholt und in harschem, aggressivem und sehr lautem Ton, dass sie das nicht dürfe und daher zu unterlassen habe. Im Anschluss an seine verbale Einwirkung kletterte er unvermittelt über den Stacheldrahtzaun, ging auf Frau Dr. I. [sic!] los, nahm sie mit dem linken Arm in den „Zwingengriff“, drückte sie gegen den hinter ihr stehenden Schlepper (IHC mit Frontlader und XX-Kennzeichen) und entwendete ihr Handy. Im Anschluss kletterte er mit dem Handy wieder auf die Wiese. Das Handy ist bis jetzt nicht wiederaufgetaucht [sic!]; die Polizei wurde informiert und entsprechende Strafanzeige gestellt. Der Bitte des Unterzeichners, das Handy wieder an Frau Dr. I. zu übergeben, kam Herr G. U. nicht nach, sondern verneinte dies vehement. Er würde das Handy nicht aushändigen, da mit diesem ohne seine Zustimmung Fotos gemacht worden seien. Auch die Info über die verständigte Polizei änderte nicht [sic!] an seiner Haltung. Durch die Ansprache vom Unterzeichner wurde er auf diesen aufmerksam und bedrohte diesen wie folgt: „Und Du, G., Du bist genauso ein Arschloch wie der C. (vorheriger Stelleninhaber)! Ich mach Deine Familie genauso kaputt, wenn Du das willst! Ich mach Dich und Deine Familie fertig, dann ist es genauso wie bei dem C.. Ich rufe gleich sofort einen Bekannten an!“ Während des Dialogs von G. U. und dem Unterzeichner versuchte Dr. V. ebenfalls, die Rinderherde zu fotografieren, um die fehlende Kennzeichnung und die damit verbundenen Verstöße zu dokumentieren. Die Reaktion von G. U. war wiederum lautes Geschrei und ein körperlicher Angriff auf Dr. V., der nach mehreren erfolglosen Versuchen von G. U. zu Boden gebracht wurde, mit dem Ziel, dessen Handy in seine Gewalt zu bringen, was ihm aber nicht gelang. Als der Unterzeichner Dr. V. zur Hilfe kam, schrie dieser, ich solle ihn nicht berühren, sonst würde er ihm die Fresse polieren. Daraufhin wich der Unterzeichner einen Schritt zurück und G. U. ließ von Dr. V. ab. Der tätliche Übergriff konnte teilweise mit dem Handy des Unterzeichners gefilmt werden und wurde der Polizei auf CD-ROM zur Verfügung gestellt. Im weiteren Verlauf der Kontrolle erschien nicht nur die Polizei, sondern auch Herr Q. U. mit seiner Frau. Nach kurzer Diskussion, dass er aus Respekt vor der Tierschöpfung, [sic!] etc. die Tiere nicht mit Ohrmarken kennzeichnen werde, wurde der Termin und der damit einhergehende Polizeieinsatz beendet. Eine Kontrolle der Tiere war auch nach Erscheinen des Halters (…) nicht möglich.“ Im Nachgang erklärte der Kläger in einem Telefonat mit einem Mitarbeiter des Direktors des Landesbeauftragten für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten (nachfolgend: Landesbeauftragter) am 14. Oktober 2022 ausweislich einer Telefon-Notiz, er, sein Sohn und dessen Frau würden sich im Betrieb um alles kümmern; der Sohn versorge die Tiere mit und begleite auch Vor-Ort-Kontrollen. In seiner Stellungnahme vom 08. November 2022 zählte er ebenfalls seinen Sohn X. zu den „Personen für die Betreuung der Mutterkuhhaltung“, ebenso für die Einzäunung. Mit Ablehnungsbescheid vom 02. Januar 2023 lehnte der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter die Bewilligung der Auszahlungen ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe die Vor-Ort-Kontrollen am 08. August 2022 und am 19. September 2022 ohne zureichenden Grund verhindert. Der Kläger hat am 30. Januar 2023 Klage erhoben. Er macht geltend: Die Kontrolle am 12. September 2022 (sic!) sei von der anwesenden Person untersagt worden, weil er, der Kläger, nicht vor Ort gewesen und zudem Alkoholgeruch festgestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund habe die Gefahr bestanden, dass eine gefahrlose Prüfung nicht habe durchgeführt werden können. Die Kontrolle sei nicht angekündigt worden. Ein Schreiben des Kreises N. sei seinem Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen. Ein Zusammentreiben bei Höchsttemperaturen im Sommer stelle für die Rinder unnötigen Stress dar, den sie nicht gewohnt seien. Daher liege in der Aufforderung, sie zusammenzutreiben, ein tierschutzrechtlicher Verstoß. Die Anwesenheit von Frau Dr. I. diene nur der Provokation des Sohnes des Klägers. Sie habe ihm gegenüber zivilrechtliche Forderungen geltend gemacht. Der zugrundeliegende Vorfall werde von ihm, dem Kläger, mit Nichtwissen bestritten. Filmaufnahmen von seinem Sohn seien unzulässig gewesen, so dass dieser sich habe wehren dürfen. Ein Kontrolltermin am 19. September 2020 sei ebenfalls nicht angekündigt worden. Die Kontrolle sei abgebrochen worden, da es zuvor eine Divergenz mit dem Sohn des Klägers gegeben habe. Er selbst habe diese nicht veranlasst. Auf das Verhalten seines Sohnes habe er keinen Einfluss gehabt. Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid des Landesbeauftragten vom 02. Januar 2023 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die Direktzahlungen für das Wirtschaftsjahr 2022 zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es führt ergänzend aus, eine Vor-Ort-Kontrolle müsse nicht angekündigt werden. Dies folge aus Art. 25 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 809/2014; die angekündigte Kontrolle sei nach dem Willen des Verordnungsgebers sogar die Ausnahme. Im Übrigen sei die Kontrolle mit Schreiben des Kreises N. vom 12. September 2022 angekündigt worden; ein entsprechender Abgangsvermerk befinde sich auf dem Schreiben (vgl. Seite 243 der Verwaltungsakte). Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über den Verlauf der Vor-Ort-Kontrolle am 08. August 2022 durch Vernehmung der Zeuginnen Dr. S. D. und Dr. R. I. und über den Verlauf der Vor-Ort-Kontrolle am 19. September 2022 durch Vernehmung des Zeugen Dr. M. V.. Zu den Einzelheiten wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Einzelrichter ist zur Entscheidung über die Klage berufen. Die Rüge der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts geht nach Ablehnung des Befangenheitsgesuchs vom 04. September 2022, ergänzt am 14. September 2022, mit Beschluss der Kammer vom 20. September 2023 ins Leere. Da die Rüge zu Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist, erfasst sie den weiteren Befangenheitsantrag im Verlauf der Verhandlung nicht. Ungeachtet dessen ist auch dieser mit Beschluss der Kammer vom 06. November 2023 abgelehnt worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Landesbeauftragten vom 02. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weitergehenden Zuwendung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bewilligung der Förderung steht der prämienrechtliche Versagungsgrund des Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 17. Dezember 2013 entgegen. Danach werden Beihilfe- und Zahlungsanträge abgelehnt, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert. Die Kontrolle wird verhindert, wenn ihre Durchführung durch ein Tun oder Unterlassen unmöglich gemacht wird, das auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht. Entscheidend ist, ob der Betriebsinhaber alle Maßnahmen getroffen hat, die in der konkreten Situation vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt werden kann. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2022 – 3 A 236/20 MD –, juris Rn. 17; VG Augsburg, Urteil vom 26. November 2019 – Au 3 K 17.604 –, juris Rn. 19 f.; zur Vorgängervorschrift Art. 26 Abs. 2 VO (EU) 1122/2009 BVerwG, Beschluss vom 30. November 2016 – 3 B 24/16 –, juris Rn. 6. Gemessen daran hat der Kläger sowohl die Kontrolle am 08. August 2022 als auch die am 19. September 2022 vorsätzlich unmöglich gemacht. 1.) Vor-Ort-Kontrolle am 08. August 2022 Der Kläger hat jedwede Mitwirkung verweigert und so eine ordnungsgemäße Kontrolle verhindert. Dieser Beurteilung liegt der Geschehensablauf zugrunde, wie er in einem Vermerk der Zeugin Dr. D. vom 08. August 2022 beschrieben worden ist. Zum einen hat der Kläger den in der mündlichen Verhandlung wörtlich verlesenen Vermerk hinsichtlich der darin festgehaltenen Angaben zum Sachverhalt nicht in Abrede gestellt. Zum anderen deckt sich die Schilderung mit dem uneingeschränkt glaubhaften Vortrag der Zeugin Dr. D. im Zuge ihrer Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung. Auch diese Bekundungen sind von dem Kläger nicht bestritten worden. Demgemäß ist davon auszugehen, dass er die – fernmündlich angekündigte – Kontrolle schlichtweg abgelehnt hat. Hierzu war er nicht berechtigt. Seine Begründung gegenüber den Amtsveterinären, es sei für die Tiere zu heiß, ist nichts anderes als eine Ausrede. Für den Tag der Kontrolle am 08. August 2023 ist eine Höchsttemperatur von 26 Grad Celsius für den Raum N. verzeichnet. Vgl. https://www.accuweather.com/de/de/xxxxxxxxxxx/53879/august-weather/174460?year=2022. Von Hitze, die für die Rinder unzuträglich sein könnte, kann angesichts dessen nicht die Rede sein. Zudem handelt es sich um die Tageshöchsttemperatur, die in aller Regel – und für einen abweichenden Verlauf ist der Kläger einen Beweis schuldig geblieben – nicht um 09.30 Uhr, dem Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle, und auch nicht in den folgenden Stunden des Vormittags erreicht wird. Damit aber ist der behauptete (schwere) tierschutzrechtliche Verstoß nicht ansatzweise dargetan. Dass es sich um einen bloßen Vorwand handelt, wird schließlich daran deutlich, dass der Kläger auf das Angebot der Amtsveterinäre nicht eingegangen ist, die Kontrolle an einem der Folgetage zu früherer Stunde vorzunehmen. Der Einwand des Klägers, die Amtsveterinäre hätten die Tiere vom Zaun aus kontrollieren können, greift ebenfalls zu kurz. Dass so eine effektive Kontrolle nicht möglich war, haben die Zeugin Dr. D. und Dr. I. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargetan. Insbesondere hat die Zeugin Dr. D. darauf verwiesen, dass die Tiere, wenn sie im Herdenverband bleiben, durcheinanderlaufen, wobei es große und kleine Tiere gibt, und sie außerdem in einer Gruppe stehen. Es kommt hinzu, dass der Umgang mit auf der Weide gehaltenen Rindern ein gewisses Gefährdungspotential in sich birgt. Das gilt besonders bei der Kontrolle von Tieren in Mutterkuhhaltung mit Kälbern. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Kontrolleure zu ihrem eigenen Schutz und auch zum Schutz der Tiere die Vorhaltung eines Fangstandes bzw. einer Absperreinrichtung oder alternativ die Aufstallung der Tiere zur Durchführung der Kontrolle verlangen. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 09. September 2022 – 3 A 236/20 MD –, juris Rn. 19, juris; VG Minden, Urteil vom 21. September 2011 – 9 K 1089/09 -, juris Rn. 32 ff. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, seine Herde entziehe sich aufgrund ihrer Besonderheiten einer Kontrolle, wie sie üblicherweise verläuft. Es mag sein, dass die Rinder es nicht gewohnt sind, zusammengetrieben zu werden. Hierfür spricht, dass dies nach dem Vorbringen des Klägers nur einmal im Jahr geschieht. Aber die fehlende Gewöhnung rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass ein weiteres Zusammentreiben unmöglich ist. Das Gegenteil wird belegt durch die jährliche tierärztliche Untersuchung der Herde im Herbst; über Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang hat der Kläger weder in diesem noch in vorausgegangenen Verfahren je etwas berichtet. Dieser Befund lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass dem Kläger die in Rede stehende Vorbereitung der Rinder nicht unmöglich ist, sondern er hierzu schlichtweg nicht willens ist. Das liegt gerichtsbekannt daran, dass der Kläger seit jeher erklärter Gegner der Kennzeichnung der Rinder mit Ohrmarken ist. Schließlich muss sich der Landesbeauftragte auch nicht darauf verweisen lassen, eine Kontrolle könne im Herbst durchgeführt werden, wenn die Tiere zur tierärztlichen Untersuchung zusammengetrieben würden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Direktzahlungen müssen im gesamten Wirtschaftsjahr vorliegen. Dem entspricht es, dass Kontrollen während des gesamten Bewilligungszeitraums zulässig sind, weil sonst – was auf der Hand liegt – nicht effektiv kontrolliert werden könnte. Es geht nicht an, dass der Landwirt selbst den Zeitpunkt (hier: Herbst) und die Häufigkeit (hier: nur einmal im Jahr) vorgibt. 2.) Vor-Ort-Kontrolle am 19. September 2022 Der Kläger hat die Vor-Ort-Kontrolle am 19. September 2022 ebenfalls vorsätzlich verhindert. a) Dies folgt bereits daraus, dass er sich auch insoweit geweigert hat, in irgendeiner Weise an der Kontrolle mitzuwirken. So hat er nach Eintreffen an der Weide am G01 keinerlei Anstalten getroffen, die Tiere zusammenzutreiben, und zudem gegenüber den Amtsveterinären erklärt, er werde die Rinder nicht mit Ohrmarken kennzeichnen. Zu dieser Weigerung war der Kläger nach dem zu dem Kontrollversuch am 08. August 2022 Gesagten nicht berechtigt. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kontrolle nicht angekündigt worden sei, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob es zutrifft, dass der Kläger das Schreiben des Veterinäramtes des Kreises N. vom 12. September 2022 nicht erhalten hat. Dass es einer Ankündigung nicht bedarf, folgt aus Art. 25 VO (EU) Nr. 809/2014. Vor-Ort-Kontrollen können danach zwar in engen Grenzen angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist wäre dabei auf das strikte Minimum zu beschränken und dürfte im Rahmen von u.a. Beihilfeanträgen für Tiere grundsätzlich nicht mehr als 48 Stunden betragen. Eine Ankündigungspflicht besteht hingegen ausweislich des Wortlauts der Norm und des Zwecks einer Vor-Ort-Kontrolle nicht. Grundsätzlich finden Vor-Ort-Kontrollen unangekündigt statt, eine vorherige Ankündigung ist nach der gesetzlichen Konzeption die Ausnahme. Eine unangekündigte Kontrolle steht damit auch der vollständigen Ablehnung eines Förderantrags nicht entgegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – C-536/09 – juris Rn. 33 f.; BVerwG, Urteil vom 97. April 2022 – 3 C 8/21 –, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 12 A 143/18 – juris Rn. 5; VG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2020 – Au 8 K 19.2083 –, juris Rn. 42. Zwar müssen Kontrolleure, wenn sie unangekündigt auf dem Betriebsgelände erscheinen, damit rechnen, dass sie weder den Betriebsinhaber selbst noch einen Vertreter antreffen, weil sich diese Personen nicht auf die Kontrolle einstellen können, oder dass der Betriebsinhaber nicht die für eine Kontrolle erforderliche Vorbereitung hat leisten können. Vgl. zum erstgenannten Aspekt BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 – 3 C 8/21 –, juris Rn. 18. Der letztgenannte Umstand kann freilich nur dann relevant sein, wenn der Landwirt ansonsten zu einer Kontrolle bereit ist. Daran fehlt es hier. Auf eine ungenügende Gelegenheit der Vorbereitung hat sich der Kläger gar nicht berufen. Er hat weder am Kontrolltag selbst irgendwelche Schritte unternommen, um die Kontrolle vollumfänglich zu ermöglichen, noch darum gebeten, ihm Zeit zur Vorbereitung einzuräumen und die Kontrolle an einem der folgenden Tage durchzuführen. Soweit der Kläger geltend macht, es sei Alkoholgeruch festgestellt worden, weshalb eine gefahrlose Kontrolle nicht habe durchgeführt werden können, ist vermutlich die am 19. September 2022 gemeint, wenngleich in der Klageschrift vom 30. Januar 2023 (Seite 2) als Datum der 12. September 2023 angeführt ist. In der Sache ist der Einwand freilich unbeachtlich, weil er unsubstantiiert geblieben ist. Auch das Argument, die Anwesenheit der Zeugin Dr. I. habe nur der Provokation des Sohnes des Klägers gedient, rechtfertigt offensichtlich nicht die Verweigerung der Kontrolle. Der Hinweis darauf, dass sie zivilrechtliche Forderungen gegen den Sohn geltend mache, erschließt sich nicht. Die Wegnahme des Mobiltelefons, die Gegenstand der zivilrechtlichen Auseinandersetzung ist, erfolgte erst im Zuge der in Rede stehenden Kontrolle. Im Übrigen bleibt ganz unklar, warum es eines solchen Plans – Provokation durch die Zeugin Dr. I. – überhaupt bedurft hätte. Dem Veterinäramt des Kreises N. ist bekannt, dass der Sohn des Klägers die bloße Anwesenheit jedweden Amtsveterinärs als Provokation empfindet, wie er bei der Kontrolle am 19. September 2023 erneut unter Beweis gestellt hat. b) Das Gericht bezieht aber auch das Geschehen vor dem Gespräch mit dem Kläger mit ein. Dass er die in Rede stehende Auseinandersetzung zwischen seinem Sohn und den Amtsveterinären mit Nichtwissen bestritten hat, steht dem nicht entgegen: Zum einen ist das Bestreiten mit Nichtwissen schon unzulässig. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO, der über § 173 VwGO auch im Verwaltungsprozess gilt, vgl. VG München, Urteil vom 17. November 2005 – M 15 K 04.2557 –, juris Rn. 37, ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Dem Wortlaut nach sind diese Voraussetzungen erfüllt. Das Recht, derartige Tatsachen mit Nichtwissen zu bestreiten, wird indes durch die Obliegenheit der Parteien eingeschränkt, die ihr möglichen Informationen von den Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig sind. Vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2016 – V ZR 256/14 –, juris Rn. 22; Urteil vom 19. April 2001 – I ZR 238/98 –, juris Rn. 30; Urteil vom 15. November 1989 – VIII ZR 46/89 –, juris Rn. 16; Fritsche, in MüKoZPO, 6. Auflage 2020, ZPO § 138 Rn. 35; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 138 Rn. 16; v.Selle, in: BeckOK ZPO, § 138 Rn. 25 (Stand: 01. September 2023); Stadler, in: Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 20. Auflage 2023, § 138 Rn. 17, jeweils m.w.N. Zu diesem Personenkreis gehört vorliegend der Sohn des Klägers. Er arbeitet unter dessen Verantwortung im Betrieb mit. So hat der Kläger in einem Telefonat mit Herrn S. vom Landesbeauftragten am 14. Oktober 2022 ausweislich einer Telefon-Notiz (Bl. 164 des Verwaltungsvorgangs) erklärt, er, sein Sohn und dessen Frau würden sich im Betrieb um alles kümmern; der Sohn versorge die Tiere mit und begleite auch Vor-Ort-Kontrollen. In seiner Stellungnahme vom 08. November 2022 (Bl. 189 des Verwaltungsvorgangs) zählte er ebenfalls seinen Sohn X. zu den „Personen für die Betreuung der Mutterkuhhaltung“, ebenso für die Einzäunung. Angesichts dessen aber kann sich der Kläger nicht auf den Standpunkt stellen, er wisse von dem Geschehen am 19. September 2023 nichts. Zum anderen ist sein Vorbringen hierzu widersprüchlich und daher unbeachtlich. Denn einerseits wird das Geschehen mit Nichtwissen bestritten. Andererseits ist im selben (anwaltlichen) Schriftsatz vom 29. April 2023 von einer „Divergenz“ mit dem Sohn des Klägers die Rede. Dass damit keine bloße Meinungsverschiedenheit gemeint ist, erhellt aus dem Umstand, dass in diesem Zusammenhang das Verhalten des Sohnes angesprochen wird. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 02. November 2023, wonach der Kläger „Maßnahmen“ des Sohnes nicht zu vertreten habe; zudem ist von einer „Eskalation“ der Situation vor Ort die Rede. Es kommt hinzu, dass der Kläger bereits in einem Telefonat mit einem Mitarbeiter des Landesbeauftragten vom 25. November 2022 (Bl. 169 des Verwaltungsvorgangs) zu erkennen gegeben hat, durchaus über Einzelheiten informiert gewesen zu sein. So hat er angegeben, sein Sohn habe den Tierarzt Dr. V. nur schützen wollen; dieser habe seinem Sohn das Handy aus der Hand geschlagen. Überdies ist der Kläger der Wiedergabe des Aktenvermerks über das Geschehen am 19. September 2022 in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Desweiteren hat er keine Einwände gegen die Schilderung des Zeugen Dr. V. auf die Frage des Vertreters des beklagten Landes erhoben. Auf dieser Grundlage geht das Gericht davon aus, dass der Sohn des Klägers mit körperlicher Gewalt zunächst gegen die Zeugin Dr. I. und sodann gegen den Zeugen Dr. V. vorgegangen ist. Von vornherein nicht in Abrede gestellt worden ist die Wegnahme des Mobiltelefons der Amtsveterinärin Dr. I.. Dies ergibt sich implizit aus dem Vorbringen des Klägers, Filmaufnahmen seines Sohnes seien unzulässig gewesen, so dass dieser sich habe wehren dürfen. Diesem überaus kreativen Verständnis der auch auf den Weiden des Klägers geltenden deutschen Rechtsordnung ist sowohl in der Prämisse als auch in der Schlussfolgerung zu widersprechen: Die Unzulässigkeit von (Film)Aufnahmen in der konkreten Situation ist schon nicht nachvollziehbar dargetan. Die Amtsveterinäre sind gehalten, ihre Feststellungen anlässlich einer Kontrolle möglichst zu dokumentieren, damit sie insbesondere im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung belegt werden können. Hierzu kann auch die Anfertigung von Fotografien gehören. Selbst wenn diese nicht, wie in dem Vermerk über die Kontrolle am 19. September 2022 festgehalten, lediglich die Tiere erfasst hätten, sondern auch den Sohn des Klägers, folgt daraus noch immer nicht die Unzulässigkeit des Vorgehens. Denn das Verhalten des Sohnes war für die Beurteilung des Kontrollversuchs rechtlich relevant. Als abwegig ist die Schlussfolgerung zu bewerten, der Sohn des Klägers sei zur – wohlgemerkt: dauerhaften – Wegnahme des Mobiltelefons berechtigt gewesen. Die Rechtsordnung erlaubt nur in Ausnahmefällen die eigenmächtige Durchsetzung von Rechten und knüpft sie an strenge Voraussetzungen. So ist etwa die Wegnahme einer Sache zum Zwecke der Selbsthilfe (§ 229 BGB) nur dann nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Selbsthilfe darf gemäß § 230 Abs. 1 BGB nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Diese Kriterien sind allesamt nicht erfüllt. Zwar ist auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (mit der hier in Rede stehenden Ausprägung als Recht am eigenen Bild) als rechtlich geschütztes Gut wehrfähig. Vgl. OLG Köln, Urteil vom 26. April 2018 – I-15 U 120/17 –, juris Rn. 36 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Oktober 1993 – 2 Ss 175/93 - 65/93 II –, juris Rn. 9, jeweils zur Notwehr gemäß § 32 StGB; ferner AG Frankfurt, Urteil vom 11. März 2022 – 29 C 1887/21 (85) –, juris Rn. 15 zum Notstand gemäß § 228 BGB; Grothe, in: MüKoBGB, 9. Auflage 2021, § 227 Rn. 7. Indes setzen die Normen, die dazu ermächtigen, das staatliche Gewaltmonopol zu durchbrechen, durchweg eine Rechtsgefährdung voraus. Vgl. zu § 229 BGB Dörner, in: HK-BGB, 11. Auflage 2021, § 231 Rn. 2; Fuchs, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Auflage 2021, § 229 BGB Rn. 1; Grothe, in: MüKoBGB, 9. Auflage 2021, § 229 Rn. 1, 5; Mansel, in: Jauernig, BGB, 19. Auflage 2023, §§ 229-231 Rn. 4. Daran fehlt es hier nach dem zuvor Gesagten. Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Sohn des Klägers sich im Recht wähnte. Dann wäre indes bereits fraglich, ob dieser Irrtum bei gehöriger Anstrengung der Verstandeskräfte vermeidbar gewesen wäre. Jedenfalls ist offensichtlich und damit auch für den Sohn des Klägers erkennbar, dass er die oben aufgezeigten Grenzen der Selbsthilfe überschritten hat, indem er das Mobiltelefon nicht nur weggenommen, sondern gleich behalten hat (bis auf den heutigen Tag) – unabhängig davon, ob er damit den Tatbestand des § 242 StGB oder unter Berücksichtigung der Gewaltanwendung den des § 249 StGB erfüllt hat. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei für das Verhalten seines Sohnes nicht verantwortlich. Der öffentlich-rechtliche Pflichtenkreis eines Landwirts würde unzulässig verkürzt, wenn er für das Verhalten von Hilfspersonen nicht zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Vgl. zu der durch Stellen eines Subventionsantrags begründeten öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung Nds.OVG, Beschluss vom 02. November 2010 – 10 LA 254/07 –, juris Rn. 9; VG Halle (Saale), Urteil vom 16. Februar 2011 – 7 A 159/09 –, juris Rn. 34. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein durch die Beihilfe Begünstigter für ein Handeln oder ein Unterlassen eines Dritten, der in seinem Auftrag Arbeiten verrichtet hat, verantwortlich gemacht werden, wenn das Verhalten des Begünstigten selbst vorsätzlich oder fahrlässig gewesen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-396/12 –, juris Rn. 49. In einem solchen Fall kann das Verhalten des durch die Beihilfe Begünstigten, selbst wenn es dem Verstoß nicht unmittelbar zugrunde liegt, durch die Auswahl des Dritten, dessen Überwachung oder die ihm gegebenen Anweisungen ursächlich für den Verstoß sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-396/12 –, juris Rn. 50; Nds.OVG, Beschluss vom 02. Mai 2022 – 10 LC 73/21 –, juris Rn. 44; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 16. Dezember 2021 – 8 K 961/15 – juris Rn. 33; VG Lüneburg, Urteil vom 17. Februar 2021 – 1 A 165/19 –, juris Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 24. November 2016 – W 3 K 15.132 –, juris Rn. 29. Nach diesen Kriterien hat der Kläger für das Verhalten seines Sohnes einzustehen: Vor-Ort-Kontrollen sind ein Element des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems. Soweit sie nicht durch einen konkreten Verdacht veranlasst sind, werden sie als Stichproben durchgeführt. Sie haben den Zweck, zuverlässig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten werden (vgl. dazu Art. 96 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1306/2013; Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014). Damit dienen sie dem Schutz der finanziellen Interessen der Union. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 20. September 2023 – 1 A 63/21 –, juris Rn. 27. Auf Seiten des Betriebsinhabers begründet dieses System die Verpflichtung, alle Maßnahmen zu treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 -, juris Rn. 30; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 25.12 -, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 12 A 4107/18 -, juris; Nds.OVG, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 10 LB 52/14 -, juris Rn. 25; VG Lüneburg, Urteil vom 20. September 2023 – 1 A 63/21 –, juris Rn. 32. Darauf muss auch die Anweisung und Überwachung eines Dritten im Betrieb des Landwirts gerichtet sein. Aber genau das kann nicht festgestellt werden. Es ist vom Kläger nicht dargetan, dass er seinen Sohn angewiesen hat, eine Kontrolle der Rinderherde vollumfänglich zu ermöglichen – was allerdings nicht verwundert, steht der Kläger doch selbst auf dem (rechtsirrigen) Standpunkt, dass eine herkömmliche Kontrolle nicht ermöglicht werden muss. In der Summe ist zu konstatieren: Die Anwendung von Gewalt und auch schon die bloße Androhung, Gewalt anzuwenden, sind von Kontrolleuren keinesfalls hinzunehmen; nichts anderes gilt für Übergriffe in das Eigentum. Ein solches Verhalten macht eine Kontrolle für den beteiligten Amtsveterinär unzumutbar und ist daher als Verhindern der Kontrolle zu werten. Es liegen auch keine höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände nach Art. 59 Abs. 7 Halbs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 (EU) 1306/2013 vor. Die Gründe müssen in ihrer Schwere mit den in Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 genannten Regelbeispielen vergleichbar sein. Die eng auszulegende Ausnahmeregelung liegt daher nur bei ungewöhnlichen, vom Willen des Betroffenen unabhängigen Umständen vor, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar sind. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 26. November 2019 – Au 3 K 17.604 –, juris Rn. 22 m.N. Solche Umstände sind weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, der insoweit die Beweislast trägt. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 26. November 2019 – Au 3 K 17.604 –, juris Rn. 22. Die vollständige Ablehnung erweist sich auch als verhältnismäßig. Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 schreibt bei der Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle zwingend die Ablehnung der Anträge vor. Zwar handelt es sich bei der in Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen vollständigen Ablehnung der Beihilfeanträge um eine pauschale und gravierende Rechtsfolge. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es auf der Grundlage einer unvollständig gebliebenen Vor-Ort-Kontrolle typischerweise nicht möglich ist, alle für eine prinzipiell in Betracht kommende vollständige Kürzung erheblichen Umstände verlässlich festzustellen, ist die - verschuldensabhängige - Ablehnung der betroffenen Beihilfeanträge jedoch nicht unverhältnismäßig. So rechtfertigen Ziel und Bedeutung der Vor-Ort-Kontrollen die Ablehnung der Beihilfeanträge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 – 3 C 25.12 – beck-online Rn. 31 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – C-536/09 – beck-online Rn. 26 f. Unerheblich ist, ob die Kontrolle nachträglich hätte wiederholt bzw. ergänzt werden können. Selbst wenn es nämlich zu einer weiteren Kontrolle gekommen wäre und bei dieser nur geringfügige Beanstandungen festgestellt worden wären, würde dies am Vorliegen des Versagungsgrundes nichts ändern, weil die nachgeholte Kontrolle keine Aussage darüber zulässt, zu welchen Feststellungen eine frühere Kontrolle geführt hätte. Aus diesem Grund ist es – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 – in der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits der schuldhafte Abbruch einer (einzigen) Vor-Ort-Kontrolle durch den Betriebsinhaber den zwingenden Versagungsgrund verwirklicht. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 26. November 2019 – Au 3 K 17.604 –, juris Rn. 23 ff.; so bereits zur früheren Rechtslage OVG Koblenz, Urteil vom 06. Juli 2016 – 8 A 10224/16.OVG – beck-online Rn. 28. Zur weiteren Begründung verweist das Gericht ergänzend auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 02. Januar 2023, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.