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Urteil

15 U 153/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0614.15U153.17.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.9.2017 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten dem Kläger zu 1) zu 1/3, dem Kläger zu 2) zu 1/2 und der Beklagten zu 1/6 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu 1/4. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.9.2017 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten dem Kläger zu 1) zu 1/3, dem Kläger zu 2) zu 1/2 und der Beklagten zu 1/6 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu 1/4. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Kläger – zu 1) ein unter dem Künstlernamen „C“ bekannter Sänger und zu 2) ein Angehöriger der in C2 ansässigen libanesischen Großfamilie B – nehmen die Beklagte auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch, die in einer Berichterstattung in dem von der Beklagten verlegten Magazin „ T “ vom 18.4.2013 unter der Überschrift „ Mit dieser Unterschrift hat sich Superstar C an die Mafia verkauft “ veröffentlicht worden sind. Weiter verlangen sie die Erstattung von außergerichtlichen Abmahnkosten sowie von Kosten für die Abschlussschreiben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die Entscheidung des Landgerichts (Bl. 110 ff.) Bezug genommen. Nachdem die Kläger im Jahre 2013 einstweilige Verfügungen gegen die Beklagte erwirkt hatten, haben sie mangels Abgabe einer entsprechenden Abschlusserklärung Ende 2016 Hauptsacheklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage teilweise – nämlich hinsichtlich der Klageanträge zu 2.c) und d) – stattgegeben und sie im Übrigen – hinsichtlich der Anträge zu 1.a) bis d) sowie zu 2.a) und b) einschließlich der auf diese entfallenden außergerichtlichen Kosten – abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dem Kläger zu 2) stünde gegen die mit dem Antrag zu 2.c) und d) angegriffenen Berichterstattung über die Bedrohung eines Konkurrenten mit einer Pistole sowie über die angebliche Planung eines Mordanschlages ein Unterlassungsanspruch zu. Die weiter durch ihn mit dem Antrag zu 2.a) und b) sowie durch ihn und den Kläger zu 1) mit dem Antrag zu 1) gerügten Teile der Berichterstattung der Beklagten seien dagegen nicht zu beanstanden. Die mit dem Antrag zu 1.a) bis d) angegriffenen Äußerungen seien insgesamt als Meinungsäußerung mit Tatsachenkern einzustufen. Der Schwerpunkt liege auf der Bewertung der Generalvollmacht sowie der Strukturen der Familie B. Dies sei als rechtliche Bewertung bzw. mangels festgelegter Kriterien, wann eine Organisation im weiteren Sinne als „ Mafia “ anzusehen sei, ein Werturteil der Beklagten. Die Werturteile der Beklagten seien weder Schmähkritik noch Formalbeleidigungen und auch nicht ohne – jedenfalls nicht ohne rechtlich vertretbare – Grundlage erfolgt. Der Kläger zu 2) könne über das Vermögen des Klägers zu 1) frei verfügen, weil ihm die Vollmachturkunde vorgelegt worden und damit der für die Wirksamkeit notwendige Zugang der empfangsbedürftigen Willenserklärung erfolgt sei. Soweit die Kläger unter Beweisantritt vorgetragen hätten, dass dem Kläger zu 2) die Vollmachturkunde nie ausgehändigt worden sei, sei dies nicht erheblich, weil nur darauf ankomme, ob ihm die darin liegende Erklärung zugegangen sei. Dies sei im Rahmen der Unterzeichnung des Einbringungsvertrages am 27.12.2010 geschehen. Darüber hinaus habe der Kläger zu 2) nicht vorgetragen, was mit der Vollmachturkunde geschehen sei, nachdem im Mai 2015 der sie bis dahin verwahrende Notar seine Zulassung verloren habe. Der Kläger zu 2) könne frei über das Vermögen des Klägers zu 1) verfügen, da die angeblich zwischen den Klägern getroffenen Regelungen zu Verwendung nur für ein bestimmtes Grundstücksprojekt im Außenverhältnis zu Dritten keine Wirkung entfalte. Damit sei die Äußerung, der Kläger zu 1) habe sich vom Kläger zu 2) bzw. der Familie B abhängig gemacht, eine zulässige Meinungsäußerung, zumal schon nicht ersichtlich sei, inwiefern die Kläger überhaupt davon betroffen seien, da innerhalb eines Vollmachtverhältnisses immer Vertrauen auf ein Ausbleiben eines Vollmachtmissbrauchs vorhanden sein müsse. Auch die Äußerung, dass die Familie B der „ Mafia “ zugehörig sei, sei eine zulässige Meinungsäußerung, bei der die Interessen der Kläger nicht das Interesse der Beklagten an einer freien Meinungsäußerung überwögen. Das Interesse des Klägers zu 1) müsse schon deshalb zurücktreten, weil er selbst immer wieder – u.a. in seiner Autobiographie – geäußert habe, dass die Familie B ein „ Mafia-Prinzip “ sowie einen eigenen Kodex habe. Gegenüber dem Kläger zu 2) liege keine Schmähkritik vor, weil die Auseinandersetzung mit der Sache – Machenschaften einer zumindest zum Teil kriminellen Großfamilie, deren Mitglieder zum Teil in der Öffentlichkeit stehen, zum Teil bei spektakulären Straftaten beteiligt waren sowie das Verhältnis eines der bekanntesten deutschen Rap-Musikers zu ihr – im Vordergrund stehe. Die Beklagte könne die Bezeichnung „ Mafia “ in Sinne einer organisierten kriminellen Organisation auf zahlreiche einzelne Straftaten und deren Verbindung stützen. Darüber hinaus werde die Familie von staatlichen Behörden wie der Staatsanwaltschaft, der Polizei und dem LKA C2 als Organisation eingestuft. Da Äußerungen staatlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden könne, habe die Beklagte sich auf die Äußerung des Berliner Oberstaatsanwalts S stützen können, der erklärt habe, die männlichen Mitglieder der Großfamilie des Klägers zu 2) agierten im Milieu der organisierten Kriminalität und mafiöse Strukturen seien „ eindeutig vorhanden und gerichtlich festgestellt worden “. Insofern böten die von der Beklagten beigebrachten Indizien eine hinreichende Grundlage für die getroffene Wertung. Auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2.a) und b) angegriffenen Äußerungen stünde dem Kläger zu 2) kein Unterlassungsanspruch zu. Er sei von der mit dem Antrag zu 2.a) angegriffenen Äußerung schon nicht betroffen, weil sich diese nicht mit ihm als Individuum, sondern mit einer Gruppe befasse und im weiteren Verlauf des Artikels konkret aufgeführt werde, welche einzelne Person mit welchem Tatkomplex in Verbindung zu bringen sei. Ihm stehe auch kein Unterlassungsanspruch gegen die im Antrag zu 2.b) angegriffene Äußerung zu, da diese eine zulässige Meinungsäußerung sei, hinsichtlich derer die Meinungsfreiheit der Beklagten überwiege. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge im Umfang der Zurückweisung der Klage weiter. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 9.4.2018 Anschlussberufung eingelegt und verfolgt ihren Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Kläger machen im Rahmen ihrer Berufung geltend, hinsichtlich der Äußerungen zu 1.a) bis d) habe das Landgericht schon widersprüchliche Ausführungen bei der Frage gemacht, ob es sich um Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen handele. Darüber hinaus habe sich die Kammer nicht mit dem Vortrag der Kläger befasst, dass die Generalvollmacht im Innenverhältnis auf das Immobilienprojekt S2 beschränkt gewesen sei. Da der Kläger zu 2) nie im Besitz einer Vollmachturkunde gewesen sei, diese aber nach § 172 BGB vorgelegt werden müsse, habe er den Kläger zu 1) nicht wirksam vertreten können und somit auch nicht „ frei “ bzw. „ nach Belieben “ über sein Eigentum verfügen können. Es gehe vorliegend nicht um die Frage, ob dem Kläger zu 2) die in der Vollmachturkunde liegende Willenserklärung zugegangen sei, sondern vielmehr darum, ob dieser in der Lage sei, wirksam über das Vermögen des Klägers zu 1) zu verfügen. Der Kläger zu 1) habe auch keine Anweisung an den Notar erteilt, dem Kläger zu 2) eine Vollmachturkunde auszuhändigen bzw. von der Vollmacht Gebrauch zu machen. Neben der fehlenden rechtlichen Möglichkeit, wirksam über das Vermögen des Klägers zu 1) zu verfügen, habe der Kläger zu 2) damit auch keine faktische Möglichkeit gehabt, weil er bei den von der Beklagten behaupteten Verfügungen über „ seine Häuser “ beispielsweise die Vollmachturkunde hätte vorlegen müssen. Es sei zwar zutreffend, dass der die Vollmacht ursprünglich verwahrende Rechtsanwalt T2 keine Notarzulassung mehr habe, weil er sich entschieden habe, aus dem Notaramt auszuscheiden. Jedoch sei zum Zeitpunkt seines Ausscheidens die Generalvollmacht schon nicht mehr in Kraft gewesen, da das gemeinsame Immobilienprojekt der Kläger beendet sei. Es sei auch nicht verständlich, warum die Urkunde nach dem Ausscheiden von Rechtsanwalt T2 im Besitz des Klägers zu 2) sein müsse, da die Urkundensammlung – wie das Landgericht selbst ausgeführt habe – beim zuständigen Amtsgericht in Verwahrung genommen worden sei. Man könne die Äußerung, der Kläger zu 2) könne frei über das Vermögens des Klägers zu 1) verfügen, nicht als rechtlich vertretbare und damit zulässige Meinungsäußerung einstufen. Dem Kläger zu 2) seien auch die vom Landgericht herangezogenen In-Sich-Geschäfte nicht möglich, da insofern ein eindeutiger und ihm bewusster Missbrauch der Vertretung vorliege und die entsprechenden Verträge wegen sittenwidriger Kollusion nichtig seien. Eine zulässige Meinungsäußerung liege auch nicht vor, soweit die Beklagte die Familie des Klägers zu 2) als „ Mafia “ bezeichnet habe, da der zugrunde liegende Tatsachenkern unwahr sei. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 20.9.2017 (28 O 362/16) 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf den Kläger zu 1) und den Kläger zu 2) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a. „Mit dieser Unterschrift hat sich Superstar C an die Mafia verkauft.“ b. „Die Generalvollmacht (…): C verleiht B2 B die Macht über seine Ersparnisse, seine Häuser, seine Firmen, seine Einnahmen. Sein Freund kann frei verfügen, ohne zu fragen. Sogar über Cs Tod hinaus.“ c. „Dokumente, die dem T vorliegen, zeigen die Abhängigkeit des Popstars von seiner neuen Familie: C hat dem Mafia-Clan ermöglicht, nach Belieben über sein Eigentum zu verfügen. Über seine Einnahmen, Konten, Firmen, Häuser, Autos – alles.“ d. in Bezug auf die Generalvollmacht vom 22. Dezember 2010: „B2 B hat somit das Recht, Cs gesamt Besitztümer zu verschenken, auch an sich selbst. (…) Deutschlands erfolgreichster Hip-Hop-Star ist in der Hand der Mafia.“ wie in dem Artikel des „T“ mit der Überschrift „Mit dieser Unterschrift hat sich Superstar C an die Mafia verkauft“ in der Ausgabe Nr. 17 vom 18. April 2013 geschehen, 2. die Beklagte über die bereits erfolgte Verurteilung hinaus zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf den Kläger zu 2) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a. „Drogenhandel, Menschenhandel, Erpressung, (…) Bildung bewaffneter Gruppen, Schutzgelderpressung, Geldwäsche – gegen die Bs liefen Verfahren in fast allen Disziplinen professioneller Kriminalität.“ b. „Was einst die italienischen Mafia-Familien für Chicago waren, sind die Bs für C2.“ wie in dem Artikel des „T“ mit der Überschrift „Mit dieser Unterschrift hat sich Superstar C an die Mafia verkauft“ in der Ausgabe Nr. 17 vom 18. April 2013 geschehen, 3. die Beklagte zu verurteilen, a. dem Kläger zu 1) Rechtsanwaltskosten in Höhe von 476,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, b. dem Kläger zu 1) Rechtsanwaltskosten in Höhe von 476,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, 4. die Beklagte über die bereits erfolgte Verurteilung hinaus zu verurteilen, a. dem Kläger zu 2) Rechtsanwaltskosten in Höhe von 214,26 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, b. dem Kläger zu 2) Rechtsanwaltskosten in Höhe von 214,26 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, sowie im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.9.2017 (28 O 362/16) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung im Umfang der Klageabweisung und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Das Landgericht sei im Rahmen der Interessenabwägung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Äußerungen über die Vollmacht sowie die Bewertung „Mafia“ keine unzulässige Schmähkritik darstellten und auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Bewertung vorlägen. Dem Kläger zu 2) sei unstreitig eine Generalvollmacht erteilt worden. Soweit die Kläger eine Beschränkung im Innenverhältnis geltend gemacht sowie behauptet hätten, dem Kläger zu 2) sei nie eine Ausfertigung überlassen worden, ändere dies nichts daran, dass er im Außenverhältnis wirksam über das Vermögen des Klägers zu 1) verfügen könne und lediglich im Innenverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung hafte. Somit habe er selbst bei unterstellter Beschränkung im Innenverhältnis faktisch die Möglichkeit, über das Vermögen des Klägers zu 1) wirksam zu verfügen, womit die daraus von ihr – der Beklagten – gezogene wertende Schlussfolgerung zutreffend sei. Im Hinblick auf die „Mafia“-Bewertung sei der Kläger zu 1) schon nicht betroffen, weil er selbst mit der Nähe zur Mafia öffentlich kokettiert habe. Hinsichtlich des Klägers zu 2) sei die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten, da hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für diese Bewertung vorlägen. Der Äußerung des Oberstaatsanwalts S hätte sie – die Beklagte – gesteigertes Vertrauen entgegenbringen dürfen, da es sich um eine staatliche Stelle handele. Es seien gerade die Ermittlungsverfahren gegen Familienmitglieder des Klägers zu 2) gewesen, die Anlass für diese Äußerung gewesen seien. Vorsorglich werde bestritten, dass es in C2 eine zweite Familie mit dem Nachnamen B gebe, die mit der Familie des Klägers zu 2) nicht verwandt sei. Durch die mit dem Antrag zu 2a) angegriffene Äußerung sei der Kläger zu 2) nicht betroffen, da aus dem Gesamtkontext deutlich werde, dass diese sich nur mit der Teilmenge der B-Mitglieder befasse, die von einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren betroffen seien. Bei der Äußerung nach dem Antrag zu 2b) handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Zu Unrecht habe das Landgericht jedoch – was im Rahmen der Anschlussberufung angegriffen werde – dem Kläger zu 2) einen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der im Antrag zu 2c) und 2d) aufgeführten Äußerung und einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch zugebilligt. Hinsichtlich der Äußerung im Antrag zu 2c) habe die Kammer schon den Aussagehalt der Passage nicht zutreffend ermittelt. Es sei eine fernliegende Verständnisvariante, dass dem Kläger zu 2) vorgeworfen werde, einem Konkurrenten eine Pistole an den Kopf gehalten zu haben. Denn schon aus der Schilderung, dass der Kläger zu 2) nicht vor Gericht gestanden habe, werde für den Leser klar, dass der Vorwurf gegen ihn letztlich nicht für eine Anklage gereicht habe. Auch habe sie – die Beklagte – sich den betreffenden Vorwurf nicht zu Eigen gemacht, sondern ihn lediglich distanziert geschildert. Insofern habe auch der EGMR in einem jüngeren Urteil zur Zurückhaltung bei der Sanktionen von Medienschaffenden gemahnt. Auch hinsichtlich der Äußerung des Antrags zu 2d) stehe dem Kläger zu 2) kein Unterlassungsanspruch zu, weil es sich nicht um eine (unzulässige) Verdachtsberichterstattung handele. Vielmehr sei der Berichterstattung ausdrücklich zu entnehmen, dass das entsprechende Verfahren bereits mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt sei, so dass der Leser wisse, dass kein fortbestehender Verdacht berichtet werden solle. Auch werde ein solcher Verdacht nicht auf den Kläger zu 2) bezogen, der erste am Ende der Berichterstattung im Zuge der Gefährderansprache erwähnt werde. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Kläger ist ebenso unbegründet wie die Anschlussberufung der Beklagten, was zur Zurückweisung der jeweiligen Rechtsmittel führt. A. Die Berufung der Kläger ist unbegründet, da das Landgericht die Klage im Umfang ihres Berufungsangriffs zu Recht abgewiesen hat. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegen die mit der Berufung weiterhin angegriffenen Äußerungen nicht zu, weil insoweit kein rechtswidriger Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gegeben ist. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Unterlassung der mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Äußerungen, soweit sie sich mit der vom Kläger zu 1) erteilten Generalvollmacht befassen und die Abhängigkeit des Klägers zu 1) von „ der Mafia “ – diese repräsentiert durch den Kläger zu 2) – veranschaulichen sollen, weil es sich dabei um zulässige Meinungsäußerungen handelt. a. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, muss die beanstandete Äußerung ausgehend vom Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2018 – VI ZR 498/16, MDR 2018, 473; BGH, Urt. v. 4.4.2017 - VI ZR 123/16, VersR 2017, 895; BGH, Urt. v. 10.1.2017 - VI ZR 562/15, VersR 2017, 369; BGH, Urt. v. 12.4.2016 – VI ZR 505/14, juris Rn. 11). aa. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist – abweichend von den Ausführungen des Landgerichts – eine Aufteilung der mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Äußerungen in verschiedene „Verständnisteile“ nicht angezeigt, sondern vielmehr eine einheitliche Betrachtungsweise geboten. Denn letztlich wird mit allen angegriffenen Sätzen das Geschehen um die vom Kläger zu 1) erteilte und der Beklagten vorliegende Generalvollmacht dargestellt sowie einer Wertung dahingehend unterzogen, wie sich durch diese Generalvollmacht die wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger zu 1) und dem Kläger zu 2) verändert haben. Des Weiteren wird eine Wertung im Hinblick auf den Kläger zu 2) dahingehend vorgenommen, dass dieser zur „ Mafia “ gehöre. bb. Im Lichte einer solchen einheitlichen Betrachtungsweise sowie des Gesamtkontextes handelt es sich bei der Schilderung der Vollmachtserteilung und ihrer Folgen aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten um eine Meinungsäußerung in Form einer rechtlichen Bewertung, die auf einem ebenfalls mitgeteilten Tatsachenkern basiert. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert sind, werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH, Urt. v. 16.1.2018 – VI ZR 498/16, MDR 2018, 473 m.w.N.). Enthält eine Äußerung in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente, so ist sie insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln, wenn sie durch die wertenden Elemente geprägt ist (BVerfG, Beschl. v. 21.3.2007 – 1 BvR 2231/03, NJW 2007, 2686; BVerfG, Beschl. v. 25.10.2012 – 1 BvR 901/11, NJW 2013, 217; Soehring/Hoene (Soehring), § 14 Rn. 13). Vorliegend hat sich die Beklagte mit ihren rechtlichen Wertungen ( „an die Mafia verkauft“, „verleiht … die Macht über ...“, „die Abhängigkeit des Popstars“ ) zu einem von ihr dargestellten tatsächlichen Sachverhalt geäußert, welcher der – für den durchschnittlichen Rezipienten hinreichend erkennbar – auf der im streitgegenständlichen Beitrag (Seite 38) wiedergegebenen Generalvollmacht beruht. Dabei sind die mitgeteilten Tatsachen mit den daraus gezogenen (rechtlichen) Schlussfolgerungen zu einer untrennbaren Einheit verwoben und stellen die von der Beklagte geäußerte Meinung – das Vorliegen einer von ihr als gefährlich eingestuften wirtschaftlichen und letztlich auch persönlichen Abhängigkeit des Klägers zu 1) vom Gutdünken des Klägers zu 2) – in den Mittelpunkt. b. Die verschiedenen Äußerungen (1a: „ Mit dieser Unterschrift hat sich Superstar C an die Mafia verkauft.“ ; 1b: „ Die Generalvollmacht (…): C verleiht B2 B die Macht über seine Ersparnisse, seine Häuser, seine Firmen, seine Einnahmen. Sein Freund kann frei verfügen, ohne zu fragen. Sogar über Cs Tod hinaus. “; 1c: „ Dokumente, die dem T vorliegen, zeigen die Abhängigkeit des Popstars von seiner neuen Familie: C hat dem Mafia-Clan ermöglicht, nach Belieben über sein Eigentum zu verfügen. Über seine Einnahmen, Konten, Firmen, Häuser, Autos – alles. “; 1d: „B2 B hat somit das Recht, Cs gesamt Besitztümer zu verschenken, auch an sich selbst. (…) Deutschlands erfolgreichster Hip-Hop-Star ist in der Hand der Mafia.“ ) greifen – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein. Der Kläger zu 1) wird durch die streitgegenständlichen Äußerungen unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes als Person dargestellt, die sich in einer umfassenden rechtlichen/wirtschaftlichen und damit letztlich auch persönlichen Abhängigkeit von einer kriminellen Vereinigung befindet und die – so die weiteren Darlegungen der Beklagten – damit faktisch gezwungen ist, sich für diese Vereinigung zu engagieren („ C ist das Bambi der Bs, ihr singender Goldesel“; „C ist die Eintrittskarte in die High Society. Er führt die Familie auf den roten Teppich“; „C öffnet seinen Brüdern Türen in eine für sie verschlossene Welt … Nun haben die Jungs aus dem Flüchtlingscamp X Zugang zum Freiherr von T3 und feiern auf Filmpartys mit C3, G oder P. C ist ihr Kontaktmann zum Leben der anderen “). Der Kläger zu 2) wird durch die Äußerungen im Gesamtkontext als diejenige Person dargestellt, die – dies im Rahmen einer vermeintlichen Führungsposition innerhalb der kriminellen Vereinigung – den entsprechenden Einfluss auf den Kläger zu 1) ausübt. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger zu 1) sei von der Bewertung „ Mafia “ nicht in persönlichkeitsrechtlich relevanter Weise betroffen, weil er selbst öffentlich mit seiner Nähe zur Mafia kokettiert habe, spielt dies im Rahmen der Frage der Betroffenheit keine Rolle, weil die einzelnen Äußerungen jeweils auch stets Aussagen zu der vom Kläger zu 1) erteilten Vollmacht erhalten und insofern nicht „teilbar“ sind. c. Diese Meinungsäußerungen der Beklagten über das Verhältnis zwischen den Klägern sowie die rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Einflussnahme des Klägers zu 2) auf das Vermögen des Klägers zu 1) sind jedoch nicht rechtswidrig, da sie weder Formalbeleidigungen noch Schmähkritik enthalten und auch nicht die für eine solche Meinungsäußerung erforderliche Tatsachengrundlage vermissen lassen. aa. Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Werturteile, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen, wobei eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits zu erfolgen hat. Dabei schützt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern gerade Kritik auch in pointierter, polemischer und überspitzter Form. Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. In einem solchen Fall ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktritt. Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassung wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.6.2016 – 1 BvR 2646/15, juris Rn. 13 m.w.N.). Danach handelt es sich bei der Formulierung „ Mafia “ nicht um eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik zu Lasten der Kläger. Denn unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Beitrages, in welchem – für den durchschnittlichen Rezipienten erkennbar – die aus Sicht der Beklagten bestehenden kriminellen Strukturen dargestellt werden, in die auch der Kläger zu 2) verstrickt sein soll, ist im Hinblick auf die besonderen Anforderungen für die Annahme einer Schmähung oder Formalbeleidigung nicht ersichtlich, dass der unter Umständen ehrenrührige Gehalt der Bezeichnung „ Mafia “ von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes steht und lediglich der persönlichen Diffamierung dient. Hinsichtlich des Klägers zu 1) gilt diese Bewertung schon deshalb, weil er selbst unstreitig in eigenen Veröffentlichungen mit seiner angeblichen Nähe zur „Mafia“ kokettiert und sich selbst in diesem Lichte dargestellt hat. Auch hinsichtlich des Klägers zu 2) überwiegt die Verwendung im sachlichen Kontext, weil im Mittelpunkt der streitgegenständlichen Äußerungen – sowohl isoliert als auch im Hinblick auf den Gesamtkontext des Beitrages – nicht seine persönliche Diffamierung, sondern vielmehr die von der Beklagten aufgeworfene Frage steht, welche möglichen Folgen die vorhandenen rechtlichen Verflechtungen der beiden Kläger mit sich bringen kann. Dies stellt zu Lasten des Klägers zu 1) auch keine unzulässige Anprangerung dar, weil er als prominenter Sänger im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht und insofern die Frage, in welchem Maße er sich durch Handlungen, die seine geschäftliche Tätigkeit und damit seine Sozialsphäre betreffen, einem Einfluss krimineller Personen ausgesetzt hat, von hohem öffentlichen Interesse ist. bb. Zulässig sind auch die von der Beklagten angestellten Bewertungen zu den Folgen der vom Kläger zu 1) erteilten Vollmacht („ in der Hand der Mafia “ etc.). Bei Äußerungen, in denen sich – wie im vorliegenden Fall – wertende und tatsächliche Elemente in einer Art und Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält dabei die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des Betroffenen zurück, da an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender unwahrer Tatsachenbehauptungen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2011 – 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643; BVerfG, Beschl. v. 16.7.2003 – 1 BvR 1172/99, NJW 2004, 277; Soehring/Hoene (Soehring), Presserecht, 5. Auflage, § 20 Rn. 9b). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2018 – VI ZR 498/16, MDR 2018, 473 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weisen die mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Äußerungen eine hinreichend wahre Tatsachengrundlage auf. (1) Dass der Kläger zu 1) dem Kläger zu 2) die betreffende Generalvollmacht wirksam erteilt hat, wird von den Parteien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Frage gestellt. Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil die Frage eines wirksamen Zugangs der Bevollmächtigungserklärung durch Vorlage der Urkunde gegenüber dem Kläger zu 2) im notariellen Termin vom 27.12.2010 – im Rahmen der Unterzeichnung des Einbringungsvertrages – problematisiert hat, trifft dies nicht den Kern der vorliegenden Fallgestaltung: Die Parteien streiten nicht darüber, ob die Wirksamkeit der Vollmacht daran scheitert, dass die an den Kläger zu 2) gerichtete Willenserklärung diesem nicht gemäß § 167 Abs. 1 BGB zugegangen ist, sondern vielmehr darüber, ob dem Kläger zu 2) eine Ausfertigung der entsprechenden Urkunde – entweder durch den Notar oder aber durch den Kläger zu 1) – überlassen wurde und der Kläger zu 2) damit die Möglichkeit hatte, im Rechtsverkehr nicht nur als ein Bevollmächtigter des Klägers zu 1), sondern zusätzlich als ein durch eine Urkunde legitimierter Bevollmächtigter aufzutreten. (2) Soweit der Kläger zu 1) geltend macht, die Generalvollmacht sei im Innenverhältnis auf das Immobilienprojekt S2 beschränkt gewesen und der Kläger zu 2) habe nur bei vorheriger Anweisung gegenüber dem Notar als Vertreter handeln dürfen, führt auch dies nicht zur Annahme eines unwahren Tatsachenkerns für die Meinungsäußerung der Beklagten. Denn eine solche Beschränkung der Generalvollmacht im Innenverhältnis auf bestimmte Geschäfte bzw. auf Geschäfte, zu denen eine Anweisung des Klägers zu 1) gegenüber dem Notar vorlag – so sie denn entgegen dem Bestreiten der Beklagten tatsächlich bestanden haben sollte – führt aufgrund der Trennung zwischen Vollmacht und Grundgeschäft nicht zu einer Beschränkung der rechtlichen Befugnisse des Klägers zu 2) im Außenverhältnis. (3) Gleiches gilt für den – in der Sache von der Beklagten ebenfalls bestrittenen – Einwand der Kläger, dem Kläger zu 2) sei zu keinem Zeitpunkt eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde ausgehändigt worden, so dass dieser keine Möglichkeit gehabt habe, im Rechtsverkehr als Vertreter des Klägers zu 1) aufzutreten. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers zu 2) als wahr unterstellt wird, dass er zu keinem Zeitpunkt eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde in Händen hatte, würde die Äußerung der Beklagten nicht auf einer unwahren Tatsachengrundlage beruhen. Da dem Kläger zu 2) unstreitig eine nach ihrem Wortlaut unbeschränkte Generalvollmacht erteilt worden war, war er auch ohne Überlassung einer entsprechenden Urkunde rechtlich in der Lage, die von der Beklagten beschriebenen Tätigkeiten („... Macht über seine Ersparnisse, seine Häuser, seine Firmen, seine Einnahmen“ auszuüben, „... frei verfügen, ohne zu fragen “) auszuüben. Denn eine Vertretung ist auch ohne Vorlage einer entsprechenden Urkunde möglich, wenn und soweit sich denn der Geschäftsgegner auf die mündlichen Angaben des Vertreters einlässt. Eine Ausnahme gilt zwar bei einseitigen Rechtsgeschäfte (§ 174 S. 1 BGB), aber auch dort ist die Vorlage der Urkunde bei tatsächlich bestehender Vollmacht zur Wirksamkeit der Vertretung nur dann erforderlich, wenn der Gegner das Rechtsgeschäft wegen fehlender Vorlage einer Urkunde unverzüglich zurückweist. Die von den Klägern herangezogene Regelung in § 172 BGB betrifft nicht die Frage der Wirksamkeit des Vertretergeschäfts, sondern vielmehr diejenige der Wirkungsdauer einer per Urkunde nachgewiesenen Vollmacht, die möglicherweise über die Dauer der Befugnis im Innenverhältnis hinausreicht. cc. Dahinstehen kann im Ergebnis, ob der Beklagten die streitgegenständlichen Meinungsäußerungen mit der Begründung untersagt werden können, dass sie auf eine unvollständigen Tatsachengrundlage beruhen. Denn unabhängig von der Frage, ob die Meinungsfreiheit nicht nur bei einem erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern der Meinungsäußerung regelmäßig hinter die Schutzinteressen des Betroffenen zurücktreten muss, sondern auch in dem weiteren Fall eines lediglich unvollständigen Tatsachenkerns, liegen die Voraussetzungen für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch der Kläger hier bereits aus anderen Gründen nicht vor. Zwar hat die insoweit mit dem Antrag zu 1) angegriffene Berichterstattung der Beklagten die Regelung in Ziff. 4 der Generalvollmacht („ Dem Bevollmächtigten ist eine Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, die dem Vollmachtgeber auszuhändigen ist. Weitere Ausfertigungen dürfen nur nach schriftlicher Anweisung des Vollmachtgebers erteilt werden “) nicht wiedergegeben und den durchschnittlichen Rezipienten damit über dieses Detail der Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen den Klägern nicht informiert. Jedoch ist schon fraglich, ob der durchschnittliche Rezipient bei Mitteilung dieses weiteren Details eine wesentlich abweichende Bewertung der Angelegenheit vorgenommen hätte, weil die fehlende Aushändigung einer Ausfertigung an den Kläger zu 2) – wie oben dargelegt – dessen Auftreten als Vertreter des Klägers zu 1) nicht generell hindert. Des Weiteren haben die Kläger aber auch weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass der Beklagten bei Abfassung der streitgegenständlichen Berichterstattung dieser weitere Bestandteil der Urkunde, der sich ausweislich der von Klägerseite vorgelegten Anlage K 9 auf einer gesonderten, im Übrigen unbeschriebenen Seite befindet, deren Fehlen dem unbefangenen Beobachter bei Vorlage der restlichen Seiten nicht auffallen muss, überhaupt bekannt war, so dass es jedenfalls am Merkmal einer bewussten Unvollständigkeit (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601) fehlt. dd. Die Meinungsäußerungen der Beklagten zu den Folgen der vom Kläger zu 1) erteilten Generalvollmacht sind schließlich auch nicht aus dem Grunde unzulässig, weil sie auf einem mehrdeutigen Tatsachenkern beruhen, der in einer von mehreren, nicht fernliegenden Auslegungsvarianten möglicherweise unwahr ist. (1) Der den Rezipienten in der angegriffenen Berichterstattung mitgeteilte Tatsachenkern, auf dem die streitgegenständlichen Wertungen der Beklagten basieren, enthält die Behauptung dahingehend, dass dem Kläger zu 2) eine Vollmacht erteilt wurde, die es ihm ermöglicht, ohne Mitwirkung des Klägers zu 1) im Rechtsverkehr über dessen sämtliches Vermögen („ seine Einnahmen, Konten, Firmen, Häuser, Autos – alles “) zu verfügen. Ist aber die im Außenverhältnis umfassende Generalvollmacht im Innenverhältnis tatsächlich auf bestimmte Geschäfte beschränkt bzw. ist für die einzelnen Geschäfte jeweils eine Anweisung des Klägers zu 1) erforderlich, dann liegt eine mehrdeutige Tatsachenbasis vor, welche in einer von mehreren, nicht fernliegenden Auslegungsvarianten die von der Beklagten in den gemäß Antrag zu 1) angegriffenen Äußerungen liegende Wertung nicht rechtfertigen würde: Möglich ist zum einen eine Auslegung dahingehend, dass der Kläger zu 2) aufgrund der ihm zustehenden Befugnisse in der Lage ist, über Vermögensbestandteile des Klägers zu 1) zu verfügen. Dies ist – wie oben dargelegt – aufgrund des Umstandes, dass ihm eine dem Wortlaut nach unbeschränkte Generalvollmacht erteilt wurde, tatsächlich auch der Fall, womit die Meinungsäußerung der Beklagten, der Kläger zu 1) befinde sich „ in der Hand der Mafia “ bzw. habe sich „ an die Mafia verkauft “, in dieser Auslegungsvariante auf einem wahren Tatsachenkern beruht. Möglich ist zum anderen aber auch ein Verständnis eines nicht unerheblichen Teils der Rezipienten dahingehend, dass der Kläger zu 2) Verfügungen über das Vermögen des Klägers zu 1) vornehmen kann und letzterer dann auch durch ein nachfolgendes (außer-) gerichtliches Vorgehen nicht in der Lage wäre, die betreffende Verfügung rückabzuwickeln oder den Kläger zu 2) zumindest wegen Verletzung der im Innenverhältnis bestehenden Beschränkungen auf Schadensersatz o.ä. in Anspruch zu nehmen. Für eine solche Auslegung sprechen der Gesamtkontext der Berichterstattung und die dort enthaltene Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Klägers zu 1), wonach dieser schon längere Zeit die Nähe der Familie des Klägers zu 2) gesucht hat und mit Teilen von ihnen befreundet bzw. in geschäftlichen Angelegenheiten verbunden war und nunmehr mit der Generalvollmacht „ Beweise “ vorliegen, anhand derer die früher nur spekulativ in den Raum gestellt Nähe zum organisierten Verbrechen verifiziert werden können („ Auch über Cs Kontakte zum organisierten Verbrechen wurde viel spekuliert. Doch nun gibt es Beweise. Dokumente, die dem T vorliegen, zeigen die Abhängigkeit des Popstars von seiner neuen Familie“ ). Könnten damit durch einen Teil der Rezipienten die Äußerungen der Beklagten dahin verstanden werden, dass dem Kläger zu 1) die Befugnis eingeräumt wurde, im Außenverhältnis wirksam Verfügungen über das Vermögen des Klägers zu 1) zu treffen, die auch im Innenverhältnis wirksam sind, käme es für die Frage eines wahren Tatsachenkerns der streitgegenständlichen Meinungsäußerungen auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die Generalvollmacht im Innenverhältnis tatsächlich auf Rechtshandlungen bezüglich des Immobilienprojektes S2 begrenzt war bzw. ob der Kläger zu 1) den Notar tatsächlich im Einzelfall anweisen müsste, auf die bei seinen Unterlagen befindliche Vollmacht Bezug zu nehmen. (2) Letztlich kann diese tatsächliche Frage jedoch offen bleiben und muss nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden. Denn nach Ansicht des Senats ist im Lichte des der Beklagten zustehenden Rechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG das Vorliegen eines mehrdeutigen und lediglich in einer von mehreren Auslegungsvarianten unwahren Tatsachenkerns kein hinreichender Grund, die streitgegenständlichen Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage zu untersagen. (a) Zwar besteht an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender unwahrer Tatsachenbehauptungen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse, da sie zur verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2011 – 1 BvR 917/09, NJW 2012, 1273; BGH, Urt. v. 27.9.2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482). Auch ist nach der sog. Stolpe-Rechtsprechung anerkannt, dass dem Betroffenen ein Unterlassungsanspruchs schon dann zusteht, wenn die beanstandete Behauptung nur in einer von mehreren, nicht fernliegenden Auslegungsvarianten unwahr ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207). Ein solcher Fall einer mehrdeutigen Tatsachenbehauptung liegt hier jedoch nicht vor: Die Beklagte hat nicht die tatsächliche Behauptung aufgestellt, dass die vom Kläger zu 1) erteilte Generalvollmacht im Innenverhältnis keiner Beschränkung auf das Immobilienprojekt S2 unterliegt, sondern sie hat vielmehr aus einem ihr vorliegenden, unstreitig wahren Tatsachenkern (Erteilung einer Generalvollmacht) bestimmte Wertungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gezogen ( „an die Mafia verkauft“, „verleiht die Macht über seine Ersparnisse, seine Häuser, seine Firmen, seine Einnahmen“, „frei verfügen, ohne zu fragen“, „Abhängigkeit des Popstars von seiner neuen Familie“, „nach Belieben über sein Eigentum zu verfügen“, „das Recht, … zu verschenken“, „in der Hand der Mafia“ ), wobei der Tatsachenkern als solcher für den Rezipienten in der Berichterstattung durch Abdruck der Vollmachtsurkunde offengelegt wurde. (b) Nach Ansicht des Senats ist es auch nicht zulässig, die vorgenannte Rechtsprechung zu mehrdeutigen Tatsachenbehauptungen auf Tatsachenkerne von Meinungsäußerungen zu erstrecken. Hintergrund der Rechtsprechung zu mehrdeutigen Äußerungen ist die Erwägung, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene es in der Hand hat, sich künftig eindeutig auszudrücken und im Hinblick auf diese Möglichkeit ein geringerer Schutzbedarf als z.B. bei strafrechtlichen Verurteilungen oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen besteht. Demjenigen, der sich in mehrdeutiger Weise geäußert hat, ist es in der Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zumutbar, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsgehalt der rechtlichen Prüfung einer etwaigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen ist (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207). Dies gilt zwar nicht nur für Äußerungen in Form von Tatsachenbehauptungen, sondern auch dann, wenn eine Meinungsäußerung angegriffen wird. Die Rechtsprechung zu mehrdeutigen Äußerungen bezieht sich auch auf diejenigen Fälle, dass eine Meinungsäußerung mit der Folge mehrdeutig ist, dass eine der möglichen Äußerungen die Grenze zur Schmähkritik überschreitet und daher in dieser Variante rechtswidrig ist (EGMR, Urt. v. 13.1.2011 – 397/07, NJW 2011, 3353; BVerfG, Beschl. v. 24.5.2006 – 1 BvR 49/00 u.a., NJW 2006, 3769). Jedoch ist auch ein solcher Fall hier nicht gegeben: Die Beklagte hat mit den angegriffenen Formulierungen keine Meinungsäußerung getätigt, die in einer nicht fernliegenden Verständnisvariante eine Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt, sondern vielmehr eine für sich eindeutige Meinungsäußerung, die lediglich auf einer – möglicherweise – mehrdeutigen Tatsachenbasis beruht. Ein solcher, von der mehrdeutigen Tatsachenbehauptung einerseits sowie von der mehrdeutigen Meinungsäußerung andererseits zu unterscheidender Fall einer eindeutigen Meinungsäußerung auf Basis eines mehrdeutigen Tatsachenkerns wird von den vorstehend dargelegten Erwägungen zum Schutz der persönlichkeitsrechtlichen Belange jedoch nicht in gleicher Weise erfasst. Würde die Beklagte nämlich durch Anwendung der sog. Stolpe-Rechtsprechung verpflichtet, die von ihr getroffene Bewertung der Auswirkungen der Vollmachtserteilung künftig anders zu äußern, dann liefe dies auf eine gegen Art. 5 Abs. 1 GG verstoßende Einengung ihrer Meinungsfreiheit hinaus, weil in einem solchen Fall die rechtlichen Schlussfolgerungen, welche sie aus dem ihr vorliegenden Tatsachenkern zieht, einer Bewertung auf ihre Richtigkeit unterzogen würden. Ähnlich wie im Falle einer substanzarmen Behauptung bzw. eines Slogans steht hier die Meinungsfreiheit, die auch das Recht zur Verwendung aufmerksamkeitserregender Zuspitzungen und polemisierender Pointierungen umfasst, einer Untersagung der Äußerung wegen der möglichen Mehrdeutigkeit des Tatsachenkerns entgegen. Auch bei den substanzarmen zusammenfassenden Bewertungen wird lediglich darauf abgestellt, ob die geäußerte Kritik „ nicht jeglichen zutreffenden tatsächlichen Anknüpfungspunkt “ vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.9.2010 – 1 BvR 1890/08, NJW 2010, 3501). Vorliegend hat jedoch der Kläger zu 1) dem Kläger zu 2) unstreitig eine Generalvollmacht erteilt, so dass gerade nicht davon die Rede sein kann, dass für die Meinungsäußerung der Beklagten „ jegliche zutreffenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte “ fehlen. Ob die Schlussfolgerungen der Beklagten, der Kläger zu 1) befinde sich mit dieser Generalvollmacht „ in der Hand der Mafia “ etc. im Ergebnis angemessen oder gar überzeugend ist, berührt gerade den Bereich der Meinungsäußerung, die vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet wird und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008 – VI ZR 7/07, NJW 2008, 2110). 2. Auch soweit die Kläger mit dem Antrag zu 1) die Äußerungen der Beklagten insofern angreifen, als dort die Formulierungen „ Mafia “ bzw. „ Mafia-Clan “ enthalten sind, steht ihnen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. a. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes handelt es sich auch insoweit um Meinungsäußerungen, da die Beklagte die ihr bekannten und im Beitrag offen gelegten Tatsachen über Verurteilungen bzw. begangene Straftaten von Mitgliedern der Familie B der einer Wertung über die Zugehörigkeit des Klägers zu 2) zu einer kriminellen Vereinigung unterzieht. Der Begriff „ Mafia “ lässt sich zwar, wie es auch im streitgegenständlichen Beitrag geschieht, durch Umschreibungen bzw. Aufzählung bestimmter Delikte („ Drogenhandel, Menschenhandel, Erpressung, Zuhälterei, Bildung bewaffneter Gruppen, Schutzgelderpressung, Geldwäsche “) sowie deren Begehung im Rahmen einer familiär oder auf sonstige Art und Weise verbundenen Organisation näher eingrenzen, es fehlt jedoch ungeachtet dessen an einer allgemeingültigen, einem Beweis zugänglichen Definition, womit letztlich wiederum die wertenden Elemente den Äußerungen der Beklagten das entscheidende Gepräge geben. b. Die betreffenden Äußerungen der Beklagten („ Mafia “ bzw. „ Mafia-Clan “) nehmen zunächst auf das Geschehen um die Erteilung der Vollmacht inhaltlich Bezug. Insofern ist auch, ohne dass es auf das vom Landgericht im Rahmen des Antrages zu 2) erörterte Problem der Betroffenheit eines Gruppenmitgliedes ankäme, der Kläger zu 2) eindeutig als individuelle Person betroffen. Denn er ist derjenige, zu dessen Gunsten die Generalvollmacht ausgestellt wurde, so dass mit der Wertung, der Kläger zu 1) habe sich mit dieser Handlung „ in die Hand der Mafia “ begeben, auch zwingend die Wertung verbunden ist, dass der Kläger zu 2) dieser „ Mafia “ bzw. einem „ Mafia-Clan “ angehört, was aufgrund der darin enthaltenen strafrechtlich relevanten und negativ belegten Konnotation den Kläger zu 2) in seinem Persönlichkeitsrecht berührt. c. Letztlich ist aber auch diese Meinungsäußerung der Beklagten zulässig, da die betreffenden Formulierungen weder eine Formalbeleidigung oder Schmähung des Klägers zu 2) enthalten noch auf einem unwahren Tatsachenkern beruhen. aa. Hinsichtlich des Fehlens einer Formalbeleidigung oder Schmähung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach hier nicht ersichtlich ist, dass der ehrenrührige Gehalt dieser Bezeichnung von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes steht. bb. Den Meinungsäußerungen der Beklagten mangelt es auch nicht an einer hinreichenden wahren Tatsachengrundlage. Denn die von ihr im Gesamtkontext des Beitrags dargestellten und als Tatsachenkern für die vorgenannten Meinungsäußerungen dienenden Behauptungen („ Drogenhandel, Menschenhandel, Erpressung, Zuhälterei, Bildung bewaffneter Gruppen, Schutzgelderpressung, Geldwäsche – gegen die Abou Chakers liefen Verfahren in fast allen Disziplinen professioneller Kriminalität “) sind unstreitig wahr. Mit diesen Anknüpfungstatsachen für die angegriffene Wertung „ Mafia “ bzw. „ Mafia-Clan “ hat die Beklagte, wie sich für den durchschnittlichen Rezipienten aus dem Gesamtkontext des Beitrages ergibt, entgegen der Ansicht des Klägers zu 2) diesem gegenüber gerade nicht den Vorwurf erhoben, er habe entsprechende Straftaten selbst begangen oder aber im Rahmen der Wahrnehmung von organisatorischen Aufgaben im Rahmen einer mafiösen Struktur selbst vorbereitet bzw. unterstützt. Vielmehr wird durch die Beklagte gerade das Vorliegen einer mehr oder minder diffusen Gruppierung von Personen geschildert, deren Verbindung zwar in einem gemeinsamen Nachnamen besteht, zu deren genauer Struktur bzw. zu individualisierenden Vorwürfen jedoch keine hinreichende Kenntnis bestehen. Insofern wird – dies insbesondere auch durch die Wiedergabe der Äußerungen der beiden Berliner Oberstaatsanwälte – für den durchschnittlichen Rezipienten deutlich, dass die staatlichen Stellen Hinweisen auf organisierte Kriminalität gegen Personen mit dem entsprechenden Nachnamen nachgehen („ Die männlichen Mitglieder dieser Großfamilie agieren im Milieu der organisierten Kriminalität … Mafiöse Strukturen sind hier eindeutig feststellbar “). Dass damit aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten allein eine pauschale Verdachtslage geschildert und keine Begehung bestimmter Straftaten speziell durch den Kläger zu 2) behauptet werden soll, ergibt sich schon daraus, dass nach den Darstellungen der Beklagten im streitgegenständlichen Beitrag die betreffende Großfamilie in C2 ca. 200 bis 300 Mitglieder umfasst, die gerade nicht sämtlich zu der vermeintlich mafiösen Struktur gehören, sondern innerhalb derer „ manche (...) von normaler Arbeit, andere von Hartz IV, ein Teil von schlecht organisierter Kriminalität “ leben. Gerade im Hinblick auf den Kläger zu 2) wird von der Beklagten im weiteren Verlauf des Beitrags der Umfang einer vermeintlichen Beteiligung an den familiären Strukturen deutlich herausgestellt, wenn davon die Rede ist, dass der Kläger zu 2) „ das Geschäftsfeld C“ bearbeite, sein Bruder O dagegen „die Straße“ (im Sinne des Straßenstrichs in der Lstraße). Im Hinblick darauf, dass der Kläger zu 2) unstreitig mit dem Kläger zu 1) über eine Generalvollmacht und damit in geschäftlicher Art und Weise verbunden ist, handelt es sich nicht um einen unwahren Tatsachenkern für die darauf aufbauende Meinungsäußerung. cc. Die Meinungsäußerung der Beklagten ist schließlich auch nicht deshalb unzulässig, weil sie auf einem mehrdeutigen Tatsachenkern beruht, der in einer von mehreren, nicht fernliegenden Auslegungsvarianten möglicherweise unwahr ist. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers zu 2) davon ausgegangen wird, dass ein nicht unerheblicher Teil der Leserschaft die Berichterstattung der Beklagten dahin versteht, dass speziell hinsichtlich des Klägers zu 2) die Verurteilung wegen bzw. die Begehung einer der explizit aufgeführten Straftaten behauptet werden soll oder aber dass mit der Bezeichnung „B“ allein die mit dem Kläger zu 2) unmittelbar blutsverwandten männlichen Personen dieses Namens gemeint sein sollen, wäre dies lediglich eine von mehreren möglichen Formen der Auslegung des Tatsachenkerns. Wie bereits oben ausgeführt, würde jedoch ein Verbot der Meinungsäußerungen der Beklagten wegen einer mehrdeutigen und nur in einer von mehreren Auslegungen unwahren Tatsachenbasis – insbesondere im Hinblick auf das hier erhebliche öffentliche Berichterstattungsinteresse – gegen die Rechte der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG verstoßen. 3. Die Berufung des Klägers zu 2) gegen die Zurückweisung seiner mit dem Antrag zu 2.a) und b) geltend gemachten Unterlassungsansprüche ist ebenfalls unbegründet. a. Bei der mit dem Antrag zu 2.a) angegriffenen Äußerung („ Drogenhandel, Menschenhandel, Erpressung, (…) Bildung bewaffneter Gruppen, Schutzgelderpressung, Geldwäsche – gegen die Bs liefen Verfahren in fast allen Disziplinen professioneller Kriminalität “) handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, da die von der Beklagten aufgezählten Delikte – dies bestreitet auch der Kläger zu 2) nicht – von Personen begangen wurden, die den Namen B tragen. Soweit Äußerungen zur Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand in der Regel nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck bringen und damit als Meinungsäußerung anzusehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2009 – VI ZR 36/07, NJW 2009, 1872), weicht die vorliegende Äußerung insofern ab, als es nicht um die (juristische) Bewertung eines tatsächlichen Vorgang durch die Beklagte geht, sondern vielmehr um die Wiedergabe von begangenen Delikten, die – dies ist ohne Weiteres dem Beweis zugänglich – Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen bzw. gerichtlichen Verfahren waren. Der Kläger zu 2) kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, weder er selbst noch seine Brüder seien wegen der im Beitrag aufgeführten Straftaten jemals angeklagt oder verurteilt worden und es sei wegen dieser Delikte auch nicht gegen sie ermittelt worden. Denn eine entsprechende Behauptung der Beklagten ist in der fraglichen Formulierung nicht, auch nicht in Form einer mehrdeutigen Behauptung, enthalten. Vielmehr wird der Name B in der betreffenden Äußerung – dies auch und gerade unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes – lediglich als pauschale Bezeichnung der in C2 ansässigen libanesischen Großfamilie verwendet und nicht als konkrete Bezeichnung des Klägers zu 2) bzw. seiner unmittelbar mit ihm blutsverwandten Brüder. Schon aufgrund der Mitteilung der Beklagten, dass „ die Bs “ im C2er Stadtgebiet eine Großgruppe von 200 bis 300 Personen darstellen, wird für den durchschnittlichen mitteleuropäischen Leser deutlich, dass diese Personen nicht sämtlich zur (engeren) Familie des Klägers zu 2) gehören können. Des Weiteren ist im Beitrag der Beklagten unter anderem von den „ Mitgliedern des berüchtigten Libanesen-Clans aus der C2er Unterwelt “ die Rede und es befinden sich auf der im Beitrag abgedruckten Fotosammlung des Landeskriminalamtes deutlich mehr männliche Personen als die fünf Brüder des Klägers zu 2). Auch wenn die Beklagte sodann in der weiteren Berichterstattung ihre Schilderung der begangenen Straftaten und den daraus folgenden mafiösen Strukturen auf die (engere) Familie des Klägers zu 2) bzw. auf diesen selbst zuspitzt („ Auf der Anklagebank sitzt O B, vorbestraft, der ältere Bruder von B2. Viele halten ihn für den Paten des Clans … Im Saal 500 nimmt O seinen Stammplatz auf der Anklagebank ein und grüßt die Verwandten unter den Zuschauern … Saal 500 ist das Wohnzimmer von La Famiglia … Glaubwürdig zu drohen ist das Geschäftsmodell der Gebrüder B. Sie sind Marktführer im Angstbusiness der Hauptstadt “), enthält diese und die nachfolgende Schilderung allein wahrheitsgemäße Angaben zu den Straftaten der Brüder des Klägers zu 2), womit der durchschnittliche Rezipient nach dem Gesamtkontext nicht davon ausgeht, dass gerade der Kläger zu 2) an den in der streitgegenständlichen Äußerung aufgeführten Straftaten („ Drogenhandel, Menschenhandel, Erpressung, (…) Bildung bewaffneter Gruppen, Schutzgelderpressung, Geldwäsche“ ) mittelbar oder unmittelbar beteiligt war, zumal er – wie ausdrücklich erwähnt wird – innerhalb der Familie nicht für „ die Straße “, sondern für „ das Geschäftsfeld C “ zuständig ist. b. Gleiches gilt im Ergebnis für die mit dem Antrag zu 2.b) angegriffene Äußerung „ Was einst die italienischen Mafia-Familien für Chicago waren, sind die Bs für C2 “, die im Hinblick auf die wertende Gleichsetzung der in C2 ansässigen Personen mit dem Nachnamen B mit den „ italienischen Mafia-Familien “ als Meinungsäußerung anzusehen ist. Diese Meinungsäußerung der Beklagten stellt – insofern kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden – weder eine Formalbeleidigung noch eine Schmähkritik dar und ist auch nicht mangels wahrer Tatsachengrundlage unzulässig. 4. Mangels eines über die landgerichtliche Verurteilung hinausgehenden Unterlassungsanspruchs haben die Kläger auch keinen Anspruch auf weitergehende Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten. B. Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls unbegründet, weil das Landgericht sie im Hinblick auf die mit der Anschlussberufung angegriffenen Äußerungen zu Recht zur Unterlassung verurteilt hat. 1. Die mit dem Antrag zu 2c) angegriffene Äußerung („... und seinem Bruder B2 wurde vorgeworfen, einem Konkurrenten eine Pistole an den Kopf gehalten zu haben “) hat das Landgericht zu Recht untersagt. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil, wonach mit der streitgegenständlichen Formulierung unter Beachtung des Gesamtkontextes der Berichterstattung jedenfalls im Rahmen einer Mehrdeutigkeit die nicht fernliegende und unwahre Verständnisvariante verbunden sei, dass der Kläger zu 2) dem Konkurrenten eine Pistole an den Kopf gehalten habe, ist nicht zu beanstanden. Auch die Anschlussberufung der Beklagten bringt hiergegen nichts Maßgebliches vor. a. Selbst wenn – wie die Beklagte geltend macht – die Begebenheit mit der Pistole im Rahmen der streitgegenständlichen Berichterstattung nur in Form eines Randaspektes geschildert wurde und der Schwerpunkt der Berichterstattung insoweit auf der Bedrohung der Gerichtsreporter durch O B lag, so entpflichtet dies die Beklagte nicht davon, sich auch im Rahmen einer solchen Schilderung von Randaspekten insofern eindeutig auszudrücken, als sie mehrdeutige und in einer nicht fernliegenden Auslegungsvariante unwahre Äußerungen zu unterlassen hat. Das von ihr in der Anschlussberufung vertretene Leserverständnis, wonach, wenn sich der Vorwurf zunächst gegen den Kläger zu 2) und seinen Bruder gerichtet habe und sich dann in der Folgezeit nur der Bruder vor Gericht habe verantworten müssen, die Vorwürfe gegen den Kläger zu 2) nicht zu einer Anklageerhebung ausgereicht hätten, dürfte schon fernliegend sein. Selbst wenn man ein solches Verständnis bei einer nicht unerheblichen Zahl von Rezipienten jedoch für möglich halten sollte, schließt es aber – was im Rahmen der vorzitierten Rechtsprechung zu mehrdeutigen Äußerungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207) erforderlich wäre – nicht die anderen Verständnisvarianten aus, die dahin gehen, dass dem Kläger zu 2) ebenfalls der Vorwurf der Bedrohung eines Dritten mittels einer Pistole gemacht wurde und in dem gegen ihn gerichteten Verfahren beispielsweise noch ermittelt oder aber getrennt von seinem Bruder Anklage erhoben wurde. Letztlich ist auch zu konstatieren, dass das An-an-Kopf-halten einer Pistole für den im Beitrag genannten „Konkurrenten“ ebenso eine Bedrohung darstellt, wie das Auftreten von O B im Gerichtsflur und damit mit beiden Schilderungen auf ein Verhalten des Klägers zu 2) und seiner Brüder eingegangen wird, das in den letzten Sätzen des nächsten Absatzes resümiert wird mit: „ Glaubwürdig zu drohen ist das Geschäftsmodell der Gebrüder B. Sie sind Marktführer im Angstbusiness der Hauptstadt .“ b. Fehlt geht auch der Einwand der Beklagten, sie habe sich einen gegen den Kläger zu 2) gerichteten strafrechtlichen Vorwurf nicht zu eigen gemacht und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dürfe ihre „erkennbare Distanzierung“ nicht unberücksichtigt bleiben. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung (EGMR, Urt. v. 16.3.2017 – 58493/13, AfP 2017, 402) ist auf den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht übertragbar, weil sie sich mit einer anderen Fallkonstellation – der Weitergabe eines Zitats durch die Presse – befasst. Der Beschwerdeführer des dortigen Verfahrens hatte als Herausgeber einer Internetseite auf dieser wörtliche Zitate von verleumderischen Tatsachenbehauptungen eines Dritten (Vorwurf des Kindesmissbrauchs gegen einen Politiker) veröffentlicht. Hinsichtlich dieser Weitergabe der wörtlichen Zitate des Dritten hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Anforderung an Journalisten, sich systematisch und formal von dem Inhalt eines Zitates zu distanzieren, das andere beleidigen, provozieren oder in ihrem guten Ruf beeinträchtigen könne, nicht mit der Rolle der Presse zu vereinbaren sei, Informationen zu gegenwärtigen Ereignissen, Meinungen und Gedanken zu verbreiten. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Weitergabe eines wörtlichen Zitates eines Dritten über den Kläger zu 2), von dem die Beklagte sich in der streitgegenständlichen Berichterstattung vermeintlich nicht ausreichend distanziert hat, sondern vielmehr um ihre eigene Schilderung eines Geschehens, das einen vermeintlichen Strafvorwurf gegen den Kläger zu 2) beinhaltet. Schon aus diesem Grunde ist eine Distanzierung von dieser eigenen Äußerung nicht möglich – und nach dem angegriffenen Satz selbst sowie nach dem Gesamtkontext auch nicht erfolgt. 2. Die Anschlussberufung ist auch hinsichtlich der Verurteilung bezüglich des Antrags zu 2.d) unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend und in nicht ergänzungsbedürftiger Weise dargelegt, dass die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung über eine mögliche Beteiligung des Klägers zu 2) an einem Kapitalverbrechen nicht gegeben sind. a. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger zu 2) durch die angegriffene Passage zunächst hinreichend deutlich individualisiert, auch wenn er nur im Rahmen der Schilderung der Gefährderansprache Erwähnung findet. Denn durch die Wiedergabe des angeblichen Inhalts dieser Ansprache („ Die Beamten lasen den Chefs der Familie zwei Stunden lang die Leviten und machten ihnen klar, dass die rote Linie genau hier, an dieser Stelle, verlaufe. Die beiden Brüder beteuerten, das sei ein Irrtum, alles nur Gerüchte “) wird für den durchschnittlichen Rezipienten deutlich erkennbar, dass es aus Sicht der Polizeibeamten gerade der Kläger zu 2) und sein Bruder sein sollten, die als Drahtzieher der geplanten Tat in Betracht kamen, auch wenn sich die zuvor geschilderten Geschehnisse zur angeblichen Beschaffung der Waffe sowie zur Durchsuchung von Wohnungen und Fahrzeugen nicht direkt auf den Kläger zu 2) bezogen hatten. b. Soweit die Beklagte geltend macht, es handele sich schon deshalb nicht um eine – und damit auch nicht um eine unzulässige – Verdachtsberichterstattung, weil die Einstellung der Ermittlungen mitgeteilt werde und damit für die Rezipienten deutlich sei, dass kein fortbestehender Verdacht gegen die Mitglieder der Familie B oder den Kläger zu 2) erhoben werde, führt auch dies nicht zum Erfolg der Berufung. Entscheidend für die Frage, ob die Beklagte aus Sicht der durchschnittlichen Rezipienten einen Verdacht äußert, ist nicht allein die Schilderung des Verfahrensverlaufs, sondern darüber hinaus auch der Gesamtkontext, in welchen diese Schilderung gestellt wird. Aus diesem wird hinreichend deutlich, dass die Beklagte selbst weiter davon ausgeht, dass der Verdacht gegen den Kläger zu 2) und seinen Bruder zu Recht erhoben wurde und es lediglich (wieder einmal) nicht gelungen sei, dies auch in gerichtsfester Weise nachzuweisen. Insofern wird zum einen geschildert, dass die Polizeibeamten dem Ergebnis der Gefährderansprache nicht trauen und dem vermeintlichen Anschlagsopfer Personenschutz zukommen lassen, während sie – ungeachtet der Beteuerungen des Klägers zu 2) und seines Bruders, es sei alles nur ein Irrtum – bis November weiter ermitteln. Zum anderen schließt die Schilderung des Ermittlungsverfahrens mit der Formulierung „ Rein rechtlich betrachtet hat es also nie einen Mordauftrag gegeben “ ab, wodurch ebenfalls die Haltung der Beklagten deutlich wird, dass diese Einschätzung nur in rechtlicher, wohl nicht aber in tatsächlicher Hinsicht zutreffend ist. Nochmals unterstrichen wird diese Einschätzung dadurch, dass der Betroffene der Wohnungsdurchsuchung einen Absatz weiter als derjenige bezeichnet wird, „ den die Polizei für einen Beinahe-Mörder hielt “ - eine in sachlicher Hinsicht völlig überflüssige und pointierte Zuspitzung der zuvor dargestellten Vorwürfe, die durch die Wiedergabe der Einschätzung der Polizei nur eine halbherzig verbrämte Distanzierung enthält. c. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Frage an, ob die im Zeitpunkt der Berichterstattung bereits erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO einer Veröffentlichung der betreffenden Vorgänge per se entgegensteht. Denn die Unzulässigkeit der hier angegriffenen Passage der Berichterstattung ergibt sich schon daraus, dass es für den von der Beklagten geäußerten Verdacht keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen gab. Es ist weder aus dem Beitrag ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen, dass es im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme von Polizei oder Staatsanwaltschaft gab, in welcher der Kläger zu 2) namentlich genannt wurde und es damit eine Rechtfertigung für eine identifizierende Berichterstattung in diesem (frühen) Stadium des Strafverfahrens gab. Auch die von der Polizei durchgeführte Gefährderansprache – die einzige Maßnahme, die sich objektiv erkennbar überhaupt gegen den Kläger zu 2) richtete – ist nicht durch staatliche Stellen in einer Art und Weise öffentlich gemacht worden, dass sich daraus eine hinreichende Beweislage für einen Verdacht gegen den Kläger zu 2) ergeben könnte. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern. Die Frage, ob die Rechtsprechung zu mehrdeutigen Äußerungen auch dann anwendbar ist, wenn die einer Meinungsäußerung zugrundeliegende Tatsachenbasis mehrdeutig ist, ist noch nicht geklärt und kann sich in einer Vielzahl von künftigen Einzelfällen stellen. Berufungsstreitwert: 80.000 Euro (Berufung der Kläger 60.000 Euro Anschlussberufung der Beklagten 20.000 Euro)