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Beschluss

2 U 5/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0618.2U5.18.00
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Leitsätze

Zur Insolvenzanfechtung der Begleichung von Verbindlichkeiten einer Drittschuldnerin durch die Insolvenzschuldnerin aus einem bei der Bank auf einem „Conto pro Diverse“ geführten Guthaben als unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.12.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 20 O 382/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bonn ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Insolvenzanfechtung der Begleichung von Verbindlichkeiten einer Drittschuldnerin durch die Insolvenzschuldnerin aus einem bei der Bank auf einem „Conto pro Diverse“ geführten Guthaben als unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO. Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.12.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 20 O 382/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bonn ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : (gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO) I. Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E X GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch. Die Schuldnerin ist Teil einer Unternehmensgruppe (nachfolgend „E-Unternehmensgruppe“). Einzige Kommanditistin der Schuldnerin ist die E S AG (nachfolgend „E S“), welche zudem Alleingesellschafterin der Komplementärin der Schuldnerin, der E X Verwaltung GmbH ist. Die E S ist ferner an den Schwestergesellschaften der Schuldnerin, der E S D GmbH & Co. KG, der E B GmbH, der E J GmbH sowie der E D2 AG (nachfolgend „E D2“) beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 19.07.2007 verkaufte die Beklagte der E D2 ein Grundstück. Der vereinbarte Kaufpreis wurde bis auf 1,2 Mio. EUR gezahlt. Nach erfolgter Auflassung schlossen die Beklagte und die E D2 hinsichtlich des Restkaufpreises in Höhe von 1,2 Mio. EUR am 25.03.2008 einen Darlehensvertrag. Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Beklagten wurden die Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Beklagten sowie ein Schuldbeitritt der E S zwecks gesamtschuldnerischer Haftung mit der E D2 vereinbart. Die E D2 und die E S erfüllten ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nur zum Teil. Zum 15.12.2009 valutierte das Darlehen inklusive Zinsen und Pönalen noch in Höhe von 900.000,00 EUR. Vor diesem Hintergrund kam es am 17.12.2009 zu einer Vereinbarung zwischen der Beklagten, der E D2, der E S sowie dem seinerzeitigen alleinigen Vorstands-/Geschäftsführungsmitglied sämtlicher hier in Rede stehender Gesellschaften der E-Unternehmensgruppe, Herrn K M (Bl. 5 ff. Anlagenhefter). Darin verpflichtete sich u.a. die Beklagte, die entsprechend dem Darlehensvertrag zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld auf die M2 (nachfolgend „M2“) zu übertragen. Mit UR-Nr. 276/10 R der Notare Dr. S2 und Dr. H erfüllte die Beklagte diese Verpflichtung. Im Gegenzug hierzu erhielt sie am 01.02.2010 vereinbarungsgemäß 600.000,00 EUR von der M2. In der Vereinbarung hatten sich ferner die E D2, die E S sowie Herr M gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 245.000,00 EUR nebst 10% Zinsen seit dem 15.12.2009 bis zum 18.12.2010 an die Beklagte verpflichtet. Eine Zahlung auf diese Verbindlichkeit blieb indes aus. Am 30.06.2011 schlossen die E S, die E D2, die Schuldnerin und die E B mit der Beklagten eine als „Vergleich“ überschriebene Vereinbarung (Anl. B1, Bl. 35 f. d.A.). Gläubigerin war die Beklagte, Im Rubrum wurden als „Schuldner“ die „E S Gruppe“, „bestehend aus E S AG, E B GmbH, E D2 AG, E X GmbH & Co. KG, jeweils geschäftsansässig, W-Straße 1, L, jeweils gesetzlich vertreten durch Herrn K M“ und als „Gläubigerin“ die Beklagte bezeichnet. Unter Ziffer 1 der Vereinbarung wurde geregelt, dass „zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Forderungen zwischen Gläubiger und Schuldner aus bestehenden Rechtsverhältnissen […] der Gläubiger einen Einmalbetrag in Höhe von € 175.000,00 [erhält].“ Als Zahlungsziel wurde der 15.07.2011 vereinbart und „im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter“ geregelt, dass etwaige Ansprüche gegen Herrn M persönlich mit Zahlung der 175.000,00 EUR abgegolten sein sollten (Ziffer 4 der Vereinbarung). Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.06.2011 (UR-Nr. 1236/2011 des Notars L2 in T, Anl. 8, Bl. 48 ff. Anlagenhefter) verkaufte die Schuldnerin eine in ihrem Eigentum stehende Immobilie in O. Unter 3.3. des Vertrages hieß es: „Dem Notar muss eine schriftliche Bestätigung der Rechtsanwälte … mit deren anwaltlicher Versicherung vorliegen, dass diejenigen Gläubiger, die in der diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügten Liste aufgeführt sind, aus dem Kaufpreis von 1.600.000,00 EUR in voller Höhe befriedigt werden können.“ In der dem Vertrag anliegenden Gläubigerliste ist u.a. die Beklagte des vorliegenden Verfahrens aufgeführt, wobei als anwaltliche Vertreter die „M3 Rechtsanwälte“ angegeben waren (Bl. 52 Anlagenhefter). Den Kaufpreis zahlte der Käufer auf das Konto Nr. 90xx29xxx5 bei der M2. Bei diesem Konto handelt es sich um ein sog. „Conto pro Diverse“ der M2, also ein internes Verrechnungskonto der Bank. Der M2 wurde ein Zahlungsverkehrsdatenblatt vom 15.07.2011 mit der Bitte übermittelt, einen Betrag von 175.000,00 EUR zu überweisen (Bl. 33 Anlagenhefter). Das Zahlungsverkehrsdatenblatt trug den Briefkopf der E S AG, welche auch in der Fußzeile des Schreibens benannt war. Unterzeichnet war das Dokument von K M als „Vorstand / Geschäftsführung“ für die E D2 AG, die in dem Zahlungsverkehrsdatenblatt auch als „Vertragspartner“ aufgeführt war. Unter „Zahlungsempfänger“ hieß es: “M3 Rechtsanwälte“, unter „Verwendungszweck: „00296-08 M4“. Im Tagesauszug vom 19.07.2011 betreffend das Konto der Beklagtenvertreter ist als Verwendungszweck „M2 AG W/E CO (…) N AG“ angegeben, weiter heißt es auch dort: „00296-08 M4“ (Anl. B4, Bl. 120 d.A.). Unter dem 07.09.2011 bestätigte die M2 in einem an die E S adressierten Schreiben die vorgenommene Überweisung des Betrages von 175.000,00 EUR. Der Betreff des Schreibens der M2 lautete: „Zahlungen aus dem Kaufpreis von EUR 1.600.000,00“, unter „Empfänger“ hieß es: „M3 RA“ (weitere Einzelheiten vgl. Anl. 2, Blatt 1 zu Anl. K13, Bl. 32 Anlagenhefter). Aufgrund des bei Gericht am 08.05.2013 eingegangenen Antrages der Schuldnerin eröffnete das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 01.07.2013 das Insolvenzverfahren (Az. 72 IN 211/13) über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 28.05.2015 focht der Kläger die Zahlung an die Beklagte jener gegenüber an und forderte unter Fristsetzung zum 30.06.2015 die Erstattung der 175.000,00 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.06.2015 ließ die Beklagte den Anspruch zurückweisen. Der Kläger ließ die Beklagte nunmehr mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2016 unter Fristsetzung zum 15.11.2016 erneut erfolglos zur Zahlung auffordern. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Zahlung der 175.000,00 EUR unentgeltlich i.S.d. § 134 InsO erfolgt sei. Grund hierfür sei, dass die Beklagte nicht auf werthaltige Forderungen verzichtet habe. Nicht nur die gegenüber der E D2 und der E S bestehenden Forderungen der Beklagten aus Darlehen bzw. Mithaftung seien wegen der unstreitig spätestens zum 01.01.2009 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit dieser beiden Gesellschaften wertlos gewesen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei vielmehr auch deren Forderung gegen Herrn K M wertlos gewesen, da Herr M spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des „Vergleichs“ vom 30.06.2011 zahlungsunfähig gewesen sei. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich daraus, dass Herr M während des gesamten Jahres 2011 nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt habe, um seine bestehenden und fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. So habe er – unstreitig – bereits in 2009 für erhebliche Verbindlichkeiten von Gesellschaften der E-Unternehmensgruppe die persönliche Haftung übernommen und teils notarielle Schuldanerkenntnisse abgegeben, nämlich jedenfalls in Höhe von rund 4,4 Mio. EUR gegenüber der T2 Beteiligungsgesellschaft und in Höhe von 750.000,00 EUR gegenüber der C Projektentwicklungsgesellschaft mbH sowie in Höhe von 245.000,00 EUR mit der Vereinbarung vom 17.12.2009 gegenüber der Beklagten. Demgegenüber seien – ebenfalls unstreitig – in 2011 mehrere Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Herrn M eingeleitet worden, bspw. wegen einer Forderung der D2 Bank AG in Höhe von 76.487,04 EUR, einer Forderung der M5 in Höhe von 4.781,60 EUR, einer Forderung des Herrn T2 K2 in Höhe von 310,69 EUR, einer Forderung der Frau C2 T3 in Höhe von 5.000,00 EUR, einer Forderung des Herrn S2 G in Höhe von 5.000,00 EUR (für weitere Einzelheiten siehe Bl. 51 sowie Anl. K21 d.A.). Schließlich habe auch die Beklagte am 07.06.2011 die Zwangsvollstreckung wegen der mit Vereinbarung vom 17.12.2009 eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von 245.000,00 EUR gegen Herrn M persönlich beantragt. Dabei hat der Kläger geltend gemacht, es sei Sache der Beklagten, die Werthaltigkeit der Forderung gegen Herrn M darzulegen und zu beweisen. Weiterhin hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Zahlung der 175.000,00 EUR eine Leistung der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Hierzu hat er vorgebracht, dass das Geld aus dem Verkauf der im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehenden Immobilie in O stammte. Ferner sei die Zahlung der Insolvenzschuldnerin ausschließlich auf fremde Schuld erfolgt. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Insolvenzschuldnerin in der Vereinbarung vom 30.06.2011 keine eigene Verbindlichkeit begründet. Ausweislich des Wortlauts der Vereinbarung sei es den Parteien lediglich darum gegangen, sämtliche bestehenden Verbindlichkeiten zu erfassen und auf die vereinbarte Einmalzahlung von 175.000,00 EUR zu beschränken. Hilfsweise hat sich der Kläger für den geltend gemachten Erstattungsanspruch darauf gestützt, dass eine Unentgeltlichkeit der Zahlung auch dann gegeben wäre, wenn die Insolvenzschuldnerin am 30.06.2011 eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten begründet hätte. Grund hierfür sei, dass die Übernahme der – vermeintlichen – Mitschuld für die fremde Verbindlichkeit der E D2 unentgeltlich erfolgt sei, da auch die E D2 am 30.06.2011 – unstreitig – zahlungsunfähig und die Forderung der Beklagten deshalb zu jenem Zeitpunkt wertlos gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 175.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2013 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag von 1.515,11 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit als Verzugsschaden zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, dass mit den an sie gezahlten 175.000,00 EUR tatsächlich der Erlös aus dem Verkauf der Immobilie in O belastet wurde. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Zahlung der 175.000,00 EUR nicht als Leistung der Schuldnerin zu betrachten sei, da Herr M bei der Zahlungsanweisung gegenüber der M2 nicht für die Schuldnerin habe handeln wollen. Außerdem sei die Zahlung nicht unentgeltlich erfolgt, sondern als Leistung auf eine mit Vereinbarung vom 30.06.2011 begründete eigene Verbindlichkeit der Schuldnerin. Ebenso wenig sei jene Verbindlichkeit unentgeltlich eingegangen worden, weil die Beklagte bei der Reduzierung ihrer Forderung von 245.000,00 EUR auf dann 175.000,00 EUR einen beträchtlichen Verzicht erklärt habe. Auch bei Außerachtlassen der Vereinbarung vom 30.06.2011 bestehe keine Unentgeltlichkeit, da die Forderung der Beklagten gegen Herrn K M aus der Vereinbarung vom 17.12.2009 nicht wertlos gewesen und durch Zahlung der 175.000,00 EUR zum Erlöschen gebracht worden sei. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, dass Herr M weder zum Zeitpunkt des Abschlusses der als „Vergleich“ bezeichneten Vereinbarung noch zu einem sonstigen Zeitpunkt zahlungsunfähig, die Forderung gegen ihn also jederzeit durchsetzbar gewesen sei. Hierfür spreche, dass Herr M noch heute als Immobilieninvestor tätig und erst im September 2016 als neuer Geschäftsführer der Belavita-X GmbH bestellt worden sei. Im Übrigen sei Herr M Geschäftsführer und Gründer der M Anlage- und Vermögensverwaltung GmbH und habe mit jener Gesellschaft beispielsweise im Juli 2015 zwei Portfolios mit 141 Wohneinheiten erworben. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sie nicht die Darlegungslast hinsichtlich der Werthaltigkeit der Forderung gegen Herrn M treffe. Das Landgericht hat die Beklagte gemäß den Klageanträgen verurteilt. Die Anfechtung sei nach § 134 InsO gerechtfertigt. Da die M2 auf Anweisung der Schuldnerin gehandelt habe, sei die Zahlung als mittelbare Leistung der Schuldnerin zu betrachten. Die Zahlung sei aus dem Vermögen der Schuldnerin erfolgt, da sie aus dem Erlös getätigt worden sei, der aus dem Verkauf der Immobilie der Schuldnerin stammte. Dies ergebe sich aus Ziffer 3.3 des Kaufvertrages in Verbindung mit der Gläubigerliste und der Zahlungsmitteilung der M2 vom 07.09.2011. Dem stünden weder das Zahlungsdatenverkehrsblatt vom 15.07.2011 noch der in der Überweisung genannte Verwendungszweck nicht entgegen. Die Leistung der Schuldnerin sei unentgeltlich erfolgt. Die Schuldnerin habe vor Unterzeichnung des Vertrages vom 30.06.2011 in keinerlei Rechtsbeziehung zu der Beklagten gestanden. Diese Sachlage sei am ehesten mit der Besicherung einer fremden Schuld zu vergleichen. Vorliegend sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Schuldnerin verpflichtet war, für die Schuld der E D2 eine Sicherheit zu bestellen. An einem Vermögensopfer und damit einer Gegenleistung der Beklagten fehle es schon deshalb, weil ihr Darlehensrückzahlungsanspruch aus der Vereinbarung vom 17.12.2009 wirtschaftlich wertlos gewesen sei. Die E D2 und die E S seien unstreitig spätestens zum 01.01.2009 insolvenzreif gewesen. Darüber hinaus sei von einer Insolvenzreife des Herrn M im maßgeblichen Zeitpunkt auszugehen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. Sie macht geltend, es liege keine Leistung der Schuldnerin vor. Es sei ihr unmöglich, zu den internen Verhältnissen der Unternehmensgruppe vorzutragen. Sie habe die einzelnen Sachverhaltsangaben, aus denen sich die mittelbare Zahlung der Schuldnerin ergeben solle, detailliert bestritten. Sie hält es für ausgeschlossen, dass das Schreiben in Anlage 2 zu Anlage K 13 gegenüber der E S AG verfasst wurde, obwohl es sich insgesamt ausschließlich um ein Geschäft der E X GmbH & Co. KG gehandelt habe. Da die Korrespondenz ausschließlich mit der E S geführt worden sei, spreche alles dafür, dass dieser im Außenverhältnis die Zahlung zuzurechnen sei. Sollte nach allem eine Leistung der Schuldnerin vorliegen, scheide die Annahme einer Unentgeltlichkeit aus, weil die Schuldnerin dem Vergleich beigetreten sei und auf eine eigene Verpflichtung geleistet habe. Das Landgericht habe ausgeführt, es sei nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Schuldnerin verpflichtet war, für die Schuld der E D2 … eine Sicherheit zu bestellen. Für die Frage der Unentgeltlichkeit des Schuldbeitritts komme es darauf an, in welchem Verhältnis die Schuldnerin zur E S gestanden, welchen Zweck sie mit dem Schuldbeitritt verfolgt und ob dies von einer Gegenleistung abgehangen habe. Es sei Sache des Klägers gewesen, den Sachverhalt insoweit aufzuklären. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 13.12.2017 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 09.05.2018 (Bl. 229 ff. d.A.) die Beklagte unter Darlegung der maßgeblichen Gründe auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen und ihr hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie hat dazu mit einem am 01.06.2018 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Stellung genommen. II. Die Berufung ist durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. 1. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Hierzu hat der Senat im Hinweisbeschluss ausgeführt: „Die Beklagte ist zur Erstattung des erhaltenen Betrages in Höhe von 175.000,-- € nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 InsO verpflichtet. Durch die Zahlung sind die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt worden (§ 129 Abs. 1 InsO); es handelte sich dabei um eine Leistung der Schuldnerin (§ 134 Abs. 1 InsO). Dies hat das Landgericht zutreffend daraus hergeleitet, dass der Betrag auf dem Conto pro Diverse bei der M2, aus dem die Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten getätigt wurde, der Schuldnerin zustand, weil das Konto durch die Kaufpreiszahlung aufgrund des von der Schuldnerin als Verkäuferin abgeschlossenen Kaufvertrag gespeist worden war. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Beklagte habe die „einzelnen Sachverhaltsangaben, aus denen sich die mittelbare Zahlung der Insolvenzschuldnerin ergeben soll, detailliert bestritten“. Denn die Zurechnung zur Schuldnerin ergibt sich aus einer Wertung der unstreitigen Unterlagen: Dass die Beklagte aus dem der Schuldnerin zustehenden Kaufpreis bedient werden sollte, ist der Anlage 1 zu Abschnitt 3.3. des Kaufvertrages zu entnehmen (Bl. 52 Anlagenhefter). Aus den bereits vom Landgericht angeführten Gründen folgt aus der Zahlungsbestätigung der M2 vom 07.09.2011 (Anl. 2 zu Anl. K 13, Bl. 32 Anlagenhefter) nichts anderes. Vielmehr erlaubt gerade die Überschrift „Zahlungen aus dem Kaufpreis von EUR 1.600.000,00“ die Zuordnung der ausgeführten Zahlung an die Beklagte zu dem der Schuldnerin zustehenden Kaufpreis. Der Umstand, dass diese Mitteilung an die E S AG gerichtet war, steht nicht der Wertung entgegen, dass die Mittel aus den angeführten Gründen dem Vermögen der Schuldnerin zuzurechnen waren. Für die Adressierung dieser Mitteilung an die Komplementärin der Schuldnerin, mag es viele Gründe gegeben haben, möglicherweise lag der Grund darin, dass die Zahlungsanweisung vom 15.07.2011 durch Herrn M auf dem Briefbogen der S AG erteilt worden war (Bl. 33 Anlagenhefter). Jedenfalls ändert diese Adressierung nichts daran, dass die Mittel aus den genannten unstreitigen Umständen dem Vermögen der Schuldnerin zuzuordnen waren. Soweit die Beklagte es im Schriftsatz vom 29.08.2017 es für ausgeschlossen hielt, dass das Schreiben „gegenüber der E S AG verfasst wurde, obwohl es sich insgesamt ausschließlich um ein Geschäft der X GmbH & Co. KG handelte“, geht sie fehl. Es geht hier nicht darum, um wessen „Geschäft“ es sich handelte; maßgeblich ist vielmehr, aus wessen Vermögen – objektiv – die Zahlung an die Beklagte geleistet wurde. Auch hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Leistung der Schuldnerin an die Beklagte unentgeltlich war. Zwar lag der Zahlung vom 15.07.2011 eine Verpflichtung der Schuldnerin zugrunde, die sie in der Vereinbarung vom 30.06.2011 (Anl. B1, Bl. 35 ff. d.A.) übernommen hatte. Denn darin, dass die Schuldnerin im Rubrum der Vereinbarung als Schuldnerin aufgeführt war, lag – was offenbleiben kann - entweder die Begründung einer originären Schuld oder ein auf die Vergleichssumme beschränkter Schuldbeitritt der Schuldnerin, die selbst nicht Schuldnerin des Darlehens der Beklagten gewesen war. Indes unterliegt die Mitübernahme der Verpflichtung selbst als unentgeltlich der Anfechtung. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, hierauf habe der Kläger seine Ansprüche „bis zuletzt nicht deutlich gestützt“, es sei offen, ob überhaupt die „Unentgeltlichkeit des Schuldbeitritts“ behauptet werden solle. Denn die Insolvenzanfechtung bedarf weder einer rechtsgestaltenden Willenserklärung noch entsprechender rechtlicher Ausführungen. Vielmehr obliegt die Beurteilung, ob der Tatsachenvortrag die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände, hier der Unentgeltlichkeit, erfüllt, dem Gericht. Fehl geht die Rüge der Berufung, der einschlägige Sachverhalt sei nicht aufgeklärt worden, was Aufgabe des Klägers gewesen sei. Mit Recht hat das Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass eine entgeltlich begründete Verpflichtung der Schuldnerin zur Begründung der neuen Verpflichtung bzw. zum Schuldbeitritt nicht bestand. Hierbei handelt es sich um einen negativen Umstand, wobei sich weder aus der getroffenen Vereinbarung selbst noch aus dem sonstigen Sachverhalt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Schuldnerin zum Abschluss der Vereinbarung mit der Beklagten verpflichtet war. Vor diesem Hintergrund oblag es, wenn sie sich auf eine Verpflichtung zum Abschluss berufen wollte, der Beklagten, aufzuzeigen, dass und ggf. aus welchen Gründen die Schuldnerin zum Abschluss der Vereinbarung mit ihr verpflichtet war. Solchen Vortrag, insbesondere dazu, wie es dazu kam, dass die Schuldnerin als am Darlehensverhältnis nicht beteiligte Gesellschaft in der Vereinbarung mitaufgeführt wurde, hat die Beklagte, die an der Vereinbarung vom 30.06.2011 als Vertragspartnerin beteiligt war, indes nicht gehalten. Eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung der Beklagte im Dreipersonenverhältnis lag ebenso nicht vor. Denn ihre Forderungen gegen die E D2, die E S und Herrn M waren nach den fehlerfrei getroffenen und mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts wegen Insolvenzreife uneinbringlich. Dem Einwand der Berufung, eine „unternehmensinterne Verschiebung“ solle hier zu einer Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit führen, ist entgegenzuhalten, dass gerade die „Verschiebung“ aufgrund der Vereinbarung vom 30.06.2011, also die Bedienung der Forderung durch die spätere Insolvenzschuldnerin anstelle der insolventen Forderungsschuldner zu einer Benachteiligung der Gläubiger der späteren Insolvenzschuldnerin geführt hat. Ob die beklagte Zahlungsempfängerin, wie die Berufung annimmt, keinen Einfluss auf die „Verschiebung“ hatte, obwohl sie selbst als Gläubigerin an der Vereinbarung vom 30.06.2011 beteiligt war, kann dahinstehen. Denn einen Einfluss auf den Zahlungsweg setzt die Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit nach § 134 Abs. 1 InsO nicht voraus.“ Hieran hält der Senat nach erneuter Beratung unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 01.06.2018 fest. Aus welchen Gründen die angefochtene Zahlung als Leistung der Schuldnerin zu werten ist und zu einer Benachteiligung ihrer Gläubiger geführt hat und ferner, dass weder die Zahlungsanweisung des Geschäftsführers M im Zahlungsverkehrdatenblatt (Bl. 33 Anlagenhefter) als auch die Zahlungsbestätigung der M2 gegenüber der S AG dieser Beurteilung nicht entgegenstehen, hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt. Weder liegt darin ein „leichtfertiger Umgang“ der M2 mit Zahlungen noch ist – wie im Hinweisbeschluss ausgeführt – die Adressierung der Zahlungsbestätigung der M2 aufgrund der konkreten Zusammenhänge ausschlaggebend für die anfechtungsrechtliche Bewertung der Zahlung. Soweit es in der Zahlungsanweisung „Vertragspartner: E D2 AG“ heißt, ist dies lediglich als Verweis darauf zu sehen, dass diese Gesellschaft eben Vertragspartnerin sowohl des Darlehensvertrages als auch des „Vergleichs“ vom 30.06.2011 war. Dies ändert nichts daran, dass die Zahlung aus dem Konto herrührte, auf welchem der Kaufpreis eingegangen war, welcher der Schuldnerin zustand. Auch ist an der Beurteilung der Zahlung als unentgeltlich festzuhalten. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast der Beklagten als Anfechtungsgegnerin und Vertragspartnerin der Vereinbarung vom 30.06.2011 oblag es ihr, darzulegen, dass und auf welcher Grundlage die bis dahin in die Rechtsbeziehungen mit ihr nicht eingebundene Schuldnerin ihr gegenüber verpflichtet gewesen sein soll, der Vereinbarung vom 30.06.2011 als Mitschuldnerin beizutreten. Wenn von Seiten der Beklagten ein solcher Anspruch gegen die Schuldnerin als Rechtsgrund für die Mitverpflichtung bestanden hätte, war es Sache der Beklagten, seine Grundlagen aufzuzeigen. Zu dem wiederholten Argument der „Verschiebung“ hat der Senat das Erforderliche bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt. In Bezug auf die vom Landgericht zugesprochenen Nebenforderungen ist die Berufung nicht begründet worden; im Übrigen treffen die Ausführungen des Landgerichts zu. 2. Die Annahme der Berufung ist auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1; 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 175.000,-- EUR