Beschluss
12 U 38/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0919.12U38.19.00
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Leitsätze
- § 134 InsO
Die Tilgung einer fremden Schuld, für die mehrere Personen als Gesamtschuldner haften, ist nur dann als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die Forderung gegen sämtliche Gesamtschuldner wertlos ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim klagenden Insolvenzverwalter.
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 01.08.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 03.07.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 134 InsO Die Tilgung einer fremden Schuld, für die mehrere Personen als Gesamtschuldner haften, ist nur dann als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die Forderung gegen sämtliche Gesamtschuldner wertlos ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim klagenden Insolvenzverwalter. Der Antrag des Klägers vom 01.08.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 03.07.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Berufung wäre unbegründet, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Zahlung der Schuldnerin i.H.v. 9.715,11 EUR an das Finanzamt K. zur Steuernummer … auf die Steuerverbindlichkeiten der Mutter ihres Geschäftsführers ist nicht als unentgeltliche Leistung gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig schon dann auszugehen, wenn der Forderungsschuldner materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war (BGH, Urt. v. 25.02.2016 – IX ZR 12/14, NZI 2016, 398, 399 Rn. 10). Die Beweislast für die fehlende Werthaltigkeit dieser Forderung im Zeitpunkt der Zahlung trägt der Insolvenzverwalter (BGH, Urt. v. 30.03.2006 – IX ZR 84/05, NZI 2006, 399, 400 Rn. 15). Die Tilgung einer wertlosen Forderung ist jedoch dann nicht als unentgeltlich zu beurteilen, wenn für sie werthaltige Sicherungen weiterer Personen bestanden, die der Gläubiger infolge der Drittzahlung verliert (BGH, Beschl. v. 03.04.2014 – IX ZR 236/13, ZIP 2014, 977, 978 Rn. 6; Urt. v. 15.04.1964 - VIII ZR 232/62, BGHZ 41, 298, 303: Bürgschaft). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anfechtungsgegner (BGH, Urt. v. 25.02.2016, a.a.O.). Besteht eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Personen für die getilgte Forderung, hat die Zahlung auch in Bezug auf die übrigen Forderungsschuldner Erfüllungswirkung (§ 44 Abs. 2 S. 1 AO, entspr. § 422 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt auch bei einer Zahlung durch Dritte für einen bestimmten Gesamtschuldner gem. § 48 Abs. 1 AO (BeckOK AO/Hennigfeld, 9. Ed., § 44 Rn. 65; s.a. BeckOK BGB/Gehrlein, 51. Ed., § 422 Rn. 5; BeckOGK/Kreße BGB [01.09.2019] § 422 Rn. 15 f.; MüKoBGB/Heinemeyer, 8. Aufl., § 422 Rn. 5; Staudinger/Looschelders, BGB (2017), § 422 Rn. 32). Das Landgericht hat deshalb mit Recht in den Blick genommen, dass in diesem Fall der Gläubiger nicht nur seine – wertlose – Forderung gegen den einen Gesamtschuldner verliert, sondern auch die Möglichkeit, weitere gesamtschuldnerisch mit diesem haftende Personen wegen derselben Schuld in Anspruch zu nehmen (ebenso OLG Köln, Beschl. v. 18.06.2018 – I-2 U 5/18, ZIP 2019, 339, 341, juris Rn. 38). Insoweit erbringt der Zuwendungsempfänger ein Vermögensopfer, wenn zumindest gegen einen weiteren Gesamtschuldner die Forderung werthaltig ist (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl., § 134 Rn. 17a, 31). Von einer Unentgeltlichkeit kann danach erst ausgegangen werden, wenn die Forderung gegen sämtliche Gesamtschuldner wertlos ist. Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, es komme nur auf das Verhältnis zwischen dem beklagten Land, der Schuldnerin und der Mutter ihres Geschäftsführers als Dritte an. Aufgrund der Gesamtwirkung der Erfüllung bestehen mehrere Drei-Personen-Verhältnisse, auch wenn die Schuldnerin hier nur auf die Verbindlichkeit der Mutter ihres Geschäftsführers zahlen wollte. Denn für die Erfüllungswirkung der Drittzahlung ist es gleichgültig, ob der Dritte für alle oder nur für einen Gesamtschuldner leisten wollte (Staudinger/Looschelders, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Klägers macht es auch keinen entscheidenden Unterschied, dass die Finanzverwaltung – insoweit möglicherweise anders als in dem vom Landgericht zitierten Fall des FG Köln (Urt. v. 23.01.2007 – 1 K 334/02, ZInsO 2007, 718 juris Rn. 33 ff.), der die Haftung der GbR-Gesellschafter für Steuerschulden der Gesellschaft analog § 128 HGB betraf – bei der Inanspruchnahme der Steuerschuldner gemäß § 13 Nr. 1 GrEStG nach pflichtgemäßem Ermessen zunächst denjenigen zur Grunderwerbsteuer heranzuziehen hat, der im Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer übernommen hat, und den anderen Vertragsteil erst dann, wenn die Steuer von jenem nicht zu erlangen ist. Verspricht nämlich die Durchsetzung des Steueranspruchs gegen den zunächst in Anspruch zu nehmenden oder genommenen Gesamtschuldner infolge dessen wirtschaftlicher Situation keinen Erfolg, entspricht es aufgrund der Verpflichtung des Finanzamts zur Geltendmachung des nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruchs (§ 85 AO) pflichtgemäßer Ermessensausübung, die Steuer gegen den anderen Gesamtschuldner festzusetzen. Dies ist bereits dann der Fall, wenn anzunehmen ist, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesamtschuldners, der im Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer übernommen hat, aussichtslos sein würde. Es ist danach ausreichend, dass die Finanzbehörde zu der Annahme gelangt, eine Vollstreckung werde ohne Erfolg sein. Eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Erfolglosigkeit von Vollstreckungsversuchen braucht nicht vorzuliegen. Ebenso wenig bedarf es des Nachweises der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung, etwa durch erfolglose Vollstreckungsversuche (BFH, Urt. v. 30.08.2017 – II R 48/15, ZfIR 2018, 149, 152 Rn. 39 f.). Da nach der Behauptung des Klägers die Mutter des Geschäftsführers der Schuldnerin zahlungsunfähig war, lagen die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Veräußerers des Grundstücks ohne Weiteres vor. Dem steht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht entgegen, dass das Finanzamt zunächst einen Grunderwerbssteuerbescheid gegen die Mutter des Geschäftsführers der Schuldnerin erlassen hat, denn ungeachtet dessen trug der Veräußerer als Gesamtschuldner bis zur Bewirkung der Leistung grundsätzlich das Risiko, dass die Grunderwerbsteuer bei der Käuferin nicht beigetrieben werden konnte (BFH, Beschl. v. 02.12.1987 – II R 172/84, juris Rn. 13). Dass die Forderung aus § 13 Nr. 1 GrEStG gegen den Veräußerer ebenfalls wertlos war, hat der Kläger, der auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Leistung der Schuldnerin trägt, nicht vorgetragen. Anders als bei einer behaupteten werthaltigen Sicherung für eine ansonsten wertlose Forderung betrifft das Bestehen der gesamtschuldnerischen Haftung nicht die Werthaltigkeit der Forderung gegen den einen Gesamtschuldner und insoweit keinen vom Anfechtungsgegner darzulegenden und zu beweisenden Ausnahmefall. Maßgebend ist vielmehr das Drei-Personen-Verhältnis zwischen der Beklagten, der Schuldnerin und dem Grundstücksveräußerer. Insoweit bleibt es bei der Beweislast des Klägers für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO. Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass das beklagte Land insoweit keine sekundäre Darlegungslast trifft. Ihre Annahme setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urt. v. 24.01.2019 – IX ZR 110/17, ZIP 2019, 472, 477 Rn. 46). Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass er alle ihm zumutbaren Möglichkeiten, sich die begehrte Information über die Person des Veräußerers zu beschaffen, ausgeschöpft hat. Insoweit kommen in erster Linie eine Einsichtnahme in das Grundbuch oder eine Befragung des Geschäftsführers der Schuldnerin in Betracht. Sollte sich Letzterer seinen Mitwirkungspflichten (§§ 97 f., 101 InsO) weiterhin entziehen, kommt grundsätzlich auch ein Auskunftsanspruch gegen die Steuerschuldnerin in Betracht, deren Verbindlichkeit die Schuldnerin beglichen hat. Dass diese zu einer Auskunftserteilung nicht bereit wäre, ist spekulativ. In Anbetracht dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger auch einen Anspruch auf Zugang zu den beim Finanzamt vorhandenen amtlichen Informationen nach §§ 4, 5 IFG NRW hätte, oder ob § 30 AO der Zugangsgewährung entgegenstünde (s.a. § 9 IFG NRW). Prozesskostenhilfe ist schließlich auch nicht wegen der vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltenen, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage, „ob eine bestehende Gesamtschuld im Zusammenhang mit der Werthaltigkeit einer Forderung im Drei-Personen-Verhältnis einer Schenkungsanfechtung zu berücksichtigen ist und für sich genommen gegen die Wertlosigkeit spricht“, zu bewilligen. Zwar dürfen bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Jedoch muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (BVerfG, (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 20.05.2016 – 1 BvR 3359/14, NJW 2016, 3228, 3229 Rn. 14). Das ist hier der Fall, da bei zutreffender Betrachtung der Rechtsverhältnisse es nicht auf die Wertlosigkeit der Forderung des beklagten Landes gegen die Mutter des Geschäftsführers der Schuldnerin ankommt, sondern darauf, ob die Forderungen gegen sämtliche Gesamtschuldner wertlos sind. Dies ist auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beantworten.