Beschluss
1 RVs 139/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0703.1RVS139.18.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Gründe I. Zum Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung vom 13. Juni 2018 wie folgt ausgeführt: „Der Angeklagte ist am 4. September 2017 durch das Amtsgericht Aachen (441 Ds-107 Js 861/17-346/17) wegen „Diebstahls im besonders schweren Fall“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden (SA Bl. 122, 131 ff.). Seine hiergegen nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Berufungseinlegungsfrist (Beschluss des Landgerichts Aachen vom 13. Dezember 2017 (SA Bl. 170 f.)) form- und fristgerechte eingelegte Berufung hat das Landgericht Aachen durch Urteil vom 15. März 2018 (71 Ns-107 Js 861/17-114/17) als unbegründet verworfen. Zuvor hatte der Verteidiger mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 – bei dem Landgericht Aachen an diesem Tage eingegangen – „namens und im Auftrag“ des Angeklagten erklärt, dass der Berufungsangriff auf die Überprüfung des Strafmaßes beschränkt und die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ausdrücklich vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sei (SA Bl. 182). In der Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte dem nicht entgegengetreten (SA Bl. 192). Die Sitzungsniederschrift der Berufungshauptverhandlung ist am 22. März 2018 fertig gestellt worden (SA Bl. 194). Den Empfang des schriftlichen Urteils hat der Verteidiger des Angeklagten unter dem 10. April 2018 bestätigt (SA Bl. 229). Mit Verteidigerschreiben unter dem 21. März 2018 – Eingang bei Gericht an diesem Tage – hat der Angeklagte Revision gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Aachen eingelegt (SA Bl. 197). Durch Schreiben seines Verteidigers vom 19. April 2018 – Eingang bei Gericht an diesem Tage – hat er seine Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet (SA Bl. 230 f.).“ Darauf nimmt der Senat Bezug. II. Die gemäß § 333 StPO statthafte Revision ist zulässig und auch begründet. Sie führt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Landgericht. 1. Die erklärte Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch war - was der Senat von Amts wegen zu überprüfen hat (st. Rspr. s. nur SenE v. 27.09.2016 - III-1 RVs 194/16-) - in vollem Umfang wirksam. a. Soweit die nachträglich „namens und im Auftrag“ des Angeklagten erklärte Berufungsbeschränkung als Teilrücknahme des Rechtsmittels zu werten ist, ist davon auszugehen, dass sie durch den hierzu ermächtigten Verteidiger erfolgte (§ 302 Abs. 2 StPO). b. Durch sie ist zunächst der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden. Die amtsgerichtlichen Feststellungen zum jeweiligen Tatgeschehen lassen den Unrechts- und auch Schuldgehalt der Taten hinreichend erkennen und bieten daher der Strafzumessung eine ausreichend sichere Grundlage. Insbesondere erweist sich die Beschränkung auch nicht deshalb als unwirksam, weil eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet worden und insoweit eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten nicht auszuschließen ist. Weder aus den in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch noch aus den ergänzenden Feststellungen des Landgerichts ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass - im Lichte der langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten, welche als für sich genommen noch nicht die Annahme einer völligen Schuldunfähigkeit begründet (vgl. SenE v. 15.09.2000 – Ss 375/00) - infolge Konsums von Rauschmitteln an den Tattagen die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten aufgehoben gewesen sein könnte. Auch sind den getroffenen Feststellungen Anzeichen für eine neben der Betäubungsmittelabhängigkeit bestehende psychische Störung des Angeklagten oder schwerste Entzugserscheinungen bei Begehung der Tat nicht zu entnehmen. Soweit die Kammer mitteilt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte aufgrund des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums an den Tattagen im Zustand verminderter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehandelt habe und damit vermindert schuldfähig gewesen sei (UA Bl. 17), ist von einem offensichtlichen Versehen im Ausdruck sowie davon auszugehen, dass das Landgericht tatsächlich von dem Vorliegen einer Unrechtseinsicht überzeugt war. Dies ergibt sich schon aus den sich unmittelbar anschließenden Ausführungen der Kammer, wonach (allein) eine „eingeschränkte Steuerungsfähigkeit“ zugrunde gelegt wird. Schließlich sind auch abweichende Feststellungen, die den Bestand der amtsgerichtlichtlichen Feststellungen gefährden könnten, vom Landgericht nicht getroffen worden. Die Kammer ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. c. Auch die ausdrückliche Ausnahme der Nichtanordnung von § 64 StGB vom Rechtsmitelangriff erweist sich als wirksam. Der Senat geht insoweit in ständiger, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang stehender Rechtspraxis davon aus, dass die diesbezügliche Beschränkung eines Rechtsmittels regelmäßig möglich ist, sofern nicht im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (SenE v. 20.09.1977 - Ss 362/77 - = NJW 1978, 2350; SenE v.09.10.2001 - Ss 395/01 -; SenE v. 11.10.2005 - 81 Ss 34/05; SenE v. 30.10.2015 – III-1 RVs 181/15). Das ist indessen nur dann der Fall, wenn sich den Urteilsgründen oder der Strafhöhe entnehmen lässt, dass die Strafe von dem Unterbleiben der Anordnung einer Maßregel beeinflusst sein kann. Dass die Tatumstände - wie hier - Anlass zur Prüfung der Maßregel geboten hätten, verbindet die Straffrage mit der Maßregelfrage noch nicht zu einer untrennbaren Einheit (BGHSt 38, 362 = NJW 1993, 477 = NStZ 1993, 97; BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 210; BGHSt 28, 327 [330]). Grundsätzliche Bedenken gegen die Trennbarkeit können danach – wegen der insoweit bestehenden „Zweispurigkeit“ - nicht daraus hergeleitet werden, dass die Strafe bei gleichzeitiger Anordnung der Maßregel in der Praxis gelegentlich niedriger ausfällt (so ausdrücklich BGHSt 38, 362 [365]). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft sich in ihrer Zuschrift vom 13. Juni 2018 auf die Entscheidung BGH NStZ-RR 2012, 202f. = StV 2013, 148f. bezieht (vgl. a. BGH NStZ 1994, 449), lag dieser eine Konstellation zugrunde - nämlich diejenige der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Bewährungsfrage (s. dazu auch Senat NStZ 1997, 360) -, welche mit der hiesigen nicht vollständig gleichzusetzen ist (vgl. bereits SenE vom 17.12.2015 - III-1RVs 52/16). Die Möglichkeit, über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung eine isolierte Entscheidung herbeizuführen, wird im Falle suchtmittelabhängiger Angeklagter vor dem Hintergrund versagt, dass die Entscheidung über die Gewährung einer Strafaussetzung hinsichtlich der anzustellenden Sozialprognose im Regelfall auf denselben Gesichtspunkten beruht wie die Prognose über die Anwendung des § 64 StGB (Doppelrelevanz der Feststellungen). Diese Erwägung greift indes in dem Falle, dass der gesamte Strafausspruch angegriffen ist, nicht in gleicher Weise ein. Denn hinsichtlich der Gesichtspunkte, die im Ausgangspunkt der Überprüfung unterliegen - darunter insbesondere die Strafzumessungsgesichtspunkte im engeren Sinne - muss und kann für den „Regelfall“ nicht angenommen werden, dass diese auf denselben Erwägungen beruhen wie die Entscheidung über eine Unterbringung nach § 64 StGB. Hier gleichwohl der Beschränkung die Wirksamkeit grundsätzlich zu versagen - namentlich mit Blick darauf, dass eine (gegebenenfalls) - auch - zur Überprüfung anstehende Bewährungsentscheidung doppelrelevante Erwägungen beinhalten kann (vgl. dazu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.01.2018 – 1 OLG 2 Ss 74/17) - würde einen weitgehenden Eingriff in die Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelführers bedeuten, der aus inhaltlichen Gründen, namentlich zur Vermeidung von Widersprüchen, regelmäßig nicht erforderlich ist. Denn jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Erstgericht sich mit den Voraussetzungen des § 64 StGB gar nicht erst befasst und das Berufungsgericht die Frage einer Unterbringung mit Blick auf die Rechtsmittelbeschränkung ausklammert, drohen innere Widersprüche der Gesamtentscheidung nicht. Demgegenüber birgt die Versagung der Wirksamkeit der Beschränkung in diesen Fällen aber - konkret - die Gefahr eines Leerlaufs des Rechtsmittelsystems, da zu besorgen ist, dass ein Angeklagter von der Einlegung eines Rechtsmittels Abstand nimmt und eine fehlerhafte Strafbemessung hinnimmt, weil er die Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB auf sein Rechtsmittel hin fürchten muss. Dies ist auch nicht etwa im Lichte der Ausnahmevorschrift des § 331 Abs. 2 StPO, nach der das Verschlechterungsverbot für die Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB nicht greift, hinzunehmen. Denn die Vorschrift soll ihrem Zweck nach die Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelgerichts erweitern, indes nicht die Anfechtungsmöglichkeit beschränken (vgl. dazu bereits Thüringer OLG, Beschluss vom 22.04.2009 – 1 Ss 36/09 – juris - unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2006, 3 Ws 524/06, juris). Der Senat sieht sich insoweit auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine Herausnahme des § 64 StGB (grundsätzlich) offenbar auch in solchen Fällen für möglich erachtet, in denen - wie hier - unter anderem über die - gegebenenfalls doppelrelevante Tatsachen beinhaltende - Bewährungsfrage zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 03.08.2016 – 4 StR 290/16 = NStZ-RR 2017, 7; Beschluss vom 04.05.2017 – 2 StR 570/16 - = StraFo 2017, 245; BGH NStZ 2018, 206). Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen, an denen der Senat ausdrücklich festhält, begegnet die Beschränkung hier keinen Bedenken, da nach den Urteilsgründen und aufgrund der festgesetzten Strafhöhe keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Strafe von der unterbliebenen Anordnung der Maßregel beeinflusst worden ist. 2. Indessen hält die angegriffene Entscheidung der durch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge veranlassten materiell - rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung vom 13. Juni 2018 hierzu wie folgt ausgeführt: „Soweit das Landgericht eigene und teilweise vom Urteil erster Instanz abweichende , ergänzende oder teilweise weniger umfassende Feststellungen zur Person des Angeklagten – insbesondere zu seiner Betäubungsmittelabhängigkeit, zu seinen Vorstrafen und zu der den Strafausspruch berührenden erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit – getroffen hat (UA S. 3 ff.), ist den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen, auf welche Beweisgrundlage es diese Feststellungen gestützt hat. Eine eigene Beweiswürdigung, beginnend mit der Darstellung der Einlassung des Angeklagten und deren Würdigung, fehlt insofern. Es ergibt sich mithin aus den schriftlichen Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht, ob der Angeklagte sich selbst oder über seinen Verteidiger zu seinen persönlichen Verhältnissen – vor allem zu seinen Vorstrafen, zu seiner Suchtgeschichte und zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen – eingelassen hat oder ob das Landgericht die entsprechenden Feststellungen ganz oder teilweise auf sonstige Beweismittel gegründet und wie es eine ggf. erfolgte Einlassung oder erhobene Beweismittel gewürdigt hat. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der mit einem wörtlichen Zitat versehenen Formulierung in den Urteilsgründen, der Angeklagte habe eigenen Angaben nach gelegentlich Heroin und Kokain konsumiert (UA S. 4), weil unklar bleibt, ob es sich um einen Teil einer zusammenhängenden selbst vorgetragenen Einlassung oder lediglich um einen Einwurf des ansonsten schweigenden Angeklagten handelt. Dem Revisionsgericht ist es damit verwehrt zu überprüfen, ob die Überzeugung des Landgerichts von den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten seinem (strafrechtlichen) Werdegang, die es bei der Strafzumessung und bei der Bewährungsentscheidung erheblich zu seinem Nachteil verwertet hat (UA S. 17 f.), auf rechtsfehlerfreier Grundlage gebildet worden ist (Senat Beschluss vom 18. Mai 2018 – III-1 RVs 99/18; OLG Hamm, Beschluss vom 4. März 2008 - 3 Ss 490/07 ). Dies führt – ausgehend davon, dass in den schriftlichen Gründen des strafgerichtlichen Urteils die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu würdigen ist (zu vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 267 Rn. 12 mwN. aus d. Rspr.) – als sachlich-rechtlicher (Darstellungs-)Mangel (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 3 StR 289/11; NStZ-RR 2912, 52; Senat aaO.) zur Aufhebung des Strafausspruchs und der damit untrennbar verbundenen Bewährungsentscheidung . Die Darstellung der Beweiswürdigung kann auch nicht durch eine insofern möglicherweise vom Landgericht gewollte (UA S. 16 f.) Bezugnahme auf die Urteilsgründe erster Instanz und die dort beschriebene Einlassung des Angeklagten auch zu seiner Person ersetzt werden (zu vgl. dazu OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83), denn das Landgericht hat nicht dieselben, sondern eigene und damit zu belegende Feststellungen wie das Urteil erster Instanz zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinen Vorstrafen getroffen (zu vgl. UA S. 3 ff. einerseits und SA Bl. 131, 131 Rück andererseits). Schließlich liegt hier mit Blick auf die mit den Angaben zur Person untrennbar verbundenen Frage der Prüfung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit kein sachlich und rechtlich einfach gelagerter Fall vor, der eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten ohne Verstoß gegen die materiell-rechtliche Begründungspflicht entbehrlich machte (Senat, Beschluss vom 11. Februar 2011 - III-1 RVs 24/11).“ Dem stimmt der Senat zu. 3. Für die erneute Hauptverhandlung weist er noch auf Folgendes hin: Das Tatgericht wird das vor dem Amtsgericht abgelegte Geständnis des Angeklagten, welches sodann auch in die Hinnahme des Schuldspruchs mündete, als bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt in die Strafzumessungsentscheidung einzustellen haben.