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Entscheidung

4 StR 290/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:030816B4STR290
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:030816B4STR290.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 290/16 vom 3. August 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Halle vom 10. März 2016 mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter- blieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsge- setz zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt ist. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter Ein- beziehung einer Geldstrafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu der Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Führen eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 16.050 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Entgegen der missverständlichen Formulierung im Urteilstenor ist die Strafkammer im Fall II.7. der Urteilsgründe von einer Tat ausgegangen und hat zutreffend tateinheitlich den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als ver- wirklicht angesehen und auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Mo- naten erkannt. Der Senat berichtigt die Urteilsformel entsprechend. 2. Zur unterbliebenen Entscheidung über eine Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt hat der Generalbundesanwalt in seiner An- tragsschrift vom 27. Juni 2016 ausgeführt: "Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entschei- dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Die Strafkammer hat sich nicht mit den Voraussetzungen der Anordnung einer Maßregel ausei- 1 2 3 - 4 - nandergesetzt, obwohl dies rechtlich geboten war. Den Urteilsgründen nach konsumierte der Angeklagte seit 2014 Crystal und gab selbst an, drogensüchtig zu sein (UA S. 3). Das Landgericht stellte zudem fest, dass der Angeklagte seinen Drogenkonsum durch die Taten finanzieren wollte (UA S. 11). Auch nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls in der vorliegenden Sache wurde er erneut mit Crystal aufgegriffen und inhaftiert (UA S. 23). Er selbst wolle sich nun um eine Therapie zur Be- handlung seiner Sucht bemühen (UA S. 23). Dass ein Hang und An- lasstaten im Sinne des § 64 StGB gegeben sein können, liegt somit na- he. Das Urteil ist daher insoweit zur Nachholung einer Prüfung der An- ordnung der Maßregel aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho- lung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen." Dem schließt sich der Senat an. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 4