OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 571/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:1010.2WS571.18.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.09.2018 (Az. 24 Qs 49/18) und der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 07.08.2018 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung vom 28.08.2018 (beide zu Az. 51 Gs 991/18) aufgehoben.

Die sofortige Freilassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft wird angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.09.2018 (Az. 24 Qs 49/18) und der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 07.08.2018 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung vom 28.08.2018 (beide zu Az. 51 Gs 991/18) aufgehoben. Die sofortige Freilassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft wird angeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe : I. Dem Beschuldigten liegt mit dem auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 07.08.2018 (Az. 51 Gs 991/18) die Begehung von zwei Wohnungseinbruchsdiebstählen im Zeitraum vom 10.03.2018 bis zum 24.03.2018 zur Last. Er soll sich durch das Einwerfen eines Fensters mit einem Stein (Fall 1) bzw. das Aufhebeln einer Wohnungseingangstür mit einem unbekannten Werkzeug jeweils Zugang zu Wohnungen in A verschafft und dort Schmuck im Gesamtwert von 9.000,- € (Fall 1) bzw. Schmuck im Gesamtwert von 19.500,- €, Silberbecher, eine Stiluhr, sechs Gläserbecher und Elektrogeräte im Gesamtwert von 1.900,- €, Bargeld in Höhe von 950,- € sowie Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere (Fall 2) entwendet haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des oben genannten Haftbefehls Bezug genommen. Der Beschuldigte wurde am 14.08.2018 festgenommen und befindet sich seit dem selben Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B. In einem auf Antrag des Beschuldigten anberaumten Haftprüfungstermin des Amtsgerichts Bonn am 28.08.2018 ist der Haftbefehl aufrechterhalten worden. Die mit Verteidigerschriftsatz vom selben Tag erhobene Beschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 06.09.2018 (Az. 24 Qs 49/18) als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 07.09.2018. Der Beschuldigte wendet ein, dass kein dringender Tatverdacht gegen ihn bestehe. Die vorgefundenen DNA-Spuren ließen diesen Schluss nicht zu, sie begründeten allenfalls einen Anfangsverdacht. Darüber hinaus bestehe keine Wiederholungsgefahr. Seit den ihm zur Last gelegten Taten sei die Tatserie nicht mehr fortgesetzt worden. Darüber hinaus sei er gewillt, die von ihm begonnene Ausbildung zum Elektriker trotz der Kündigung seines Ausbildungsbetriebes in einem anderen Betrieb fortzusetzen. Ein telefonischer Kontakt im Mai 2018 mit dem Mitbeschuldigten C, der sich ebenfalls in Untersuchungshaft befinde, rechtfertige ebenfalls nicht den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 14.09.2018 der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 28.09.2018 das Verfahren dem Senat mit dem Antrag vorgelegt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die weitere Beschwerde ist statthaft gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht erfüllt sind. 1. Der Beschuldigte ist jedoch dringend verdächtig, die ihm in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 07.08.2018 (Az. 51 Gs 991/18) zur Last gelegten zwei Wohnungseinbruchsdiebstähle verübt zu haben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bonn im Beschluss vom 06.09.2018 (Az. 24 Qs 49/18) Bezug. Die Strafkammer hat die von dem Beschuldigten gegen den dringenden Tatverdacht erhobenen Einwendungen ausführlich gewürdigt und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Da der Beschuldigte dem nichts mehr entgegengesetzt hat, sieht der Senat zu weiteren Ausführungen keinen Anlass. 2. Der Haftbefehl ist jedoch aufzuheben, weil kein Haftgrund vorliegt. Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Die wegen Wiederholungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft stellt kein Mittel der Verfahrenssicherung, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten dar und ist somit präventiv-polizeilicher Natur. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind deshalb strenge Anforderungen an den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu stellen. Die Wiederholungsgefahr muss durch bestimmte Tatsachen begründet werden, die eine so starke innere Neigung des Angeklagten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr besteht, er werde gleichartige Taten wie die Anlasstaten bis zur rechtskräftigen Verurteilung begehen. Diese Gefahrenprognose erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens. Insoweit sind bestimmte Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, die entsprechende Schlussfolgerungen gestatten, wie z.B. die Vorstrafen des Angeklagten, seine gesamten Lebensverhältnisse, seine Persönlichkeitsstruktur, sein soziales Umfeld, die gegebenenfalls serienmäßige Begehung von Straftaten, die Verübung weiterer Straftaten in Kenntnis eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens u.a. (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 112a Rn. 14; Graf in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 112a Rn. 19 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Allein der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte innerhalb von etwa zwei Wochen zwei Wohnungseinbruchsdiebstähle verübt haben soll, rechtfertigt in der vom Senat vorgenommenen Gesamtschau nicht den Schluss auf eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte - vorausgesetzt, er hat die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen - sein strafbares Verhalten fortsetzen wird. Aus den strafrechtlichen Vorbelastungen des Beschuldigten lässt sich eine starke innere Neigung zu einschlägigen Straftaten jedenfalls nicht ableiten. Der noch sehr junge Beschuldigte ist bislang lediglich zweimal als Jugendlicher strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Das Amtsgericht Bonn verurteilte ihn wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und Beleidigung zur Erbringung von Arbeitsleistungen und ein weiteres gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bonn wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ist gemäß § 45 JGG eingestellt worden. Abgesehen davon, dass Vorverurteilungen zu jugendgerichtlichen Zuchtmitteln bei der Bewertung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.12.2009, 1 Ws 679/09, StV 2010, 139), begegnen die Ausführungen des Amtsgerichts Bonn in dem Haftbefehl vom 07.08.2018, der Beschuldigte bestreite seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus Straftaten, vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bislang nicht mit Vermögensdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und - jedenfalls zeitweise - einer Ausbildung nachgegangen ist, durchgreifenden Bedenken. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte nach derzeitigem Ermittlungsstand weiterer, nach dem 24.03.2018 verübter Delikte, nicht verdächtig ist. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Bonn in der Verfügung vom 28.08.2018, die noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen würden die Täterschaft des Beschuldigten in weiteren Fällen belegen, ist wegen Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 MRK, unzulässig und darf folglich zur Beurteilung des Vorliegens von Wiederholungsgefahr nicht herangezogen werden. Soweit das Landgericht Bonn zur Begründung einer starken inneren Neigung des Angeklagten zu wiederholter Tatbegehung auf ein planmäßiges und routiniertes Handeln durch „die Täter“ abstellt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach derzeitigem Ermittlungsstand besteht im Hinblick auf die beiden dem Haftbefehl zugrunde liegenden Taten ein dringender Tatverdacht ausschließlich gegen den Beschuldigten. Anhaltpunkte, die einen dringenden Tatverdacht rechtfertigen, dass der Beschuldigte in Fall 2 gemeinsam mit dem Beschuldigten C den Wohnungseinbruchsdiebstahl verübt haben soll, liegen derzeit nicht vor, so dass nach derzeitigem Ermittlungsstand kein dringender Tatverdacht besteht, dass sich der Beschuldigte mit anderen Personen zur gemeinsamen fortgesetzten Tatbegehung zusammengeschlossen hat. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbegehung im Übrigen lässt aus Sicht des Senats ebenfalls nicht auf eine mehrfach eingeübte, planmäßig und routinierte Vorgehensweise schließen. Zum einen ist es einem vollendeten Einbruchsdiebstahl regelmäßig immanent, dass sich gewaltsam Zugang zu dem Wohnobjekt verschafft und dieses ggfls. zuvor ausbaldowert wird, zum anderen hat der Beschuldigte nach derzeitigem Ermittlungsstand an beiden Tatorten eine DNA-Spur hinterlassen, ein Umstand, der eher gegen eine professionelle Vorgehensweise spricht. Schließlich rechtfertigt auch das von der Strafkammer des Landgerichts Bonn angeführte Gespräch des Beschuldigten mit dem Beschuldigten C am 16.05.2018 keine andere Entscheidung. Das Landgericht Bonn hat hierzu selbst ausgeführt, dass der Inhalt dieses Gesprächs keinen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten in Bezug auf eine weitere Tat rechtfertigt. Ist nach derzeitigem Ermittlungsstand davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach dem 24.03.2018 keiner Tatbegehung mehr dringend verdächtigt ist, vermag allein einem Gespräch mit dem Beschuldigten C, der sich seit dem 14.08.2018 ebenfalls in Untersuchungshaft befindet, nicht eine solche Indizwirkung zugemessen werden, dass darauf gestützt, die strengen Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bejaht werden könnten. Insgesamt fehlt es bislang an der geforderten Tatsachengrundlage für die Feststellung einer so starken inneren Neigung zu einschlägigen Straftaten, dass die konkrete Gefahr besteht, der Beschuldigte werde gleichartige Taten vor rechtskräftiger Verurteilung erneut begehen. Da auch weitere Haftgründe nicht in Betracht kommen, konnte nach alledem der Haftbefehl keinen Bestand haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.