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Beschluss

17 U 92/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:1011.17U92.17.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. September 2017 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 2/17 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. September 2017 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 2/17 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten. G r ü n d e : I. Die Kläger machen aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Zahlung des Umsatzsteueranteils von Werklohnforderungen geltend. Die in Bayern ansässige Zedentin erbrachte für die als Bauträgerin tätige Beklagte auf Grund laufender Geschäftsbeziehungen bei einer Vielzahl von Bauvorhaben im gesamten Bundesgebiet Bauleistungen (Dachkonstruktionsarbeiten). Im Bauvertrag war vorgesehen, dass die Umsatzsteuerschuld auf die Auftraggeberin als Leistungsempfängerin gemäß § 13b UStG übergeht. Demgemäß stellte die Zedentin lediglich Nettobeträge in Rechnung, während die Beklagte die entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt abführte. Diese Vorgehensweise entsprach der seinerzeit geltenden Verwaltungsauffassung zur Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG bei Leistungen zu Gunsten von Bauträgern. Mit Urteil vom 22. August 2013 – V R 37/10 - trat der Bundesfinanzhof (BFHE 243, 20 ff. = DB 2013, 2778 ff.) dieser Rechtspraxis der Finanzverwaltung entgegen. Nunmehr machte die Beklagte beim Finanzamt im Jahre 2015 mit Erfolg Rückerstattung der Umsatzsteuer geltend. Die Zedentin erteilte der Beklagten sodann neue Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis und trat die Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 1.116.696,27 € im September 2015 an die Kläger ab. Die Beklagte ist der Auffassung, sie schulde den Klägern keine Zahlung, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehle und eventuelle Ansprüche jedenfalls verjährt seien. Außerdem hält sie § 27 Abs. 19 UStG für verfassungswidrig. Wegen der Einzelheiten wird auf das am 15. September 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (167 - 172 GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.116.666,27 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2016 verurteilt. Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 18. September 2017 zugestellte Urteil mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 (198 – 205 GA) begründet. Sie hält ihren Rechtsstandpunkt unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags aufrecht und beantragt, die Klage abzuweisen, während die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. II. Die gem. §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg ( § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht ( § 546 ZPO ) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen ( § 513 Abs. 1 ZPO ). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung ( § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO ). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ) oder eine mündliche Verhandlung aus anderen Gründen geboten ( § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO ). Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 1. August 2018 (282 – 284 GA) u.a. auf Folgendes hingewiesen: „Das Landgericht hat den Klägern zu Recht die Umsatzsteuerbeträge aus abgetretenem Recht der Zedentin nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 133, 157, 242 BGB) nebst Zinsen zugesprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (167 - 172 GA) Bezug genommen. Die rechtlichen Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat folgt in rechtlicher Hinsicht der Entscheidung des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 2016 – 7 U 177/15 – (NJW 2017, 677 ff.), die in der Folgezeit von weiteren Obergerichten (OLG Düsseldorf, UR 2018, 207 f.; OLG München – 27 U 3082/17 Bau und 1383/17 Bau -, B. vom 16.01.2018; genaue Rechtsgrundlage offen gelassen von OLG Frankfurt/Main, DStR 2018, 754 und OLG Stuttgart – 10 U 73/17 -, B. vom 14.08. bzw. 15.09.2017; im Ergebnis jedenfalls auch OLG Braunschweig, IBR 2018, 312) und dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. Mai 2018 – VII ZR 157/17 –, MDR 2018, 862 f.) bestätigt worden ist. Zur Verfassungsgemäßheit der steuerlichen Vorschriften kann zusätzlich auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFHE 257, 177 ff.) Bezug genommen werden. Im Hinblick auf die Verjährungsfrage und auch in der Sache selbst wird auf die Berufungserwiderung der Kläger vom 15. Februar 2018 (217 – 223 GA) und den Schriftsatz vom 26. Juli 2018 (277 – 281 GA) Bezug genommen.“ Die Beklagte hat zu diesen Hinweisen des Senats mit Schriftsatz vom 24. September 2018 (294 GA) unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 3. Juli 2018 (266 – 270 GA) um Entscheidung gebeten. Der Senat bleibt bei seiner einstimmigen Überzeugung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29. August 2018 – VII ZR 206/16 – die Nichtzulassungsbeschwerde der (auch hiesigen) Beklagten gegen das Urteil des 7. Senats des OLG Köln vom 4. August 2016 – 7 U 177/15 – unter Hinweis auf seine zuvor ergangene Entscheidung vom 17. Mai 2018 – VII ZR 157/17 – zurückgewiesen. Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit von § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG hatte der BGH in beiden Entscheidungen offensichtlich nicht. Zum Beginn der Verjährung stellt der BGH (MDR 2018, 862 f. = juris Rn 38) auf den Erstattungsantrag der Beklagten (Bauträger) ab (vgl. auch Prätzler, jurisPR-SteuerR 31/2018 Anm. 6). Im hier vorliegenden Fall wurde der Beklagten auf ihren Antrag hin die Umsatzsteuer im November 2015 erstattet. Selbst bei Zustellung der – am 15. Dezember 2016 anhängig gemachten - hiesigen Klage am 9. Januar 2017 (17R GA) war der geltend gemachte Anspruch keinesfalls verjährt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der BGH hat durch sein Urteil vom 17. Mai 2018 (NJW 2018, 2469 ff. = MDR 2018, 862 f. = BauR 2018, 1403 ff.) die Rechtsfragen grundsätzlich und abschließend geklärt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird – wie angekündigt - auf 1.116.696,27 € festgesetzt.