Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das am 12.04.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 15 O 292/17 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Berufungsver-fahrens und der Anschlussberufung trägt der Kläger. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts in der Fassung, die es durch dieses Urteil gefunden hat, sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: (anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO) I. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger den Widerruf hinsichtlich des von ihm mit der Beklagten am 31.08.2010 abgeschlossenen Immobiliardarlehens wirksam erklärt hat und welche Rechtsfolgen an eine etwaig wirksame Widerrufserklärung geknüpft sind. Das Landgericht hat mit Urteil vom 12.04.2018 (GA 172 ff.), auf das im Übrigen wegen der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge und der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 31.08.2010 mit der Darlehensnummer A nach Zugang des Widerrufs vom 03.06.2016 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen herleiten könne. Auf die Hilfswiderklage hat es den Kläger dazu verurteilt, an die Beklagte 76.242,41 € nebst 3,2 % Zinsen seit dem 03.06.2016 zu zahlen, abzüglich seit dem 30.06.2016 bis zum 28.02.2018 geleisteter, aus dem Tenor im Einzelnen ersichtlicher Zahlungen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Kläger die Beklagte von allen Ansprüchen der Finanzverwaltung wegen der Besteuerung ihrer Nutzungsersatzforderung aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages A freizustellen habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Widerrufsfrist sei nicht angelaufen, weil dem Kläger nicht sämtliche Pflichtangaben im Darlehensvertrag mitgeteilt worden seien. Soweit die von der Beklagten in der Widerrufsinformation konkret ausgewählten Beispiele über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrages hinausgegangen seien, hätten die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht. Bei den von der Beklagten im Anschluss an das Zitat des § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispielen handele es sich nicht sämtlich um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen, so dass die Beklagte bei ihrer Auflistung die Gesetzeslage nicht richtig wiedergegeben habe. Durch die beispielhafte Auflistung von Pflichtangaben, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne gehandelt habe, hätten die Parteien indessen einverständlichen und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a.F. zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht, wobei sie das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Inflationspflichten abhängig gemacht hätten. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da die Beklagte den Kläger nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet habe. Der Kläger habe den Widerruf mit E-Mail vom 03.06.2016 erklärt. Zwar sei das Schreiben von keiner Partei vorgelegt worden, indessen müsse sich die Beklagte an ihrem Schreiben vom 25.08.2016 (GA Bl. 43), mit dem sie den „ausgebrachten Widerruf“ zurückgewiesen habe, festhalten lassen. Dagegen wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Darlehensvertrag durch den Kläger wirksam widerrufen worden sei. Das Landgericht habe ihren Sachvortrag in wesentlichen Teilen ungewürdigt gelassen. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag weder mit E-Mail vom 03.06.2016 noch mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2016 wirksam widerrufen. Der E-Mail des Klägers sei – wie bereits erstinstanzlich vorgetragen – kein Widerruf zu entnehmen; der Kläger deute lediglich die Möglichkeit eines Widerrufs an, um die vorzeitige Fortschreibung des Vertragsverhältnisses zu für ihn günstigen Konditionen zu erwirken. Insoweit verweist die Beklagte auf die nunmehr vorgelegte E-Mail des Klägers vom 03.06.2016 (Anlage CBH BB 1 -GA Bl. 209 ff). Entgegen der Annahme des Landgerichts könne aus dem Antwortschreiben der Beklagten vom 25.07.2016 nicht geschlossen werden, dass der Kläger am 03.06.2016 tatsächlich einen wirksamen Widerruf erklärt habe. Es sei Sache des Klägers gewesen, hierzu näher vorzutragen. Der von Rechtsanwalt B am 22.11.2016 schriftlich erklärte Widerruf sei nicht wirksam, da eine ordnungsgemäße Vollmacht nicht vorgelegen habe und der Widerruf unter Verweis hierauf mit Schreiben vom 01.12.2016 unverzüglich zurückgewiesen worden sei (Anl. CBH 2 GA Bl. 95). Auch nachfolgende Widerrufserklärungen hat die Beklagte jeweils mangels Nachweises ordnungsgemäßer Bevollmächtigung zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen CBH 3-5 Bezug genommen. Der mit Schriftsatz vom 19.01.2018 erstinstanzlich erklärte Widerruf sei evident rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe trotz vielfacher Hinweise der Beklagten bis zum vorgenannten Zeitpunkt keinen wirksamen Widerruf erklärt, obwohl er von seinem Gestaltungsrecht Kenntnis gehabt habe. Es habe dem Kläger oblegen, mit der rechtswirksamen Ausübung seines Gestaltungsrechts nicht länger zu zögern als notwendig. Insoweit verweist die Beklagte auf instanzgerichtliche Rechtsprechung und Literatur (GA Bl. 201). Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger ausweislich seiner E-Mail vom 03.06.2016 sein Widerrufsrecht schlicht deshalb habe einsetzen wollen und eingesetzt habe, um günstigere Konditionen von der Beklagten zu erwirken. Einen Widerruf als Druckmittel einzusetzen, um vergünstigte Vertragskonditionen zu erwirken, stelle sich indessen als evident rechtsmissbräuchlich dar. Insoweit verweist die Beklagte auf Hinweisverfügungen des Senats in anderen Verfahren. Selbst wenn man mit dem Landgericht aber von einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrags durch die E-Mail vom 03.06.2016 ausgehen wollte, liege ein widersprüchliches Verhalten des Klägers vor, denn dieser habe nahezu 6 Monate lang die monatlichen Darlehensraten vorbehaltlos weitergezahlt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.04.2018 – 15 O 292/17 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ein Widerruf sei jedenfalls konkludent ausgesprochen worden. Insbesondere sei es so, dass er lediglich erklärt habe, zunächst von weiteren Schritten abzusehen, um der Beklagten die Möglichkeit der inhaltlichen Stellungnahme zu geben und zu schauen, ob zur Meidung von Weiterungen ein Konsens gefunden werden könne. Er macht sich die Ausführungen des Landgerichts zu Eigen, wonach sich die Beklagte daran festhalten lassen müsse, dass sie den Widerruf unter dem 25.08.2016 zurückgewiesen hat. Auf die weitere Entwicklung komme es deshalb nicht mehr an. Der Annahme von Rechtsmissbrauch stehe entgegen, dass sich aus den Gesamtumständen ohne weiteres für die Beklagte ergeben habe, dass hier ein Widerruf durchgesetzt werden solle. Im Übrigen sei der Beklagten spätestens seit dem 25.08.2016 klar gewesen, dass es um einen Widerruf gehen werde. Sie sei damit nicht im Unklaren über ein auszuübendes Gestaltungsrecht geblieben. Es sei für sie ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es auf eine Auseinandersetzung hinauslaufen würde. Zudem sei jedenfalls in der Klageerhebung eine konkludente Widerrufserklärung zu sehen. Er habe entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in Kenntnis der Nichtschuld weiterhin die Raten geleistet, denn er habe nicht gewusst, ob sein Widerruf einer gerichtlichen Betrachtung standhalten würde. Im Wege der Anschlussberufung wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags insoweit gegen das Urteil des Landgerichts Köln, als er der Auffassung ist, der Beklagten stehe ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Zinses für die jeweils noch überlassene Darlehensvaluta für den Zeitraum vom 03.06.2016 bis zum 01.06.2018 nicht zu. Abzustellen sei vielmehr auf den MFI Zinssatz (SUD 118). Ab dem 01.06.2018 stehe der Beklagten gar kein Anspruch auf Nutzungswertersatz mehr zu, da er der Beklagten am 01.06.2018 ein unter dem 05.06.2018 zurückgewiesenes wörtliches Angebot gemacht und ihr die Zahlung von 76.000 € angeboten habe (KGR 5). Im Wege der Anschlussberufung beantragt er, 1. den Kläger auf die Widerklage der Beklagten hin zu verurteilen, zum 03.06.2016 76.242,41 € abzüglich einer am 30.06.2016 geleisteten Zahlung von 450 €, einer am 30.07.2016 geleisteten Zahlung von 450 € einer am 30.08.2016 geleisteten Zahlung von 450 €, einer am 30.09.2016 geleisteten Zahlung von 450 €, einer am 30.10.2016 geleisteten Zahlung von 450 €, einer am 30.11.2016 geleisteten Zahlung von 450 €, einer am 30.01.2017 geleisteten Zahlung von 450 €, einer am 28.02.2017 geleisteten Zahlung von 450 €, einer am 30.03.2017 geleisteten Zahlung von 450 €, einer am 30.04.2017 geleisteten Zahlung von 450 €, einer am 30.05.2017 geleisteten Zahlung von 450 €, einer am 30.06.2017 geleisteten Zahlung von 450 €, einer am 30.07.2017 geleisteten Zahlung von 450 €, einer am 30.08.2017 geleisteten Zahlung von 450 €, einer am 30.09.2017 geleisteten Zahlung von 450 €, einer am 30.11.2017 geleisteten Zahlung von 450 €, einer am 30.12.2017 geleisteten Zahlung von 450 €, einer am 30.01.2018 geleisteten Zahlung von 450 € und einer am 28.02.2018 geleisteten Zahlung von 450 €, zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Zinsanspruch der Beklagten für die noch offene Valuta entsprechend dem Antrag zu 1) jeweils für den verbleibenden Monat Juni 2016 in Höhe von (lediglich) 1,60 % p.a., für den Monat Juli 2016 in Höhe von (lediglich) 1,59 % p.a., für den Monat August 2016 in Höhe von (lediglich) 1,49 % p.a., für den Monat September 2016 in Höhe von (lediglich) 1,48% p.a., für den Monat Oktober 2016 in Höhe von (lediglich) 1,45 % p.a., für den Monat November 2016 in Höhe von (lediglich) 1,43 % p.a., für den Monat Dezember 2016 in Höhe von (lediglich) 1,49 % p.a., für den Monat Januar 2017 in Höhe von (lediglich) 1,59 % p.a., für den Monat Februar 2017 in Höhe von (lediglich) 1,64 % p.a., für den Monat März 2017 in Höhe von (lediglich) 1,67 % p.a., für den Monat April 2017 in Höhe von (lediglich) 1,71 % p.a., für den Monat Mai 2017 in Höhe von (lediglich) 1,66 % p.a., für den Monat Juni 2017 in Höhe von (lediglich) 1,68 % p.a., für den Monat Juli 2017 in Höhe von (lediglich) 1,66 % p.a., für den Monat August 2017 in Höhe von (lediglich) 1,67 % p.a., für den Monat September 2017 in Höhe von (lediglich) 1,71 % p.a., für den Monat Oktober 2017 in Höhe von (lediglich) 1,68 % p.a., für den Monat November 2017 in Höhe von (lediglich) 1,66 % p.a., für den Monat Dezember 2017 in Höhe von (lediglich) 1,65 % p.a., für den Monat Januar 2018 in Höhe von (lediglich) 1,65 % p.a., für den Monat Februar 2018 in Höhe von (lediglich) 1,68 % p.a., für den Monat März 2018 in Höhe von (lediglich) 1,74 % p.a., für den Monat April 2018 in Höhe von (lediglich) 1,77 % p.a. und für den Monat Mai 2018 in Höhe von (lediglich) 1,77 % p.a. nicht übersteigt, 3. festzustellen, dass die Beklagte für die Zeit ab dem 01.06.2018 ihren Zinsanspruch verloren hat, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte in der Zeit zwischen dem 01.06.2018 und der Rückzahlung der noch offenen Valuta lediglich Anspruch auf eine Verzinsung entsprechend dem für den jeweiligen Monat einschlägigen MFI-Zinssatz der C - Rubrik Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von 5 - 10 Jahren hat. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe – einen wirksamen Widerruf unterstellt – den für ihren Nutzungswertersatzanspruch zugrunde zu legenden Zinssatz auch für die Zeit nach dem Widerruf zutreffend ausgeurteilt. In Annahmeverzug sei sie nicht gekommen. Der Kläger habe ihr die noch offene Restdarlehensvaluta nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Ein entsprechendes Angebot liege nur vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Leistung so, wie sie geschuldet werde, insbesondere am richtigen Ort und im richtigen Umfang und in der richtigen Art und Weise anbiete. Diesen Anforderungen habe der Kläger nicht Rechnung getragen, weil die Zahlung nur unter Vorbehalt habe erfolgen sollen. Ein wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB sei nicht ausreichend gewesen, da die Beklagte nicht erklärt habe, den geschuldeten Betrag aus dem Urteil des Landgerichts nicht anzunehmen. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, die Anschlussberufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, denn der Kläger hat seine auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. a. Der Kläger hat den Widerruf weder mit seiner E-Mail vom 03.06.2016 (GA Bl. 209R f.) noch mit seinem Fax vom 13.07.2016 (GA Bl. 209), das sich in einer erneuten Übersendung seiner Mail erschöpfte, erklärt. Die Mail enthält weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Widerrufserklärung. Der Kläger hat vielmehr betont, es gehe ihm um eine Neuordnung seines Darlehensengagements, er wolle vor dem Hintergrund der Widerrufsproblematik bevor er weitere Schritte in Betracht ziehe der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Dementsprechend hat er in der Betreffzeile angegeben „Anfrage Verhandlungsgespräch bezüglich Widerruf/Neuordnung des Darlehensvertrages A vom 31.08.2010“. Im Übrigen hat er in der Mail durchgehend von einem bestehenden, nicht hingegen von einem widerrufenen Darlehensverhältnis gesprochen. Hinzu kommt, dass er darauf hingewiesen hat, dass er trotz der ihm von drei Anwaltskanzleien, die den Vertrag unabhängig voneinander geprüft hätten, in Aussicht gestellten Erfolgsaussichten die Anwälte nicht erneut konsultiert und auch keine Rücksprache mit seiner Rechtsschutzversicherung gehalten habe. Angesichts des Umstandes, dass bei der erforderlichen Gesamtwürdigung die Mail objektiv keinen Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung enthielt, vermag der Umstand, dass die Beklagte als Reaktion mit Schreiben vom 25.08.2016 den vermeintlich „ausgebrachten“ Widerruf zurückgewiesen hat, keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Es kann dahinstehen, ob in dem anwaltlichen Schreiben vom 22.11.2016 (Anl. KGR 3 GA Bl. 45 ff.), welches hinsichtlich der Widerrufserklärung lediglich auf den vermeintlich erklärten Widerruf des Klägers in der E-Mail vom 03.06.2018 verweist, eine wirksame (konkludente) Widerrufserklärung für den Kläger liegt. Dies erscheint aufgrund des vermeintlich durch den Kläger bereits selbst erklärten Widerrufs im Hinblick auf den erforderlichen Erklärungswillen zweifelhaft. Wenn man in diesem Schreiben eine Widerrufserklärung sähe und die von der Beklagten ausgeführte Problematik einer wirksamen Bevollmächtigung des als freier Mitarbeiter der bevollmächtigten Rechtsanwälte tätigen Rechtsanwalts B außer Acht lässt, steht einem wirksamen Widerruf jedenfalls § 242 BGB entgegen. Der Widerruf ist rechtsmissbräuchlich. Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, auch wenn die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 43). Der Kläger hat sein Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt, indem er zuvor versucht hat, mit der Drohung der Ausübung des Widerrufsrechts günstigere Kreditkonditionen zu erreichen, auf die er keinen Anspruch hatte. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es zur wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts der Angabe eines Widerrufsgrundes nicht bedarf, die Motivation zum Widerruf mithin grundsätzlich unbeachtlich ist, denn mit einer wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts setzt sich der Darlehensnehmer seinerseits den Rückgewähransprüchen des Darlehensgebers aus. Eine andere Beurteilung ist auch nicht gerechtfertigt, wenn die Androhung der Ausübung des Widerrufsrechts der Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung dienen sollte, denn eine solche ist auch nach der Ausübung des Gestaltungsrechts durch den Darlehensnehmer, der seine Widerrufserklärung nicht einseitig zurücknehmen kann, möglich. Unabhängig hiervon stellt sich der Widerruf auch unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens als rechtmissbräuchlich dar. Es ist anerkannt, dass eine Rechtsausübung unzulässig sein kann, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11, Rn. 40; BGH, Urt. v. 15.11.2012 - IX ZR 103/11, Rn. 12; BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rn. 20). Das kann bei Vorliegen entsprechender besonderer Umstände auch dann der Fall sein, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand im Übrigen nicht begründet worden ist (BGH, Urt. v. 20.03,1986 - III ZR 236/84, juris Rn. 47; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 49; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - III ZR 236/84 -, Rn. 47, juris). Treu und Glauben können bei der Ausübung von Gestaltungsrechten verlangen, dass der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, seine Rechte auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.1969 - III ZR 198/65, WM 1969, 721, 723; BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, Rn. 21), wie dies durch § 314 Abs. 3 BGB gesetzgeberisch anerkannt worden ist. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich ein etwa in dem anwaltlichen Schreiben vom 22.11.2016 liegender Widerruf des Klägers als rechtsmissbräuchlich. Der Kläger ging ausweislich seiner Mail vom 03.06.2016 nach Prüfung des Darlehensvertrages durch drei voneinander unabhängige Rechtsanwaltskanzleien von einem fortbestehenden Widerrufsrecht hinsichtlich des streitgegenständlichen Darlehnsvertrages aus. Umstände, die ein mehr als fünfmonatiges Zuwarten bis zum 22.11.2016, oder, wenn man statt auf den 03.06.2018 abzustellen, auf den Zeitpunkt des Antwortschreibens der Beklagten vom 25.08.2016 abstellen wollte, ein beinahe dreimonatiges Zuwarten mit der Widerrufserklärung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine abweichende Beurteilung ist auch vor dem Hintergrund nicht angezeigt, dass in dem Schreiben vom 25.08.2016 von der Zurückweisung des „ausgebrachten“ Widerrufs gesprochen wird, denn der Kläger als Erklärender kannte bei Erhalt des Antwortschreibens den tatsächlichen Inhalt seiner Mail vom 03.06.2016. b. Die Anschlussberufung hat mangels wirksamen Widerrufs keinen Erfolg. Darauf, dass die Anschlussberufung auch bei wirksamem Widerruf keinen Erfolg hat, weil das Landgericht den Wertersatzanspruch der Beklagten mit zutreffender Begründung auch für die Zeit nach dem Widerruf auf den Vertragszins bestimmt hat und die Beklagte den Wertersatzanspruch auch nicht aufgrund wörtlichen Angebots vom 25.05.2018 verloren hat, weil sich nicht feststellen lässt, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befunden hat, kommt es nicht an. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren war für die Berufungsinstanz auf bis zu 80.000 € festzusetzen. Die Berufung hat einen Gegenstandswert von 66.792,41 € (76.343,41€ abzgl. nach dem 03.06.2016 geleisteter 9.450 € (21* 450 €)), die Anschlussberufung einen von bis zu 2.000 €. 4. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Sache hat keine über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.