10 UF 158/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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1. Da die Wertentwicklung knappschaftlicher Entgeltpunkte, die nach § 82 SGB VI einen höheren Rentenartfaktor aufweisen als Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 67 SGB VI, gegenüber letzteren Anrechten höher ist, bedarf es bei ihrer Teilung einer entsprechenden Klarstellung im Tenor.
2. Verfügt der ausgleichsberechtigte Ehepartner über ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung, sind knappschaftliche Anrechte auf dieses zu übertragen; beide Rentenversicherer werden in § 126 SGB VI als Träger der Rentenversicherung bezeichnet und somit vom Gesetz als einheitlicher Versorgungsträger angesehen (Anschluss OLG Koblenz FamRZ 2014, 343).
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 09.08.2018 – 222 F 31/18 - unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen zu lit. b, dort 2. Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5559 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 28.02.2018, übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG).