Beschluss
18 UF 338/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anwendung des § 18 VersAusglG sind Anrechte nur dann gleichartig, wenn sie in Struktur und Wertentwicklung übereinstimmen.
• Knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) sind nicht gleichartig mit Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung (Ost); daher scheidet § 18 Abs. 1 VersAusglG aus.
• Die Bagatellklausel des § 18 Abs. 2 VersAusglG ist nur anzuwenden, wenn dadurch eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung erreicht wird; bloße Kleinstversorgung rechtfertigt dies nicht, wenn weiterhin Umbuchungen und Ausgleich der übrigen Anrechte erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Kein Ausschluss von Anrechten nach § 18 VersAusglG bei unterschiedlicher Art und geringem Verwaltungsvereinfachungsinteresse • Bei Anwendung des § 18 VersAusglG sind Anrechte nur dann gleichartig, wenn sie in Struktur und Wertentwicklung übereinstimmen. • Knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) sind nicht gleichartig mit Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung (Ost); daher scheidet § 18 Abs. 1 VersAusglG aus. • Die Bagatellklausel des § 18 Abs. 2 VersAusglG ist nur anzuwenden, wenn dadurch eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung erreicht wird; bloße Kleinstversorgung rechtfertigt dies nicht, wenn weiterhin Umbuchungen und Ausgleich der übrigen Anrechte erforderlich sind. Die Ehe der Parteien bestand von 08.09.2000 bis Ende der Ehezeit 31.03.2011 und wurde später geschieden. Beide Ehegatten haben in der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; der Antragsteller sowohl Entgeltpunkte (Allgemein und Ost), die Antragsgegnerin Entgeltpunkte (allgemein) und knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost). Das Familiengericht teilte den Versorgungsausgleich teilweise und sah wegen Geringfügigkeit von der Durchführung einiger in der Ehezeit erworbener Ost-Anrechte nach § 18 VersAusglG ab. Die Deutsche Rentenversicherung als Versorgungsträger legte dagegen Beschwerde ein und verlangte den vollständigen Ausgleich aller Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil Entgeltpunkte (Ost) und knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) nicht gleichartig seien und der Ausschluss keinen Verwaltungsaufwand spare. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und beschwerdebefugt, weil sie durch die Entscheidung in ihren Rechten verletzt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). • Gleichartigkeit: Anrechte sind nur gleichartig, wenn Struktur und Wertentwicklung übereinstimmen. Knappschaftliche Entgeltpunkte unterliegen nach § 82 SGB VI einem höheren Rentenartfaktor als Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67 SGB VI), sodass die Wertentwicklung verschieden ist und Gleichartigkeit im Sinn des § 18 Abs. 1 VersAusglG ausscheidet. • Normwertungsgebot: § 120f SGB VI nimmt ausdrücklich Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung gegenüber knappschaftlichen Anrechten von der Annahme der Gleichartigkeit aus; diese gesetzgeberische Wertung stützt das Ergebnis. • Bagatellgrund: Auch § 18 Abs. 2 VersAusglG (Bagatellklausel) kommt nicht zur Anwendung. Zwar liegt ein einzelnes Anrecht des Antragstellers unter der Bagatellgrenze, jedoch führt dessen Ausschluss nicht zu nennenswerter Verwaltungsvereinfachung, weil Umbuchungen zwischen bestehenden Konten weiterhin erforderlich sind und bei späterer Angleichung der Rentenwerte die Anrechte zusammengeführt werden. • Ermessen: Im Abwägungsprozess überwiegt das Interesse der Ausgleichsberechtigten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte gegenüber dem marginalen Verwaltungsinteresse des Versorgungsträgers; daher ist von einer Anwendung der Ausnahmetatbestände abzusehen. • Rechtsfolge: Wegen des Fehlens rechtlicher Rechtfertigungen für den Ausschluss sind alle im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechte intern nach § 10 VersAusglG auszugleichen; Ausgleichswerte entsprechen der Hälfte des Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG). Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg: Das Oberlandesgericht hebt die Anwendung von § 18 VersAusglG auf die strittigen Anrechte auf und ordnet den vollständigen internen Ausgleich aller in der Ehezeit im Beitrittsgebiet erworbenen gesetzlichen Anrechte an. Konkret wurden die in der Entscheidung genannten Entgeltpunktbeträge beider Parteien intern übertragen, da knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) und Entgeltpunkte (Ost) nicht gleichartig sind und die Bagatellregelung keine ausreichende Verwaltungsvereinfachung bringt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten bleiben unerstattet. Insgesamt gewinnt die Deutsche Rentenversicherung mit ihrer Rüge der fehlerhaften Anwendung von § 18 VersAusglG, weshalb der Versorgungsausgleich vollständig nach den maßgeblichen Vorschriften durch interne Teilung durchzuführen ist.