Leitsatz: 1. Zur Frage der Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages 7 Jahre nach dessen vollständiger Abwicklung 2. Die Gesetzlichkeitsfiktion wegen vollständiger Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (in der im Juni 2014 geltenden Fassung) entfällt nicht dadurch, dass an anderer Stelle des Vertrages ein Aufrechnungsverbot geregelt worden ist, welches wegen seiner offenen Formulierung als unwirksam zu bewerten sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, zitiert nach juris, Rn. 19). 1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 24.08.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Bonn zum Az. 3 O 68/18 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). 2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 12.02.2019 Stellung zu nehmen. Er mag innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird. Gründe: I. Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die für die Behandlung des Verwirkungseinwands bei vor Widerruf vollständig abgewickelten Verbraucherdarlehensverträgen maßgeblichen Grundsätze sind durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (so insbesondere BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, MDR 2016, 1194, zitiert nach juris Rn. 41; Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512, zitiert nach juris Rn. 37; Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, MDR 2017, 222, zitiert nach juris Rn. 30 f.; Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 393/16, zitiert nach juris, Rn. 8-10; Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, zitiert nach juris, Rn. 11-23). Inwieweit bei Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall tatsächlich Verwirkung anzunehmen ist, richtet sich demgegenüber nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH, aaO, sowie Beschluss vom 17.01.2017, XI ZR 82/16, zitiert nach juris), weshalb es auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte in anders gelagerten Einzelfällen für die hier zu treffende Entscheidung nicht maßgeblich ankommen kann. Im Übrigen sei klargestellt, dass der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart seine in der Berufungsbegründung (dort Seiten 9, 11, Bl. 115, 117 d.A.) zitierte Rechtsprechung zwischenzeitlich ausdrücklich aufgegeben hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2017, 6 U 174/14, zitiert nach juris, Rn. 22-25). Auch die vorliegend maßgeblichen Grundsatzfragen zur Beurteilung der etwaigen Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen/ - informationen zu Verbraucherdarlehensverträgen sowie die Voraussetzungen und die Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion sind zwischenzeitlich durch höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Erfolgsaussichten, da der Senat die Klage nach dem Ergebnis seiner bisherigen Beratungen in Übereinstimmung mit dem Landgericht deshalb als unbegründet erachtet, weil zu dem Darlehen vom 10.06.2007 (Hauptdarlehensnummer 1xx4xx5xx9) bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls von Verwirkung des Widerrufsrechtes auszugehen ist und zu dem Darlehen vom 24.06.2014 (Darlehensnummer 1xx5xx29xx) der Widerruf verfristet erfolgte, da gegen die Ordnungsgemäßheit der erteilten Widerrufsbelehrung keine Bedenken bestehen. 1. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 ff., zitiert nach juris Rn. 30; Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, zitiert nach juris, Rn. 16). Nach diesen Maßstäben sieht der Senat – im Einklang mit der angefochtenen Entscheidung – bei Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Einzelfalls sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment als erfüllt an. a) Zu dem Darlehen mit der Darlehensnummer 1xx4xx5xx9 ist festzustellen, dass angesichts des zwischen Vertragsschluss (10.06.2007) und Widerrufserklärung (04.12.2017) liegenden Zeitraums – nur auf diesen kommt es insoweit an (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 ff., zitiert nach juris Rn. 31) – von mehr als. 10 Jahren das erforderliche Zeitmoment ohne weiteres vorliegt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden verbreitet bereits Zeiträume ab 6 Jahren für ausreichend gehalten (OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2015, 13 U 85/15, zitiert nach juris Rn. 4: knapp 6 Jahre; OLG Bremen, Urteil vom 26.02.2016, 2 U 92/15, zitiert nach juris Rn. 34: 6 Jahre; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.11.2016, 10 U 78/15, zitiert nach juris Rn. 2, 4, 27: gut 5 Jahre; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017, 6 U 36/16, zitiert nach juris Rn. 10 f., 52: 6 Jahre und 10 Monate; OLG Brandenburg, Urteil vom 31.05.2017, 4 U 188/15, zitiert nach juris Rn. 55: 4 ½ Jahre). b) Auch das Umstandsmoment ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im vorliegenden Fall als erfüllt zu bewerten. Der Kläger hat das Darlehen zum 30.04.2010 vollständig zurückgeführt. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Annahme von Verwirkung bei auf Wunsch des Darlehensnehmers vorzeitig beendeten Darlehensverträgen schon per se nahe. In der Veranlassung einer vorzeitigen Ablösung und deren störungsfreier Abwicklung ist unabhängig davon, ob in diesem Zusammenhang eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wird oder nicht, ein das Umstandsmoment bereits weitgehend ausfüllendes Verhalten des Widerrufsberechtigten zu sehen, da es grundsätzlich geeignet ist, bei der Bank Vertrauen dahin zu begründen, dass es mit der vereinbarungsgemäßen Abwicklung des Darlehnsvertrages sein Bewenden haben soll und eine Geltendmachung vertragsbezogener Rechte, wie etwa eines fortbestehenden Widerrufsrechtes, nicht beabsichtigt ist. In Anwendung dieser Grundsätze erachtet der Senat das Umstandsmoment im konkreten Fall für gegeben. Die Parteien wickelten den Darlehensvertrag zum 30.04.2010 vollständig ab. Erst nach Ablauf einer Zeitspanne von 7 ½ Jahren wurde dann mit Schreiben vom 04.12.2017 der Widerruf erklärt. In dieser konkreten Konstellation kann es nach Auffassung des Senats keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die Beklagte sich auf schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen werde, berufen kann (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017, 3 U 26/16, zitiert nach juris, Rn. 49; OLG Köln, Beschluss vom 31.10.2016, 13 U 38/16; Urteil vom 16.02.2017, 12 U 48/16). c) Den Wertungen des Senates liegt eine Gesamtwürdigung zugrunde, bei der auch berücksichtigt wurde, dass der zwischen Vertragsschluss und Widerruf verstrichene Zeitraum eine Wechselwirkung mit Blick auf das Umstandsmoment entfaltet. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 393/16, zitiert nach juris, Rn. 9 mwN). Dementsprechend wird vorliegend, obwohl nicht vorzeitig, sondern regulär abgelöst worden ist, unter besonderer Würdigung des zwischen Vertragsschluss und Widerruf verstrichenen Zeitraums sowie des zwischen Rückführung und Widerruf verstrichenen Zeitraums das Umstandsmoment als verwirklicht bewertet. d) Auch das Unterbleiben einer Nachbelehrung und die fehlende Kenntnis des Darlehensnehmers von seinem Widerrufsrecht stehen dem Verwirkungseinwand nicht entgegen. Für die Zeit nach Abwicklung ist dem Unterbleiben einer Nachbelehrung keine Bedeutung für die Frage der Verwirkung beizumessen, da nach Beendigung eines Vertrages eine Nachbelehrung nicht mehr sinnvoll möglich ist (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, zitiert nach juris, Rn.19, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, zitiert nach juris Rn. 31; Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, zitiert nach juris, Rn. 26, vgl. auch OLG Frankfurt, 19 U 13/16, Urteil vom 14.12.2016, zitiert nach juris, Rn. 33). Auch auf fehlende Kenntnis des Darlehensnehmers von seinem Widerrufsrecht kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, zitiert nach juris, Rn.17, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, zitiert nach juris, Rn. 26; OLG Köln, Urteil vom 08.06.2016, 13 U 23/16, zitiert nach juris, Rn. 24). e) Die Annahme der Verwirkung scheitert schließlich auch nicht an einer unzureichenden Darlegung unzumutbarer Nachteile durch die Beklagte. Der Senat hält es nach der Lebenserfahrung für offenkundig, dass eine Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, zurückgezahlte Gelder neu verwendet, um neue Darlehen auszureichen (so überzeugend OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016, zitiert nach juris, Rn. 43, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 05.06.2018, XI ZR 577/16, Rn. 4; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.03.2017, 12 U 187/16, Zurückweisungsbeschluss vom 24.04.2017, 12 U 187/16, NZB zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 19.12.2017, XI ZR 322/17; OLG Köln, Urteil vom 11.01.2017, 13 U 203/16, Seite 7 f.). Auf dieser Grundlage ist vorliegend für die Beklagte die Rückabwicklung von Darlehen lange nach deren vollständiger Abwicklung als unzumutbarer Nachteil zu bewerten, zumal hinzukommt, dass die Ablösung vertragsgemäß auch zur Freigabe der bestellten Sicherheiten führte (vgl. zur Bedeutung der Sicherheitenfreigabe für den Verwirkungseinwand BGH, Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, zitiert nach juris, Rn. 20 , Urteil vom 16.10.2018, XI ZR 45/18, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.05.2018, 24 U 187/17, zitiert nach lareda.hessenrecht.hessen.de). 2. Die dem Kläger zu dem Darlehen vom 24.06.2014 (Darlehensnummer 1xx5xx29xx) erteilte Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden, weshalb sie geeignet war, die zweiwöchige Widerrufsfrist schon 2014 in Lauf zu setzen, so dass der erst mit Schreiben vom 04.12.2017 erklärte Widerruf keine Rechtsfolgen zeitigen konnte. Eine Widerrufsbelehrung/Widerrufsinformation muss, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710, zitiert nach juris, Rn. 14). Der Verbraucher soll nicht nur über sein Widerrufsrecht informiert werden, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020, zitiert nach juris, Rn. 17 f.). Entscheidend ist, ob das jeweilige für die Information über das Widerrufsrecht verwendete Formular objektiv geeignet ist, den nicht juristisch vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist zutreffend zu informieren. a) Die erteilte Widerrufsinformation ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB als den gesetzlichen Anforderungen genügend zu behandeln, weil sie dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. vollständig entspricht. Mittels der Regelung einer Gesetzlichkeitsfiktion wird eine dem Muster entsprechende Widerrufsinformation einem Streit über ihre Gesetzmäßigkeit entzogen (BGH, Urteil vom 15.8.2012, VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238, zitiert nach juris, Rn. 15 f. unter Verweis auf BT-Drucks. 14/7052, S. 208). Durch Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB wird dem Unternehmer zugestanden, in Format und Schriftgröße von dem Muster abzuweichen, wodurch die für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen definiert werden. Dementsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen der Gesetzlichkeitsfiktion berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsinformation in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3, Satz 5 EGBGB sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 10.3.2009, XI ZR 33/08, zitiert nach juris, Rn. 13, vom 12.11.2015, I ZR 168/14, zitiert nach juris, Rn. 18). Unterzieht der Unternehmer dagegen das Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. Dementsprechend lassen Anpassungen, die den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB unschädlichen Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15, zitiert nach juris, Rn. 23). Hiervon ausgehend hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Widerrufsinformation Musterschutz genießt, weil sie dem Muster vollständig entspricht und sie angesichts der vorhandenen Einrahmung und der optischen Gestaltung im Übrigen auch hervorgehoben und hinreichend deutlich gestaltet ist. Insbesondere hebt sich die Widerrufsinformation vorliegend dadurch vom übrigen Vertragstext ab, dass ein größerer Schriftgrad verwendet wurde. Die Ersetzung des Wortes „Darlehensnehmer“ durch „Kreditnehmer“ stellt keine relevante Musterabweichung dar, weil sie gemäß der hinter den Gestaltungshinweisen abgedruckten Fußnote „* “ ausdrücklich zugelassen ist. Im Übrigen liegen lediglich nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB zugelassene Abweichungen in Format und Schriftgrad vor. Der vom Kläger beanstandete Vermerk „Ende der Widerrufsinformation“ (S. 17 der Berufungsbegründung, Bl. 123 d.A.) ist in der Widerrufsinformation zum Vertrag vom 24.06.2014 nicht enthalten. Die Vertragslaufzeit wurde mit der Angabe von 84 Monaten hinreichend bestimmt und verständlich angegeben. b) Der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation steht es auch nicht entgegen, dass die Vertragsbedingungen unter Zif. 4 ein Aufrechnungsverbot enthalten, welches wegen seiner offenen Formulierung als unwirksam zu bewerten sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, zitiert nach juris, Rn. 19). Hierbei ist zunächst auf die Wirkung der bereits dargestellten Gesetzlichkeitsfiktion zu verweisen. Wenn der Unternehmer (wie vorliegend) sich des Musters bedient, kann kein Belehrungsmangel vorliegen, weil die Qualität der Belehrung/Widerrufsinformation dem Streit entzogen ist (so auch OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2018, 4 U 90/18, zitiert nach juris, Rn. 8). Die Gesetzlichkeitsfiktion lässt nur einen Vergleich zwischen der Widerrufsinformation und dem Muster zu und steht damit der Einbeziehung sonstiger Umstände, wie sie sich etwa aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben können, entgegen (OLG Köln, a.a.O.). Unbeschadet der Gesetzlichkeitsfiktion entspricht es aber auch allgemeinen Grund-sätzen, dass eine für sich betrachtet gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung nicht aus dem Grunde als undeutlich oder verwirrend bewertet werden kann, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle eine inhaltlich nicht ordnungsgemäße Formulierung enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, zitiert nach juris, Rn. 25), weshalb eine etwaige Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbotes auch aus diesem Grunde keine Auswirkung auf die Ordnungsgemäßheit der Belehrung haben kann (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2018, 6 U 245/17, zitiert nach juris, Rn. 15; OLG Köln a.a.O.). Der BGH hat sich demgemäß richtigerweise dazu entschieden, der Problematik, dass die Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis von einem Widerruf abhalten könnte, dadurch zu begegnen, dass das Aufrechnungsverbot unter Umständen als unwirksam zu bewerten ist, ohne aber eine diesbezügliche Belehrungspflicht zu postulieren bzw. bei einem unterlassenen Hinweis auf die Unwirksamkeit eines Aufrechnungsverbotes einen Belehrungsfehler anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, zitiert nach juris, Rn. 20-22), was allerdings bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Klägers die Konsequenz hätte sein müssen (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 17). Schließlich ist festzustellen, dass die Rechtsansicht des Senats auch mit dem Regelungsgehalt und –ziel von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB in Einklang steht. Hiernach muss die Belehrung Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs enthalten und den Verbraucher darüber informieren, welche Verpflichtungen sich für ihn aufgrund eines wirksamen Widerrufs ergeben können. Dagegen ist eine Aufklärung über die Ansprüche, die dem Verbraucher infolge seines Widerrufes zustehen können, weder in der Musterwiderrufsbelehrung enthalten, noch aus anderen Gründen geboten (OLG Köln, a.a.O., Rn. 7). Insoweit unterscheiden sich die Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB von denjenigen nach §§ 312 Abs. 2, 357 BGB in der in der Zeit vom 01.01.2002 bis 10.06.2010 geltenden Fassung, wonach eine Pflicht zur Belehrung über die Ansprüche des Verbrauchers bestand (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 122/06, zitiert nach juris, Rn. 16). c) Entgegen den vom Kläger in erster Instanz erhobenen Rügen sind auch die für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderlichen Angaben erteilt worden. Im Hinblick auf die Übergabe des Merkblattes und die Erteilung eines Hinweises auf den Anspruch auf einen Tilgungsplan wird auf die mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen im angefochtenen Urteil (LGU S.8) Bezug genommen. Soweit das angefochtene Urteil auf die Angabe der Aufsichtsbehörde im Merkblatt verwiesen hat, kann dahinstehen, inwiefern dies den Vorgaben der Widerrufsbelehrung entspricht, denn dieselbe Angabe findet sich auch im Vertrag selbst. Soweit ein fehlender Hinweis zur Zulässigkeit der Abtretung von Ansprüchen des Darlehens gebers gerügt worden ist, war ein solcher Hinweis nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allein für vorvertragliche Informationen zu Immobiliarkrediten vorgesehen (Art.247 § 9 Abs.1 S.2 EGBGB), nicht aber als Pflichtangabe im Vertrag zu einem Privatkredit; darauf, dass das Landgericht insoweit irrtümlich auf eine beigefügte, zu unterzeichnende Erklärung betreffend eine Abtretung von Ansprüchen des Darlehens nehmers Bezug genommen hat, kommt es danach nicht entscheidend an. 3. Der Senat nimmt im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen er folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung durch den Senat nicht bedürfen.