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Beschluss

25 UF 138/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0508.25UF138.11.00
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Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 31.05.2011 (313 F 240/09) unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen im Tenor zu Ziffer 2 Absatz 4 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem A B (A) (Vers. Nr. 2923) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von € 23.930,20 nach Maßgabe des Tarifvertrags über die Versorgungszusage des A - TV-VZ-2005 sowie den Bestimmungen zur Umsetzung des Tarifvertrages zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen.

2.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 31.05.2011 (313 F 240/09) wird auf Seite 5 unter „Die einzelnen Anrechte: Zu 1:“ dahin berichtigt, dass er lautet:

Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,3023 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt.

4.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 31.05.2011 (313 F 240/09) unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen im Tenor zu Ziffer 2 Absatz 4 wie folgt abgeändert und neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem A B (A) (Vers. Nr. 2923) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von € 23.930,20 nach Maßgabe des Tarifvertrags über die Versorgungszusage des A - TV-VZ-2005 sowie den Bestimmungen zur Umsetzung des Tarifvertrages zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 31.05.2011 (313 F 240/09) wird auf Seite 5 unter „Die einzelnen Anrechte: Zu 1:“ dahin berichtigt, dass er lautet: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,3023 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt. 4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 31.05.2011 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Köln die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden. Zugleich hat es den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es u.a. zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Beteiligten zu 1) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von € 24.420,31 im Wege der internen Teilung übertragen. Dabei hat das Amtsgericht die von dem Beteiligten zu 1) geltend gemachten Teilungskosten in Höhe von € 1.480,22 nicht in vollem Umfang berücksichtigt, sondern diese auf einen Höchstbetrag von € 500,00 begrenzt. Gegen diese ihm am 14.06.2011 zugestellte Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner am 06.07.2011 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der er die Berücksichtigung der geltend gemachten Teilungskosten vollen Umfangs mit der Folge begehrt, dass - unter Berücksichtigung dieser Teilungskosten - ein Anrecht in Höhe von € 23.930,20 übertragen wird. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beteiligte zu 1) maßgeblich aus, nach Ziffer 5 der Bestimmungen zur Umsetzung des Tarifvertrags zum Versorgungsausgleich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen seien die bei der internen Teilung entstehenden Kosten in Höhe von 3 % des in Euro ausgewiesenen Barwerts des Eheanteils, höchstens € 6.000,00, von dem ausgleichsberechtigten und dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten zu gleichen Teilen zu tragen. Der Ehezeitanteil im vorliegenden Verfahren betrage € 49.340,62 mit der Folge, dass hiervon 3 % = € 1.480,22 als Teilungskosten anzusetzen seien. Dies sei nicht unangemessen. Die Berechnung der Teilungskosten beruhe auf einer Mischkalkulation, wobei die im vorliegenden Verfahren angesetzten Kosten noch nicht einmal kostendeckend seien. Mit Beschluss vom 11.01.2012 (Bl. 168 d. A.) hat der Senat im Einverständnis aller Beteiligten das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren XII ZB 310/11 ausgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 04.12.2014 (Bl. 196 f. d. A.) hat der Senat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die von dem Beteiligten zu 1) berechneten Kosten der internen Teilung angemessen sind, verneindendenfalls, welche Kosten angemessen sind, angeordnet und Herrn C zum Sachverständigen bestimmt. Der Sachverständige C hat sein Gutachten unter dem 18.03.2016 erstattet auf Antrag des Beteiligten zu 1) unter dem 28.11.2016 ergänzend Stellung genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 16.03.2017 (Bl. 341 ff. d. A.) das gegen den Sachverständigen C gerichtete Befangenheitsgesuch des Beteiligten zu 1) für begründet erklärt. Zum neuen Sachverständigen hat der Senat Herrn Rechtsanwalt D aus E bestimmt. Der Sachverständige D hat sein Gutachten unter dem 04.06.2018 erstattet (Bl. 421 ff. d. A.). Der Beteiligte zu 1) hat unter dem 12.11.2018 (Bl. 468 ff. d. A.) ergänzend Stellung genommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Auf die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) war der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Köln wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Im vorliegenden Verfahren sind Teilungskosten in Höhe von insgesamt € 1.480,22 (€ 49.340,62 x 3 %) zu berücksichtigen mit der Folge, dass sich - entsprechend den Ausführungen des Beteiligten zu 1) - ein Wert des zu übertragenden Anrechts in Höhe von € 23.930,20 errechnet. Im Einzelnen: 1. Nach § 13 VersAusglG dürfen die bei der internen Teilung entstehenden Kosten des Versorgungsträgers umgelegt werden. Die entstehenden Kosten sind jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen, soweit sie angemessen sind. Dies bedeutet, dass der hälftige Ehezeitanteil, der Ausgleichswert, um die hälftigen Teilungskosten zu kürzen ist. Verrechnet werden dürfen allerdings nicht alle im Zusammenhang mit der Teilung anfallenden Kosten. Weil eine Verrechnung von Teilungskosten lediglich für die interne Teilung geregelt ist, kann es sich lediglich um Kosten handeln, die dem Versorgungsträger bei der internen Teilung im Vergleich zu der externen Teilung zusätzlich entstehen. Der Gesetzgeber hat insoweit ausdrücklich klargestellt, dass die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils hiervon nicht erfasst sind. Neben den Kosten für die Wertermittlung sind auch die Kosten für die Beteiligung am gerichtlichen Verfahren sowie für die Erstellung des Teilungsvorschlags nicht umlegbar (§ 150 Absatz 3 FamFG). Ersetzt verlangt werden kann der gesamte Aufwand, der dem Versorgungsträger durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Hierzu zählen auch die Folgekosten der Teilung, also das Einrichten und Führen des Bestandskontos für den Ausgleichsberechtigten einschließlich der Verwaltung in der Leistungsphase. Den Umfang der Kosten und deren Angemessenheit kann der Versorgungsträger im Einzelnen in Form einer genauen, nachvollziehbaren Kalkulation darlegen. Aber auch eine Pauschalierung der Teilungskosten ist möglich. Für eine solche Pauschalierung der Teilungskosten kommen vor allem ein Ansatz von Stückkosten für jedes auszugleichende Anrecht, ein Prozentsatz von dem Ausgleichswert oder eine Kombination dieser beiden Möglichkeiten in Betracht. Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen. Der Bundesgerichtshof hat für eine Pauschalierung der Teilungskosten jedes eigenständigen Anrechts einen einmaligen Höchstbetrag von € 500,00 akzeptiert (BGH, Beschluss vom 18.03.2015 - XII ZB 74/12, FamRZ 2015, 913, juris: Tz.14). Ein Höchstbetrag von nicht mehr als € 500,00 gewährleistet dabei in der Regel die Begrenzung auf einen im Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz. 2. Für den Fall, dass ein Versorgungsträger - wie vorliegend - höhere Teilungskosten als € 500,00 geltend macht und eine Obergrenze von € 500,00 für nicht auskömmlich hält, ist von ihm konkret darzulegen, aus welchen Gründen die Mischkalkulation des Versorgungsträgers ansonsten nicht "aufgeht". Denn nach den gerade zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ist eine "Sozialkomponente in die Teilungskosten mit eingebaut", und zwar dergestalt, dass sich die Angemessenheitsprüfung auch daran zu orientieren hat, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte stärker mit Teilungskosten belasten kann, um die geringen ansetzbaren Teilungskosten bei geringwertigen Anrechten auszugleichen (OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2016 - 13 UF 251/13, juris: Tz. 22). Das Gericht, das nach § 26 FamFG die Angemessenheit der Teilungskosten von Amts wegen zu prüfen hat, ist dabei berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte erläutern zu lassen und nach § 220 Abs. 4 FamFG Auflagen zu erteilen, die eine Überprüfung des mitgeteilten Zahlenwerks ermöglichen. Kommt der Versorgungsträger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, geht dies zu Lasten des Versorgungsträgers mit der Folge, dass Teilungskosten nur pauschaliert berücksichtigt werden können (OLG Hamm a.a.O.). 3. Gemessen an diesen Maßstäben ist - vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beteiligten zu 1) - eine Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich einer Erhöhung der angemessenen Teilungskosten bei Annahme einer Obergrenze von € 5.000,00 vorzunehmen. Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen D vom 04.06.2018 zur (Misch-)Kalkulation des Beteiligten zu 1) geht der Senat von einem für jeden neu hinzukommenden Versorgungsempfänger ermittelten angemessenen Kostenbetrag von monatlich € 11,67 aus. Die monatlichen Gemeinkosten beinhalten Gehaltskosten, versicherungs-mathematische Leistungen, EDV-Kosten sowie die Kosten für den PC-Arbeitsplatz von monatlich insgesamt € 36.191,73. Unter Berücksichtigung von ca. 3.100 Versorgungsempfängern entfallen auf den Einzelnen monatlich € 11,67 € und somit - bei einer 20-jährigen Auszahlungszeit - insgesamt € 2.800,00. Die weiteren Kosten, die mit der konkreten Bearbeitung des weiter hinzukommenden Versorgungsempfängers anfallen, können angesichts der bereits berücksichtigten Personalkosten lediglich die Material- und Portokosten umfassen. Diese sieht der Senat nur in folgendem Umfang als angemessen an: Einmalige Rentenermittlung € 5,00, Schriftverkehr je Versorgungsempfänger und Jahr € 25,00. Ein konkreter Aufwand für den Erhalt von Lebendbescheinigungen sowie für allgemeine Anfragen erschließt sich dem Senat nicht. Soweit im laufenden Jahr Rentenabrechnungen versandt werden müssen, ist nicht erkennbar, dass dies einen höheren Material- und Portoaufwand als € 25,00 rechtfertigen kann. Damit ist insgesamt von einem zusätzlichen Aufwand bei einer Auszahlungszeit von 20 Jahren von € 505,00 auszugehen. Der durchschnittliche zu berücksichtigende Gesamtaufwand beträgt daher € 3.305,00, der deutlich über den im vorliegenden Verfahren angesetzten Teilungskosten liegt. Angesichts der bei einer Laufzeit von 20 Jahren zu berücksichtigenden Kostensteigerung bei Personal und Material erscheint eine Abzinsung verzichtbar. 4. Die absolute Obergrenze bei der Pauschalierung ist mit dem 1,5-fachen des durchschnittlich zu erwartenden Aufwands anzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18 März 2015 - XII ZB 74/12, FamRZ 2015, 913, juris: Tz. 14), die der Senat nach den vorstehenden Ausführungen mit € 5.000,00 bemisst. III. Auf Antrag der Antragstellerin war der Beschluss zudem - aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens - wie geschehen zu berichtigen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 3 FamFG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 1) ein erhebliches Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Frage der Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat und dem entsprechend das von dem Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen D auch in anderen Verfahren eingebracht hat. Dieses wirtschaftliche Eigeninteresse führt zu einer Belastung des Beteiligten zu 1) mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt.