Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Juli 2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 152/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung unter Nr. I.1 des landgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird: 1. unter der Domain „A+#.xx“ einen Online-Shop für Staubsauger und Staubsaugerzubehör zu betreiben, soweit dort nicht ausschließlich Staubsauger von Drittherstellern und Zubehör für solche Staubsauger angeboten werden. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und hinsichtlich des Klageantrags Nr. I.2 sowie in Nr. I.2, I.3 und II. des Tenors wie folgt neu gefasst: 2. das Zeichen „A“ zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Staubsaugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original A Produkte handelt, zu benutzen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben: 3. das Zeichen „C“ zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Staubsaugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original A Produkte handelt, zu benutzen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben: und/oder und/oder 4. das Zeichen „B“ zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Staubsaugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original A Produkte handelt, zu benutzen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht: und/oder und/oder . II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.613,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. 9. 2013 zu zahlen. Die Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin erfolgt mit der Maßgabe, dass der Klageantrag zu I.2, soweit er auf die Anlage K 12 gerichtet ist, als unzulässig zurückgewiesen wird. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 13 % und der Beklagte zu 87 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit beträgt: - Hinsichtlich der Verurteilung zu I.1 des landgerichtlichen Urteils 10.000 EUR; - hinsichtlich der Verurteilung zu I.2, I.3, I.4 und IV. jeweils 5.000 EUR; - im Übrigen für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrags, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufung wird wie folgt festgesetzt: - Berufung des Beklagten: 75.000 EUR; - Anschlussberufung der Klägerin 45.000 EUR; - Summe: 120.000 EUR. G r ü n d e : I. Hinsichtlich des Sachverhalts, der rechtlichen Würdigung und der Klageanträge erster und zweiter Instanz wird Bezug genommen auf die Entscheidung des Senats vom 30.09.2016 (Bl. 451 d.A.) sowie die Entscheidung des BGH vom 28.06.2018 (Bl. 591 d.A.) und die angefochtene Entscheidung des Landgerichts. Der BGH hat die Entscheidung des Senats aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Der mit dem Klageantrag I 1 geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen "A+#.xx" könne mit der vom Senat gegebenen Begründung nicht zugesprochen werden. Der Senat des Berufungsgerichts habe angenommen, der Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten wegen der Benutzung des Zeichens "A" in der Domain "A+#.xx" ein Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG zu. Die Klagemarke sei bekannt. Die Benutzung des Domainnamens erfolge markenmäßig, weil es sich nicht um eine rein adressmäßige Verwendung handele. Der Verkehr stelle eine gedankliche Verknüpfung zwischen der Domain und der Klagemarke her. Eine nicht herkunftshinweisende Verwendung zum Zwecke der Abgrenzung von der Klägerin käme allenfalls in Betracht, wenn der Beklagte ausschließlich Produkte von Drittherstellern vertriebe; diese Konstellation erfasse der modifizierte Klageantrag jedoch nicht mehr. Der Beklagte sei nicht nach § 23 Nr. 3 MarkenG zur Benutzung berechtigt. Die Benutzung verstoße gegen die guten Sitten, weil die Verwendung als Domain über die notwendige Leistungsbestimmung hinausgehe. Es sei ausreichend, auf der Internetseite selbst einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Vorliegend profitiere der Beklagte von der Werbewirkung der Klagemarke. Auf eine Gestattung durch die Klägerin könne sich der Beklagte nicht berufen. Verwirkung sei nicht eingetreten, weil der Beklagte aufgrund jahrelanger Auseinandersetzungen mit der Klägerin nicht redlich gehandelt habe. Der Beklagte habe auch keinen wertvollen Besitzstand erworben. Diese Entscheidung sei frei von Rechtsfehlern, soweit der Senat angenommen habe, dass die streitgegenständliche Marke "bekannt" sei und er angenommen habe, in der Verwendung des Domainnamens "A+#.xx" liege eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Der Senat habe aber die weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht vollständig rechtsfehlerfrei bejaht. Er habe aber zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht vorlägen, so dass die dieser Schutzschranke zugrunde liegenden Wertungen die Annahme der Unlauterkeit nicht hinderten. Die Revision rüge aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung den Tatbestand der Erschöpfung gemäß § 24 MarkenG außer Betracht gelassen habe. So habe der Senat keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Domainnamens "A+#.xx" wegen einer Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin nach § 24 MarkenG ausgeschlossen sei. Auch anhand der von ihm im Zusammenhang mit der Prüfung der rechtsverletzenden Benutzung getroffenen Feststellungen zum möglichen Verständnis der Domainbezeichnung ließen sich die Voraussetzungen des § 24 MarkenG nicht abschließend beurteilen. Daher sei das Urteil insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen, auch wenn die weiteren Annahmen des Senats, dass sich der Beklagte sich nicht auf eine wirksame Gestattung des Domainnamens durch die Klägerin berufen könne und keine Verwirkung nach § 21 Abs. 4 MarkenG, § 242 BGB angenommen wurde, nicht zu beanstanden seien. Dies beruhe hinsichtlich der Verwirkung darauf, dass es an Darlegungen des Beklagten zum schutzwürdigen Besitzstand gänzlich fehle. Die Klägerin hat nach Zurückverweisung ergänzend vorgetragen, dass hinsichtlich des Klageantrags zu I 1 die Gründe, die im Rahmen des § 23 Nr. 3 MarkenG zu prüfen gewesen seien, auch dazu führten, dass der Beklagte im Rahmen des § 24 Abs. 2 MarkenG die Wertschätzung der Marke unlauter ausnutze. Die Marke „A“ werde als Blickfangvorspann genutzt, um für den gesamten Online-Shop zu werben. Dabei sei die Art der Werbung nicht erforderlich, um auf die (wenigen) Artikel hinzuweisen, die berechtigt unter der Klagemarke angeboten würden. Der Vertrieb könne auch über eine andere Domain vorgenommen werden. Daher sei die angegriffene Verwendung der Marke nicht notwendig, zumal die Klagemarke das einzige kennzeichnende Element der Internetdomain sei. Diese Ausbeutung der Marke der Klägerin sei nicht erforderlich. Hinsichtlich der Klageanträge I 5 und I 6 verwende der Beklagte die Klagemarken irreführend, weil der Kunde zum Angebot von Fremdprodukten geführt werde. Es entstehe durch die konkrete Nutzung der Eindruck, dass es sich bei den angebotenen Produkten um neue Originalware der Klägerin handele. Daher sei die Werbung in der Bedienführung der Internetseite irreführend. Diesem Eindruck werde auch durch die übrige Gestaltung der Internetseite nicht entgegengewirkt. Es komme hinzu, dass unter den Bezeichnungen keine Originalprodukte der Klägerin angeboten würden. Daher könne sich die Klägerin der Verwendung der Marken widersetzen. Die Irreführung verletze ihre berechtigten Interessen. Es komme hinzu, dass nur 1% der Produkte, die der Beklagte anbiete, von der Klägerin stamme. Die Klageanträge I 2 und I 7 seien begründet, weil die konkrete Art der Verwendung die Herkunftsfunktion beeinträchtige. Die Werbung erwecke den Eindruck, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung der Parteien. Dies ergebe sich aus der Vielfachnennung der Klagemarke und daraus, dass der Beklagte dem Eindruck nicht entgegenwirke. Die Parteien beantragen, wie aus dem Urteil des Senats vom 30.09.2016 ersichtlich. Auf die Anträge (s. S. 23 f. des Urteils) wird Bezug genommen. Der Beklagte trägt nach der Zurückverweisung ergänzend vor, dass der Vortrag der Klägerin teilweise unzutreffend sei. So erfolge keine Verweisung bei Aufrufen der Domain www.A+#.xx auf die Seite www.D+#.xx . Auch biete der Beklagte neue Produkte der Klägerin an. Die Angebote des Beklagten bezögen sich zu mindestens 30% auf Originalprodukte der Klägerin. Berechtigte Interessen der Klägerin könnten nicht festgestellt werden. Soweit solche bereits vorgetragen gewesen wären, hätte der BGH selbst entscheiden können. Dies habe er nicht getan. Auch nunmehr trage die Klägerin keine berechtigten Interessen vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin werde die Werbewirkung der Marke der Klägerin durch die Nutzung im Rahmen der Domain nicht über Gebühr ausgenutzt. Nicht erheblich sei in diesem Rahmen, ob die Art der Nutzung die einzig erforderliche sei. Eine Prüfung der Erforderlichkeit oder eine Beschränkung auf das notwendige Maß finde vielmehr nicht statt. Aus der Entscheidung des BGH ergebe sich nichts anderes, was der Beklagte weiter darlegt. Der Beklagte habe auch bereits durch die Domain darauf hingewiesen, dass er nicht mit der Klägerin in Verbindung stehe. Dies ergebe sich auch aus dem Hinweistext auf der Webseite und der Angabe „keine Werksvertretung“. Entgegen der Behauptung der Klägerin biete der Beklagte auch zahlreiche neue Produkte der Klägerin an, die der Beklagte im Einzelnen benennt. Die Domain diene nicht als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb des Beklagten, was sich unter anderem aus der Domain selbst ergebe. In Bezug auf die Anträge I 5 und I 6 nutze der Beklagte die Wortverbindung A-Geräte und Zubehör nicht blickfangmäßig. Vielmehr erfolge die Darstellung deutlich kleiner als der Hinweis auf die Bezeichnung des Shops. Daher liege auch kein Untertitel des Shops vor. Vielmehr werde die Spezialisierung des Beklagten dargestellt. Die Nutzung der Zeichen „C“ und „B“ signalisiere erkennbar nur, dass neue und gebrauchte Originalprodukte, aber auch passsende Produkte von anderen Herstellern unter der Bezeichnung angeboten würden. Dies sei zutreffend. Weitere Hinweise würden die Navigationsleiste überfrachten, zumal der Verbraucher einen klar verständlichen Hinweis auf der Internetseite erhalte. Insgesamt sei davon auszugehen, dass dem Beklagten die Nutzung nur untersagt werden könne, wenn keine Originalwaren angeboten würden. Die im Rahmen der Anträge Ziffer I 2 und I 7 erfolgte Darstellung der Klagemarken erwecke nicht den Eindruck, der Beklagte würde zum Vertriebsnetz der Klägerin gehören. Die Klägerin könne sich nicht auf das Fehlen von Hinweisen berufen, wenn sie diese selbst entfernt habe, zumal sich der Hinweis bereits aus der Domain und weiteren Punkten ergebe. Nichts anderes ergebe sich aus der Mehrfachverwendung der Klagemarke. Soweit die Klagemarke im Rahmen der mit dem Klageantrag I 7 angegriffenen Nutzung dreimal dargestellt werde, beruhe dies allein darauf, dass der Nutzer nach dieser gesucht habe. II. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidung des Senats sowie des BGH Bezug genommen. Danach hat der Senat – der abgesehen von der Frage, ob sich der Beklagte auf eine Erschöpfung berufen kann – den Klageanträgen ohne Rechtsfehler stattgegeben. Der Senat bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Entscheidung, soweit diese bestätigt worden ist, und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Soweit der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats aufgehoben hat, weil Feststellungen zu der Frage des Einwands der Erschöpfung fehlen, führt die Berücksichtigung dieser Erwägungen nach den zu treffenden Feststellungen zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auch unter Berücksichtigung des Erschöpfungseinwands nach dem vom BGH dargelegten Maßstab begründet. 1. Der Klageantrag Ziffer I 1 ist nach den vorstehend in Bezug genommenen Grundsätzen begründet. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer I 1 hat der Senat folgendes zu berücksichtigen: „Das Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach Maßgabe des § 24 MarkenG ausgeschlossen sind. Hierbei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob sich die Klägerin der Zeichenverwendung gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG aus berechtigten Gründen widersetzen kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn eine Gefahr für die Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke vorliegt oder wenn die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 4. November 1997 - Rs. C-337/95, Slg. 1997, I-6034 = GRUR Int. 1998, 140 Rn. 42 bis 47 - Dior/Evora; EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 51 ff. - BMW/Deenik; GRUR 2010, 841 Rn. 80 bis 91 - Portakabin/Primakabin; BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - I ZR 13/02 , GRUR 2005, 160, 161 [juris Rn. 27] = WRP 2005, 106 - SIM-Lock; BGH, GRUR 2006, 329 Rn. 31 - Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem). Die Verwendung im Rahmen der Domainbezeichnung (Klageantrag I 1) dürfte als unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke anzusehen sein, wenn sich der Beklagte die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpreisung seines Online-Shops in einer Weise zunutze macht, die das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß übersteigt.“ Nach diesen Grundsätzen kann sich der Beklagte nicht auf eine Erschöpfung berufen, weil er die Wertschätzung der Klagemarke in unlauterer Weise gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG ausnutzt. Der Beklagte macht sich die Werbewirkung bei der Anpreisung seines Onlineshops in einer Weise zunutze, die das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß übersteigt. Der Maßstab, der insoweit anzulegen ist, ist – wie der BGH angenommen hat – jedenfalls dem Maßstab vergleichbar, der einen Sittenverstoß gemäß § 23 Abs. 2 MarkenG begründet (vgl. Lehmann in GRUR-Prax 2019, 37 sowie Betten in jurisPR-WettbR 3/2019 Anm. 4). Auch der EuGH geht ausdrücklich davon aus, dass sich der Nutzer einer Marke nicht auf eine Erschöpfung berufen kann, wenn die konkrete Nutzung nicht erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 08.07.2010 – C-558/08, GRUR 2010, 841 Rn. 80). Mit Recht führt der Beklagte an, dass eine Partizipation am Ruf und Ansehen der Klagemarke, die sich daraus begründet, dass sich der Verkäufer mit dem Verkauf von Waren der Klagemarke befasst, nicht unterbunden werden kann. Es stellt allerdings keinen berechtigten Grund dar, wenn die Marke auf eine Art und Weise verwendet wird, die für den Wiederverkauf nicht erforderlich ist und aus diesem Grund über das in der Natur der Sache liegende Maß hinaus ihre Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24 Rn. 163, mwN). Nach diesen Grundsätzen übersteigt die Nutzung der Klagemarke im Rahmen der Domain www.A+#.xx das erforderliche Maß. Nicht entschieden werden muss dabei, ob das erforderliche Maß bereits dann überschritten ist, wenn das (absolut) notwendige Maß überschritten ist. Denn die Nutzung im Rahmen der konkreten Domain ist – auch wenn dieser Maßstab nicht angelegt wird – nicht erforderlich. Der Beklagte setzt unstreitig den streitgegenständlichen Domainnamen in einer Art und Weise ein, die auch auf das Angebot von mit der Klägerin konkurrierenden Produkten hinweist. Damit dient die Verwendung der Marke der Klägerin in der Domainbezeichnung des Beklagten dem Zweck, potentielle Kunden auf das eigene Angebot und damit auch auf das Angebot von Konkurrenzprodukten aufmerksam zu machen. Dem Beklagten stehen – wie der Senat im Rahmen des Urteils vom 30.09.2016 im Einzelnen ausgeführt hat – schonendere Möglichkeiten zur Verfügung, um auf die angebotenen Produkte hinzuweisen. Insbesondere kann der Hinweis auf der Internetseite des Beklagten erfolgen, ohne dass sich damit erhebliche Nachteile für den Beklagten ergäben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass – den Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt – lediglich ein Anteil von 30% der Waren von der Klägerin stammen. Dies begründet ein berechtigtes Interesse des Markeninhabers, das im Rahmen der Frage der Erforderlichkeit ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH, GRUR 2010, 841). Denn durch die Nutzung im Rahmen des Domainnamens wird an besonders prominenter Stelle auf den Onlineshop des Beklagten hingewiesen, was jedenfalls für den Vertrieb von Waren der Klägerin und Dritter nicht erforderlich ist. Es kommt hinzu, dass die Nutzung der Klagemarke im Rahmen des Domainnamens im Hinblick auf die Positionierung einer E-Suche wesentlich ist. Ist das von einem Nutzer der Suchmaschine eingegebene Suchwort im Domainamen selbst enthalten, verbessert dies – was aus verschiedenen Verfahren gerichtsbekannt ist – den Rang in der Darstellung der Ergebnisse der Suchmaschine erheblich. Damit profitiert der Beklagte in einem Maß von der Nutzung der Marke, die weit über den Hinweis auf den Vertrieb von Produkten mit der Klagemarke hinausgehen. Dies ist nicht erforderlich. Soweit die Interessen der Klägerin bereits vorgetragen waren, hat der BGH nicht entschieden, weil der Senat keine Feststellungen zur Erschöpfung getroffen hat. Der BGH hat allerdings betont, dass die Beurteilung der Erschöpfung „nicht abschließend“ möglich sei. Hieraus ergibt sich, dass die genannten Punkte in die Abwägung einbezogen werden konnten. Soweit der Beklagte in der Domain darauf hinweist, dass es sich nicht um eine Werksvertretung handele, begründet auch dies kein anderes Ergebnis. Denn der Ruf der bekannten Klagemarke wird dennoch nach der vorstehend dargelegten Abwägung unlauter genutzt. 2. Der Unterlassungsantrag Ziffer I 5 und I 6 ist ebenfalls begründet. Auch insoweit wird auf die Entscheidung des Senats vom 30.09.2016, soweit diese im Rahmen des Revisionsverfahrens bestätigt worden ist, sowie die Entscheidung des BGH Bezug genommen. Danach hatte der Senat auch insoweit zu prüfen, ob sich der Beklagte auf Erschöpfung berufen kann. Der BGH hat hierzu unter anderem folgendes ausgeführt: „Berechtigte Interessen der Klägerin dürften auch im Falle der irreführenden Verwendung der Klagemarke auf Internetseiten bestehen, mittels derer Kunden aufgrund der auf diese Weise ausgebeuteten Werbewirkung der Marke zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden (Anträge I 5 und 6).“ Nach den vom BGH im Einzelnen dargelegten Grundsätzen ist davon auszugehen, dass berechtigte Interessen der Klägerin der Nutzung durch den Beklagten, wie diese konkret im Rahmen der Klageanträge in Bezug genommenen wird, entgegenstehen, weil die angesprochenen Verkehrskreise durch die Nutzung der Marken in die Irre geführt werden. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Hinweise auf der Internetseite des Beklagten so verstehen, dass unter den Bezeichnungen „C“ und „B“ allein Originalprodukte der Klägerin angeboten werden. Die Darstellung ist daher irreführend. Dies kann der Senat selbst beurteilen, weil sich die Internetseite des Beklagten an einen allgemeinen Verbraucherkreis wendet und der Senat zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehört. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Nutzung aufgrund der fehlenden weiteren Hinweise in der Darstellung dahin verstehen, dass sich diese auf Originalprodukte beziehen, weil ein hinreichender erklärender Zusatz fehlt. Diese Annahme wird aus weiteren Gründen bestärkt. Die Nutzung erfolgt vorliegend im Rahmen aller in Bezug genommenen Anlagen am linken Rand der Internetseite unter der Überschrift „Artikelsuche“. Unterhalb dieser Überschrift befindet sich eine Wahlmöglichkeit mit der Aufschrift „Geräte“, es folgenden die Menüpunkte „Filtertüten und Filter“, „Zubehör“, „Ersatzteile“, „Teppichreinigung“ und sodann die Gerätebezeichnungen „C xx5 und xx6“, „C xx0 und xx1“ sowie weitere Auswahlmöglichkeiten unter den Bezeichnungen „C“ und „B“ mit der Angabe von den Gerätenummern. Diese Darstellung werden die angesprochenen Verbraucherkreise dahin verstehen, dass zunächst ein allgemeiner Menüpunkt bezogen auf sämtliche Produkte der Klägerin genannt wird, dem die Darstellung der konkret in Bezug genommenen Produkte folgt. So folgen ausweislich Anlage K8 unter dem Menüpunkt „C xx5 und xx6“ die Unterpunkte „Filtertüten und Filter“, „Ersatzteile“ und „Zubehör“. Durch diese Trennung wird deutlich, dass es zwei verschiedene Menüpunkte für Zubehör gibt. Diese Aufteilung wird dahin verstanden, dass unter den Menüpunkten unterschiedliche Produkte angeboten werden. Dies spricht dafür, dass der Verkehr unter den Bezeichnungen „C“ und „B“ jeweils Originalprodukte erwartet. Es kommt hinzu, dass die Internetseite unter der Überschrift „A-Geräte und Zubehör“ unmittelbar unter der Bezeichnung „D+#.xx“ dargestellt wird. Die Darstellung erfolgt – wenn auch kleiner als die Darstellung der Bezeichnung des Beklagten – prominent und soll erkennbar das Geschäftsmodell des Beklagten beschreiben. Durch die Voranstellung der Bezeichnung „A“ vor die Worte „Geräte und Zubehör“ wird deutlich, dass es sich um Originalgeräte handelt. Andernfalls wäre die Formulierung „Geräte und Zubehör für A“ zu erwarten gewesen. Hierdurch wird der Eindruck, dass die Bezeichnungen „C“ und „B“ auf Originalprodukte hinweist, im Rahmen der angegriffenen konkreten Verletzungsform noch verstärkt. Auf der Internetseite finden sich auch keine hinreichenden gegenteiligen Hinweise. Entsprechendes erwarteten die angesprochenen Verkehrskreise aber, zumal eine solche Darstellung ohne weiteres möglich gewesen wäre. So könnte unter einem Menüpunkt das Originalzubehör und unter einem weiteren Punkt das Zubehör Dritter angeboten werden. Es kommt hinzu, dass die Bezeichnung der Internetseite keine Anhaltspunkte dafür gibt, ob der Beklagte Originalprodukte oder solche dritter Hersteller anbietet. Insgesamt wird der angesprochene Verkehr durch die Darstellung daher in die Irre geführt. Eine Erschöpfung scheidet insoweit aus. 3. Der Unterlassungsantrag Ziffer I 7 ist begründet. Ergänzend ist – unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats sowie des BGH – insoweit folgendes auszuführen: Der BGH legt dar, dass es für die Frage, ob sich der Beklagte auf Erschöpfung berufen kann, maßgeblich darauf ankomme, ob die konkrete Art der Markenverwendung einer Verletzung der Herkunftsfunktion hinreichend vorbeugt, sie also hinreichend deutlich macht, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine wirtschaftliche Verbindung besteht. Danach kann sich der Beklagte nicht auf die Erschöpfung berufen, weil er einer Verletzung der Herkunftsfunktion nicht hinreichend vorbeugt, sondern der Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung durch die Nutzung der Klagemarke entsteht. Im Rahmen der Werbung wird die Darstellung der Klagemarke „A“ prominent an erster Stelle benutzt und auf „A Zubehör“ hingewiesen. Auch insoweit wird bereits durch die Wortstellung deutlich, dass Zubehör von A angeboten wird, was jedenfalls indiziell für eine wirtschaftliche Verbindung spricht. Darüber hinaus wird der Begriff mehrfach verwandt, ohne dass dies erforderlich wäre. Auch dies spricht für eine wirtschaftliche Verbindung. Allein der Hinweis, der Beklagte sei keine A-Vertretung im Rahmen des Domainnamens, der ebenfalls dargestellt wird, sagt über die Frage, ob eine wirtschaftliche Verbindung besteht, nichts aus. Denn die Darstellung beschränkt sich darauf, dass nicht A selbst die Anzeige geschaltet hat, enthält aber keine Aussage zu der Frage des Bestehens einer wirtschaftlichen Verbindung. 4. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist auch der Unterlassungsantrag Ziffer I 2 in Bezug auf die Anlage K7 begründet. Denn auch insoweit wird der angesprochene Verkehrskreis eine wirtschaftliche Verbindung aus den dargelegten Gründen annehmen, der der Beklagte nicht hinreichend entgegengewirkt hat. Auch hier wird die Marke A prominent unterhalb der Bezeichnung „D+#.xx“ verwandt und die Klagemarke vorangestellt. Allein die prominente Verwendung, die nach einer den Inhalt des Internetshops beschreibenden Darstellung erfolgt, wird dahin verstanden, dass eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Die weitere Darstellung auf der Internetseite, in der weitere Marken der Klägerin genannt werden, ohne dass ein hinreichender Hinweis auf die fehlende Verbindung erfolgt, verstärkt diesen Eindruck. Die Bezeichnung der Internetseite alleine kann den Eindruck nicht ausräumen. Soweit die Klägerin selbst dem Beklagten die Nutzung von bestimmten Hinweisen untersagt hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Klägerin kann eine verletzende Handlung angreifen und muss dem Beklagten keinen Weg aufzeigen, wie der Hinweis zulässig gestaltet werden kann, um eine Verletzung der Klagemarke zu vermeiden. 5. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sowie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 30.09.2016 und die Entscheidung des BGH sind auch die Annexansprüche begründet. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Sache hat keine über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind jedenfalls nach der Entscheidung des BGH in dieser Sache vom 28.06.2018 (I ZR 236/16) geklärt.