Beschluss
14 WF 74/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2019:0827.14WF74.19.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 25.03.2019 (Az. 19 F 144/18) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert für das sofortige Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 25.03.2019 (Az. 19 F 144/18) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Verfahrenswert für das sofortige Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner mit zutreffenden Erwägungen ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 € auferlegt. Die gerichtlich gebilligte Vereinbarung vom 27.03.2017 stellt eine vollstreckbare Umgangsregelung dar. Wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 06.05.2019 zu Recht ausführt, ist eine vollstreckungsfähige Regelung über die Umgangszeiten am Wochenende getroffen worden, indem der erste Wochenendumgangskontakt festgelegt wurde (vgl. hierzu etwa auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.04.2013 - 6 WF 65/13 - zit. nach juris; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 86 FamFG Rn. 9). Dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung unzutreffenderweise alle Wochenenden vom Wochendende 13.4.-15.4.2018 bis zum Wochenende 18.5.-20.5.2018 aufgeführt hat, ändert an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung im Ergebnis nichts. Denn es ist unstreitig, dass A in dem Zeitraum nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung an jedem zweiten Wochenende bei ihrer Mutter war, vom Antragsgegner also gegen die getroffene Vereinbarung verstoßen wurde. An die getroffene Umgangsvereinbarung hatten die Beteiligten sich zu halten. Wenn die Vereinbarung dem Kindeswohl nicht (mehr) entsprach, wäre es Sache des Antragsgegners gewesen, ggf. eine Abänderung der bestehenden Vereinbarung zu beantragen; eine Kindeswohlprüfung im Ordnungsmittelverfahren findet nicht statt (vgl. BGH, Beschl. v. 01.02.2012 - XII ZB 188/11 - zit. nach juris, Rn. 21 f.). Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten habe (§ 89 Abs. 4 FamFG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Verpflichtete konkret erläutern, warum er an der Einhaltung der getroffenen Vereinbarung gehindert gewesen sein soll. Beruft er sich auf einen entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (vgl. BGH, Beschl. v. 01.02.2012 - XII ZB 188/11 - zit. nach juris, Rn. 26). An entsprechenden Darlegungen fehlt es hier. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Möglichkeiten der erzieherischen Einwirkung im Hinblick auf A Alter von elf bzw. zwölf Jahren im hier in Rede stehenden Zeitraum begrenzt sind. Dem Vortrag des Antragsgegners lässt sich allerdings noch nicht einmal der Versuch einer entsprechenden Einwirkung entnehmen. Auch hat er dem Vortrag der Antragstellerin in keiner Weise widersprochen, dass diese nicht über den Verbleib von A – etwa bei einer Freundin am Wochenende – informiert wurde und keine Absprachen hierzu erfolgten. Ein Verschulden des Antragsgegners ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Umgangsvereinbarung zwischenzeitlich nicht umgesetzt worden war. Zwar trifft dies zu; ausweislich des Protokolls der Sitzung bei dem Amtsgericht Euskirchen vom 12.01.2018 (Az. 19 F 2/18) hatten die Beteiligten aber als gemeinsames Ziel festgehalten, dass die Umgangsvereinbarung spätestens nach den Osterferien, also ab Mitte April 2018, wieder uneingeschränkt umgesetzt wird. Die von der Antragstellerin geltend und vom Amtsgericht zur Grundlage der Entscheidung gemachten Verstöße betreffen allesamt den Zeitraum, in dem die Umgangsvereinbarung wieder gelten sollte. Dem Antragsgegner musste daher bekannt sein, dass er sich (wieder) an die getroffene Vereinbarung zu halten hatte. Auch der weitergehende Vortrag des Antragsgegners, die ausgefallenen Termine seien mit „dem“ Jugendamt abgesprochen gewesen, kann seiner sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Jugendamt B, das spätestens ab Mai 2018 wieder seine Zuständigkeit anerkannte, hat seinen Vortrag in der Stellungnahme vom 26.07.2019 nicht bestätigt. Vielmehr hat es lediglich über Gespräche mit den Beteiligten berichtet. Es wäre daher Sache des Antragsgegners gewesen, bei Gericht eine Änderung der Umgangsregelung zu beantragen anstatt sich einfach über die getroffene Regelung hinwegzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.