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Beschluss

6 WF 65/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2013:0419.6WF65.13.0A
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Leitsätze
Eine Umgangsregelung, in der zeitlich näher bestimmte Besuchstermine "alle 14 Tage" ohne eine kalendermäßige Festlegung des Anfangstermins vorgesehen sind, ist nicht vollstreckbar.(Rn.11)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 1. März 2013 -13 F 363/12 UG - wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 3. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Umgangsregelung, in der zeitlich näher bestimmte Besuchstermine "alle 14 Tage" ohne eine kalendermäßige Festlegung des Anfangstermins vorgesehen sind, ist nicht vollstreckbar.(Rn.11) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 1. März 2013 -13 F 363/12 UG - wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 3. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert. I. Mit Beschluss vom 28. September 2012 - 13 F 195/12 EAUG - hat das Amtsgericht - Familiengericht - in Ottweiler im Wege der einstweiligen Anordnung eine umfangreiche Regelung getroffen, in der dem Antragsgegner ein im Einzelnen näher ausgestaltetes Umgangsrecht mit seinen beiden Söhnen V. K. J. und S. S. J. eingeräumt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den erwähnten Beschluss Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Familiengericht der Antragsgegnerin zur Ausübung des Umgangs das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet und Frau M. C.-B. zur Ergänzungspflegerin bestimmt. In der Folgezeit fanden zwar Umgangskontakte des Antragstellers mit den beiden Kindern statt, jedoch bei weitem nicht in dem nach dem Beschluss vorgesehenen Umfang. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung, die Kinder zum Umgang entsprechend der gerichtlichen Regelung anzuhalten, nicht nachgekommen sei. Mit am 4. Januar 2013 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, gegen die Antragsgegnerin Ordnungsmittel zu verhängen, weil die Besuchstermine 19. bis 21. Oktober 2012, 22. bis 28. Oktober 2012, 9. bis 11. November 2012, 23. bis 25. November 2012, 7. bis 9. Dezember 2012 und 21. bis 23. Dezember 2012 nicht bzw. nur in zeitlich weitaus geringerem Umfang stattfanden. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass es dem Antragsteller nur um seine eigenen Interessen, nicht aber um das Wohl der Kinder gehe und er insbesondere deren Vorstellungen über die Ausgestaltung des Umgangs nicht berücksichtige. Die Kinder hätten deswegen die Kontakte in dem vorgesehenen Umfang abgelehnt. Sie seien weiterhin gewillt, mit dem Antragsteller jeden zweiten Sonntag im Monat sowie die Hälfte der Ferien zu verbringen. Sofern sich eine gewisse Regelmäßigkeit bei den Besuchskontakten einstellt und es nicht zu weiteren Spannungen kommt, wären sie auch gerne bereit, den Antragsgegner von Samstag auf Sonntag zu besuchen. Der Verfahrensbeistand hat vorgetragen, dass die Kindeseltern äußerst zerstritten seien und ein Ansatz für eine friedensstiftende, lösungsorientierte Kooperationsbereitschaft kaum erkennbar sei. Zu berücksichtigen sei die Konfliktlage der beiden Kinder und aus deren Sicht sei es nicht zu befürworten, ein Ordnungsgeld gegen die Antragsgegnerin zu verhängen. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er seinen erstinstanzlichen Ordnungsgeldantrag weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und bittet um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere betont sie, dass die Kinder einem Umgangskontakt freitags nur zustimmen würden, wenn es keine Überschneidungen mit dem Training gibt oder gewährleistet ist, dass der Antragsteller sie zu den vorgesehenen Veranstaltungen hinfährt, was in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen sei. Der Verfahrensbeistand hat vorgetragen, dass der Loyalitätsdruck von den Kindern genommen werden müsse, im Ergebnis sei die Beschwerde jedoch zurückzuweisen. Das Jugendamt hat vorgetragen, dass es wünschenswert wäre, wenn durch die zu treffende Entscheidung keine weitere Stufe der Eskalationsspirale erreicht würde. II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 86 ff, 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, gegen die Antragsgegnerin wegen der Zuwiderhandlung gegen die ihr in der einstweiligen Anordnung vom 28. September 2012 auferlegten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld zu verhängen. Nach § 89 FamFG kann das Gericht bei einer Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsmittel anordnen. Voraussetzung ist somit zunächst das Vorliegen einer vollstreckbaren Umgangsregelung; diese muss so konkret gefasst sein, dass den Beteiligten hinreichend deutlich wird, welche Pflichten sie konkret zu erfüllen haben. Dies erfordert, dass die gerichtliche Umgangsregelung genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten muss (BGH, FamRZ 2012, 533; OLG Bamberg, FamRZ 1998, 306, jeweils m.w.N.). Nicht ausreichend ist hingegen eine Bestimmung „alle 14 Tage“ ohne die kalendermäßige Festlegung des Anfangstermins (OLG Bamberg, a.a.O.; Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 87 FamFG, Rz. 9). Zumindest was die Wochenendtermine betrifft, fehlt in dem Beschluss des Familiengerichts vom 28. September 2012 - 13 F 195/12 EAUG - eine hinreichende Festlegung. Denn darin wird insoweit lediglich bestimmt, dass der Antragsteller berechtigt sein soll, mit den Kindern Umgang in der Zeit von freitags 16.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr im vierzehntägigen Rhythmus zu haben, es fehlt jedoch jeglicher Hinweis darauf, wann dieser Rhythmus zu beginnen hat. Dieser Zeitpunkt lässt sich auch nicht durch Auslegung des übrigen Inhalts des Beschlusses ermitteln, da es hierfür keinerlei Anknüpfungspunkte gibt und zudem die Feststellung des Beginns der Wochenendbesuche auch noch dadurch unbestimmt wird, dass das Familiengericht Umgangpflegschaft angeordnet hat mit der Folge, dass die Umsetzung der Umgangsregelung auch von der Mitwirkung der Umgangspflegerin beeinflusst worden ist. Alles dies bedeutet, dass eine zweifelsfreie zeitliche Festlegung der regelmäßigen Wochenendbesuche nicht vorliegt, so dass die gerichtliche Umgangsregelung insoweit auch nicht vollstreckt werden kann. Dass die Beteiligten ersichtlich im Grundsatz ein Einverständnis darüber erzielt hatten, an welchen Wochenenden die Besuche stattzufinden hatten, ändert daran nichts, denn dies erfolgte außergerichtlich und kann daher die für die Durchführung der Zwangsvollstreckung unerlässliche gerichtliche Regelung des Umgangs nicht ersetzen oder ergänzen. Derartige Bedenken bestehen zwar gegenüber der getroffenen Ferienregelung im Ergebnis nicht, gleichwohl kann auch insoweit kein Ordnungsmittel verhängt werden, weil Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragsgegnerin es nicht zu vertreten hat, dass an den hier in Rede stehenden Ferienterminen kein Umgang stattgefunden hat. In einem solchen Fall hat jedoch nach § 89 Abs. 4 FamFG die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben. Der Antragsteller weist zwar zutreffend daraufhin, dass der verpflichtete Elternteil grundsätzlich gehalten ist, durch geeignete Erziehungsmaßnahmen auf ein Kind in der Weise Einfluss zu nehmen, dass die gerichtlichen Umgangsregelungen auch eingehalten werden und nicht etwa am entgegenstehenden Willen eines Kindes scheitern. Ebenso trifft es zu, dass der verpflichtete Elternteil im Einzelnen darlegen muss, welche konkreten Maßnahmen er in Erfüllung dieser Verpflichtung ergriffen hat, um die Verhängung von Ordnungsmitteln abzuwenden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der ständigen Senatsrechtsprechung (BGH, a.a.O:, Saarländisches Oberlandesgericht, FamRZ 2013, 11, jeweils m.w.N.). Auch fehlt hierzu nachvollziehbarer Sachvortrag der Antragsgegnerin, insbesondere genügt es nicht, darauf zu verweisen, aufgrund welcher Umstände es der Antragsgegnerin verständlich erscheint, dass die Kinder einen Umgang verweigern. Denn die Ausgestaltung des Umgangs hat grundsätzlich der Umgangsberechtigte zu bestimmen und es obliegt der Antragsgegnerin, den Kindern zu vermitteln, dass es dabei nicht immer nach ihren Wünschen gehen kann. Dass die Antragsgegnerin dem immer in dem gebotenen Umfang gerecht geworden ist, ist nicht nachvollziehbar vorgetragen. Im Gegenteil gibt es Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin die Umgangsregelung zumindest in Teilbereichen sogar boykottiert. Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch der Umgangsberechtigte gehalten ist, auf die Interessen und Bedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen und es diesen sicherlich schwer zu vermitteln ist, dass sie wegen der Umgangsregelung auf die Teilnahme an ihnen wichtig erscheinenden und nicht verschiebbaren Veranstaltungen, wie Fußballtraining oder Fußballspielen, verzichten müssen. Es erschwert zweifellos die Umsetzung der Umgangsregelung, wenn der Umgangsberechtigte den Kindern durch sein Verhalten selbst Anlass zu einer teilweise ablehnenden Haltung gegenüber dem Umgang gibt, und diese, auch unabhängig vom Einfluss des betreuenden Elternteils, zumindest plausibel erscheint. Auf alles dies kommt es jedoch vorliegend nicht an, denn es steht zweifelsfrei fest, dass die Ferienregelung, soweit sie den Umgang während der Herbstferien 2012 betrifft, bereits daran gescheitert ist, dass die Umgangspflegerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2013 - unwidersprochen - berichtet hat, im Hinblick darauf, dass seit April 2012 kein regelmäßiger Umgang mehr stattgefunden hatte, es in Absprache mit den Eltern und den Kindern für richtig erachtet hat, es zunächst mit einer Anbahnung der Kontakte sonntags zu versuchen, so dass schon aus diesem Grund die Ferienregelung für die Herbstferien nicht eingehalten werden konnte. Dies ist aber der Antragsgegnerin nicht anzulasten. Ob und inwieweit die Ferienregelung auch im Übrigen nicht umgesetzt worden ist, kann dahinstehen, da hierzu weit gehend nachvollziehbarer Sachvortrag fehlt und der Antrag auf Anordnung von Ordnungsmitteln darauf auch nicht gestützt wird. Auch besteht unter den gegebenen Umständen kein Anlass, von Amts wegen tätig zu werden, zumal der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. März 2013 beim Familiengericht ohnehin eine Änderung der Umgangsregelung erstrebt hat. Nach alldem hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 Abs. 1 Satz 1, 84 FamFG. Im Hinblick darauf, dass das Rechtsmittel des Antragstellers auch deswegen keinen Erfolg hat, weil die gerichtliche Umgangsregelung keine hinreichende Grundlage für die Vollstreckung darstellt, was der Antragsteller unzweifelhaft nicht alleine zu vertreten hat, hält es der Senat für angemessen, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen. Der Antragsgegnerin kann die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 76 FamFG, 114 ff ZPO). Denn die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin eines Hausanwesens, das sie ersichtlich nicht bewohnt und daher nicht zum Schonvermögen gehört. Es handelte sich somit um einen Vermögenswert, der, sei es durch Beleihung oder Veräußerung, grundsätzlich für die Verfahrenskosten einzusetzen ist. Im Übrigen verfügt die Antragsgegnerin über Einkünfte, aus denen sie auch unter Berücksichtigung der dargelegten Verbindlichkeiten zumindest so hohe Raten auf die Verfahrenskostenhilfe zahlen müsste, dass vier Monatsraten die voraussichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens übersteigen, so dass auch aus diesem Grund keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann (§§ 76 FamFG, 115 Abs. 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.