Beschluss
28 Wx 13/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2019:1106.28WX13.19.00
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Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers vom 12.07.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.06.2019 – 33 T 145/19 – aufgehoben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28.01.2019 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 15.01.2019 (EHUG – 00041295/2018 – 01/03) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers vom 12.07.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.06.2019 – 33 T 145/19 – aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28.01.2019 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 15.01.2019 (EHUG – 00041295/2018 – 01/03) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2016 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Der Rechtsbeschwerdeführer forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 07.03.2018, zugestellt am 12.03.2018, auf, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung ihrer Offenlegungspflicht für das Geschäftsjahr 2016 nachzukommen und drohte zugleich die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 Euro an. Mit Verfügung vom 06.08.2019, zugestellt am 08.08.2019, setzte der Rechtsbeschwerdeführer das Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € fest und drohte ein erneutes Ordnungsgeld von 5.000 € an. Am 06.09.2018 reichte die Beschwerdeführerin Jahresabschlussunterlagen ein, die die Angabe enthielten: „Der Jahresabschluss wurde vor der Feststellung offengelegt“. Mit Bescheid vom 15.01.2019, zugestellt am 17.01.2019, setzte der Rechtsbeschwerdeführer unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes das Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 fest und wies zur Begründung darauf hin, dass es an der Offenlegung eines festgestellten Jahresabschlusses fehle. Gegen diese Ordnungsgeldentscheidung legte die Beschwerdeführerin mit am 28.01.2019 bei dem Rechtsbeschwerdeführer eingegangenem Schreiben Beschwerde mit der Begründung ein, dass es sich bei den offengelegten Unterlagen um den festgestellten Jahresabschluss handele. Der Rechtsbeschwerdeführer half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vor. Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 06.06.2019 die unter dem 15.01.2019 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keine – gegen die Offenlegungspflicht verstoßende – Offenlegung vor Feststellung veranlasst habe. Denn die Feststellung sei ausweislich des Protokolls (Bl. 21 d.A.) erfolgt, jedoch – scheinbar irrtümlich – als vor Feststellung offengelegt bezeichnet. Ein schlichter Irrtum bei der Veröffentlichung könne aber nicht die Sanktion einer Nichtveröffentlichung zur Folge haben, zumal eine § 329 Abs. 2 Satz 2 HGB entsprechende Vermutungsregel nicht bestehe. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass die innerhalb der mit Verfügung vom 08.08.2019 gesetzten Sechs-Wochen-Frist eingereichten Unterlagen nicht geeignet gewesen seien, den Anforderungen an die Offenlegungspflicht zu genügen, denn diese erfordere die Offenlegung des festgestellten oder gebilligten Jahresabschlusses. Es sei auf den Wortlaut des eingereichten Jahresabschlusses abzustellen, denn so diene er als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter. Ebenso wenig, wie die Einreichung unter Angabe eines falschen Geschäftsjahres geeignet sei, die erfolgsbezogene Offenlegungspflicht zu erfüllen, genüge dafür die Einreichung eines Jahresabschlusses mit der Angabe, dieser werde vor Feststellung offengelegt. Die Gesellschaft habe dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen vollständig und unter korrekter Angabe aller erforderlichen Daten bei dem Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht würden. Auf eine irrtümliche Falschbezeichnung könne sich das Unternehmen im Beschwerdeverfahren nicht berufen. Andernfalls bestünde keine Möglichkeit mehr, die Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Offenlegungspflichten zu erzwingen, und es bliebe bei der Einreichung und Veröffentlichung eines ausdrücklich als nicht festgestellt bezeichneten Jahresabschlusses, obwohl der Gesetzgeber gerade ein besonders effektives Verfahren zur Erzwingung der im öffentlichen Interesse liegenden Offenlegungspflichten – als Kehrseite der besonderen Haftungsprivilegierung der Kapitalgesellschaften – habe einführen wollen. Zudem trage auch die Erwägung des Landgerichts zu § 329 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, da es nicht um die Inanspruchnahme von Erleichterungen gehe, sondern um die Erfüllung der primären Offenlegungspflicht gemäß § 325 Abs. 1 HGB. Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.06.2019 – 33 T 145/19 –aufzuheben und die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 15.01.2019 (EHUG – 00041295/2018 – 01/03) insgesamt zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. II. 1. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. a. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss statthaft (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB) und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde auch dem Bundesamt für Justiz zu, welches nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB nicht dem Anwaltszwang vor dem Oberlandesgericht unterliegt. Diese Entscheidung über die Rechtsbeschwerde kann der Senat nach § 335a Abs. 3 Satz 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 3, 32 FamFG im schriftlichen Verfahren treffen. Eine mündliche Verhandlung war weder zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes oder aus sonstigen Gründen, etwa zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör, geboten. b. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. aa. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin lagen vor. (1) Die Beschwerdeführerin entsprach ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 325 f. HGB nicht spätestens sechs Wochen nach Zugang der Androhung am 08.08.2018 (§ 335 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 HGB). Insbesondere genügte hierfür die Einreichung eines als vor Feststellung bezeichneten Jahresabschlusses nicht. Denn offenzulegen ist gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss. Der eingereichte Abschluss ist aber ausdrücklich als „vor der Feststellung offengelegt“ bezeichnet und auch so veröffentlicht. (2) Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der eingereichte Abschluss sei tatsächlich festgestellt. Es ist Sache der offenlegungspflichtigen Gesellschaft, für die Einreichung der Unterlagen unter korrekter Angabe aller erforderlichen Daten Sorge zu tragen (so etwa Beschluss vom 20.09.2017 – 28 Wx 33/16, n.v., zur Angabe einer falschen Registernummer); dies gilt aus den in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend ausgeführten Erwägungen auch für eine – seitens des Landgerichts unterstellte – irrtümliche Bezeichnung eines eigentlich festgestellten Jahresabschlusses als vor Feststellung offengelegt. bb. Die Frage eines Verschuldens stellt sich vorliegend nicht. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahren getrennt und die Prüfung von Verschuldensfragen auf das Wiedereinsetzungsverfahren „konzentriert“ hat (Senat, Beschluss vom 14.07.2016 – 28 Wx 6/16, zitiert nach juris, Rn. 14 m.w.N.; s.a. Beschluss vom 01.07.2015 – 28 Wx 8/15, zitiert nach juris, Rn. 16), waren Verschuldensfragen im konkreten Fall nicht aufgeworfen, so dass auch eine Auslegung der Beschwerde als (konkludenter) Wiedereinsetzungsantrag zutreffend unterblieben ist. cc. Das gegen die Beschwerdeführerin festgesetzte Ordnungsgeld ist schließlich auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere die Staffelung von 2.500 EUR vom ersten Ordnungsgeld bis zu 5.000 EUR für das zweite Ordnungsgeld ist als solche - auch vorliegend - nach Ansicht des Senats bedenkenfrei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2017 – 28 Wx 18/17, n.v.). 2. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. dem – auch für Beschwerdeverfahren geltenden ( Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 2, § 81 Rn. 1) - § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf die Beschwerdeführerin erscheint ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf den obsiegenden Rechtbeschwerdeführer. Das Vorgenannte gilt nicht für das eigentliche Beschwerdeverfahren. Eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6 HGB i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB) ist hier aber nicht veranlasst, zumal die Beschwerdeführerin unterlegen ist und bei dem Rechtsbeschwerdeführer keine besonderen Kosten (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) angefallen sind. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.