Beschluss
6 AuslA 110/19 - 55 -
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2019:1211.6AUSLA110.19.55.00
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Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafverfolgung wegen der den Europäischen Haftbefehlen der Staatsanwältin am Tribunal de grande instance Paris vom 21.05.2019 und 12.06.2019 (beide zu Az.11821200318) zugrunde liegenden Taten wird für unzulässig erklärt.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11.06.2019 in der Fassung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 17.06.2019 sowie der Verschonungsbeschluss des Senats vom 28.06.2019 (alle zu Az. 6 AuslA 110/19 - 55 -) werden aufgehoben.
Die notwendigen Auslagen des Verfolgten werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafverfolgung wegen der den Europäischen Haftbefehlen der Staatsanwältin am Tribunal de grande instance Paris vom 21.05.2019 und 12.06.2019 (beide zu Az.11821200318) zugrunde liegenden Taten wird für unzulässig erklärt. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11.06.2019 in der Fassung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 17.06.2019 sowie der Verschonungsbeschluss des Senats vom 28.06.2019 (alle zu Az. 6 AuslA 110/19 - 55 -) werden aufgehoben. Die notwendigen Auslagen des Verfolgten werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Die französischen Behörden haben zunächst mit einem dem Senat vorliegenden Europäischen Haftbefehl der Staatsanwältin am Tribunal de grande instance Paris vom 21.05.2019 (Az. 11821200318) um die Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Frankreich zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Dem Ersuchen zur Strafverfolgung lag ein nationaler Haftbefehl der Ermittlungsrichterin am Tribunal de grande instance Paris vom selben Tag zugrunde. Dem Verfolgten wurde hierin die Begehung von Taten - unerlaubtes Glückspiel, Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie Geldwäsche - aus den Jahren 2017, 2018 und bis zum 20.05.2019 zur Last gelegt. In dem vorgenannten Europäischen Haftbefehl wird hierzu ausgeführt: „Am 20. November 2017 wurde die Zentrale Stelle für Rennen und Wetten (Service central des courses et jeux) durch einen anonymen Anruf darüber informiert, dass mehrere Personen Tabakladeninhabern im Departement Val-de-Marne Computer angeboten hätten, die die illegale Entgegennahme von Online-Sportwetten in verschiedenen Sportarten ermöglichen würden. Große Gewinne würden von den Organisatoren ausbezahlt, von denen einer türkisch-deutscher Abstammung sei und die Handy-Nummer xxx verwende. Die über mehrere Monate gehenden Abhörmaßnahmen, Geolokalisierungen der Fahrzeuge und Überwachungsmaßnahmen ermöglichten es, die verschiedenen Täter auf französischem Staatsgebiet zu identifizieren und ausfindig zu machen. Es konnten zahlreiche Tabakläden in der Region von Paris, aber auch in der von Lyon ausfindig gemacht werden, die mit online-wettfähigen Computern ausgestattet worden waren. Darüber hinaus konnten im Rahmen von Abhöhr- und Überwachungsmaßnahmen zwei Personen mit Wohnsitz in Deutschland identifiziert werden, die regelmäßig nach Frankreich reisten. Bei diesen zwei Personen handelte es sich um A B und seinen Bruder C B, die das Netzwerk von Deutschland aus zu betreiben schienen. Die bereits durchgeführten Ermittlungen ergaben im Detail, das A B einer der Hauptorganisatoren dieses Netzwerks ist und regelmäßig nach Frankreich reist, um den Wettbetrieb bei dem für den Pariser Raum zuständigen D B zu überprüfen und das Geld aus dieser illegalen Tätigkeit einzusammeln. C B wurde im Rahmen der Ermittlungen ebenfalls als einer der Organisatoren dieses Netzwerks identifiziert. So ging insbesondere aus einem Gespräch hervor, dass der für das Netzwerk in Lyon verantwortliche E B dem D B den Auftrag erteilte, C B etwas zu übergeben.“ Der Verfolgte, gegen den die französischen Behörden zeitgleich mit einer Europäischen Ermittlungsanordnung die Durchsuchung seiner Wohnung sowie mit einer Sicherstellungsanordnung den Erlass eines Vermögensarrestes begehrt haben, ist am 04.06.2019 in F festgenommen und am selben Tag zu dem Auslieferungsersuchen der französischen Behörden vor dem Amtsgericht Brühl angehört worden. Er hat sich mit einer vereinfachten Auslieferung nach Frankreich nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet. Er hat weder zu seinen persönlichen Verhältnissen noch zur Sache Angaben gemacht. Der Senat hat mit Beschluss vom 11.06.2019 (Az. 6 AuslA 110/19 - 55 -) die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet. Die französischen Behörden haben in der Folge auf der Grundlage eines neuen nationalen Haftbefehls der Untersuchungsrichterin am Tribunal de grande instance Paris vom 07.06.2019 einen neuen Europäischen Haftbefehl der Staatsanwältin am Tribunal de grande instance Paris vom 12.06.2019 (ebenfalls zu Az. 11821200318) übersandt, der die gleichen Tatvorwürfe zum Gegenstand hat, jedoch als Tatzeiten die Jahre 2017, 2018 und bis zum 03.06.2019 aufführt. Der Senat hat mit Beschluss vom 17.06.2019 (Az. 6 AuslA 110/19 - 55 -) die Fortdauer der Auslieferungshaft mit der Maßgabe angeordnet, dass diese nunmehr ihre Grundlage in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwältin am Tribunal de grande instance Paris vom 12.06.2019 (ebenfalls zu Az. 11821200318) hat. Mit Schreiben seiner Wahlbeistände vom 18.06.2019, 24.06.2019 und 25.06.2019 hat der Verfolgte Einwendungen gegen die Haftentscheidungen des Senats erhoben und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise diesen außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung hat er das Fehlen einer hinreichenden Konkretisierung des dem Verfolgten zur Last gelegten Tatgeschehens angeführt. Zudem hat er den Haftgrund der Fluchtgefahr angegriffen und zur Begründung seine persönlichen Verhältnissen näher dargelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.06.2019 (Az. 6 AuslA 110/19 - 55 -) den Verfolgten vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Im Hinblick auf den von dem Verfolgten erhobenen Einwand der nicht hinreichenden Konkretisierung hat der Senat ausgeführt, dass ihm im derzeitigen Verfahrensstadium die Tatbeschreibung noch als hinreichend konkret erscheine. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat dies zum Anlass genommen, mit Schreiben vom 02.07.2019 die französischen Behörden um ergänzende Angaben zu ersuchen und insoweit ausgeführt, dass es erforderlich sei, „die dem Verfolgten vorgeworfenen Tathandlungen eindeutig und umfangreich zu konkretisieren; bislang seien die Tathandlungen sehr pauschal gehalten. Das Verhalten des Verfolgten müsse konkret beschrieben werden.“ Mit E-Mail vom 11.07.2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft Köln die französischen Behörden an die erforderliche Tatkonkretisierung erinnert und nochmals ausgeführt, dass die einzelnen Tathandlungen im Detail beschrieben werden müssten. Die Staatsanwaltschaft am Tribunal de grande instance Paris hat in der Folge mit undatiertem Schreiben ergänzende Angaben im Hinblick auf das dem Verfolgten zur Last gelegte Tatgeschehen zur Akte gereicht. Dort ist hinsichtlich der Person des Verfolgten ausgeführt: „…Das Netzwerk wurde von Deutschland aus durch die Onkel C und A B überwacht…In den abgehörten Gesprächen, insbesondere dem Anschluss von D B, wurde von dem ´Onkel` gesprochen, dem man das Geld schulde und der Anweisungen gab. In einem weiteren Gespräch bat eine Person E B, der nach Deutschland reiste, das Geld bei seiner Ankunft bei seinem Onkel C abzugeben. A B und sein Bruder C B, die Onkel von E und D, kamen regelmäßig nach Frankreich, um die Funktionsweise der Wetten mit dem für Paris zuständigen D B zu besprechen und das Geld für die illegale Aktivität einzutreiben…“ Der Verfolgte hat hierzu mit Schriftsätzen seines Beistandes vom 04.10.2019 und 22.10.2019 Stellung genommen. Er wendet ein, dass es sich bei der Staatsanwältin am Tribunal de grande instance Paris um keine Behörde im Sinne von Art. 6 RB-EuHB handele, da sie nicht die erforderliche jederzeitige Gewähr für ein unabhängiges Handeln biete. Darüber hinaus fehle es an einer hinreichenden Rechtschutzgewährleistung in Frankreich, da der Verfolgte gemäß der anzuwendenden französischen strafprozessualen Bestimmungen bis zu seiner Vorführung vor den dort zuständigen Ermittlungsrichter europarechtlich verbriefte Rechtsschutzgewährleistungen - Akteneinsicht und Rechtsschutz gegen die nationale Haftanordnung - nicht in Anspruch nehmen könnte. Zudem sei das dem Verfolgten zur Last gelegte Tatgeschehen weiterhin nicht hinreichend konkretisiert. Schließlich fehle es an einer beiderseitigen Strafbarkeit im Hinblick auf das dem Verfolgten zur Last gelegte Tatgeschehen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 11.11.2019 Stellung zu den Einwendungen des Verfolgten genommen und das Verfahren dem Senat mit dem Antrag übersandt, die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich für zulässig zu erklären. Der Verfolgte hat hierzu mit Schriftsatz seines Beistandes vom 19.11.2019 Stellung genommen und im Wesentlichen die im Schriftsatz vom 04.10.2019 gegen seine Auslieferung erhobenen Einwendungen wiederholt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 27.11.2019 an ihrem Antrag vom 11.11.2019 festgehalten und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich für zulässig zu erklären, konnte nicht entsprochen werden; die Auslieferung des Verfolgen nach Frankreich ist nicht zulässig mit der Folge, dass der gegen den Verfolgten noch bestehende - außer Vollzug gesetzte - Haftbefehl aufzuheben war. 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die französischen Behörden zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwältin am Tribunal de grande instance Paris vom 21.05.2019 in Gestalt des Europäischen Haftbefehls vom 12.06.2019 (beide zu Az. 11821200318) ist nicht zulässig. a) Die in den vorgenannten Europäischen Haftbefehlen - identisch - dargestellte Beschreibung der Tatumstände genügt nicht den Anforderungen, die § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG an die erforderliche Konkretisierung des Tatvorwurfs, die sich aus den übersandten Auslieferungsunterlagen ergebende muss, stellt. Nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG müssen die in § 10 IRG genannten Unterlagen bzw. der übersandte Europäische Haftbefehl die Beschreibung der Umstände enthalten, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person. Hierzu ist es notwendig, dass die vorgenannten Auslieferungsunterlagen eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthalten, die einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglichen. Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RB-EuHB bezeichnet mit der Folge, dass gemäß § 81 Nr. 4 IRG die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, muss die Tatbeschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932). Zwar sind die formellen Anforderungen an die insoweit gebotene Tatbeschreibung eingeschränkt, wenn dem Verfolgten nicht die Begehung einer einzelnen oder mehrerer individualisierbarer Straftaten zur Last liegt, sondern ihm - wie vorliegend mit dem Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung - über längere Zeit andauernde organisiert durchgeführte Serienstraftaten vorgeworfen werden, insbesondere dann, wenn der ersuchende Staat dem Verfolgten neben der Begehung von Einzelstraftaten - wie vorliegend verbotenes Glückspiel und Geldwäsche - auch die gleichzeitige Begehung eines Organisationsdelikts vorwirft. Insoweit reicht es aus, wenn sich aus den Auslieferungsunterlagen neben den in Betracht kommenden Tatzeiten und Tatörtlichkeiten eine hinreichende Schilderung der Strukturen der Organisation sowie der Art und des Umfangs der Einbindung des Verfolgten in diese sowie eine nähere Schilderung des Ablaufs der Serienstraftaten ergibt. Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass für den Verfolgten Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn. 6 und 14; OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2009, 1 ARs 21/09 (Ausl), juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 8; Meyer in Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 83a Rn. 935). Gemessen an diesen Maßstäben genügen weder die Tatbeschreibung in den Europäischen Haftbefehlen vom 21.05.2019 und 12.06.2019 noch die auf die Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft mit undatiertem Schreiben übersandten ergänzenden Angaben der Staatsanwaltschaft am Tribunal de grande instance Paris den in § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG an die Tatkonkretisierung gestellten Anforderungen. Den beiden vorgenannten Europäischen Haftbefehlen lässt sich zwar die Beschreibung eines Tatzeitraums - 2017 und 2018 bis zum 20.05.2019 bzw. 03.06.2019 - in groben Zügen entnehmen. Bereits diese Beschreibung des Tatzeitraums ist jedoch aus Sicht des Senats mit Blick auf die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten nicht hinreichend konkret genug. Wer, wann, wem einen Computer zur Durchführung von Online-Wetten angeboten und ob jemand überhaupt bzw. wer dieses Angebot angenommen haben soll und welche Gewinne hierbei erzielt worden sein sollen, wird in der Sachverhaltsschilderung nicht mitgeteilt. Auch verhält sich die Tatbeschreibung in den Europäischen Haftbefehlen nicht dazu, wann der Verfolgte welche inkriminierten Beträge von wem erhalten und wann er durch welche konkrete Handlung diese „gewaschen“ haben soll. Eine nähere Beschreibung des in den Europäischen Haftbefehlen mehrfach erwähnten „Netzwerks“ und insbesondere der Tathandlungen des Verfolgten, die über Art und Umfang seiner Verstrickung in das „Netzwerk“ Aufschluss gegeben könnten, enthält der in den Europäischen Haftbefehlen ausgeführte Sachverhalt ebenfalls nicht. Dort aufgeführte, weder in ihrer Häufigkeit noch zeitlich sowie örtlich näher spezifizierte Fahrten nach Frankreich, die der Verfolgte getätigt haben soll, sowie die Schilderung, dass der für das Netzwerk in Lyon verantwortliche E B dem D B den Auftrag erteilt haben soll, dem Verfolgten etwas zu übergeben, lassen ebenfalls einen zureichenden Rückschluss im Hinblick auf das dem Verfolgten zur Last gelegte strafbewehrte Geschehen - verbotenes Glückspiel, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie Geldwäsche - nicht zu. Auch die in den Europäischen Haftbefehlen enthaltene Formulierung, „der Verfolgte wurde im Rahmen der Ermittlungen ebenfalls als einer der Organisatoren dieses Netzwerks identifiziert“, vermag die erforderliche Schilderung eines historischen Vorgangs (vgl. zu diesem Erfordernis: Böse in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 83a IRG Rn. 9), der die Prüfung einer beiderseitigen Strafbarkeit bzw. die Subsumtion unter eine Katalogtat gemäß Art. 2 Abs. 2 RB-EuHB ermöglicht, nicht zu ersetzen. Wer, wann und mit welchen Beteiligten das Netzwerk, dessen konkrete Ausgestaltung - wie bereits ausgeführt - ebenfalls im Dunkeln bleibt, gegründet und fortgeführt hat und insbesondere welche konkreten Gründungs- bzw. Unterstützungshandlungen der Verfolgte in Bezug auf das „Netzwerk“ erbracht haben soll, bleibt vollständig offen. b) Der Einschätzung der nicht hinreichenden Konkretisierung des dem Verfolgten zur Last gelegten Tatgeschehens steht nicht entgegen, dass der Senat aufgrund des in den vorgenannten Europäischen Haftbefehlen ausgeführten Sachverhalts mit Beschluss vom 11.06.2019 in der Fassung vom 17.06.2019 (Az. 6 AuslA 110/19 - 55 -) zunächst die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet hat. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten dessen Einwendungen im Hinblick auf die fehlende Konkretisierung mit dem Hinweis zu entkräften versucht, dass der Senat in den Auslieferungshaftbefehlen die Tatbeschreibung als ausreichend erachtet habe, hat sie nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die Anforderungen, die an die Konkretisierung von Serienstraftaten, Dauer- oder Organisationsdelikten gestellt werden, aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung höher sein können, als dies bei der Entscheidung über den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls allein auf der Grundlage des übersandten Europäischen Haftbefehls der Fall ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2008, 1 AK 12/08, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.05.2005, 1 AK 36/04, juris Rn. 4; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.01.2008, 1 Ausl 28/07, juris Rn. 5, m.w.N.). Der Senat hat vorliegend die in den Europäischen Haftbefehlen geschilderte Tatbeschreibung für die Anordnung der Auslieferungshaft auf der Grundlage der übersandten Europäischen Haftbefehle maßgeblich in der Annahme als - noch - ausreichend erachtet, dass die französischen Behörden in der Folge die dem Verfolgten zur Last gelegten Tathandlungen näher konkretisieren. Dementsprechend hat der Senat mit Beschluss vom 28.06.2019 (Az. 6 AuslA 110/19 - 55) den Verfolgten vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont und in den Gründen ausdrücklich aufgrund der aus Sicht des Senats als weiter erforderliche erachteten Konkretisierung des Tatgeschehens ausgeführt, dass der in den Europäischen Haftbefehlen mitgeteilte Sachverhalt „jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium“ dem Senat „als hinreichende Konkretisierung des Sachverhalts erscheint“. Die Generalstaatsanwaltschaft hat aufgrund der Ausführungen des Senats daher zu Recht mit Schreiben vom 02.07.2019 die französischen Behörden um ergänzende Angaben ersucht und ausgeführt, dass es erforderlich sei, „die dem Verfolgten vorgeworfenen Tathandlungen eindeutig und umfangreich zu konkretisieren; bislang seien die Tathandlungen sehr pauschal gehalten. Das Verhalten des Verfolgten müsse konkret beschrieben werden.“ Mit E-Mail vom 11.07.2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft Köln die französischen Behörden an die erforderliche Tatkonkretisierung erinnert und nochmals ausgeführt, dass die einzelnen Tathandlungen im Detail beschrieben werden müssen. c) In der Folge hat sich die vom Senat im Zeitpunkt der Haftentscheidungen gehegte Erwartung einer weiteren Konkretisierung des dem Verfolgten zur Last gelegten Tatgeschehens jedoch als unzutreffend herausgestellt. Die undatierte Antwort der Staatsanwaltschaft am Tribunal de grande instance Paris enthält betreffend die Person des Verfolgten ebenfalls keine Schilderung eines historischen Vorgangs, der dem Senat die Subsumtion unter einen deutschen Straftatbestand ermöglicht. Den ergänzenden Ausführungen lässt sich in Bezug auf das „Netzwerk“ letztlich weiterhin keine hinreichende Beschreibung der Strukturen der Organisation sowie der Art und des Umfangs der Einbindung des Verfolgten entnehmen. Auch konkrete zeitliche Angaben enthält die ergänzende Tatbeschreibung nicht. Dass D B im Rahmen eines überwachten Telefongesprächs von einem „Onkel“ gesprochen haben soll, dem man Geld schulde und der Anweisungen gegeben habe, lässt abgesehen davon, dass der Hintergrund der im Gespräch erwähnten Geldschulden im Unklaren bleibt, bereits keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich bei dem in dem Gespräch genannten „Onkel“ um den Verfolgten gehandelt haben muss, da es sich jedenfalls auch um A B, ebenfalls ein Onkel von D und E B, gehandelt haben könnte. Die abermals aufgeführten Fahrten des Verfolgten nach Frankreich, die weiterhin weder in ihrer Häufigkeit noch zeitlich sowie örtlich näher spezifiziert worden sind und der Umstand, dass eine Person E B gebeten haben soll, dem Verfolgten Geld zu übergeben, lassen ebenfalls keinen zureichenden Rückschluss im Hinblick auf einen dem Verfolgten zur Last gelegte strafbewehrten Sachverhalt zu, da bereits der Hintergrund der Geldübergabe nicht näher erläutert und auch ein Zeitpunkt des Telefongesprächs zur näheren zeitlichen Eingrenzung einer möglichen Geldübergabe nicht angegeben wird. Auch die pauschale Angabe, der Verfolgte habe gemeinsam mit A B das „Netzwerk“ von „Deutschland aus überwacht“ lässt keine Rückschlüsse auf das dem Verfolgten konkret vorgeworfene Verhalten zu, da einzelne Handlungen des Verfolgten, die auf seine leitende Funktion innerhalb des „Netzwerkes“ hindeuten könnten, nicht beschrieben werden. Insoweit hätte es konkrete Angaben im Hinblick auf Unterstützungs- und Überwachungshandlungen des Verfolgten bedurft, die die französischen Behörden durch ihre Ermittlungsmaßnahmen (Telefonüberwachung und Observation) gewonnen haben wollen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen der französischen Behörden, der Verfolgte sei mit A B regelmäßig nach Frankreich gereist, um die Funktionsweise der Wetten mit dem für Paris zuständigen D B zu besprechen und das Geld für die illegale Aktivität einzutreiben, im Hinblick auf Anzahl, Zeitpunkte und Ziele der Fahrten nicht ausreichend konkret, um Art und Ausmaß der gegen den Verfolgten erhobenen Vorwürfe, insbesondere auch mit Blick auf den Spezialiätsgrundsatz, so hinreichend erkennbar zu machen, dass er sich hierauf einrichten und verteidigen könnte, zumal der Vortrag sich insoweit auch nicht ohne weiteres zu dem in den Europäischen Haftbefehlen mitgeteilten Sachverhalt in Einklang bringen lässt, wonach A B diese Fahrten alleine durchgeführt haben soll. Im Ergebnis ist der dem Verfolgten zur Last gelegte Tatvorwurf in dieser Form nicht unter deutsches Strafecht, insbesondere nicht die §§ 129, 284, 261 StGB, subsumierbar. d) Der Senat hat davon abgesehen, die französischen Behörden - erneut - aufgrund der weiterhin aus seiner Sicht fehlenden Konkretisierung des dem Verfolgten zur Last gelegten Tatgeschehens um ergänzende Auskünfte zu bitten. Der Senat geht - derzeit - aufgrund des übermittelten Inhaltes der ergänzenden Angaben der Staatsanwaltschaft am Tribunal de grande Instance Paris und vor dem Hintergrund, dass die französischen Behörden durch Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 02.07.2019 ausdrücklich auf die bislang nicht hinreichende Tatkonkretisierung hingewiesen worden sind, nicht davon aus, dass die französischen Behörden auf eine erneute Nachfrage einen Sachverhalt zu schildern vermögen, der im Hinblick auf die Person des Verfolgten eine Subsumtion unter einen Straftatbestand nach deutschen Recht ermöglichen könnte. Dem Senat erscheint daher ein weiteres Zuwarten über die von der Generalstaatsanwaltschaft begehrte Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nicht mehr als verhältnismäßig. 2. Als Folge der Erklärung der Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten waren der Auslieferungshaftbefehl sowie die Folgeentscheidungen - wie aus dem Tenor ersichtlich - aufzuheben, § 24 Abs. 1 IRG. 3. Ein Anspruch des Verfolgten auf Haftentschädigung besteht nach der Rechtsprechung des Senats, die der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum entspricht und verfassungsrechtlich unbedenklich ist, aus Rechtsgründen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91, juris; BGH, Beschluss vom 17.01.1984, 4 ARs 19/83, juris; SenE vom 04.07.2005, 6 AuslA 53/05 - 24 - m.w.N.). 4. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 77 IRG in Verbindung mit § 467 StPO. Hiernach findet eine Kostenentscheidung statt, wenn eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Auslieferung getroffen wird, unabhängig davon, ob die unberechtigte Verfolgung von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland oder den Behörden des ersuchenden Staates zu vertreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.1984, 4 ARs 19/83, a.a.O.; BGHSt 32, 221; SenE vom 17.08.1999, Ausl 164/99 - 13 -, juris; Lagodny/Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 40 IRG Rn. 35 m.w.N.).