Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.07.2019 (Az.: 24 O 410/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 17.462,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2018, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW A TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B, zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 30.790,00 € seit dem 12.03.2015 bis zum 06.12.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges seit dem 11.06.2019 in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird schließlich verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 573,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.07.2019 (Az.: 24 O 410/18) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz haben der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 57 % zu tragen. Die Kosten des Rechtstreits zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche bezüglich des Erwerbs eines gebrauchten PKW VW A TDI, der von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Der Kläger erwarb am 11.03.2015 von der C GmbH & Co. KG in D den streitgegenständlichen PKW VW A TDI (FIN: B) mit einer Laufleistung von 26.950 km zum Kaufpreis von 30.790,00 € (Bl. 18 GA). Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises des PKW VW A TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B in Höhe von 30.790,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2018 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadenersatz zu leisten für weitere Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des genannten Fahrzeuges entstanden sind und weiterhin entstehen werden, - beides Zug-um-Zug gegen Übereignung des genannten Fahrzeuges sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeuges, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird - die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis von 30.790,00 € seit dem 12.03.2015 bis zum 06.12.2018 zu zahlen, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges seit dem 07.12.2018 in Annahmeverzug befindet, die Beklagte schließlich zu verurteilen, an ihn die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 794,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB bejaht. Auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km und einem Kilometerstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von 145.142 km errechnete es einen von dem Kläger zu erstattenden Nutzungsersatz in Höhe von 13.327,71 € und sprach letztlich einen Schadenersatz in Höhe von 17.462,29 € zu. Zudem stünden dem Kläger insoweit Verzugszinsen ab dem 07.12.2018 zu. Deliktische Zinsen aus § 849 BGB könne der Kläger hingegen nicht verlangen, weil er den Kaufpreis nicht endgültig, sondern nur vorübergehend verloren habe. Zudem stellte das Landgericht einen Annahmeverzug der Beklagten fest. Die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Aufwendungen und Schäden des Klägers lehnte das Landgericht hingegen – unter Hinweis auf den Vorrang der Leistungsklage – ab. Schließlich sprach es dem Kläger noch einen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 573,94 € (nebst Rechtshängigkeitszinsen ab dem 05.04.2019) zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen im Urteil vom 11.07.2019 (Bl. 133 ff. GA) Bezug genommen. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Versagung von Deliktszinsen für den Zeitraum vom 12.03.2015 bis zum 06.12.2018. Er rügt, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass er nur durch die Täuschungshandlung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises des streitgegenständlichen Fahrzeuges veranlasst worden sei. Insoweit liege eine unfreiwillige Leistung vor. Wäre er nicht durch Täuschung der Beklagten zur Zahlung veranlasst worden, wäre ihm eine anderweitige Nutzung des in Rede stehenden Geldbetrages möglich gewesen. § 849 BGB erfasse jeden durch ein Delikt verursachten Sachverhalt. Eine Beschränkung auf den Verlust einer Sache ohne oder gegen den Willen des Besitzers widerspreche dem Normzweck. Die Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Fahrzeuges – das er anstelle des Geldes zur Verfügung gehabt habe – werde durch die Nutzungsentschädigung der Beklagten hinreichend berücksichtigt. Der Kläger beantragt daher, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis von 30.790,00 € seit dem 12.03.2015 bis zum 06.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt insoweit, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe dem Kläger zu Recht Zinsen gemäß § 849 BGB versagt. Die genannte Norm sei schon ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig. Der Kläger habe durch den Kaufvertragsschluss und dessen Erfüllung keine Werteinbuße erlitten. Als Gegenwert des Kaufpreises habe er schließlich das streitgegenständliche Fahrzeug erhalten, das er uneingeschränkt habe nutzen können. Zudem ermangele es an einer Entziehung ihrerseits, weil der Kläger das streitgegenständliche KFZ von einem Dritten erhalten habe. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung weiter in Gänze ihren Klageabweisungsantrag. Zur Begründung bringt sie grundsätzliche Argumente gegen eine Haftung nach den §§ 826, 31 BGB vor. Insbesondere im Hinblick auf den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges von einem Dritten ermangele es einer Täuschung bzw. eines Kausalitätszusammenhanges. Selbst wenn man von einem ersatzfähigen Schaden ausginge, sei dieser mit der Durchführung des Software-Updates entfallen. Ein Annahmeverzug begründendes Angebot des Klägers sei nicht erfolgt. Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers seien nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte beantragt daher, das angefochtene Urteil im Umfang ihrer Beschwer abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt insoweit, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Beklagte entsprechend seinen Anträgen verurteilt wurde, ohne weitergehende Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 24.01.2020 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Beide Berufungen sind zulässig. In der Sache hat aber nur die Berufung des Klägers Erfolg. Dementsprechend war das angegriffene Urteil teilweise abzuändern. 1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus den §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeuges in Höhe von 17.462,29 € (Kaufpreis von 30.790,00 € abzüglich Nutzungsentschädigung von 13.327,71 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2018 (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB), Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, zu. a) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senates, dass das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware grundsätzlich geeignet ist, den Käufer konkludent zu täuschen (Senatsurteile vom 04.10.2019 – 19 U 98/19, vom 06.09.2019 – 19 U 51/19 und vom 05.07.2019 – 19 U 50/19 sowie Senatsbeschluss vom 27.09.2019 – 19 U 150/19, jeweils m.w.N., abrufbar jeweils unter www.NRWE.de). Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten liegen auch im vorliegend zur Entscheidung anstehenden Fall vor. Hinsichtlich des Vorliegens einer Täuschungshandlung der Beklagten, eines Schadens des Klägers und eines dazwischen bestehenden Kausalzusammenhangs sowie der weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß den §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen, die vom sogenannten Abgasskandal betroffen sind, kann zunächst auf die Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen verwiesen werden, an denen der Senat auch in der für die vorliegende Entscheidung zuständigen Besetzung und unter Berücksichtigung der mit der Berufungsbegründung der Beklagten in Bezug genommenen anderweitigen Rechtsprechung weiterhin festhält. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist über die klägerischen Behauptungen zu einem Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der Umschaltlogik bei Kaufvertragsschluss und der Kaufentscheidung auch kein Beweis im Wege der Parteivernehmung zu erheben. Es bedurfte und bedarf hierzu auch keiner Parteianhörung. Denn bei täuschendem oder manipulativem Verhalten ist es für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können. Davon ist vorliegend ungeachtet der Einwände der Beklagten auszugehen. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass es für die erforderliche Prüfung der Abgaswerte auf dem Prüfstand in einem anderen Modus betrieben wird als im Realbetrieb. Die Einhaltung von Emissionswerten ist für einen Käufer in mehrfacher Hinsicht bedeutsam, z.B. in Bezug auf Betriebserlaubnis, Kfz-Steuer, etwaige Fahrverbote bei Nichteinhaltung der Grenzwerte, Umweltfragen. Vor diesem Hintergrund widerspricht es der Lebenswirklichkeit, dass ein Käufer sich auf einen solchen Kauf und das damit verbundene unkalkulierbare Risiko einlässt. Unabhängig davon, in welchen Einzelheiten er sich über die Umweltfreundlichkeit seines Fahrzeugs beim Kauf Gedanken macht, hat der Käufer zumindest die berechtigte Erwartung, dass das gekaufte Fahrzeug die mit den Abgasnormen im Zusammenhang stehenden erforderlichen Prüfungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bestanden hat und keine Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung aufgrund einer verheimlichten Manipulation bestehen. Hierüber muss er sich auch keine ausdrücklichen Gedanken machen, weil dies jeder Kaufentscheidung immanent ist, sofern nicht auf den – nicht gesetzeskonformen – Aspekt hingewiesen wird, was selbst von der Beklagten nicht geltend gemacht wird. Insofern ist bei dem vorliegend in Rede stehenden Kaufvertrag, der vor öffentlichem Bekanntwerden des sog. Abgasskandals abgeschlossen wurde, von einem Kausalzusammenhang auszugehen, ohne dass es weitergehenden Vortrags oder einer Anhörung des Klägers oder einer sonstigen Beweisaufnahme bedurfte oder bedarf. Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegend streitgegenständlichen von dem Kläger am 11.03.2015 erworbenen VW A TDI, der mit einem Motor mit des Typs EA 189 ausgestattet ist, wobei insbesondere keine abweichende Betrachtungsweise im Hinblick darauf geboten ist, dass es sich um einen Gebrauchtwagenkauf handelte. Denn die Täuschungshandlung der Beklagten, nämlich das Inverkehrbringen des mit einer Manipulationssoftware ausgestatteten Fahrzeugs und/oder Motors, wirkt sich auch auf Erwerber wie den Kläger aus, der einen betroffenen Gebrauchtwagen vor Bekanntwerden des Abgasskandals und damit gutgläubig erworben haben. Soweit hiergegen – teilweise ohne nähere Begründung – eingewandt wird, diese Täuschung sei nicht gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer erfolgt, weil er den PKW nicht von dem Hersteller und/oder als Neufahrzeug, sondern von einem Gebrauchtwagenhändler bzw. privaten Voreigentümer erworben habe (etwa LG Braunschweig, Urteil vom 14.02.2018 – 3 O 1915/17, abrufbar bei juris), überzeugt dies nicht. Denn auch der Gebrauchtwagenkäufer geht davon aus, dass das Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung (nach wie vor) erfüllt und dass die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt worden sind. Der Beklagten ist darüber hinaus bewusst, dass ihre Fahrzeuge nach dem Erstverkauf regelmäßig als Gebrauchtwagen weiterverkauft werden, zumal sie sich gerade auf die besondere Langlebigkeit und Wertbeständigkeit der von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge bzw. Motoren beruft. Die Täuschungshandlung der Beklagten setzt sich in solchen Fällen fort. Es handelt sich vorliegend mithin um einen Fall einer sogenannten Kettenveräußerung, bei der jedenfalls dann, wenn der Erstverkäufer – wie regelmäßig im Falle von Automobilherstellern – eine Weiterveräußerung des verkauften Fahrzeugs durch den Ersterwerber und ggf. weitere Käufer ernsthaft in Betracht gezogen und dies sowie die damit verbundenen Vermögensnachteile bei den nachfolgenden Erwerbern billigend in Kauf genommen hat, auch eine Täuschungshandlung des Herstellers mit Blick auf die nachfolgenden Erwerber vorliegt (so auch OLG Braunschweig, Urteil vom 13.04.2006 – 8 U 29/05 m.w.N., abrufbar bei juris). b) Hinsichtlich des Schadens des Klägers (in Gestalt des Abschlusses eines mit besonderen Nachteilen bzw. Risiken verbundenen Kaufvertrages), der Ursächlichkeit der Täuschungshandlung der Beklagten (in Gestalt des Inverkehrbringens des mit einer Manipulation der Motorsteuerung versehenen Fahrzeuges bzw. Motors) und der Zurechnung nach § 31 BGB (unter Berücksichtigung einer sekundären Darlegungs- und Beweislast der Beklagten) bestehen vorliegend keine Besonderheiten gegenüber den eingangs genannten, vom Senat bereits entschiedenen Fällen. Die Höhe der landgerichtlich in Anwendung von § 287 ZPO festgesetzten Nutzungsentschädigung wurde von der Beklagten nicht angegriffen. Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt lässt auch die Durchführung des Software-Updates einen Schaden des Klägers nicht entfallen. Insoweit kann uneingeschränkt auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 27.09.2019 (Az.: 19 U 150/19, abrufbar unter juris) verwiesen werden. 2. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus § 849 BGB zudem ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis von 30.790,00 € seit dem 12.03.2015 bis zum 06.12.2018 zu. a) Nach § 849 BGB kann der Verletzte, sofern wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. § 849 BGB erfasst dabei jeden Sachverlust durch ein Delikt. § 849 BGB ist auch auf den Fall der Entziehung eines nicht in Gestalt von Bargeld verkörperten Geldbetrages anwendbar (so für den Fall der Veranlassung einer Überweisung: BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, Rn. 4, juris). Ferner ist auch dann eine Entziehung anzunehmen, wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen (BGH, a. a. O. sowie: Urteil vom 24.01.2017 – KZR 47/14, juris, Rn. 54; Urteil vom 12.06.2018 – KZR 56/16, juris, Rn. 45). b) Soweit in Zusammenhang mit deliktischer Haftung eines Autoherstellers wegen Abgaswertmanipulationen ein Anspruch aus § 849 BGB abgelehnt wird, wird vorwiegend mit dem Gesichtspunkt der Kompensation/Überkompensation argumentiert; der Käufer habe einen Gegenwert in Gestalt eines nutzbaren Fahrzeuges erhalten (OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019 – 17 U 44/19, juris, Rn. 77; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19, juris, Rn. 24; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, juris, Rn. 84). Zum Gesichtspunkt der doppelten Berücksichtigung der Nutzbarkeit wird vertreten, der Nutzungsersatz erfasse nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen, während hierbei eine darüber hinaus eingeräumte weitere allgemeine Nutzungsmöglichkeit unbeachtet bleibe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19 , juris, Rn. 138). Dies überzeugt jedoch aus zwei Gründen nicht. Zum einen widerspricht diese Ansicht dem gesetzgeberischen Regelungskonzept. Dieses sieht mit § 849 BGB für den Fall deliktischer Sachentziehung ohne Nachweis eines konkreten Schadens einen pauschalierten Mindestbetrag für den Ersatz des Nutzungsentganges vor und will dem Geschädigten insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür abnehmen, welchen Schaden er durch die Einbuße an Nutzbarkeit der Sache erlitten hat (BGH, Urteil vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81, BGHZ 87, 38-42, juris, Rn. 8; Vieweg in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2015, § 849 BGB, Rn. 1; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 849 BGB, Rn. 2). Diesem in der Befreiung von Darlegung und Prüfung einzelfallbezogener Umstände liegenden Wesen der Pauschalierung würde es widersprechen, die Gewährung des Anspruchs davon abhängig zu machen, welche anderweitigen Vorteile dem Geschädigten in Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sein mögen (so auch OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, juris, Rn. 48). Zum anderen ist der konkrete Vorteil der Nutzbarkeit - zwar nicht des Geldbetrages, so doch des hierfür erhaltenen Kraftfahrzeuges - bereits bei der Bemessung der Hauptforderung vollständig als Abzugsposition berücksichtigt worden, so dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Anwendung von § 849 BGB dazu führen würde, dass dem Geschädigten der ihm nur einmal entstandene Nutzungsvorteil zweifach angerechnet würde. Dies kann auch nicht mit einer Unterscheidung von abstrakter und konkreter, bzw. tatsächlicher und allgemeiner Nutzung gerechtfertigt werden, da die lineare Teilwertabschreibung eine anerkannte Methode zur Berechnung des gesamten Nutzungsersatzes darstellt, innerhalb derer besonderen Umständen des Einzelfalles durch Zu- und Abschläge Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2017 – V ZR 134/16, BGHZ 215, 157-170, juris, Rn. 26; Urteil vom 31.03.2006 – V ZR 51/05, BGHZ 167, 108-118, juris, Rn. 12 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2020 – 17 U 95/19, juris, Rn. 42; Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 BGB, Rn. 256), so dass jedenfalls dann, wenn man sich dieser Methode bedient, sich der Ansatz darüberhinausgehender Nutzungsvorteile grundsätzlich verbietet, sei es zur Begründung weiterer Ansprüche oder als Rechtfertigung für eine Kürzung oder Aberkennung eines Anspruchs aus § 849 BGB. c) Die Beklagte hat den Kläger durch eine unerlaubte Handlung i.S.v. § 826 BGB zur Bezahlung des Kaufpreises des streitgegenständlichen Fahrzeuges bestimmt. Dadurch wurde dem Kläger die Möglichkeit der Nutzung des gezahlten Geldbetrages entzogen, was zur Begründung des Zinsanspruchs aus § 849 BGB ausreicht. Ob der Kläger bei Kenntnis der Abschalteinrichtung ein anderes Fahrzeug erworben und dafür den in Rede stehenden Betrag oder einen Teil davon aufgewendet hätte, kann als hypothetische Überlegung für die Frage der Verzinsung nicht entscheidend sein, da es der gesetzgeberische Entscheidung für eine pauschale Abgeltung der durch die Entziehung der Sache entgangenen Nutzungen widerspräche (für Anwendung von § 849 BGB daher auch: OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 – 16 U 199/18, juris, Rn. 29, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019 – 27 U 14/19, juris, Rn. 35; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 10.12.2019, 19 U 214/19, n. v.; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, juris, Rn. 48; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19, juris, Rn. 117; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819/19, juris, Rn. 128). d) Die beklagtenseits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.09.1993 – III ZR 91/92, juris, Rn. 10) steht der Anwendung von § 849 BGB im vorliegenden Fall nicht entgegen, da sie einen der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft. Im Rahmen der Überprüfung eines Anspruchs aus Amtspflichtverletzung nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat der BGH ausgeführt, dass die Versagung einer gemäß § 15 StBauFG erforderlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages nicht zurechenbar zum Wegfall der Nutzungsmöglichkeit an dem Grundstück führt, wenn die Zwangsversteigerung unabhängig von der Genehmigungserteilung ohnehin gedroht hat. Vorliegend könnte demgegenüber zur Zurechenbarkeit allenfalls eingewandt werden, dass die Beklagte insoweit mittelbar entzog, als sie den Kläger zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat – dass auch diese Konstellation unter § 849 BGB fällt, ist allerdings höchstrichterlich abgesichert (s. o. unter 2. a) und wird von der Entscheidung vom 28.09.1993, Az. III ZR 91/92 nicht thematisiert. 3. Zudem ist festzustellen, dass sich die Beklagte gemäß § 293 BGB im Annahmeverzug befindet. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Annahmeverzuges der Beklagten mit der Rücknahme des streitgegenständlichen KFZ ab dem 11.06.2019 nach § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Das schützenswerte Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO folgt schon aus den §§ 756, 765 ZPO. Ein Annahmeverzug aufgrund der Fristsetzung im anwaltlichen Schreiben vom 22.11.2018 ist nicht gegeben. Der Kläger hat nicht i.S.v. § 295 Satz 1 BGB dargelegt, dass die Beklagte ihm erklärt habe, das streitgegenständliche Fahrzeug nicht annehmen zu wollen, oder dass die Beklagte das in Rede stehende KFZ bei ihm abzuholen gehabt hätte. Daher kommt ein Annahmeverzug der Beklagten erst mit Zugang der Klageerwiderung vom 16.05.2019 – mit der die Beklagte der Klage entgegengetreten ist – in Betracht. Ausweislich des Schriftsatzes des Klägers vom 11.06.2019 lag ihm die Klageerwiderung erst zu dem genannten Datum vor. 4. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten aus den §§ 826, 31 BGB auch Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 573,94 € und aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB entsprechende Prozesszinsen ab dem 05.04.2019 verlangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die anwaltliche Beratung des Klägers zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen auch erforderlich. Soweit die Berufung der Beklagten einwendet, aufgrund der Presseberichterstattung über die Rechtsansichten der Beklagten sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass sich die Beklagte auch durch Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht zu einer freiwilligen Zahlung bewegen lassen würde, verfängt dies – wie sich auch aus dem Hinweisbeschluss des Senates vom 27.09.2019 (Az.: 19 U 150/19, abrufbar unter juris) ergibt – nicht. Zum einen ist dieses Vorbringen schon nicht hinreichend substantiiert, weil die Beklagte nur pauschal auf eine Presseberichterstattung abstellt, ohne konkrete Rechtstreitigkeiten zu benennen, die dem Kläger bekannt gewesen sein sollen. Im Übrigen ist dem Senat aus einer Vielzahl von laufenden und abgeschlossenen Berufungsverfahren bekannt, dass die Beklagte einer außergerichtlichen, gütlichen Einigung mitunter durchaus aufgeschlossen gegenübersteht und sie diese mitnichten kategorisch ausschließt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die erstinstanzliche Quotenbildung hat der Kläger mit seiner Berufung nicht gesondert angegriffen, so dass sich der Senat auf eine rechnerische Korrektur – entsprechend der Systematik des Landgerichts – beschränkt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt zur Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB die Revision zu. Die genannte Rechtsfrage hat eine grundsätzliche Bedeutung und wird von der Rechtsprechung (vgl. exemplarisch wie hier: OLG Köln, Urteil vom 13.02.2020 – 18 U 147/19; anders jedoch: OLG Oldenburg MDR 2020, 28; OLG Köln, Urteil vom 19.12.2019 – 3 U 116/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, abrufbar unter juris) teilweise unterschiedlich beurteilt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen besteht für eine Zulassung der Revision keine Veranlassung. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich – mit Ausnahme bezüglich § 849 BGB – nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Der Streitwert der Berufung des Klägers beträgt 4.605,85 €. Der Streitwert der Berufung der Beklagten beläuft sich auf 17.462,29 €.