Urteil
3 O 1915/17 (155)
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kein Schadensersatz des Käufers eines gebrauchten Pkw wegen des Abgasskandals, wenn keine aktive Täuschung oder besondere Aufklärungspflicht des Herstellers nachgewiesen ist.
• Verwaltungsakte des KBA sind für die richterliche Würdigung bindend; das freigegebene Software-Update beseitigt die behördlich festgestellte Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung.
• Ein Hersteller verletzt keine Garantenpflichten gegenüber nachgelagerten Gebrauchtwagenkäufern allein durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, solange die EG-Typgenehmigung nicht entzogen ist und keine markterprobte merkantile Wertminderung dargetan wird.
• Schadensersatzansprüche aus §§ 823 II, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus §§ 826, 31 BGB scheitern, wenn die verletzte Norm nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen bezweckt oder kein wertbildender Umstand konkret dargetan ist.
• Zur Geltendmachung von merkantilem Minderwert sind konkrete Anknüpfungstatsachen erforderlich; bloße Befürchtungen nach einem freigegebenen Update genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz des Gebrauchtwagenkäufers wegen Abgasskandal ohne konkrete Täuschung oder Wertminderung • Kein Schadensersatz des Käufers eines gebrauchten Pkw wegen des Abgasskandals, wenn keine aktive Täuschung oder besondere Aufklärungspflicht des Herstellers nachgewiesen ist. • Verwaltungsakte des KBA sind für die richterliche Würdigung bindend; das freigegebene Software-Update beseitigt die behördlich festgestellte Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung. • Ein Hersteller verletzt keine Garantenpflichten gegenüber nachgelagerten Gebrauchtwagenkäufern allein durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, solange die EG-Typgenehmigung nicht entzogen ist und keine markterprobte merkantile Wertminderung dargetan wird. • Schadensersatzansprüche aus §§ 823 II, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus §§ 826, 31 BGB scheitern, wenn die verletzte Norm nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen bezweckt oder kein wertbildender Umstand konkret dargetan ist. • Zur Geltendmachung von merkantilem Minderwert sind konkrete Anknüpfungstatsachen erforderlich; bloße Befürchtungen nach einem freigegebenen Update genügen nicht. Der Kläger kaufte 2012 einen gebrauchten Pkw mit EA189 EU5-Dieselmotor von einem Händler. Das KBA stellte 2015 fest, dass die Motorsoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielt und ordnete Maßnahmen; 2016 bestätigte das KBA, dass ein von der Beklagten vorgelegtes Software-Update die Vorschriftsmäßigkeit wiederherstellt. Die Beklagte bot daraufhin kostenlose Umprogrammierungen an; der Kläger ließ das Update durchführen und nutzt das Fahrzeug weiter. Mit Schreiben forderte der Kläger Schadensersatz in Höhe von 6.000 € wegen angeblich gesunkenem Wiederverkaufswert und möglicher Verschlechterungen nach dem Update. Die Beklagte wies dies zurück und bestritt Täuschung und Schaden. Die Klage wurde vor dem Landgericht Braunschweig verhandelt. • Die Klage ist unbegründet; ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 II, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus §§ 826, 31 BGB besteht nicht. • Eine aktive Täuschungshandlung der Beklagten gegenüber dem Kläger ist nicht dargelegt; der Kläger erwarb das Fahrzeug als Gebrauchtwagen vom Händler, nicht unmittelbar vom Hersteller. • Prospektangaben betreffen Kraftstoffverbrauch und CO2, nicht die NOx-bezogene Manipulationssoftware; das KBA hat bestätigt, dass Verbrauchs- und CO2-Werte nach dem Update unverändert geblieben sind. • Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung nach § 13 StGB voraus. Eine solche ergibt sich für den Hersteller gegenüber einem späteren Gebrauchtwagenkäufer nur bei Vorliegen erheblicher wertbildender Umstände oder wenn die EG-Typgenehmigung für das einzelne Fahrzeug erloschen wäre; beides liegt nicht vor. • Das KBA hat durch seinen Bescheid die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung, die Verpflichtung der Beklagten zur Nachbesserung und die Wirksamkeit des Software-Updates bindend festgestellt; deshalb droht keine Entziehung der Typgenehmigung oder Betriebsuntersagung. • Die Normen der VO (EG) Nr. 715/2007 dienen nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sodass daraus keine Garantenpflicht für Vermögensschäden folgt. • Für eine Haftung nach § 826 BGB fehlt es an einem sittenwidrigen Verhalten, weil keine Offenbarungspflicht des Herstellers gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer bei den gegebenen Umständen bestand; eine allgemeine Offenbarungspflicht greift nicht. • Für die geltend gemachte merkantile Minderwerthypothese hat der Kläger keine konkreten Anknüpfungstatsachen vorgetragen; ein Ausforschungsbeweis wäre unzulässig. Marktbelege wie Schwacke oder DAT wären möglich gewesen, wurden aber nicht vorgetragen. • Die vom KBA in der Freigabebestätigung festgestellten unveränderten Leistungs-, Verbrauchs- und Geräuschwerte widerlegen Befürchtungen einer Verschlechterung nach dem Update. • Insgesamt ist der geltend gemachte Vermögensschaden nicht hinreichend substantiiert und rechtlich nicht von den angeführten Vorschriften gedeckt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es besteht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weil keine aktive Täuschung oder begründete Unterlassungspflicht gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer nachgewiesen wurde und die behördliche Freigabe des Software-Updates die Mängelbeseitigung bestätigt. Zudem schützt die einschlägige EU-Verordnung nicht die individuellen Vermögensinteressen des Käufers, sodass weder ein Anspruch aus §§ 823 II, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB noch aus §§ 826, 31 BGB besteht. Mangels substantiierten Nachweises einer marktüblichen merkantilen Wertminderung ist der geltend gemachte Schaden nicht ersatzfähig.