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Urteil

19 U 193/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0313.19U193.19.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.07.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (Az.: 12 O 519/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.07.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (Az.: 12 O 519/18) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 544 Abs. 2 Nr. 1, 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus den §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen PKW VW A 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B in Höhe von 9.142,68 € (Kaufpreis von 14.100,00 € abzüglich Nutzungsentschädigung von 4.957,32 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB), Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, zu. a) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senates, dass das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware grundsätzlich geeignet ist, den Käufer konkludent zu täuschen (Senatsurteile vom 04.10.2019 – 19 U 98/19, vom 06.09.2019 – 19 U 51/19 und vom 05.07.2019 – 19 U 50/19 sowie Senatsbeschluss vom 27.09.2019 – 19 U 150/19, jeweils m.w.N., abrufbar jeweils unter www.NRWE.de). Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten liegen auch im vorliegend zur Entscheidung anstehenden Fall vor. Hinsichtlich des Vorliegens einer Täuschungshandlung der Beklagten, eines Schadens des Klägers und eines dazwischen bestehenden Kausalzusammenhangs sowie der weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß den §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen, die vom sogenannten Abgasskandal betroffen sind, kann zunächst auf die Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen verwiesen werden, an denen der Senat auch in der für die vorliegende Entscheidung zuständigen Besetzung und unter Berücksichtigung der mit der Berufungsbegründung der Beklagten in Bezug genommenen anderweitigen Rechtsprechung weiterhin festhält. b) Der Senat ist nach Anhörung des Klägers nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch davon überzeugt, dass die schädigende Handlung kausal für die Willensentschließung des Klägers, den zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges führenden Kaufvertrag abzuschließen, war, er vor dem Kauf insbesondere auch keine Kenntnis davon hatte, dass das von ihm erworbene Fahrzeug auch von dem Abgasskandal betroffen war. Eine Haftung der Beklagten scheidet deshalb auch nicht deswegen aus, weil es an einer Täuschung und einem hierauf beruhenden Irrtum des Klägers fehlt (hierzu: Senat, Urteil vom 05.07.2019 – 19 U 50/19, abrufbar unter www.NRWE.de). Ob jemand Kenntnis hat bzw. sich in Unkenntnis befindet und dadurch einen Schaden erleidet, ist ein tatsächlicher Umstand, der grundsätzlich vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist. Dies gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte auch, soweit es sich – wie hier – um eine negative Tatsache handelt. Der Schwierigkeit eines solchen Negativbeweises ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Gegenpartei die entsprechende Behauptung substantiiert bestreiten und die beweisbelastete Partei sodann die Unrichtigkeit dieser Gegendarstellung beweisen muss (BGH, Urteil vom 26.10.2004 – XI ZR 279/03, abrufbar unter juris; BGH, Urteil vom 20.06.1990 – VIII ZR 182/89, abrufbar unter juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2018 – 24 U 185/17, abrufbar unter juris). Der Beweis für die innere Tatsache der Nichtkenntnis der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeuges vom Abgasskandal obliegt hier folglich dem Kläger, so dass dieser im vorliegenden Fall, in dem der Abgasskandal zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses schon öffentlich bekannt gemacht worden war, zur entsprechenden Überzeugungsbildung des Senates anzuhören war. Eine teilweise in der Rechtsprechung vertretene Ansicht geht zwar davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Haftung nach § 826 BGB bei Fahrzeugkäufen ab Herbst 2015 aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und der sodann eingesetzten medialen Berichterstattung generell entfielen (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.05.2019 – 7 U 335/18, abrufbar unter juris; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 – 24 U 5/19, abrufbar unter juris, mit Verweis auf zwei Entscheidungen des OLG Celle vom 29.04.2019 – 7 U 159/19, abrufbar unter juris, und des OLG München vom 09.04.2019 – 21 U 4615/18, abrufbar unter juris). Der Senat folgt dieser Auffassung indes nicht. Wie bereits vom Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, abrufbar unter juris) zutreffend ausgeführt, war die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 schon nicht generell geeignet, die Kausalität der Täuschung für den Vertragsabschluss infrage zu stellen, denn sie enthält lediglich die Information, dass Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen "auffällig" seien. Der Senat teilt die Auffassung, dass es bereits keinen Anlass gibt anzunehmen, dass ein durchschnittlicher Kunde überhaupt Kenntnis davon hat, wie ein Kraftfahrzeughersteller einen Motor intern bezeichnet. Ohnehin fehlt es in der erwähnten Ad-hoc-Mitteilung an jedem Hinweis, welche Fahrzeugtypen konkret von welchen Unregelmäßigkeiten betroffen sein sollen. Dem Kunden war es mithin kaum möglich, aufgrund der Informationen in der Mitteilung Rückschlüsse auf ein konkretes Fahrzeug zu ziehen. Ebenso lässt sich der Ad-hoc-Mitteilung nicht entnehmen, welche Konsequenzen sich aus den Manipulationen ergeben und welche Konsequenzen künftig in technischer wie auch in rechtlicher Hinsicht noch drohen könnten (Senatsurteil vom 01.10.2019 – 19 U 98/19, abrufbar unter www.NRWE.de). Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch keiner grundsätzlichen Entscheidung darüber, ob es bei Fahrzeugkäufen ab dem Herbst 2015, mithin dem ersten Bekanntwerden des Abgasskandals, aufgrund der über Monate hinweg anhaltenden öffentlichen Berichterstattung einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, dass ein Fahrzeugerwerber von der Abgasproblematik des konkret erworbenen Fahrzeugs Kenntnis hatte und deshalb bei solchen Käufen höhere Substantiierungsanforderungen an den Vortrag des Anspruchstellers gerechtfertigt sein könnten. Der Kläger hat nämlich im Rahmen seiner Anhörung im Senatstermin vom 17.01.2020 glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, er habe bei Abschluss des Kaufvertrages keine Kenntnis von den Manipulationen an der Motorsteuerungssoftware und deren Folgen gehabt. Zudem hat er überzeugend ausgeführt, dass er am 27.11.2015 den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er von den Manipulationen der Beklagten an der Motorsteuerungssoftware und deren möglicher Folgen für die Zulassung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges Kenntnis gehabt hätte. Der Kläger hat in seiner Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO berichtet, Anlass zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei die Gesundheit seiner Frau – die wegen Knieproblemen zunehmend Schwierigkeiten beim Einstieg in PKWs habe – und die Tatsache, dass sein vorheriges Fahrzeug der Marke C nur über eine gelbe Umweltplakette verfügte, gewesen. Ihm sei wichtig gewesen, ein umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben, mit dem er auch Innenstädte befahren könne. Der erworbene VW A habe ihn aufgrund seines geringen Schadstoffausstoßes, der leistungsstarken Motorisierung und der Ausstattung mit Lederinterieur überzeugt. Auch seine Frau sei von dem in Rede stehenden KFZ begeistert gewesen. Im Zeitpunkt des Abschluss des in Rede stehenden Kaufvertrages habe er – obwohl er eine Lokalzeitung („D Nachrichten“) lese, Nachrichten schaue und (soweit während seiner geräuschintensiven Arbeit in der Herstellung von Securit-Glas überhaupt möglich) Radio höre – von dem Abgasskandal nicht gewusst. Wegen seiner beruflichen Tätigkeit im Schichtdienst bekomme er regelmäßig aber auch nicht alle Nachrichten mit. Im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen sei seitens des Verkäufers auch nicht über eine Manipulation an der Motorsteuerungssoftware gesprochen worden. Wäre ihm zu diesem Zeitpunkt der Abgasskandal bekannt gewesen, hätte er von dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges abgesehen. Erst während eines Urlaubes im Dezember 2015 bzw. Januar 2016 habe ihm ein Freund mitgeteilt, dass an seinem Fahrzeug an der Abgasanlage „etwas sein könnte“. Der daraufhin von ihm angesprochene Verkäufer habe ihm jedoch gesagt, Deutschland sei von der Abgasthematik nicht betroffen. Er habe erst im Juni oder Juli 2016 ein Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes erhalten, aus dem sich die Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeuges ergeben habe. Der Senat ist von der Richtigkeit der Angaben des Klägers uneingeschränkt überzeugt. Die Darstellungen des Klägers sind detailreich, anschaulich, lebensnah und frei von äußeren sowie inneren Widersprüchen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Erwerbszeitpunkt hier nur ca. 2 Monate nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals liegt und sich die Medienberichterstattung im zeitlichen Verlauf erst sukzessive konkretisiert hat, erscheint es auch lebensnah, dass der Kläger beim Kauf des streitgegenständlichen PKWs noch keine hinreichenden Kenntnisse des Abgasskandals bzw. der Betroffenheit des in Rede stehenden KFZ hatte. Der Kläger hat damit hinreichend nachvollziehbar gemacht, dass er bei Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges – anders als der Käufer in dem vom Senat am 05.07.2019 entschiedenen Fall (Az.: 19 U 50/19, abrufbar unter juris) – nicht von dessen Betroffenheit vom Abgasskandal wusste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 30.01.2020. Soweit die Beklagte – wie auch schon im Senatstermin vom 17.01.2020 – argumentiert, aufgrund des Verhaltens des Kraftfahrt-Bundesamtes (bezüglich der Prüfung des Software-Updates), des Verkäufers (bezüglich des Unterlassens eines Hinweises an den Kläger) und des Klägers (bezüglich der Unterlassung eines umfangreichen Medienkonsums im Vorfeld der wirtschaftlich bedeutenden Kaufentscheidung) sei jeglicher Zurechnungszusammenhang einer Sittenwidrigkeit unterbrochen worden, überzeugt dies nicht. Ausgehend von der Tatsache, dass der Senat auf das Inverkehrbringen des Fahrzeuges durch die Beklagte abstellt, kann das zeitlich nachfolgende Verhalten des Kraftfahrt-Bundesamtes, des Verkäufers bzw. des Klägers nicht geeignet sein, die Sittenwidrigkeit – quasi rückwirkend – entfallen zu lassen. Überdies ist weder die Prüfung des Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt noch die (pflichtwidrige) Unterlassung eines Hinweises durch den Verkäufer geeignet, die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu relativieren. Weil den Kaufinteresssenten eines Kraftfahrzeuges keine Verpflichtung zu einer vorgelagerten Medienrecherche bzw. zur Einholung weiterer Informationen zu relevanten Fahrzeugen trifft, kann das Verhalten des Klägers die Bewertung der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ohnehin nicht in Frage stellen. Soweit die Beklagte auf eine Aufklärung ihrer Vertragshändler vom 02.10.2015 Bezug nimmt, ist dies insofern unbeachtlich, als sich eine Weitergabe dieses Hinweises durch den Verkäufer an den Kläger vorliegend nicht feststellen lässt. Die Freigabe von Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt ab Ende Januar 2016 kann für den streitgegenständlichen Erwerbsvorgang vom November 2015 ohnehin nicht von Belang sein. c) Hinsichtlich des Schadens des Klägers (in Gestalt des Abschlusses eines mit besonderen Nachteilen bzw. Risiken verbundenen Kaufvertrages), der Ursächlichkeit der Täuschungshandlung der Beklagten (in Gestalt des Inverkehrbringens des mit einer Manipulation der Motorsteuerung versehenen Fahrzeuges bzw. Motors) und der Zurechnung nach § 31 BGB (unter Berücksichtigung einer sekundären Darlegungs- und Beweislast der Beklagten) bestehen vorliegend keine Besonderheiten gegenüber den eingangs genannten, vom Senat bereits entschiedenen Fällen. Die Höhe der landgerichtlich in Anwendung von § 287 ZPO festgesetzten Nutzungsentschädigung wurde von der Beklagten nicht angegriffen. Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt lässt auch die Durchführung des Software-Updates einen Schaden des Klägers nicht entfallen. Insoweit kann uneingeschränkt auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 27.09.2019 (Az.: 19 U 150/19, abrufbar unter juris) verwiesen werden. Auch das verbriefte Rückgaberecht des Klägers steht – entgegen der Auffassung der Beklagten – einem Schadenersatzanspruch nicht entgegen. Mit Abschluss des Darlehensvertrages vereinbarte der Kläger mit der E GmbH am 27.11.2015 ein verbrieftes Rückgaberecht bezüglich des streitgegenständlichen PKWs. Unter der Bedingung der vertragsgemäßen Zahlung sämtlicher Raten, der Einhaltung einer maximalen Laufleistung von 154.162 km und eines entsprechenden Erhaltungszustandes des KFZ, war die E GmbH auf Verlangen des Klägers mit Fälligkeit der Schlussrate (01.11.2019) verpflichtet, das in Rede stehende Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 300,00 € (zurück) zu erwerben. Dabei sollte gegebenenfalls ein zustandsbedingter Minderwert in Abzug gebracht werden. Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger sei es möglich gewesen, durch Ausübung dieses Rückgaberechtes einen etwaigen Schaden an die E GmbH weiterzureichen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist schon in zeitlicher Hinsicht fraglich, ob der im Zeitpunkt des für den Kläger nachteiligen Vertragsabschlusses (27.11.2015) aufgrund der Täuschungshandlung der Beklagten (in Gestalt des Inverkehrbringens) entstandene Schaden durch eine Rückgabe des Fahrzeuges zum 01.11.2019 – quasi rückwirkend – entfallen kann. Schon der Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages begründete im Hinblick auf die mit der Erforderlichkeit der Geltendmachung von Mängelrechten verbundene Vermögensgefährdung einen Schaden des Klägers (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.2019 – 19 U 150/19, abrufbar unter juris; OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 27 U 10/18, abrufbar unter juris). Der Kläger war aufgrund des Inverkehrbringens des in Rede stehenden PKWs überdies nicht nur etwaigen wirtschaftlichen Nachteilen bei einer möglichen Veräußerung des KFZ, sondern auch erheblichen Risiken bezüglich der Zulassung bzw. Nutzbarkeit des Fahrzeuges ausgesetzt. Zudem war dem Kläger eine Rückgabe des streitgegenständlichen PKWs auch nur unter bestimmten Voraussetzungen (hinsichtlich Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges) und zu einem festgelegten Zeitpunkt bzw. Kaufpreis möglich. Der Kläger war jedoch nicht gehalten, mit dem in Rede stehenden Fahrzeug nur eine bestimmte Anzahl von Kilometern zu fahren, damit auf sein Anbieten hin der PKW zum vereinbarten Restkaufpreis zurückgekauft wird. Im Übrigen musste er sich nicht auf das unter Umständen sehr komplexe Verfahren zur Bestimmung des zu berücksichtigenden Minderwertes einlassen, das die Einholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens erforderlich machen kann (ebenso: LG Essen, Urteil vom 15.05.2018 – 19 O 192/17, abrufbar unter juris). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 04.12.2019 (Az.: 7 U 434/18, abrufbar unter juris). In der genannten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Celle ausgeurteilt, der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges, der dieses ungehindert nutzen und sodann ohne Abzug eines Minderwertes weiterveräußern könne, stehe mangels Schadens im Sinne der Differenzhypothese kein Ersatzanspruch gegen den KFZ-Hersteller zu. Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob der Kläger den streitgegenständlichen PKW überhaupt ungehindert nutzen konnte, schließlich musste er zur Aufrechterhaltung der Zulassung und Nutzungsmöglichkeit ein Software-Update (mit für ihn ungewissen Auswirkungen) installieren lassen. Es kann insoweit auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Nutzung des KFZ im Straßenverkehr nicht zu den vertraglich vereinbarten Schadstoffwerten möglich war. Zudem hat die – insoweit darlegungs- und beweisbelastete – Beklagte auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Ausübung des Rückgaberechtes den Kläger tatsächlich wirtschaftlich so gestellt hätte, wie bei der beantragten bzw. vom Landgericht tenorierten Rückabwicklung. 2. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Annahmeverzuges der Beklagten mit der Rücknahme des streitgegenständlichen KFZ nach § 256 Abs. 1 ZPO sind – entgegen der Auffassung der Berufung – ebenfalls gegeben. Das schützenswerte Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich schon aus den §§ 756, 765 ZPO. Spätestens mit der Ankündigung eines Klageabweisungsantrages in der Klageerwiderung vom 06.04.2019 – die dem Kläger spätestens am 31.05.2019 vorlag – befand sich die Beklagte nach den §§ 293, 294 BGB im Annahmeverzug. 3. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten aus den §§ 826, 31 BGB auch Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 526,58 € (nebst Rechtshängigkeitszinsen ab dem 21.01.2019 gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB) verlangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die anwaltliche Beratung des Klägers zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen auch erforderlich. Soweit die Berufung einwendet, aufgrund der Presseberichterstattung über die Rechtsansichten der Beklagten sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass sich die Beklagte auch durch Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht zu einer freiwilligen Zahlung bewegen lassen würde, verfängt dies – wie sich auch aus dem Senatsbeschluss vom 27.09.2019 (Az.: 19 U 150/19, abrufbar unter juris) ergibt – nicht. Zum einen ist dieses Vorbringen schon nicht hinreichend substantiiert, weil die Beklagte nur pauschal auf eine Presseberichterstattung abstellt, ohne konkrete Rechtstreitigkeiten zu benennen, die dem Kläger bekannt gewesen sein sollen. Im Übrigen ist dem Senat aus einer Vielzahl von laufenden und abgeschlossenen Berufungsverfahren bekannt, dass die Beklagte einer außergerichtlichen, gütlichen Einigung mitunter durchaus aufgeschlossen gegenübersteht und sie diese mitnichten kategorisch ausschließt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 9.142,68 €.