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Urteil

19 U 184/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0529.19U184.19.00
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Tenor

Unter teilweiser Verwerfung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufungen der Parteien das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.07.2019 (36 O 309/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.478,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKWs VW A, FIN: B zu zahlen.

  • 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten aus 12.400,00 € seit dem 20.01.2015 bis zum 31.01.2019 zu zahlen.

  • 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 19.03.2019 in Annahmeverzug befindet.

  • 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

  • 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.

Dieses Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 849 BGB zugelassen.

Entscheidungsgründe
Unter teilweiser Verwerfung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufungen der Parteien das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.07.2019 (36 O 309/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.478,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKWs VW A, FIN: B zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten aus 12.400,00 € seit dem 20.01.2015 bis zum 31.01.2019 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 19.03.2019 in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %. Dieses Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 849 BGB zugelassen.